Klage auf Schmerzensgeld nach Schulprügelei abgewiesen — Notwehr angenommen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Schulgelände. Zentral war, wer die Auseinandersetzung begonnen hat und ob die Beklagte zu 1. in Notwehr handelte. Das Gericht entschied nach Aktenlage wegen Nichterscheinens der Klägerin; die Beweisaufnahme ergab, dass die Klägerin die Auseinandersetzung begann und die Beklagte zu 1. notwehrlich reagierte, Beklagte zu 2. nicht haftete. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen, da Klägerin die Auseinandersetzung begonnen hat und die Beklagte zu 1. in Notwehr handelte; Entscheidung nach Aktenlage wegen Nichterscheinens der Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt der Verletzte eine tätliche Auseinandersetzung, besteht gegenüber dem Gegenüber grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz für hieraus resultierende Folgen, soweit das Verhalten des Gegenübers durch Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigt ist.
Notwehr (§ 227 BGB) rechtfertigt erforderliche Abwehrhandlungen gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und schließt insoweit die deliktische Haftung des Verteidigers aus.
Die Haftung einer Nebenbeteiligten setzt einen eigenen haftungsbegründenden Tatbeitrag voraus; bloßes Festhalten zur Beendigung einer Auseinandersetzung begründet keine deliktische Verantwortlichkeit.
Ist eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht erschienen, kann das Gericht gemäß § 331a ZPO nach Aktenlage entscheiden.
Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 251 Abs. 2 S. 4 ZPO) erfordert nachvollziehbar dargelegte Hinderungsgründe; eine nachträglich vorgebrachte, nicht hinreichend belegte Verhinderung rechtfertigt die Wiedereröffnung nicht.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin .
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld aus einer tätlichen Auseinandersetzung, die sich am 13. Juni 2002 auf dem Gelände der Gemeinschaftshauptschule an der Gnadenthaler Allee in Neuss ereignet hat.
Die Parteien waren Schülerinnen an der genannten Hauptschule. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es an dem besagten Tag in einer Schulpause zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zu einem Streit, der darin ausartete, dass sich die beiden Parteien an den Haaren zogen und sich wechselseitig in das Gesicht schlugen. Der nähere Hergang dieser Auseinandersetzung und die hieraus von der Klägerin davongetragenen Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem Pausenhof der Gemeinschaftshauptschule zu einer Gruppe von mehr als 10 Mitschülerinnen gerufen worden, weil die Beklagte zu 1. sich habe mit ihr unterhalten wollen. Nachdem sie zu der Gruppe gegangen sei, habe die Beklagte zu 1. ohne Vorwarnung angegriffen. Die Beklagte zu 1. habe ihr wenigstens 3 bis 4 mal ins Gesicht geschlagen, während die Beklagte zu 2. sie festgehalten habe. Dann habe die Beklagte zu 1. ihr an den Haaren gerissen, woraufhin die Beklagte zu 2. ihr mehrfach in den Rücken getreten habe. Anschließend habe die Beklagte zu 1. ihren Kopf an den Haaren heruntergezogen und ihr mehrfach mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten. Obgleich sie wehrlos gewesen sei, hätten die Beklagten mehrere Minuten auf sie eingeprügelt.
Aus dieser Prügelei habe sie einen Nasenbeinbruch und starkes Nasenbluten davongetragen. Ihre Augen seien so stark geschwollen gewesen, dass sie diese kaum noch habe öffnen können. Infolge der erlittenen Verletzungen habe sie das Bewusstsein verloren.
Zum Abklingen der Schwellungen sei sie vom Arzt zunächst nach Hause geschickt worden. Am 25. Juni 2002 sei sie an der Nase operiert worden. Hierzu habe sie sich vom 24. bis 30. Juni 2002 in stationärer Behandlung befunden. Am 30. Juni 2002 sei eine Teflonschiene und am 5. Juli 2002 der Nasengips entfernt worden. Am 8. Juli 2002 seien die Fäden gezogen worden.
Nach dem Vorfall habe sie unter starken Zahn-, Nacken- und Kopfschmerzen gelitten. Sie habe zuerst nur Flüssignahrung zu sich nehmen können.
Ihre Nase sei bis Oktober 2002 geschwollen gewesen. Bis zu dieser Zeit habe sie 3 mal täglich Salzwasser, Gel und Nasentropfen durch die Nase in den Mund einziehen müssen.
Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten bis Ende 2002 angehalten.
Trotz der erfolgten Operation habe ihre Nase eine leichte Schiefstellung nach rechts; ihre Nasenscheidewand sei nach links verbogen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe die Beklagte zu 1. einige Tage vor dem in Rede stehenden Vorfall an einer Bushaltestelle übel beschimpft und ihr Prügel angedroht. Aus Verängstigung hierüber sei die Beklagte zu 1. zwei Tage nicht zum Unterricht erschienen. Als die Beklagte zu 1. wieder zur Schule gegangen sei, sei die Klägerin auf sie und eine Gruppe von Mitschülerinnen zugegangen und habe sie beschimpft und bedroht. Sodann habe die Klägerin der Beklagten zu 1. an den Haaren gezogen und ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen.
Um sie zu wehren, habe die Beklagte zu 1. der Klägerin gleichfalls an den Haaren gezogen und im Rahmen der Notwehr zurückgeschlagen.
Um die Prügelei zu beenden, habe die Beklagte zu 2. die Klägerin von hinten festgehalten. Im übrigen habe die Beklagte zu 2. in die Auseinandersetzung nicht eingegriffen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 7. April 2006 verwiesen.
Obgleich sie hierzu durch Empfangsbekenntnis vom 9. Januar 2006 ordnungsgemäß geladen worden war, ist die Klägerin zum Sitzungstermin vom 7. April 2006 nicht erschienen.
Die Beklagten haben daraufhin um eine Entscheidung nach Aktenlage nachgesucht.
Entscheidungsgründe
Weil die ordnungsgemäß geladene Klägerin in dem genannten Termin nicht erschienen ist, kann das Gericht auf den Antrag der Beklagten gemäß § 331a ZPO nach Aktenlage entscheiden.
Der bisherige Sach- und Streitstand führt zur Abweisung der Klage.
I.
Die Beklagten sind der Klägerin nicht nach den §§ 823, 253 Abs. 2, 840 Abs. 1, 421 BGB zur Entschädigung verpflichtet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Klägerin die Prügelei, aus der sie die behaupteten Verletzungen davongetragen haben will, selbst begonnen hat. Diesem Angriff durfte sich die Beklagte zu 1. im Wege der Notwehr - § 227 BGB - entgegensetzen. Weiter besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass sich die Beklagte zu 2. an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt, sondern lediglich versucht hat, die streitenden Parteien auseinander zubringen.
Was diesen Hergang der streitigen Auseinandersetzung betrifft, ist dieser bewiesen durch die Bekundungen der Zeugen x und x.
Die Zeugin x hat ausgesagt, die Streiterei habe damit angefangen, dass die Klägerin die Beklagte zu 1. an einer Bushaltstelle beschimpft habe. In den Folgetagen habe die Klägerin die Beklagte zu 1. auf dem Schulgelände gesucht und geäußert, sie habe extra flache Schuhe angezogen, um sich mit der Beklagten zu 1. besser prügeln zu können.
An dem 13. Juni 2002 sei die Klägerin gegen Ende der Unterrichtspause auf die Beklagte zu 1. zu gegangen und habe diese angeschrieen. Dann habe die Beklagte auch schon die erste Ohrfeige entgegen nehmen müssen. Anschließend hätten sich die Klägerin und die Beklagte an den Haaren gerissen und versucht sich zu schlagen. Das Ganze habe gedauert, bis Lehrer hinzugeeilt seien. Daraufhin seien beide auseinandergezogen worden.
An dieser Prügelei habe sich die Beklagte zu 2. nicht beteiligt.
Die Zeugin x ist glaubwürdig. Sie hat detailliert, ruhig und widerspruchsfrei zu dem ausgesagt, was sie von der streitgegenständlichen Auseinandersetzung mitbekommen hat. Hierbei hat sie unumwunden eingeräumt, nach der ersten Ohrfeige im wesentlichen nur noch gesehen zu haben, wie die Köpfe der Klägerin und der Beklagten zu 1. zusammengehangen hätten. Dieser Vorbehalt steht der Annahme einer einseitigen Belastungstendenz der Zeugin zum Nachteil der Klägerin entgegen. Er bestätigt ein Bemühen der Zeugin um wahrheitsgemäße Angaben.
Die Bekundungen der Zeugin x sind bestätigt worden durch die Aussage des Zeugen x. Dieser hat ausgesagt, die Klägerin habe die Beklagte zu 1. und ihn an der Bushaltestelle übel beschimpft. Den Hergang der wenige Tage später erfolgten tätlichen Auseinandersetzung hat er so geschildert, wie die Zeugin x. Auch der Zeuge x hat hierbei ohne Umschweife hervorgehoben, er könne nicht sagen, wie viele Schläge die Klägerin und die Beklagte zu 1. einander verabreicht hätten. Beide hätten sich jedenfalls an den Haaren gerauft. Es wurde bereits ausgeführt, dass aus einem solchen Vorbehalt ein Bemühen um wahrheitsgemäße Angaben hervorgeht.
Die Aussagen der Zeugen x und x stehen im wesentlichen Einklang mit den Bekundungen der Zeugin x, die von sich selbst gesagt hat, eine Freundin der Klägerin zu sein.
Auch diese Zeugin hat angegeben, die Klägerin habe mit der Beklagten zu 1. Streit gewollt. Hierzu sei sie wohl auch von ihren Mitschülern aufgehetzt worden. Jedenfalls habe die Klägerin damit angefangen, die Beklagte zu 1. anzuschreien. Wer mit der Prügelei begonnen hat, vermochte die Zeugin nicht sicher anzugeben. Möglicherweise habe die Beklagte zu 1. die Klägerin zunächst von sich weggestoßen. Jedenfalls habe die Klägerin ohnehin vorgehabt, sich mit der Beklagten zu 1. zu schlagen. Die Beklagte zu 2. habe nicht geprügelt und getreten. Sie habe die Klägerin und die Beklagte zu 1. auseinanderbringen wollen.
Im Nachhinein habe sie von der Klägerin erfahren, dass diese aus der Prügelei viel Schmerzensgeld zugesprochen haben wolle. Deshalb sei sie vom Vater der Klägerin dazu aufgefordert worden, sie solle nicht berichten, dass die Klägerin mit der Beklagten zu 1. Streit haben wollte.
Selbst diese von der Klägerin bezeichnete Freundin hat daher ausgesagt, dass es die Klägerin war, die sich mit der Beklagten zu 1. prügeln wollte. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbundenheit lässt sich nicht einsehen, warum die Zeugin wahrheitswidrig zum Nachteil der Klägerin ausgesagt haben sollte.
Dass es die Klägerin gewesen ist, die ihre Aggressionen gegenüber der Beklagten zu 1. ausgelebt hat, ist schließlich auch bewiesen durch die Aussage der Zeugin x.
Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe die Klägerin und die Beklagte zu 1. als Lehrerin mit Hilfe von namentlich nicht mehr erinnerlichen Schülern auseinandergebracht und die Klägerin anschließend in das Lehrerzimmer begleitet. Die Beklagte sei ihnen gefolgt. Im Lehrerzimmer habe die Klägerin der Beklagten zu 1. mit Schwung gegen das Schienbein getreten.
Auch die Zeugin x ist glaubwürdig. Als Teil des Lehrerkollegiums besteht für sie kein Anlass, wahrheitswidrig zum Nachteil der einen oder anderen Partei auszusagen.
Wenn das Verhalten der Beklagten zu 1. demnach durch Notwehr gerechtfertigt ist und sich ein haftungsbegründender Tatbeitrag der Beklagten zu 2. von vorneherein nicht feststellen lässt, kann sich das Gericht einer Bewertung der Tatsache enthalten, dass die von der Kläger behaupteten Tatfolgen ganz erheblich gravierender gewesen sein sollen, als von den Zeugen übereinstimmend angegeben.
II.
Die Darlegungen der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 20. April 2006 rechtfertigen es nicht, die mündliche Verhandlung nach § 251 Abs. 2 S. 4 ZPO wiederzueröffnen. Es ist nicht einzusehen, warum die Klägervertreterin nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, das Gericht telefonisch rechtzeitig von ihrer Verhinderung zu unterrichten und um Terminverlegung nachzusuchen. Dafür, dass sie am Morgen des 7. April 2006 rechtzeitig aufwachte, hatte sie Sorge zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf € 7.500,00 festgesetzt.