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Landgericht Düsseldorf·10 O 522/11·17.12.2012

Spezialfonds: Keine Pflicht zur Quellensteuer-Erstattung nach Fondsauflösung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank Schadensersatz, weil Erstattungsanträge zur französischen Quellensteuer auf Dividenden 2001 nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Das LG Düsseldorf wies die Klage (Haupt- und Hilfsantrag) ab. Etwaige Pflichten zur Antragstellung seien mit Abwicklung/Auflösung des Sondervermögens 2003 erloschen; nachvertragliche Pflichten seien nicht vereinbart. Eine spätere Korrespondenz bzw. bloße Weiterleitung von Unterlagen begründe keinen Rechtsbindungswillen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage wegen unterbliebener Quellensteuer-Erstattungsanträge nach Fondsauflösung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung voraus.

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Die vertraglich geregelten Verwaltungs- und Überwachungspflichten einer Kapitalanlagegesellschaft und einer Depotbank bezogen auf ein Sondervermögen enden grundsätzlich mit der Auflösung/Abwicklung des Sondervermögens, sofern keine Fortgeltungsvereinbarung getroffen ist.

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Eine nachvertragliche Mitwirkungspflicht bedarf einer positiven vertraglichen Grundlage; sie kann nicht allein aus dem Fehlen einer Ausschlussklausel hergeleitet werden.

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Gesetzliche Pflichten nach dem KAGG/KAAG (heute InvG) setzen tatbestandlich das Bestehen eines Sondervermögens voraus und bestehen nach dessen Auflösung regelmäßig nicht fort.

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Bloße Korrespondenz oder die rein tatsächliche Weiterleitung von Unterlagen nach Vertragsende begründet ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen keine eigenständige rechtliche Verpflichtung zur fristwahrenden Antragstellung.

Relevante Normen
§ Arts. 119 und 187 CGI§ Art. 25b Abs. 1 DBA Frankreich§ 280 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 KAAG§ 10 Abs. 1 KAAG§ 12 Abs. 1, Abs. 2 KAAG

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

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Die Klägerin ist als a der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Bayern. Sie schloss mit den Beklagten am 28.10.1999/09.11.1999/22.11.1999 einen Rahmenvertrag samt Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).

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Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Anlage von Vermögen der Klägerin im Wege eines Sondervermögens nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) als Vorgänger des Investmentgesetzes (InvG), wobei die Anlage insbesondere durch den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren erfolgte. Das gemäß dem Rahmenvertrag errichtete Sondervermögen hatte die Bezeichnung i (im Folgenden: Fonds). Der Fonds wurde zum Ende des Jahres 2003 wieder aufgelöst. Die Verwaltung des Fonds und der im Fonds gehaltenen Wertpapiere erfolgte nach dem Rahmenvertrag durch die Beklagte zu 1) als Kapitalanlagegesellschaft und durch die Beklagte zu 2) als Depotbank. Für ihre Tätigkeit erhielten die Beklagten jeweils eine Vergütung zu Lasten des Sondervermögens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 Bezug genommen.

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Im Jahr 2001 enthielt der Fonds von französischen Unternehmen ausgegebene dividendenberechtigte Wertpapiere. Auf die Wertpapiere wurden in diesem Jahr insgesamt brutto 1.057.695,16 EUR Dividenden ausgezahlt. Wegen der Aufteilung der Dividendenzahlungen auf die einzelnen Wertpapiere wird auf die Übersicht in der Klageschrift verwiesen (Bl. 4 f. GA). Nach französischem Recht (Art. 119, 187 des französischen Steuergesetzbuchs) werden derartige Dividenden zunächst mit einer Quellensteuer von 25 % belastet, was einem Betrag von 264.423,79 EUR entspricht

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Nach Art. 25b Abs. 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist der Quellensteuerabzug nicht endgültig, sondern ist auf Antrag durch die französische Steuerverwaltung zu erstatten, wenn und soweit die erhobene Quellensteuer durch das DBA Frankreich ermäßigt wird oder entfällt.

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Bei Vorliegen der Erstattungsfähigkeit mussten vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden folgenden Kalenderjahres Erstattungsanträge (für alle Wertpapiere eines Unternehmens jeweils ein Erstattungsantrag) bei der französischen Steuerverwaltung eingereicht werden. Für die im Jahr 2001 gezahlten Dividenden waren demnach die Erstattungsanträge spätestens bis zum 31.12.2005 einzureichen. Die für den streitgegenständlichen Fonds maßgeblichen Anträge hinsichtlich der jeweiligen Dividende bereitete die Beklagte zu 2) vor und wurden von der Klägerin am 09.12.2004 unterzeichnet. Die Klägerin sandte die Anträge sodann an die Beklagte zu 1) und diese weiter an die Beklagte zu 2). Die Anträge wurden von der Beklagten zu 2) unter Bescheinigung über den Steuerabzug am 04.02.2005 ebenfalls unterzeichnet. Die Beklagte zu 2) sandte die Anträge in der Folgezeit an ihre Subunternehmer, nämlich sowohl an die e, die Streithelferin der Beklagten zu 2) (Eingang: 11.02.2005), als auch an die j (im Folgenden: j). Die Streithelferin leitete die Anträge ebenfalls am 09.03.2005 an die j weiter, die die Unterlagen sodann bei der französischen Steuerbehörde einreichen sollte.

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Mit Schreiben vom 09.02.2005 teilte die französische Steuerbehörde der j mit, dass sie die Erstattungsfähigkeit der Quellensteuerabzüge verneine und die j im Fall der Einreichung von Erstattungsanträgen für etwaig daraus folgende Steuererstattungen in Haftung genommen werden könne (Anlage K 22). Zu einer Einreichung der Anträge kam es in der Folgezeit nicht mehr.

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Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2008 darüber, dass die Beklagte zu 2) mitgeteilt habe, dass die Erstattungsanträge von der französischen Steuerbehörde abgelehnt worden seien (Anlage K 23).

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Die Klägerin ist der Ansicht, die französische Steuerbehörde hätte angesichts des Bestehens mehrerer Erstattungsgründe (Bl. 5 ff. GA) die von den Dividenden abgeführte Quellensteuer in Höhe von 25 % der Dividendenbeträge zurückerstatten müssen, wenn die Erstattungsanträge rechtzeitig vor dem 31.12.2005 eingereicht worden wären. Indem die Beklagten dies – unstreitig – unterlassen haben, hätten sie ihre Pflichten aus dem Rahmenvertrag sowie ihre nach dem KAAG obliegenden Pflichten verletzt. Die Pflichten bestünden auch noch nach Auflösung des Fonds, da die Beklagte zu 1) – unstreitig – noch in den Jahren 2006 und 2008 bezüglich des Erstattungsverfahrens Korrespondenz mit der Klägerin geführt habe (Anlagen K 23 und K 25) und die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.12.2007 an die Beklagte zu 1) erläutert habe, dass die Anträge über alle Banken zu leiten seien (Anlage K 24). Die Streithelferin und die j seien als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren.

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Infolge der Pflichtverletzungen sei ihr – der Klägerin – ein Schaden in Höhe von insgesamt 390.289,51 EUR entstanden. Dieser Betrag ergebe sich zunächst aus der Erstattungspflicht des Quellensteuerabzugs (264.423,79 EUR) und desweiteren daraus, dass der vorgenannte Erstattungsbetrag von den französischen Steuerbehörden in Höhe von 0,4 % des jeweils auf die einzelnen Dividenden entfallenden Quellensteuerbetrags verzinst worden wäre. Es sei insoweit davon auszugehen, dass die französische Steuerbehörde die Erstattungsanträge gemäß ihrem Schreiben (Anlage K 22) abgelehnt hätte. Die Erstattung hätte sie – die Klägerin – sodann im Wege finanzgerichtlicher Klagen in Frankreich durchsetzen müssen. Der zusätzliche Zinsschaden beträgt nach Ansicht der Klägerin weitere 125.865,72 EUR. Insoweit wird auf die Berechnung in der Klageschrift verwiesen (Bl. 12 GA).

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 390.289,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.       hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entsteht, dass der französische Fiskus ihr die Quellensteuerbeträge (zuzüglich etwaiger Zinsen) nicht erstattet, die in Bezug auf im Jahr 2001 bezahlte Dividenden aus von französischen Unternehmen ausgegebenen und damals von dem Sondervermögen i gehaltenen oder verwahrten Wertpapieren an den französischen Fiskus abgeführt wurden, soweit die Nichterstattung der Quellensteuerbeträge (zuzüglich etwaiger Zinsen) darauf beruht, dass

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       die Einreichung der Anträge auf Erstattung bei der französischen Finanzverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist oder

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       sie - die Klägerin - nicht oder nicht rechtzeitig darüber informiert wurde, dass die Einreichung der Anträge auf Erstattung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist.

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Die Beklagten und die Streifhelferin beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine sie treffende Pflicht zur Einreichung der Quellensteuerrückerstattungsanträge bei den französischen Steuerbehörden bestehe weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Darüber hinaus fehle es am Verschulden. Gegebenenfalls bestehende Mitwirkungspflichten habe sie – die Beklagte zu 1) – erfüllt.

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Die Beantragung einer Steuerrückerstattung stelle eine originäre Obliegenheit der Klägerin als Schuldnerinnen dar. Steuersubjekt sei nicht das Sondervermögen, sondern der Anleger. Des Weiteren sei die Beklagte zu 2) als Depotbank verpflichtet gewesen, zugunsten der Anleger die Rückerstattung abgezogener Kapitalertragssteuer gegenüber den Finanzämtern zu beantragen. Dies ergebe sich bereits aus ihrer Sachnähe zum Erstattungsvorgang. Jedenfalls seien etwaig bestehende Pflichten ohnehin mit Auflösung des Fonds im Jahr 2003 entfallen. Insoweit ist unstreitig, dass der Fonds bereits seit über zwei Jahren aufgelöst war, als die Frist zur Einreichung der Erstattungsanträge am 31.12.2005 ablief, und die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt keine Verwaltervergütung mehr erhielt. Eine Erstattung an das Sondervermögen sei nach Ansicht der Beklagten zu 1) daher nicht mehr möglich gewesen.

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Im Übrigen erhebt die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe spätestens im Laufe des Jahres 2006 grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.

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Die Beklagte zu 2) beruft sich im Wesentlich ebenfalls auf die Auflösung des Fonds im Jahr 2003. Bis zur Auflösung des Fonds sei die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet gewesen, sämtliche anfallenden Rechtshandlungen im Interesse der Anteilsinhaber wahrzunehmen. Darüber hinaus trägt die Beklagte zu 2) vor, dass letztlich nur ein Verschulden der j in Betracht komme, die entgegen dem klägerischen Vortrag keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) sei. Auch der j sei es jedoch wegen des Haftungsrisikos unzumutbar gewesen, die Erstattungsanträge zu stellen. Zudem sei bereits vor der Auflösung des Fonds die Depotbankfunktion der Beklagten zu 2) auf die j übertragen worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) zu. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagten ursprünglich verpflichtet waren, Quellensteuererstattungsanträge bei den französischen Steuerbehörden einzureichen. Etwaig bestehende Verpflichtungen der Beklagten sind jedenfalls mit Abwicklung des streitgegenständlichen Fonds im Jahr 2003 erloschen.

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I.

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da es seit der Fondsauflösung im Jahr 2003 an einer Verpflichtung der Beklagten fehlt, die Erstattungsanträge einzureichen. Eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Auch die tatsächliche Übernahme von Aufgaben im Hinblick auf die Erstattungsanträge durch die Beklagten nach Fondsauflösung vermag eine Pflicht der Beklagten nicht zu begründen.

28

1.

29

Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag samt k und j regelt den Aufgabenbereich der Beklagten zu 1) als Kapitalanlagegesellschaft sowie der Beklagten zu 2) als Depotbank hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens. Sämtliche Vereinbarungen in dem Vertrag sind ausweislich des Wortlauts mit Rücksicht darauf getroffen, dass das Wertpapier-Sondervermögen für die Anleger bestimmt ist.

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Daraus folgt, dass die umfassend vertraglich geregelten Aufgaben erlöschen, sobald der Gegenstand, auf die sich die Verwaltungstätigkeiten der Beklagten beziehen, weggefallen ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Der zunächst im Zuge des Vertragsschlusses errichtete Spezialfonds mit der Bezeichnung i wurde im Jahr 2003 wieder aufgelöst. Die Auflösung hatte zur Folge, dass das Fondsvermögen in das Vermögen der Klägerin zurückgeführt wurde.

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Bereits nach ihrem Wortlaut setzen die Regelungen der §§ 1, 3 des Rahmenvertrags, die die Pflichten der Beklagten näher bestimmen, voraus, dass das „zu verwaltende Sondervermögen“ noch existent ist. Das Erfordernis des Vorhandenseins des Sondervermögens wird darüber hinaus durch eine systematische Auslegung des Vertrags gestützt. Denn auch die Regelung des § 12 des Rahmenvertrages bestätigt, dass vertragliche Pflichten nach Fondsabwicklung nicht mehr bestehen. Nach dieser Regelung können Anleger – hier die Klägerin – Rechte aus dem Rahmenvertrag nämlich nur ausüben, sofern Eigenbesitz von mehr als 50% am Sondervermögen nachgewiesen wird. Besteht schon kein Sondervermögen mehr, ist ein Nachweis von Eigenbesitz an ausgegebenen Anteilen am Sondervermögen von vornherein nicht mehr möglich.

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Auch die im Schriftsatz vom 01.10.2010 von der Klägerin aufgestellte Argumentation (Bl. 134 GA), wonach sich aus dem Fehlen von Regelungen im Rahmenvertrag, die eine Pflicht der Beklagten zur Einreichung der Steuererstattungsanträge ausschließen, eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten ergebe, vermag eine nach Fondsabwicklung bestehende Pflicht der Beklagten nicht zu begründen. Denn insoweit hätte es einer positiven und konkreten Regelung im Vertrag bedurft, dass die von den Beklagten übernommenen Aufgaben auch noch nach Fondsauflösung zu erbringen sind. Die in dem Vertragswerk enthaltenen Abreden sind als abschließend zu betrachten.

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Für ein Erlöschen der gegenseitigen Vertragspflichten in Bezug auf den Fonds spricht weiterhin auch der klägerseits unbestrittene Umstand, dass die Beklagten ab dem Jahr 2003 nicht mehr die in § 5 des Rahmenvertrags vereinbarte Vergütung für die Verwaltung des Fonds erhielten.

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Mit Auflösung des Fonds war daher das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Für die Begründung darüber hinausgehender und damit nachvertraglicher Pflichten hätte es einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft. Da eine solche nicht vorgetragen wurde, durften die Beklagten mit Beendigung des Vertrages auf das Erlöschen der Verpflichtungen vertrauen. Hieran ändert auch der von der Klägerin nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 vorgetragene Umstand nichts, dass sie die streitgegenständlichen Erstattungsanträge nicht alleine hätten stellen können, sondern auf die Beteiligung der Beklagten angewiesen gewesen seien (vgl. Anlage K 24). Auch in einem solchen Fall hätte eine Mitwirkungspflicht der Beklagten vertraglich begründet werden müssen, um sich auf eine entsprechende Haftung bei Nichterfüllung berufen zu können.

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2.

36

Eine Verpflichtung der Beklagten lässt sich nach Fondsauflösung auch nicht aus dem Gesetz herleiten. Die Vorschriften im KAAG (nunmehr InvG), die die gesetzlichen Pflichten der Beklagten zu 1) als Kapitalanlagegesellschaft und der Beklagten zu 2) als Depotbank regeln, setzen bereits tatbestandlich voraus, dass der gemäß § 1 Abs. 2 KAAG gebildete Spezialfonds als Sondervermögen überhaupt noch besteht.

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a)

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Dies ergibt sich für die Beklagte zu 1) aus § 10 Abs. 1 KAAG, wonach die Pflicht zur Verwaltung des Sondervermögens denknotwenig das Bestehen eines solchen voraussetzt. Dies ist zum Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, jedoch nicht mehr der Fall. Die nach Ansicht der Klägerin bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 1), das Sondervermögen zu mehren, ist schon nicht mehr erfüllbar, wenn das Sondervermögen nicht mehr besteht.

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b)

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Gleiches gilt für die von der Klägerin angenommene Pflicht der Beklagten zu 2), die Rechtmäßigkeit und Vertragsgemäßheit sämtlicher Geschäfte und Handlungen der Beklagten zu 1) als das Sondervermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zu überwachen. Auch insoweit setzt § 12 Abs. 1, Abs. 2 KAAG hinsichtlich der Verwahrungspflicht der Beklagten zu 2) im Tatbestand voraus, dass das Sondervermögen noch vorhanden ist.

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3.

42

Schließlich steht auch die faktische Übernahme von Tätigkeiten durch die Beklagten nach Fondsabwicklung dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen.

43

Dass die Beklagte zu 1) auch noch nach 2003, nämlich in den Jahren 2006 und 2008, mit der Klägerin im Hinblick auf das Erstattungsverfahren korrespondierte, ergibt sich zwar aus den Anlagen K 23 und K 25. Allein aus dem Führen von Korrespondenz lässt sich jedoch noch keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) ableiten. Derartige Mitteilungen an die Klägerin lassen keinen Rückschluss auf die Übernahme von Verpflichtungen – über das inzwischen nicht mehr bestehende Vertragsverhältnis hinaus – zu. Gleiches gilt für die von beiden Beklagten unstreitig jeweils durchgeführten Weiterleitungen der Anträge. Der reinen Weiterleitung von Unterlagen als Realakt ist schon kein Rechtsbindungswille zu entnehmen. Unter den gegebenen Umständen – der Fonds war bereits seit dem Jahr 2003 aufgelöst – durfte die Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht annehmen, dass die Beklagten für die rechtzeitige Einreichung der Anträge rechtlich einstehen wollten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergibt sich ihre schlichte Weiterleitungstätigkeit auch aus der Anlage K 24. In dem Schreiben vom 03.12.2007 erläutert sie zwar nicht der Klägerin, jedoch der Beklagten zu 1), dass sich ihr Mitwirkungsbeitrag auf die Weiterleitung der Anträge beschränkt. Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragene Umstand nichts, dass ausweislich der Anlage B 1 die Beklagte zu 2) für die Weiterleitung Gebühren berechnet hat. Dass auch die schlichte Weiterleitung von Anträgen im Bankenverkehr Gebühren auslöst, erscheint der Kammer lebensnah, ist jedoch kein Indiz dafür, dass die Beklagte zu 2) für die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen rechtlich einstehen und sich somit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko aussetzen wollte. Auch die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2012, eingegangen am 26.11.2012, gaben der Kammer keinen Anlass, von ihrer Beurteilung abzuweichen. Tatsächliches Vorbringen war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

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Im Hinblick auf ihre schlichte Übermittlungsstätigkeit hätten die Beklagten auch nicht darauf hinweisen müssen, dass sie insoweit aus reiner Gefälligkeit oder Kulanz handeln. Die Klägerin durfte – wie bereits ausgeführt – schon nicht davon ausgehen, dass die Beklagten durch die Weiterleitungen nachvertragliche Pflichten begründen wollten.

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Mangels Bestehen einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach war der mit Schriftsatz vom 01.11.2012 gestellte Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 390.289,51 EUR

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