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Landgericht Düsseldorf·10 O 567/01·26.08.2002

Vorstandsruhegeld: Kein Anspruch nach Amtsenthebung wegen vorsätzlicher Schädigung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einem Vorstandsvertrag mit einer Betriebskrankenkasse Ruhegeld nach seiner Amtsenthebung und fristlosen Kündigung. Das Gericht verneinte einen Anspruch aus § 8 b des Vertrags: Die Regelung sei ergänzend dahin auszulegen, dass bei Amtsenthebung infolge vorsätzlicher Straftaten zum Nachteil der Kasse kein Ruhegeld geschuldet ist. Zudem könne der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB aus einer treuwidrig herbeigeführten Amtsenthebung keine Vorteile ziehen. Auf Unverfallbarkeit und Widerruf der Versorgungszusage kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung eines Ruhegeldanspruchs nach Amtsenthebung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Versorgungsregelung in einem Vorstandsvertrag ist ergänzend auszulegen, wenn sie den Fall einer Amtsenthebung infolge vorsätzlicher Straftaten zum Nachteil des Dienstherrn planwidrig nicht regelt.

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Wird in einem Vertrag der Ruhegeldanspruch an das Ausscheiden wegen „Widerrufs“ der Bestellung geknüpft, kann damit bei gesetzlicher Ausgestaltung eine Amtsenthebung/Amtsentbindung gemeint sein.

3

Ein Ruhegeldanspruch ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Amtsenthebung durch vorsätzliche Straftaten zum Nachteil der Vertragspartnerin selbst herbeigeführt hat; an die Stelle tritt regelmäßig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB kann sich eine Partei auf den Eintritt einer anspruchsbegründenden Bedingung nicht berufen, wenn sie deren Eintritt treuwidrig zu eigenen Gunsten herbeigeführt hat.

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Liegt ein Anspruchsausschluss wegen treuwidriger Herbeiführung bzw. ergänzender Auslegung vor, kommt es auf Fragen der Unverfallbarkeit und eines gesonderten Widerrufs der Versorgungszusage nicht entscheidungserheblich an.

Relevante Normen
§ 35a SGB IV§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 35a Abs. 7 SGB IV§ 13 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung§ 10 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der im Jahr 1950 geborene Kläger verlangt Ruhegeld aus einem Vorstandsvertrag mit der Beklagten.

3

Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse, die sich inzwischen in Liquidation befindet. Der Kläger war vor dem Vertragsschluss mit der Beklagten in leitenden Positionen bei der Gewerkschaft ÖTV (1979 bis 1989) und beim Oberstadtdirektor der Stadt Köln (seit 1989) tätig. Am 9.8.1995 schloss er mit der Beklagten einen Vorstandsvertrag (Bl. 9 ff d.A.), nachdem er vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab 1.1.1996 für die Dauer von sechs Jahren zum Vorstand bestellt worden war. Im Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Führung der Geschäfte der Beklagten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Leitentscheidungen des Verwaltungsrates ( § 2 ). Nach § 3 erhielt er eine Vergütung von 146.617,53 DM jährlich brutto in zwölf Teilbeträgen. Gemäß § 6 hatte er für den Fall der Arbeitslosigkeit selbst Vorsorge zu treffen. In § 8 wurde zu seiner Versorgung ( Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung) geregelt, dass sich der Anspruch anlog den Regelungen für kommunale Wahlbeamte bestimme. Zur Versorgung regelte § 8 des Vertrages außerdem:

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" b) Scheidet Herr X aus dem Vorstand aus, weil seine Bestellung

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widerrufen wird oder weil er nach Ablauf seiner Amtszeit nicht

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erneut bestellt wird, beginnt der Anspruch auf Ruhegeld gemäß

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§ 8 c mit dem auf die Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden

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Tag.

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Dies gilt nicht, wenn Herr X seiner zweiten oder dritten Be-

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stellung widersprochen hat. In diesem Fall erfolgt die Nachver-

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sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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c) Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 62. Lebensjahres wird

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als Amtszeit die Zeit ab 01.10.1989 (erster Beginn einer Geschäfts-

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führertätigkeit) zugrundegelegt.....

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d) Bei einem Ausscheiden nach Vollendung des 62. Lebensjahres

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wird eine ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 01.09.1967 zugrundege-

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legt....

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e) Der Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Hinterbliebenenversorgung

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wird außerdem wirksam, wenn

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- Herr X nach amtsärztlichem Gutachten dauernd dienst-

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unfähig im Sinne der für die Beamten der Stadt Düsseldorf

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jeweils geltenden Vorschriften ist,

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- er während der Dauer des Vertragsverhältnisses stirbt."

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages verwiesen.

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Der Kläger schädigte die Beklagte während seiner Amtszeit durch Scheingeschäfte und Abrechnungsmanipulationen und bereicherte sich hierbei. Das genaue Ausmaß seiner Taten ist streitig; unstreitig sind folgende Vorgänge:

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Am 28. April 1997 vereinbarte er mit dem Geschäftsführer X und dem Prokuristen X der Firma X sowie dem Vorstand der X, dass X im Rahmen der "ambulanten Wohnortrehabilation" ein tatsächlich nicht erbrachtes Leistungsvolumen im Wert von mindestens 1 Million DM zwischen dem 1.5.1997 und dem 31.12.1998 gegenüber der Beklagten und der Betriebskrankenkasse der Rheinmetall Gruppe abrechne, wobei 75 % des Abrechnungsvolumens zu gleichen Teilen unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 28.04.1997, Anlage CCP 2 verwiesen. Die Vereinbarung wurde umgesetzt. In welchem Unfang zu Lasten der Beklagten Scheinrechnungen abgerechnet wurden und Zahlungen an den Kläger geflossen sind, ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger beauftragte den X GmbH namens der Beklagten mit Druckarbeiten. Er erhielt von der X GmbH "in gewissem Umfang" Zahlungen dafür, dass er "als Verantwortlicher der Beklagten die Geschäfts-

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beziehung gefördert und aufrecht erhalten" hat.

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Die Beklagte unterhielt Geschäftsbeziehungen zu dem ambulanten Zentrum

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für Rehabilation X GmbH. Die X GmbH stellte der Beklagten von August bis November 1999 Abschlagszahlungen in Höhe von 136.000,-- DM in Rechnung, die auch geleistet wurden. Darüber hinaus liquidierte die X GmbH einzelne Behandlungsmaßnahmen, ohne dass sie tatsächlich ausgeführt worden waren.

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Der Kläger kaufte namens der Beklagten im Dezember 1999 von der Firma X 25.000 Gesundheits-CDs zu einem Stückpreis von 21,60 DM. Diese Stückzahl war überhöht und stand damit im Zusammenhang, dass er eine Provisionszahlung von mindestens 50.000,-- DM erhalten hatte.

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Der Kläger bestellte bei der Firma X GmbH Gesundsheitstagebücher in einem Gesamtwert von 102.925,-- DM. Die im August 2000 eingereichte Rechnung wurde bezahlt, ohne dass eine Lieferung erfolgt war.

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Der Kläger wurde am 23. Februar 2001 subspendiert. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 28.02.2001 wurde er seines Amtes enthoben. Die Amtsenthebung wurde ihm mit Schreiben vom 8.3.2001 (Bl. 25 d.A.) mitgeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte den Dienstvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich (Bl. 28 d.A.). Am 23.05.2001 (Bl. 49 d.A.) widerrief die Beklagte die Versorgungszusage. Diesen Vorgängen lagen u.a. folgende Vorwürfe zu Grunde:

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- Verletzung der Informationspflicht nach § 35a SGB IV über die finanzielle

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Situation der Kasse

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- Behinderung der Prüftätigkeit

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- Vernichtung von Akten und Unterlagen

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- Bevorzugung bestimmter Firmen bei Aufträgen, Anweisung zur Bezahlung

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von Rechnungen, denen Leistungen nicht zu Grunde lagen

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- Übernahme von Leistungen durch die Beklagte außerhalb der gesetzlichen

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Vorgaben

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- Erhalt von Zahlungen der X-GmbH zu Gunsten der Eheleute X

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- Betrug zu Lasten der Beklagten.

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Der Kläger befand sich seit März 2001 in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht findet derzeit die Hauptverhandlung gegen den Beklagten statt.

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Der Kläger verlangt mit der am 14.11.2001 bei Gericht eingegangenen Klage teils als Leistungsklage, teils als Feststellungsklage die Zahlung eines Ruhegeldes in Höhe von 5.446,22 DM monatlich seit seinem Ausscheiden aus dem Dienst im März 2001. Wegen der Berechnung wird auf Seite 6 ff der Klageschrift (Bl. 6 ff d.A.) verwiesen.

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Er meint, die Beklagte habe ihm nach § 8 b Abs. 1 des Vertrages ein Ruhegeld zu zahlen. Bei der Amtsenthebung habe es sich um einen Widerruf im Sinne dieser Regelung gehandelt. § 8 b des Vertrages enthalte eine abschließende Regelung des Ruhegeldes, die keiner ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sei. § 8 b Abs. 2 des Vertrages enthalte keine weitergehende Regelung dazu, dass ein Anspruch auf Versorgung nicht bestehe, wenn die Bestellung berechtigt widerrufen oder berechtigt keine Neubestellung erfolgt sei. Das sei keine Regelungslücke, sondern von den Parteien bewusst und gewollt nicht geregelt worden. Dabei handele es sich nämlich ein Korrelat für die weitgehenden, vom Vorstand nicht zu verhindernden Möglichkeiten des Verwaltungsrats, den Vorstand nach § 35 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV seines Amtes zu entheben.

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Jedenfalls sei die Versorgungszusage inzwischen unverfallbar geworden. Da die Parteien keine Regelungen zum Verfall bei Vertragsschluss getroffen hätten, sei die Versorgungszusage bereits mit Vertragsschluss unverfallbar geworden. Zumindest seien inzwischen die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt. Bei der Berechnung seiner Dienstzeit sei nämlich die Dienstzeit beim Oberstadtdirektor Köln anzurechnen.

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Ein Widerruf der Versorgungszusage komme nicht in Betracht. Dazu behauptet er, die Beklagte befinde sich in Liquidation, weil ihre Mitgliederstruktur eine Fortführung als unwirtschaftlich habe erscheinen lassen. Die Liquidation habe nichts mit der Schädigung durch den Beklagten zu tun. Darüber hinaus sei der Schaden inzwischen ganz oder teilweise durch die Haftpflichtversicherung reguliert worden.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.569,76 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz jeweils auf den Teilbetrag in Höhe von 5.446,22 DM jeweils seit dem 16. des Monats von März 2001 bis einschließlich Oktober 2001 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab November 2001 monatlich bis zum 15. eines jeden Monats ein Ruhegehalt in Höhe von 5.446,22 DM zu zahlen.

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.569,76 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz jeweils auf den Teilbetrag in Höhe von 5.446,22 DM jeweils seit dem 16. des Monats von März 2001 bis einschließlich Oktober 2001 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab November 2001 monatlich bis zum 15. eines jeden Monats ein Ruhegehalt in Höhe von 5.446,22 DM zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen des § 8 b des Vorstandsvertrages seien nicht erfüllt, weil die Bestellung des Beklagten nicht widerrufen worden sei, sondern er seines Amts enthoben und der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Der Versorgungsanspruch des Klägers sei noch nicht unverfallbar gewesen und somit mit dem Ausscheiden des Klägers erloschen. Die Zeit ab 1.10.1989 sei nicht anzurechnen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Versorgungszusage wirksam widerrufen. Der Kläger habe die Beklagte letztlich über seine gesamte Amtszeit hinweg bewusst und gezielt in einem Umfang von 5,5 Millionen DM geschädigt und hiervon selbst 1,5 Millionen DM erhalten. Dieser Schaden habe dazu geführt, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb habe einstellen müssen.

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Zu den schädigenden Handlungen behauptet die Beklagte u.a., auf Grund der Vereinbarung vom 28.04.1997 seien der Beklagten Scheinleistungen in einer Gesamthöhe von mindestens 1.024.600,-- DM in Rechnung gestellt und von dem Kläger zur Zahlung angewiesen worden. Von diesen Zahlungen habe der Kläger mindestens 384.225,-- DM erhalten.

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Im Frühjahr 1997 habe der Kläger den X GmbH mit dem Druck von Sonderseiten für die von der Beklagten heraus gegebene Zeitschrift zum Preis von 2.250,-- DM pro Sonderseite vereinbart. Hiervon habe der Kläger 400,-- DM je Seite als Gegenleistung für die Auftragsvergabe zurück erhalten sollen. Er habe im Zeitraum von April 1997 bis Dezember 2000 mindestens 130.960,-- DM erhalten.

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Der Kläger habe die X GmbH zusammen mit Herrn X zur Schädigung der Beklagten gegründet. Von August bis November 1999 habe die X GmbH Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 136.000 DM erhalten, denen keine Leistungen zu Grunde gelegen hätten. Darüber habe die X GmbH von August bis Dezember 1999 Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von 120.930,-- DM ausgestellt, die auf Weisung des Klägers bezahlt worden seien. Hiervon habe der Kläger ein Schmiergeld in Höhe von 60.000,-- DM erhalten.

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Der Stückpreis für den Kauf der Gesundheits-CDs bei der Firma X von 21,60 DM sei überhöht gewesen; der Einkaufspreis für diese CD habe lediglich 1,03 DM betragen. Aus der überhöhten Bezahlung sei eine Provision in Höhe von jeweils 50.000,-- DM für vier Beteiligte, insgesamt 200.000,-- DM finanziert worden.

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Der Kläger habe bei der Firma X die Gesundheitstagebücher zu einem Gesamtwert von 102.925,-- DM in dem Wissen bestellt, dass diese Bücher nie geliefert werden würden. Er habe hierfür mindestens 20.000,-- DM Schmiergeld erhalten.

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Er habe die Beklagte weiterhin dadurch geschädigt, dass er die Bezahlung weiterer Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen gegen ein Bestechungsgeld angewiesen habe und mit Leistungsträgern überhöhte Fallpauschalen gegen ein Bestechungsgeld vereinbart habe. Wegen der weiteren Schädigungshandlungen und weiterer Einzelheiten wird auf Seite 3 - 12 der Klageerwiderung und 2 - 11 des Schriftsatzes vom 23.07.2002 (Bl. 59 - 68, 77 - 87 d.A.) verwiesen. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Anstellung durch Vorlage eines gefälschten Zeugnisses über seine Prüfung zum Krankenkassenbetriebswirt erschlichen.

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Der Kläger bestreitet die Vorwürfe, soweit sie nicht unstreitig sind. Die Höhe des Schadens und der von ihm vereinnahmten Zahlungen aus der Vereinbarung vom 28.04.1997 sowie die Höhe des Schadens aus der Geschäftsbeziehung mit der Meyer GmbH bestreitet er mit Nichtwissen.

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Zur Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der X GmbH behauptet er, die X GmbH habe für ihre Leistungen Abschlagszahlungen gefordert und erhalten, die bei der Schlussrechnung berücksichtigt werden sollten und berücksichtigt worden seien. Die X GmbH habe einzelne Behandlungsmaßnahmen liquidiert, ohne sie tatsächlich ausgeführt zu haben. Hierdurch sei aber nicht der von der Beklagten behauptete Schaden entstanden.

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Für die Bestellung der Gesundheits-CDs habe er eine Provisionszahlung von 50.000,-- DM erhalten. Er habe keine Provisionszahlung in Höhe von 200.000,-- DM veranlasst.

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Im übrigen bestreitet er die Vorwürfe, insbesondere dass er die Zahlung von Rechnungen veranlasst habe, ohne dass die Leistungen erbracht worden seien und dass er überhöhte Fallpauschalen vereinbart habe. Soweit er Abschlagszahlungen angewiesen habe, seien diese bei der Schlussrechnung berücksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 7 bis 10 des Schriftsatzes vom 27.06.2002 (Bl. 100 bis 103 d.A) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

67

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ruhegeldes in Höhe von 5.446,22 DM monatlich ab März 2001, ohne dass es auf das genaue Ausmaß des vom Kläger verursachten Schadens und der ihm zugeflossenen Bereicherung ankommt. Auch nach den vom Kläger angeräumten Taten muss sein Anspruch auf Ruhegeld zum einen daran scheitern, dass die Voraussetzungen dieses Anspruches nach einer ergänzenden Auslegung des § 8 b des Vertrages vom 9.8.1995 (Bl. 9 ff d.A.) nicht erfüllt sind (I), zum anderen daran, dass der Kläger die Voraussetzungen eines etwaigen Ruhegeldanspruchs wider Treu und Glauben herbei geführt hat (II).

68

I.

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Die ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vorstandsvertrages vom 9.8.1995 (Bl. 9 ff d.A.) ergibt, dass die Beklagte jedenfalls dann kein Ruhegeld gemäß § 8 b Abs. 1 des Vertrages zu zahlen hat, wenn der Kläger den "Widerruf" seiner Bestellung durch eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil der Beklagten herbeigeführt hat.

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Nach § 8 b Absatz 1 des Vertrages beginnt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem auf die Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tag u. a. dann, wenn der Kläger aus dem Vorstand ausscheidet, weil seine Bestellung widerrufen wird. Mit Widerruf ist eine Amtsenthebung oder Amtsentbindung gemäß § 35 a Abs. 7 SGB IV gemeint, denn einem Widerruf der Bestellung sieht das Gesetz nicht vor. Der Ruhegeldanspruch bei Amtsenthebung steht aber unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Kläger die Amtsenthebung zumindest nicht durch eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil der Beklagten verursacht hat. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.

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Mit der ergänzenden Vertragsauslegung werden Regelungslücken des Vertragswerks entsprechend dem hypothetischen Parteiwillens geschlossen. Der Vertrag enthält für den Fall einer Amtsenthebung in Folge einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Beklagten keine ausdrückliche Regelung. Das Fehlen einer solchen Regelung stellt sich als planwidrige Regelungslücke dar. Die Parteien haben die Folge einer Amtsenthebung des Klägers in Folge einer Straftat zum Nachteil der Beklagten nicht bedacht. Dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarung ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger nicht in jedem Fall einer Beendigung seiner Tätigkeit vor Erreichen des üblichen Pensionsalters ein Ruhegeld erhalten sollte. Ein solcher Anspruch sollte insbesondere dann nicht bestehen, wenn der Kläger die Beendigung herbeigeführt hatte. Nach § 6 des Vertrages hatte er nämlich für den Fall der Arbeitslosigkeit selbst Vorsorge zu treffen. Zu dieser Regelung hätte kein Anlaß bestanden, wenn der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit stets Ruhegeld verlangen könnte. Da der Kläger bei einer von der Beklagten veranlassten Beendigung nach § 8 b Abs. 1 des Vertrages in der Regel Ruhegeld enthält, deckt die Regelung primär den Fall ab, dass der Kläger die Beendigung des Vertrages durch seine eigene Kündigung herbei führt. Nach § 8 b Abs. 2 des Vertrages entfällt der Ruhegeldanspruch, wenn der Kläger einer zweiten und dritten Amtszeit widerspricht.

72

Aus dem Regelungskontext ergibt sich, dass die Parteien nicht gewollt haben, dass der Kläger im Fall einer Konstellation wie der vorliegenden den Ruhegeldanspruch behalten sollte. Er sollte den Ruhegeldanspruch schon von einer von ihm nicht vorwerfbar veranlassten Beendigung seiner Tätigkeit durch Widerspruch gegen eine zweite und dritte Amtszeit oder durch Kündigung verlieren. Damit ist unvereinbar, dass er bei einer von ihm durch gröbste Pflichtwidrigkeit verschuldeten Kündigung den Ruhegeldanspruch behalten sollte. Denn bei dieser Regelung würde er für nicht vorwerfbares Verhalten (Widerspruch gegen eine zweite oder dritte Amtszeit oder Kündigung) mit dem Wegfall des Ruhegeldanspruchs "bestraft" und für gröbste Pflichtwidrigkeiten, die die Amtsenthebung zwingend nach sich ziehen, mit einem sofortigen Ruhegeld "belohnt", das, wie die Berechnung des Klägers zeigt, trotz der geringen Vertragslaufzeit das Durchschnittseinkommen mindestens erreicht und den Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung um ein mehrfaches übersteigt.

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Eine derartige Regelung haben die Parteien ersichtlich nicht gewollt. Sie haben den Fall nur deshalb nicht geregelt, weil sie ihn nicht bedacht haben, zumal es außerhalb des Erwartungshorizontes einer redlichen Vertragspartei ist, dass sie von ihrem Vertragspartner vorsätzlich geschädigt wird. Die Zubilligung eines Ruhegeldes im Falle einer durch gröbste Pflichtwidrigkeit herbei geführten Kündigung war auch nicht auf Grund der zum 1.1.1996 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Leitung der gesetzlichen Krankenkassen gewollt. Auf Grund der damit verbundenen Befristung der Stellung des Vorstandes und der Möglichkeiten des Verwaltungsrats den Vorstand seines Amtes zu entheben bestand zwar in der Tat das Bedürfnis einer Absicherung des Vorstands, der anders als der Geschäftsführer nach dem früheren Recht nicht mehr durch einen auf Lebenszeit abgeschlossenen Vertrag abgesichert war. Die erleichterte Möglichkeit, den Vorstand seines Amtes zu entheben, die gemäß § 35 a Absatz 7 SGB IV keine Pflichtwidrigkeit oder Verschulden des Vorstandes voraussetzte, sondern auch bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertrauensentzug aus nicht offenbar unsachlichen Gründen möglich war, erforderte in der Tat eine Absicherung des Vorstands, die durch die Anlehnung des Ruhegeldanspruchs an die Versorgung kommunaler Wahlbeamter gemäß § 8 a des Vertrages und die Regelung in § 8 b Absatz 1 des Vertrages erfolgte. Damit sollte der Vorstand aber nur in den Fällen abgesichert werden, in denen sich dieses Risiko verwirklichte.

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Im vorliegenden Fall hat sich nicht das vom Kläger nicht zu beeinflussende Risiko einer Abberufung wegen Vertrauensverlustes verwirklicht, sondern er hat seine Abberufung durch erhebliche Straftaten zum Nachteil der Beklagten selbst veranlasst. Dass er auch insoweit vor den Folgen der Abberufung geschützt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen. Diese sehen vielmehr in vergleichbaren Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Verlust der Versorgung vor. Nach § 13 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung ist z.B. ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, was nach § 10 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung zum Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und auf Versorgung führt.

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Die für den Fall, dass die Amtsenthebung auf einer vorsätzlichen Straftat der Beklagten beruht, bestehende Regelungslücke ist dahin zu schließen, dass der Ruhegeldanspruch entfällt und der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist. Bei Bestehen einer Regelungslücke ist die vertragliche Regelung nämlich entsprechend dem hypotetischen Parteiwillens zu ergänzen. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei sind die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Der Vertrag ist entsprechend der in § 8 b Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Regelung zu ergänzen. Die Parteien haben darin bereits für einen Fall der vom Kläger veranlassten Beendigung seiner Tätigkeit die Folgen geregelt. Es ist sachgerecht andere Fälle entsprechend zu regeln. Ansonsten bestünde ein unerträglicher Wertungswiderspruch zwischen den Folgen einer vom Kläger veranlassten aber nicht verschuldeten Beendigung seiner Tätigkeit und der von ihm verschuldeten Beendigung seiner Tätigkeit. Der Umstand, dass der Kläger durch den Verlust des Ruhegeldanspruchs gegen die Beklagte auch die in früheren Tätigkeiten verdiente Altersversorgung verliert, ist dadurch Rechnung getragen, dass eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Im übrigen hat er diese Folgen auch für den Fall akzeptiert, dass seine Bestellung für eine zweite oder dritte Amtszeit daran scheitert, dass er der Bestellung widerspricht.

76

Der Kläger hat die Beendigung seines Vorstandvertrages durch eine vorsätzliche Straftat herbei geführt. Bereits die von ihm eingeräumten Fälle stellen schwerwiegende vorsätzliche Straftaten zum Nachteil der Beklagten dar, mit denen er in besonders grobem Maße gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen und hierdurch die Beendigung des Dienstvertrages verschuldet hat. Hierzu würde schon alleine der Abschluss der Vereinbarung vom 28.04.1997 (Anlage CCP 2) genügen, in der der Kläger mit Mittätern die Schädigung der Beklagten in einer Größenordnung von 1 Million DM und die Aufteilung des ertrogenen Betrages vereinbart hat. Wenn der Beklagte auch das genaue Abrechnungsvolumen und die Höhe der an ihn geflossenen Zahlung bestreitet, so steht in jedem Fall fest, dass die Vereinbarung umgesetzt worden ist und dass ihm Gelder zugeflossen sind. Weiter räumt der Beklagte ein, dass er eine Provisionszahlung in Höhe von 50.000,-- DM

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für die Bestellung einer überhöhten Zahl sogenannter Gesundheits CD erhalten hat. Weiter räumt er ein, dass Rechnungen der X GmbH und der

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X GmbH bezahlt worden sind, obwohl die Rechnungssteller keine Leistungen erbracht haben.

79

Schon diese Pflichtverletzung stellen eine vorsätzliche Schädigung der Beklagten dar, die eine Amtsenthebung und die fristlose Kündigung des Dienstvertrages zwingend nach sich ziehen musste, wie dem Kläger bei Tatbegehung klar sein musste. Damit ist der Ruhegeldanspruch entfallen.

80

II.

81

Der Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes gemäß § 8 a und b des Vertrages ist darüber hinaus entsprechend § 162 Abs. 2 BGB aF. entfallen. Nach dieser Vorschrift gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbei geführt wird. Die Vorschrift enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbei geführten Ereignis Vorteile herleiten darf und ist daher bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anzuwenden.

82

Der Kläger hat den Eintritt der - nach seiner Auslegung erfüllten - Voraussetzung des § 8 b Abs. 1 des Vertrages wider Treu und Glauben herbei geführt, indem er die Beklagte durch die von ihm eingeräumten Straftaten vorsätzlich geschädigt und dadurch zur Amtsenthebung getrieben hat. Hätte er pflichtgemäß die Schädigungshandlungen unterlassen, wäre es nicht zur Amtsenthebung gekommen. Die Herbeiführung der Amtsenthebung durch die vorsätzlichen Straftaten ist im vorliegenden Fall in besonderem Maße treuwidrig, weil der Beklagte spätestens nach einer Tätigkeit von einem Jahr und vier Monaten mit der Vereinbarung vom April 1997 begonnen hat, die Beklagte systematisch und mit hoher krimineller Energie zu schädigen. Wenn er hierdurch im Alter von unter 51 Jahren seine Arbeitslosigkeit herbei führt, ist es mit Treu und Glauben schlechterdings nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte ihm hierfür ein Ruhegeld zu zahlen hat.

83

III.

84

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ruhegeldanspruch schon unverfallbar war und ob die Beklagte nach Treu und Glauben berechtigt war, den Ruhegeldanspruch zu widerrufen.

85

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO n.F.

86

Streitwert:

87

Antrag 1) : 43.569,76 DM

88

Antrag 2) : 182.993,00 DM

89

(12 x 5.446,22 DM x 3,5 - 20 % Abschlag wegen Feststellungsklage)

90

insgesamt : 226.562,76 DM = 115,839,69 Euro.