Zahlungsurteil aus abgetretenem Vergütungsanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt als Zessionar Zahlung aus einem abgetretenen Vergütungsanspruch aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, der eine 25%ige Gewinnbeteiligung am Wertzuwachs vorsah. Die Beklagte hatte das Vertragsverhältnis gekündigt; die Verwalterin stellte nach Vertragsende eine Honorarrechnung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 317.094,08 US-Dollar zuzüglich Verzugszinsen. Grundlage der Entscheidung ist die vertragliche Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung und die wirksame Abtretung des Anspruchs.
Ausgang: Klage aus abgetretenem Vergütungsanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag in Höhe von 317.094,08 US-Dollar nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverwaltungsvertrag mit vertraglich vereinbarter Gewinnbeteiligung begründet einen Anspruch auf den vereinbarten prozentualen Anteil am erzielten Wertzuwachs abzüglich vereinbarter Bankgebühren sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Durch Abtretung (Zession) geht der Vergütungsanspruch auf den Zessionar über, der diesen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend machen kann.
Die Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen; eine nach Kündigung gestellte Honorarrechnung rechtfertigt die Klageerhebung, sofern der Anspruch entstanden und fällig ist.
Verzugszinsen für einen Geldanspruch können vom Gericht ab einem bestimmten Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zugesprochen werden; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317.094,08 US-Dollar nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt.
Rubrum
Tatbestand (Paragraph 313 b Absatz 3 Zivilprozessordnung):
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Vergütung aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.
Unter den Daten 09.06./29.08.2000 schloss die Beklagte mit der Firma X einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag. Hinsichtlich der Honorierung der Tätigkeit des Vermögensverwalters haben die Vertragsparteien in Ziffer 4 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 Prozent des Wertzuwachses des Depots abzüglich der Bankgebühren sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart.
Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11. Dezember 2001. Bis zur Kündigung hat die Vermögensverwalterin entsprechend einer Übereinkunft mit der Beklagten keine Honorarrechnungen gestellt.
Während ihrer Vermögensverwaltertätigkeit erwirtschaftete die Firma X in Bezug auf das Depot der Beklagten einen Wertzuwachs von 1.093.427,86 US-Dollar.
Mit Rechnung vom 11. Dezember 2001 stellte die Vermögensverwalterin der Beklagten ein Gesamthonorar von 317.094,08 US-Dollar in Rechnung. Sie forderte die Beklagte in der Folgezeit mehrfach auf, Zahlung zu leisten,