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Landgericht Düsseldorf·10 O 522/11·17.01.2013

Ergänzung des Tenors: Klägerin trägt auch außergerichtliche Kosten der Streithelferin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin beantragte die Ergänzung des Urteils vom 18.12.2012, damit der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin auferlegt werden. Zentral war, ob wegen eines Versehens im Tenor nachträglich über diese Kosten entschieden werden kann. Das Landgericht hat den Antrag als fristgerecht und begründet angesehen und den Tenor nach §§ 321, 101 ZPO ergänzt.

Ausgang: Antrag der Streithelferin auf Ergänzung des Tenors bezüglich ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 321 ZPO als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ergänzung des Tenors nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn in einem Urteil aufgrund eines Versehens eine gebührende Entscheidung über einen Kostenpunkt unterblieben ist.

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Der Antrag auf Ergänzung des Urteils ist binnen der in § 321 ZPO vorgesehenen Frist nach Zustellung des Urteils zu stellen; die Frist beträgt zwei Wochen.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin gehört zur Kostenentscheidung und kann auf Grundlage von § 101 ZPO getroffen werden.

4

Ein unbeabsichtigtes Unterlassen einer Kostenregelung rechtfertigt eine Tenorergänzung, wenn die formellen Voraussetzungen des § 321 ZPO erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 321, 101 ZPO

Tenor

Das Urteil vom 18.12.2012 wird im Tenor wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Das Landgericht Düsseldorf hat am 18.12.2012 folgendes Urteil erlassen:

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1. Die Klage wird abgewiesen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Die Streithelferin beantragt mit dem am 27.12.2012 eingegangenen Schriftsatz, die am 19.12.2012 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen, dass der Klägerin ebenfalls die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin aufzuerlegen sind. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.

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Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf §§ 321, 101 ZPO.

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