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Landgericht Düsseldorf·10 O 495/02·29.03.2005

Zahlungsurteil aus abgetretenem Vergütungsanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag

ZivilrechtSchuldrechtVermögensverwaltungsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt als Zessionar Zahlung aus einem abgetretenen Vergütungsanspruch aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, der eine 25%ige Gewinnbeteiligung am Wertzuwachs vorsah. Die Beklagte hatte das Vertragsverhältnis gekündigt; die Verwalterin stellte nach Vertragsende eine Honorarrechnung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 317.094,08 US-Dollar zuzüglich Verzugszinsen. Grundlage der Entscheidung ist die vertragliche Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung und die wirksame Abtretung des Anspruchs.

Ausgang: Klage aus abgetretenem Vergütungsanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag in Höhe von 317.094,08 US-Dollar nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverwaltungsvertrag mit vertraglich vereinbarter Gewinnbeteiligung begründet einen Anspruch auf den vereinbarten prozentualen Anteil am erzielten Wertzuwachs abzüglich vereinbarter Bankgebühren sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2

Durch Abtretung (Zession) geht der Vergütungsanspruch auf den Zessionar über, der diesen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend machen kann.

3

Die Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen; eine nach Kündigung gestellte Honorarrechnung rechtfertigt die Klageerhebung, sofern der Anspruch entstanden und fällig ist.

4

Verzugszinsen für einen Geldanspruch können vom Gericht ab einem bestimmten Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zugesprochen werden; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317.094,08 US-Dollar nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand (Paragraph 313 b Absatz 3 Zivilprozessordnung):

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Vergütung aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.

3

Unter den Daten 09.06./29.08.2000 schloss die Beklagte mit der Firma X einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag. Hinsichtlich der Honorierung der Tätigkeit des Vermögensverwalters haben die Vertragsparteien in Ziffer 4 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 Prozent des Wertzuwachses des Depots abzüglich der Bankgebühren sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart.

4

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11. Dezember 2001. Bis zur Kündigung hat die Vermögensverwalterin entsprechend einer Übereinkunft mit der Beklagten keine Honorarrechnungen gestellt.

5

Während ihrer Vermögensverwaltertätigkeit erwirtschaftete die Firma X in Bezug auf das Depot der Beklagten einen Wertzuwachs von 1.093.427,86 US-Dollar.

6

Mit Rechnung vom 11. Dezember 2001 stellte die Vermögensverwalterin der Beklagten ein Gesamthonorar von 317.094,08 US-Dollar in Rechnung. Sie forderte die Beklagte in der Folgezeit mehrfach auf, Zahlung zu leisten,