Verkehrsunfall: Alleinhaftung beim rückwärtigen Ausfahren aus Stichweg (§ 10 StVO)
KI-Zusammenfassung
Nach einem Zusammenstoß zwischen einem auf der Straße fahrenden Pkw und einem aus einem Stichweg rückwärts ausfahrenden BMW stritten die Parteien wechselseitig um Schadensersatz. Das Gericht sah aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der BMW beim Kollisionszeitpunkt rückwärts fuhr und gegen § 10 StVO verstieß. Der gegen den Ausfahrenden sprechende Anscheinsbeweis wurde nicht entkräftet; eine etwaige Reaktionsverspätung des Vorfahrtberechtigten trete zurück. Die Beklagten haften daher allein für den klägerischen Schaden; die Widerklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf vollen Schadensersatz zugesprochen; Widerklage der Beklagten vollständig abgewiesen (Alleinhaftung der Beklagten).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Unfall zwischen dem fließenden Verkehr und einem aus einer nicht dem Fahrverkehr dienenden Zufahrt ausfahrenden Fahrzeug richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG anhand der erwiesenen unfallursächlichen Umstände.
Wer aus einer Zufahrt im Sinne des § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; bei einer Kollision spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins gegen den Ausfahrenden.
Der Anscheinsbeweis gegen den nach § 10 StVO Ausfahrenden ist nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich machen.
Steht fest, dass das ausfahrende Fahrzeug rückwärts auf dem Fahrstreifen des fließenden Verkehrs fuhr und dadurch die Betriebsgefahr erheblich erhöht war, kann eine etwaige einfache Betriebsgefahr oder ein geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen Fahrzeugs in der Abwägung vollständig zurücktreten.
Die Abgrenzung zwischen § 9 Abs. 5 StVO und § 10 StVO richtet sich nach der Art der Fahrbewegung und der erkennbaren Zuordnung der Fläche zum fließenden Verkehr; Zufahrten zu Grundstücken werden regelmäßig von § 10 StVO erfasst.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.672,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005
sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 663,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2005 auf der J-Straße in E ereignet hat. Auf Höhe des Unfallortes existiert auf der J-Straße ein Stichweg, der zum Haus Nr. 167 führt.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw vom Typ Mercedes C, amtliches Kennzeichen ME-, der bei der Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1. ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen D-, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.
Am 10.09.2005 kam es gegen 10:50 Uhr auf der J-Straße in E zu einem Zusammenstoß der beiden vorgenannten Pkw, gefahren von der Drittwiderbeklagten zu 1. sowie der Beklagten zu 1.. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Durch den Zusammenstoß erlitt der von der Beklagten zu 1. gefahrene Pkw Schäden vorwiegend im Bereich der rechten Heckpartie. Der Pkw des Klägers erlitt einen Schaden im Bereich der Fahrzeugfront.
Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte zu 1. sei die J-Straße entlanggefahren, als plötzlich rechterhand die Beklagte zu 1. mit dem BMW aus der V-Straße rückwärts auf die Fahrbahn gefahren sei. Obwohl sie sofort ein Bremsmanöver eingeleitet habe, sei es zum Zusammenstoss gekommen.
Der Kläger beziffert seine mit dem Antrag zu 1. verfolgte Ersatzforderung wie folgt:
Reparaturkosten : 10.734,54 € Gutachterkosten : 672,49 € 19 Tage Nutzungsausfall zu je 65 € : 1.235,00 € Auslagen: 30,00 €
- Reparaturkosten : 10.734,54 €
- Gutachterkosten : 672,49 €
- 19 Tage Nutzungsausfall zu je 65 € : 1.235,00 €
- Auslagen: 30,00 €
12.672,03 €
In Höhe des vorstehend genannten Betrages forderte der Kläger die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 07.10.2005 und Zahlungsfrist zum 21.10.2005 zur Zahlung auf. Eine Regulierung erfolgte jedoch nicht.
Mit seiner Klage verlangt er diese Kosten von den Beklagten ersetzt; darüber hinaus macht er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 663,87 € geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 12.672,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen. sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 663,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen.
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 12.672,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen.
- sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 663,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen sie,
den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 7.221,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1. habe vor dem vollständigen Einfahren in die V-Straße angehalten, da eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen sei, weil der Zeuge W diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw aus der V-Straße habe herausfahren wollen. Die Klägerin sei dann mit ihrem Pkw auf den Wagen der Beklagten zu 1. aufgefahren. Zum Kollisionszeitpunkt sei sie jedenfalls nicht rückwärts gefahren. Die Beklagte zu 1. beziffert ihre mit der Widerklage geltend gemachte Ersatzforderung wie folgt:
Reparaturkosten : 4.223,61 € Gutachtennachtrag : 374,82 € Gutachterkosten: 268,18 € Auslagen: 25,00 €
- Reparaturkosten : 4.223,61 €
- Gutachtennachtrag : 374,82 €
- Gutachterkosten: 268,18 €
- Auslagen: 25,00 €
6.976,85 €
In Höhe des vorstehend genannten Betrages forderte die Beklagte zu 1. die Drittwiderbeklagte zu 2. mit Schreiben vom 21.09.2005 zur Zahlung auf. Eine Regulierung erfolgte jedoch nicht. Die Beklagten machen zudem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 244,85 € geltend.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen S, V und Czeczsel. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 06. Dezember 2006 und 22. April 2008 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. Nr. 1 VVG, § 1 PflVG..
Die Beklagte zu 1. ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers Halterin des Pkw vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen D-. Beim Betrieb des von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ist dem Kläger ein Schaden an seinem Kraftfahrzeug entstanden. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten kann nicht in Frage gestellt werden, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist, § 7 Abs. 2 StVG.
Sind an dem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2000, 3069 (3071), Hentschel-König, 38. Aufl., § 17 Rn 5).
Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr führt hier zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs BMW war durch ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1. nachhaltig erhöht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 1. – wenn auch nur mit geringer Geschwindigkeit – rückwärts gefahren ist, als es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Sowohl die Zeugin S als auch die Zeugin V haben angegeben, dass die Beklagte zu 1. rückwärts aus der V-Straße gefahren sei und auch nicht angehalten habe. Die Zeugin S hat zudem ausgesagt, dass der Wagen der Beklagten zu 1. "kontinuierlich" gefahren sei und dass die Drittwiderbeklagte zu 1. noch versucht habe, zu bremsen, dies aber nicht mehr geschafft habe. Der Zeuge W, der von der Beklagten benannt wurde, konnte hingegen zum Unfallhergang keinerlei Angaben machen. Seine Aussage ist für das vorliegende Verfahren daher ohne Wert.
Die Zeuginnen S und V sind glaubwürdig. Sie konnten beide sachlich und widerspruchsfrei vom streitgegenständlichen Unfallgeschehen berichten. Auch der Umstand, dass es sich bei den Zeuginnen um elf- und zwölfjährige Kinder handelt, ändert nichts an dem Beweiswert ihrer Aussagen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Auffahrunfall um einen tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt.
Die Bekundungen der Zeuginnen sind ferner auch nicht durch die Angaben des Sachverständigen Villis in Zweifel gezogen worden. Dieser konnte im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens aufgrund der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte retrospektiv nicht mehr feststellen, ob die Beklagte zu 1. tatsächlich rückwärts gefahren ist. Es lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass der Pkw BMW der Beklagten zu 1. mit einer rückwärts gerichteten Geschwindigkeit in die Kollision eingefahren sei. In diesem Falle habe die rückwärts gefahrene Geschwindigkeit allerdings weniger als 5 km/h betragen.
Die Beklagte hat damit gegen § 10 StVO verstoßen, wonach ein aus anderen V-Straße in den fließenden Verkehr ausfahrender Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Kollisionsstelle befand sich noch im Bereich der Einfahrt zur V-Straße, die zum Haus Nr. 167 führt.
Der Beklagte zu 1. hat beim Rückwärtsfahren aus der V-Straße heraus in die Fahrbahn den in der Fahrbahn befindlichen Verkehr nicht hinreichend beachtet. Dieser Verstoß erfüllt jedoch nicht zugleich die Tatbestände des § 9 Abs. 5 StVO einerseits und § 10 StVO andererseits, sondern die Abgrenzung dieser beiden Normen ist in der Weise vorzunehmen, dass § 9 Abs. 5 StVO in der Regel die Fälle erfasst, in denen aus dem fließenden Verkehr heraus in ein Grundstück hineingefahren wird oder auch z. B. zum Zwecke des Einparkens. Demgegenüber regelt § 10 StVO das Einfahren auf ein Grundstück und erfasst die Fahrbewegung von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden V-Straße, z. B. eben auch von einer V-Straße, die die Zufahrt zu einer Wohnanschrift ermöglicht; entscheidend ist die aufgrund äußerer Merkmale erkennbare Absonderung von den V-Straße, die dem fließenden Verkehr dienen (vgl. Hentschel-König, § 2 StVO Rn 6 mwN).
Davon kann hier ausgegangen werden, wobei regelmäßig der erste Anschein gegen den Ausfahrenden bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr spricht (Hentschel-König, § 10 StVO, Rn. 11), weshalb häufig das zurücksetzende Fahrzeug die Alleinhaftung trifft oder zumindest die überwiegende Haftung an einem Unfall (vgl. dazu auch H, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 269, 270). Der Anscheinsbeweis wird entkräftet durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können.
Die Beklagten konnten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräften; die Beklagte zu 1. vermochte lediglich vorzutragen, dass sie aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge W aus der V-Straße herausgefahren sei, an der Weiterfahrt gehindert gewesen sei. Der beklagtenseits benannte Zeuge konnte zu dem streitgegenständlichen Geschehensablauf jedoch keinerlei Angaben machen und sagte aus, vom Unfall nichts mitbekommen zu haben.
Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob neben der grundsätzlich zu berücksichtigenden Betriebsgefahr zu Lasten der Drittwiderbeklagten zu 1. auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 StVO wegen einer verspäteten Reaktion vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1. rückwärts auf dem Richtungsfahrstreifen der Drittwiderbeklagten zu 1. fuhr und dieser ein Ausweichen nicht möglich war, tritt ein etwaiger Verstoß der Drittbeklagten zu 1. zurück. Wegen des erheblichen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1. rechtfertigt sich vielmehr deren alleinige Haftung.
Gegenüber der Höhe des geforderten Schadensersatzes haben die Beklagten nichts Erhebliches eingewandt, so dass es hierzu keiner näheren Ausführung bedarf.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nach den heranzuziehenden Tabellen von Sanden/Danner klägerseits für einen mehr als fünf Jahre alten Mercedes C E 320 korrekt mit 65,00 € angesetzt.
2.
Aufgrund des gravierenden Fahrfehlers der Beklagten zu 1. bleibt die zulässigerweise erhobene Widerklage folglich ohne Erfolg. Den Beklagten steht keiner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm § 3 Nr. 1 und 2 PflVG resultierender Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu.
Die der Drittwiderbeklagten zu 1. zuzurechnende Verantwortung fällt im Hinblick auf das Ausmaß der Verursachung durch die Beklagte zu 1. nicht nennenswert ins Gewicht. Die Kammer hält es daher für angemessen, den gesamten Schaden der Beklagtenseite aufzuerlegen und die Widerklage abzuweisen.
II.
Der – der Höhe nach nicht bestrittene - Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 663,87 € besteht demnach ebenfalls.
III.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V.
Der Streitwert wird für die Klage auf 12.672,03 € und für die Widerklage auf
7.221,70 € festgesetzt.