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Landgericht Düsseldorf·10 O 592/01·02.09.2002

SGB VII-Regress nach Arbeitsunfall an Rollenschneidemaschine: keine subjektive grobe Fahrlässigkeit

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRegressrecht (§ 110 SGB VII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Berufsgenossenschaft verlangte von einer Papierfabrik im Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII Ersatz ihrer Aufwendungen aus einem schweren Arbeitsunfall an einer Rollenschneidemaschine. Das LG bejahte zwar einen Arbeitsunfall und stellte objektive Pflichtverstöße (u.a. gegen § 28 VBG 7 r sowie fehlende Unterweisung) fest. Einen Regress lehnte es jedoch ab, weil der Beklagten subjektiv keine grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sei, u.a. wegen vorhandener (wenn auch unzureichender) Schutzvorrichtungen und fehlender Kenntnis vom konkreten Gefahrenherd. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; ergänzend wurde ein mögliches Mitverschulden der Berufsgenossenschaft angesprochen.

Ausgang: Regressklage der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII mangels subjektiv grober Fahrlässigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; hierfür müssen objektive und subjektive Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit vorliegen.

2

Eine „selbstgeschaffene Gefahr“ des Versicherten schließt den Versicherungsschutz nur ausnahmsweise aus; erforderlich sind betriebsfremde Motive, die die Gefahrerhöhung aus dem Zusammenhang der versicherten Tätigkeit lösen.

3

Der Verstoß gegen eine lebenssichernde Unfallverhütungsvorschrift kann eine objektiv schwere Pflichtverletzung begründen; daraus folgt jedoch kein Anscheinsbeweis für ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Verschulden.

4

Bestandsschutz einer vor Inkrafttreten neuer Unfallverhütungsvorschriften angeschafften Maschine entfällt, wenn Übergangsvorschriften für die maßgebliche Schutznorm keine Befreiung von Nachrüstpflichten vorsehen.

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Für die Annahme subjektiv grober Fahrlässigkeit ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; vorhandene (wenn auch unzureichende) Schutzvorrichtungen, fehlende Vorunfälle und fehlende Kenntnis vom konkreten Gefahrenherd können den gesteigerten Schuldvorwurf ausschließen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 2 VBG 7 r§ 4 Abs. 2§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ SGB VII§ 110 Abs. 1 SGB VII§ 104 Abs. 1 SGB VII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.100,- €, die auch durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft. Als Unfallversicherungsträger begehrt sie von der Beklagten, einer Papierfabrik, bei der es sich um eines ihrer Mitgliedsunternehmen handelt, im Regresswege Schadensersatzansprüche im Hinblick auf geleistete Zahlungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten X.

3

Dieser erlitt am 27.8.1997 in den Produktionshallen der Beklagten in Osnabrück bei Betätigung einer Rollenschneidemaschine schwerste Verletzungen. Er ist seitdem zu 100 % erwerbsunfähig und lebt in einem Pflegeheim.

4

Der bei der Klägerin Versicherte war bei der Beklagten seit 1969 als Rollmaschinenführer beschäftigt.

5

Bei der Arbeit an der Papiermaschine Nr. 4, bei der es sich um eine von der Beklagten im Jahr 1974 angeschaffte Rollenschneidemaschine Typ Bruderhaus RS 4126/15/000 handelt, geriet der Versicherte zwischen die Tragwalzen der Schneidemaschine und wurde mit seinem gesamten Körper eingezogen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Bericht des ersten Fachkommissariats der Kripo Osnabrück (Bl. 26 ff.; Anlage B 1) verwiesen.

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Die genauen Umstände, wie der Versicherte in die Schneidemaschine geriet, sind zwischen den Parteien streitig.

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An der Papiermaschine war keine Bedienungsanleitung ausgehängt. Eine regelmäßige Schulung und Unterweisung der an der Maschine arbeitenden Angestellten bezüglich der von der Maschine ausgehenden Gefahren hat die Beklagte nicht durchgeführt.

8

Die Klägerin hat den Betrieb der Beklagten durch einen technischen Aufsichtsbeamten zweimal jährlich besichtigt. Soweit nach den vorliegenden Besichtigungsberichten (Anlage K12) an der Papiermaschine 4 sicherheitsrelevante Mängel gerügt wurden, so betrafen sie nicht die Einzugsstelle an der Schneidemaschine, an der sich der Unfall ereignete.

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Die Rollenschneidemaschine verfügte an der Unfallstelle über zwei Schutzvorrichtungen in Form eines quer vor der Maschine verlaufenden Sicherheitsdrahtes (sogenannte "Reißleine"), der mit dem Notausschalter gekoppelt war und einer bei Betreten der Maschine auf Kriechgeschwindigkeit herunterfahrenden Gummimatte. Diese Gummimatte deckt allerdings nicht den gesamten Bereich vor der Maschine ab. Um das Randstreifenabsaugrohr befinden sich Aussparungen, so dass die Maschine in diesem Bereich durch Betreten der dort befindlichen Holzbohlen zugänglich war, ohne dass die Maschine auf Kriechgeschwindigkeit herunterfuhr (vgl. Lichtbilder K 1 bis K 6). Die Unfallrekonstruktion hat ergeben, das der Verletzte sehr wahrscheinlich in die Maschine eingezogen wurde, als sich diese im Normalbetrieb befand, also mit einer Geschwindigkeit von 500 m pro Minute lief.

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Laut den Unfallverhütungsvorschriften für Maschinen der Papierherstellung (VBG 7 r; Anlage K 11) müssen an Rollenschneidemaschinen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. § 28 Abs. 2 VBG 7 r sieht vor:

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"Einlaufstellen an Umroll- und Rollenschneidemaschinen müssen mit trennenden Schutzeinrichtungen gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen bei jedem Durchmesser der Wicklung wirksam sein und das Einziehen der Hände verhindern. Abweichend von § 4 Abs. 2 müssen bewegliche Schutzeinrichtungen bei größerer Maschinengeschwindigkeit als Kriechgeschwindigkeit verriegelt sein."

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Erst nach dem Unfall hat die Beklagte vergitterte Schiebetüren vor der Papiermaschine angebracht (Lichtbilder, Anlage K 5). Bei Öffnen dieser Schutzgitter schaltet die Maschine nunmehr ab.

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Die Klägerin ist der Auffassung,

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dass die Beklagte für den Arbeitsunfall ihres Versicherten regresspflichtig sei, da sie den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie wirft der Beklagten insbesondere die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften sowie von Arbeitsschutzmaßnahmen vor.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 434.992,93 Euro nebst 4 % Zinsen aus 64.510,05 Euro ab dem 22.5.1998, 4 % aus 143.902,50 Euro ab dem 30.4.1999, 4 % aus weiteren 77.115,24 Euro ab dem 30.3.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus einem weiteren Betrag in Höhe von 149.465,14 Euro zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus Anlaß des Unfalls ihres Versicherten x vom 27.8.1997 entstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie behauptet,

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Herr X habe die streitgegenständlichen Rollenschneidemaschine seit ihrer Anschaffung im Jahr 1974 betätigt, ohne dass es bis zum Zeitpunkt des Schadenereignisses zu einem Unfall gekommen war. Auch andere Beschäftigte der Beklagten erlitten bis zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis keine Verletzungen an der betreffenden Rollenschneidemaschine.

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Der Unfall sei darauf zurückzuführen, das der Beschäftigte X drei voneinander unabhängig funktionierende Schutzvorkehrungen der Papiermaschine bewusst umgangen habe.

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In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte die Rechtsauffassung, dass das streitgegenständliche Ereignis vom 27.8.1997 keinen Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VII) darstelle. Überdies sei ihr nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung zu machen. Die streitgegenständliche Rollenschneidemaschine habe zum Zeitpunkt ihres Erwerbs den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprochen. Die nunmehr geltenden Unfallverhütungsvorschriften VBG VII r, die seit 1.10.1985 gelten, seien aufgrund der Bestandsschutzvorschriften auf die streitgegenständliche Maschine, die im Jahr 1974 angeschafft wurde, nicht anwendbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie den umfangreichen Anlagenband Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Regressanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII.

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Als Unternehmerin gehört die Beklagte gem. § 104 Abs. 1 SGB VII zu dem Kreis derjenigen Personen, die lediglich beschränkt haften, woran der in § 110 Abs. 1 SGB VII geregelte Regressanspruch des Unfallversicherers anknüpft.

31

I.

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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis um einen Versicherungsfall i.S.v. § §§ 7, 8 SGB VII handelt.

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Hierbei kann es dahinstehen, ob der Rentenbescheid der Klägerin gem. §§ 112, 108 SGB VII eine entsprechende Bindungswirkung entfaltet. Voraussetzung hierfür ist ein auch gegenüber dem Schädiger – hier: der Beklagten – bestandskräftiger Verwaltungsakt, d.h. deren von der Klägerin bislang noch nicht dargelegte Drittbeteiligung am Verwaltungsverfahren (Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, 4. Aufl., 13. Lfg., Januar 2001, § 108 Rn. 4).

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Arbeitsunfälle sind nach der gesetzlichen Legaldefinition (§ 8 Abs. 1 SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Dass das Hineingeraten des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten X in die Rollenschneidemaschine einen Unfall i.S.v. S. 2 der Vorschrift darstellt, liegt auf der Hand.

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Ein Arbeitsunfall wird vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte sich möglicherweise bewußt in eine besondere Gefahrensituation hineinbegeben hat, als er nach der streitigen Sachverhaltsdarstellung der Beklagten die zu einer Geschwindigkeitsreduzierung führende Schalt-Gummimatte absichtlich nicht betrat, um den Produktionsfluss nicht zu unterbrechen und sodann im Bereich des ungesicherten Arbeitsbereichs an dem Randstreifenabsaugrohr mit dem rechten Arm und sodann mit der rechten Körperseite in die Maschine geriet.

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Selbst wenn der Vortrag der Beklagten einer rechtlichen Bewertung zu Grunde gelegt wird, ist eine sog. "selbstgeschaffene bzw. –verschuldete Gefahr", die den Versicherungsschutz ausschließen würde (vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 8 Rn. 75), hier nicht gegeben:

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Der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr ist eng auszulegen und mit größter Vorsicht zu handhaben. Er ist zu bejahen, wenn die besondere Gefahrerhöhung nicht mehr wesentlich der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann, da sie auf betriebsfremden Motiven beruhte (Kater/Leube, SGB VII, § 8 Rn. 75 ff.). Hier hat der Versicherte dem Beklagtenvortrag zufolge die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen der Rollenschneidemaschine bewusst ignoriert, um den Produktionsfluss in seiner Geschwindigkeit nicht zu beeinträchtigen. Betriebsfremde Motive für ein unvernünftiges Verhalten sind damit nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

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Von einer einen Arbeitsunfall i.S.d. SGB VII ausschließenden selbst geschaffenen Gefahr ist somit nicht auszugehen.

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II.

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Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für diesen Arbeitsunfall ist indes zu verneinen, da die Beklagte den Arbeitsunfall des Versicherten X weder vorsätzlich – noch grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Eine vorsätzliche Unfallverursachung durch die Beklagte scheidet von vornherein aus.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 2001, 985 (986); NJW 1988, 1265 (1266); OLG Köln, VersR 1999, 777; Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 7).

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1.

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Ein objektiv grobe fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der Verletzung wichtiger Unfallverhütungsvorschriften zu bejahen.

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Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften reicht zwar für sich allein normalerweise nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können (BGH, VersR 1984, 775 (776); Lauterbach, § 110 SGB VII, Rn. 8; Kater/Leube SGB VII § 110, Rn.12; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 1998 § 110 SGB Rn. 4). Insofern es sich allerdings um einen Verstoß gegen eine Unfallvorschrift handelt, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll und somit elementare Sicherungspflichten beinhaltet, wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit bejaht (BGH, VersR 2001, 985 986); VersR 1989, 109 (110); Lauterbach, § 110 SGB VII Rn. 8).

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Dies ist auch hier der Fall: § 28 Abs. 2 u. Abs. 4 VBG 7 r der zum Unfallzeitpunkt geltenden Unfallverhütungsvorschriften sehen für Rollenschneidemaschinen trennende Schutzeinrichtungen, die ein Einziehen der Hände verhindern, bzw. Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion, die sich selbst überwachen und den Antrieb der Maschine bei Annäherung stillsetzen, vor. Es handelt sich demnach um eine erkennbar lebenssichernde Vorschrift. Diese Unfallverhütungsvorschriften waren zum Schadenzeitpunkt nicht erfüllt und führten letztlich zum Arbeitsunfall. Erst nach dem Unfall vom 27.08.1997 wurden entsprechend des Berichts der Klägerin vom gleichen Tag (Anlage K 13) um den Arbeitsbereich der Maschine gelbe Schutzgitter angebracht.

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Auch hat es die Beklagte dem unwidersprochenen Klägervortrag zufolge unterlassen, den Versicherten X in regelmäßigen Schulungen auf die von der Maschine ausgehenden Gefahren hinzuweisen und ihn entsprechend einzuweisen. Eine Betriebsanweisung war nicht an der Maschine ausgehängt.

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Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die im Jahr 1974 angeschaffte Rollenschneidemaschine den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprach. Die Übergangsvorschriften für Maschinen der Papierherstellung, die vor dem Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschriften VBG 7 r am 1. Oktober 1985 angeschafft wurden, sehen nach § 40 Abs. 1 VBG 7 r in der Fassung vom 1. Januar 1993 keine Befreiung von der Maschinennachrüstung bezüglich § 28 VBG 7 r vor.

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Auch der Umstand, dass die Klägerin den Betrieb der Beklagten durch ihre Aufsichtsbeamten in regelmäßigen Abständen besichtigte, führt nicht zum Ausschluss eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten. Abgesehen davon, dass Klägerin in ihren Berichten an die Beklagte stets abschließend darauf hingewiesen hat, dass über die darin aufgeführten Beanstandungen weitere Mängel bestehen könnten, für die die Beklagte verantwortlich sei (Anlage K 12), ist es laut den arbeitsschutzgesetzlichen Bestimmungen eigenständige Aufgabe der Beklagten, Sorge für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu tragen. Darüber hinaus wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur durch die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften bestimmt. Der Unternehmer hat vielmehr die Pflicht, die Betriebssicherheit weitestmöglich sicherzustellen. Dabei muss er u.a. auch die Erfahrungstatsache berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich an die gefährlichen Maschinen gewöhnt, gegen sie Gefahr abstumpft und dadurch leichtsinnig wird (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, § 110 SGB VII Rn. 16; BGH VersR 2001, 2019 (2020)).

51

2.

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Der Beklagten ist in Hinblick auf die objektiv grob fahrlässige Verletzung der Unfallverhütungsvorschrift § 28 VBG 7 r indes kein subjektiv gesteigerter Schuldvorwurf zu machen.

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Ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtverstoß kann zwar den Schluss auch auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahe legen. Es existiert aber kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass allein aus der objektiv schweren Pflichtverletzung auch ein entsprechend gesteigertes, schlechthin unentschuldbares subjektives Verschulden folgt. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGH, VersR 2001, 985 f.; BGH, VersR 1984, 775 (776); OLG Köln, VersR 1999, 777; Kater/Leube SGB VII § 110 Rn. 13; ErfK/Preis § 110 SGB VII, Rn. 3 f.). Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 110 SGB VII, der an die Stelle des früher geltenden § 640 RVO getreten ist und für den hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (BGH, VersR 2001, 985 (986)). Denn die Unternehmer sollen wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein und nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können, wenn es auch bei voller Berücksichtigung dieses Zwecks angesichts ihres für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, NJW 1988, 1265 (1266)).

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Die Abwägung der Fallumstände führt zur Überzeugung der Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beklagte kein gesteigertes personales Verschulden trifft:

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Zu differenzieren ist zunächst zwischen einem gänzlichen Absehen von Schutzvorkehrungen bzw. lediglich unzureichenden Sicherungsmaßnahmen.

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Der völlige Verzicht auf Schutzmaßnahmen bei lebensbedrohlicher Gefahrenlage führt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Bejahung auch der subjektiv groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 2001, 985 (986); BGH, VersR 1989, 109 f; OLG Köln, VersR 1999, 777). Hier ist der Beklagten angesichts der von der Maschine ausgehenden tödlichen Gefahr aber nicht das Unterlassen jeglicher Schutzmaßnahmen vorzuwerfen. Die streitgegenständliche Rollenschneidemaschine verfügte vielmehr über zwei – wenn auch insgesamt unzureichende – Schutzvorrichtungen in Form eines quer vor der Maschine verlaufenden Sicherheitsdrahtes (sog. "Reissleine"), der mit Notausschalter gekoppelt war und einer bei Betreten die Maschine auf Kriechgeschwindigkeit herunterfahrenden Gummimatte, die zumindest dem früheren Sicherheitsstandard entsprachen. Weiter legt die rechtsseitig in der Nähe des Randstreifenabsaugrohrs blutverschmierten Walzen, auf die der Sachverständige Uckelmann in seinem Gutachten (Anlage B2, S. 12) Bezug nimmt, nahe, dass der Versicherte x selbst die Gummimatten-Schutzvorrichtung aller Wahrscheinlichkeit nach absichtlich umgangen hat, um den Produktionsablauf nicht auf Kriechgeschwindigkeit herunterzufahren – dies wäre die Konsequenz gewesen, wenn er die Gummimatte betreten hätte. Unstreitig würde es sich hierbei um ein eigenmächtiges und nicht von Arbeitsanweisungen der Beklagten gedecktes Verhalten des Versicherten handeln.

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Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trägt auch keine konkreten Umstände vor, wonach der Beklagten die von der nicht nachgerüsteten Rollenschneidemaschine Gefahr bewußt gewesen sein soll.

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Soweit sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.07.2002 vorträgt, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte der offenkundig gefährliche Zustand der Maschine bekannt gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu dem von der Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Beklagten, dass sich an der Maschine seit ihrer Anschaffung vor 23 Jahren keine Unfälle ereignet hätten. Hiervon dürfte auch tatsächlich auszugehen sein, denn der Klägerin wäre dies in ihrer Eigenschaft als Unfallversicherungsträgerin bekannt gewesen. V.a. aber hat die Klägerin, die den Betrieb der Beklagten durch technische Aufsichtsbeamte regelmäßig besichtigte, nie auf den konkreten Gefahrenherd an der Schneidemaschine der Papiermaschine 4 hingewiesen und ihn bemängelt. Dies belegen die Berichte der Klägerin vom 9.3.1995 und 30.10.1996 (Anlage K 12), wonach u.a. die Papiermaschine 4 besichtigt wurde und - in Abgleichung hierzu – der Bericht der Polizei (Anlage B1), wonach sich der Unfall an der Papiermaschine Nr. 4 ereignete. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist hieraus zu folgern, dass die Beklagte keine positiv gesicherte Kenntnis von der nur unzureichenden Absicherung hatte, über die sie sich alsdann sehenden Auges hinweggesetzt haben könnte. Angesichts der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen und des Umstandes, dass es in der Vergangenheit nicht zu vergleichbaren Unfällen an der Rollenschneidemaschine gekommen ist, mußte sich der Beklagten der fehlende Sicherheitsstandard auch nicht förmlich aufdrängen. Die allgemeine Unfallstatistik (Anlage K 9) führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso nicht der von der Klägerin exemplarisch herangezogene Unfall vom 2.12.1997 an der Papiermaschine 3 (Anlage K10). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um die streitgegenständliche Papiermaschine 4 handelt, hat sich der Unfall auch erst zeitlich nach dem Arbeitsunfall des Versicherten X am 27.8.1997 ereignet.

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Schließlich handelte es sich bei dem Versicherten um eine beruflich ausreichend qualifizierte Fachkraft und nicht etwa eine ungeeignete Hilfskraft, der man den Umgang mit gefahrträchtigen Großmaschinen nicht zumuten durfte, denn Herr X war seit Jahrzehnten bei der Beklagten als Rollmaschinenführer tätig und mit dem Umgang der Rollenschneidemaschine vertraut.

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Insgesamt war somit ein auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützter Regressanspruch der Klägerin wegen fehlender subjektiver Komponente der groben Fahrlässigkeit abzulehnen.

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Im übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der Klägerin selbst bei Bejahung einer grob fahrlässigen Unfallherbeiführung durch die Beklage ein erheblicher Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB entgegenzuhalten wäre, denn ihr selbst ist laut unwidersprochenem Sachvortrag der Beklagten die der Beklagten nunmehr vorgeworfene "gravierende Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften" im Rahmen ihrer regelmäßigen Betriebsbegehungen durch technisch versierte Mitarbeiter nicht aufgefallen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.