Energiebroker-Vertrag: Provision und Schadensersatz bei exklusiver Beauftragung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer „Beitrittserklärung“ als Energiebroker Provision sowie Ersatz entgangener Provision, nachdem die Beklagte den von der Klägerin abgeschlossenen Stromliefervertrag nicht umsetzte und selbst beim Altversorger neu abschloss. Das LG Düsseldorf qualifizierte die Vereinbarung als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter und bejahte die erfolgsabhängige Vergütung nach dem vereinbarten Berechnungsschlüssel. Zudem verletzte die Beklagte die Exklusivbindung und schuldet Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision aus einem Vertriebspartnerschaftsvertrag der Klägerin mit dem Versorger. Die Klage wurde vollumfänglich zugesprochen und verzinst.
Ausgang: Klage auf Provision und Ersatz entgangener Provision in voller Höhe (6.872,00 € zzgl. Zinsen) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, die den Beauftragten ermächtigt, nach Durchführung einer Ausschreibung eigenverantwortlich einen Versorgungsvertrag abzuschließen und bestehende Verträge zu kündigen, ist regelmäßig als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter und nicht als Maklervertrag einzuordnen.
Eine in einer Privaturkunde enthaltene Beauftragung ist nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen; der Einwand, man habe sich nicht binden wollen, tritt gegenüber dem Urkundeninhalt zurück, wenn dieser eindeutig eine vergütungspflichtige Tätigkeit vorsieht.
Eine erfolgsabhängige Vergütungsklausel, die die Einsparung anhand zukünftiger Tarife und das Abnahmeverhalten anhand des Vorjahresverbrauchs bemisst, ist nicht widersprüchlich, wenn die Vergütung nicht von erst künftig feststellbaren Verbrauchsdaten abhängig gemacht werden soll.
Verbessert der bisherige Anbieter seine Konditionen als Reaktion auf eine durch den Beauftragten veranlasste Kündigung bzw. auf ein besseres Konkurrenzangebot, kann dies die Erfolgsursächlichkeit der Tätigkeit des Beauftragten für die Einsparung nicht entfallen lassen.
Verstößt der Auftraggeber gegen eine exklusive Beauftragung und schließt ohne Freigabe selbst einen Vertrag, hat er dem Beauftragten den Schaden in Form entgangener Provision zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer Durchführung aus einer Provisionsabrede mit dem Versorger angefallen wäre.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.872,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2006 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betätigt sich als sogenannter "Energiebroker", das heißt, sie bietet Kunden an, Kosten-/ Nutzen-optimierte Energieversorgungsverträge zu vermitteln und solche Verträge mit Energieversorgungsunternehmen abzuschließen.
Mit einem entsprechenden Angebot trat sie im Sommer 2004 durch ein Flugblatt an die Beklagte heran, woraufhin diese unter dem 10. August 2004 ein als Beitrittserklärung bezeichnetes Formular (Anlage K2) unterzeichnete, nach der sie die Klägerin exklusiv damit bevollmächtigte und beauftragte, in ihrem Namen Verhandlungen über von ihr gewollte und genutzte Energieprodukte zu führen, Einsparungen aufzudecken, Aufträge auszuführen, sie sowohl bei bisherigen Versorgern als auch im Verhältnis zu anderen Versorgungsunternehmen umfassend zu vertreten sowie sämtliche hierzu notwendigen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Diese Vereinbarung sollte für das laufende Kalenderjahr und die folgenden beiden Jahre gelten. Sie sollte sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht spätestens 6 Monate vor Jahresende gekündigt würde.
Zur Erfolgsbeteiligung der Klägerin enthält das Formular folgende Klausel:
Die Vergütung für XXX errechnet sich ausschließlich erfolgsabhängig und beträgt 37,5% der nachgewiesenen Einsparung und Rückerstattung gegenüber dem günstigsten Angebot, welches der Kunde vorliegen hat, für den jeweils abgeschlossenen Vertragszeitraum lt. Stromlieferungsvertrag. Angebote beziehen sich auf den zukünftigen Lieferzeitraum. Als Abnahmeverhalten wird das Vorjahr zugrunde gelegt.
- Die Vergütung für XXX errechnet sich ausschließlich erfolgsabhängig und beträgt 37,5% der nachgewiesenen Einsparung und Rückerstattung gegenüber dem günstigsten Angebot, welches der Kunde vorliegen hat, für den jeweils abgeschlossenen Vertragszeitraum lt. Stromlieferungsvertrag.
- Angebote beziehen sich auf den zukünftigen Lieferzeitraum.
- Als Abnahmeverhalten wird das Vorjahr zugrunde gelegt.
...
In einem Schreiben vom 13. August 2004 (Anlage K3) bedankte sich die Klägerin für die Beitrittserklärung und teilte unter anderem mit, sie werde mit dem günstigsten Energieversorger einen Vertrag abschließen.
Unter dem 18. August 2004 kündigte die Klägerin die drei für den Beklagten bei der XXX bestehenden Stromversorgungsverträge.
Zwei Tage später schloss sie für die Beklagte drei Versorgungsverträge mit der in Hamburg ansässigen XXX (Anlage K4)
Obgleich sie von der Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2004 (Anlage K7) über das Angebot der XXX in Kenntnis gesetzt wurde, schloss die Beklagte in der Folgezeit für das Jahr 2005 einen neuen Stromlieferungsvertrag bei der XXX - diese hatte ihre Konditionen offensichtlich nachgebessert - ab.
In einem Schreiben vom 9. September 2004 teilte sie der Klägerin mit, dass sie das Angebot der XXX wegen des geringen Spareffektes nicht annehmen wolle.
Infolge dessen verweigerte die XXX die Abmeldung der Netzbenutzung und die Anmeldung für die XXX
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2006 (Anlage K11) forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. Juni 2006 dazu auf, ihr € 1.254,00 an Provision zu zahlen und ihr € 5.618,00 an entgangener Provision gegenüber der XXX zu ersetzen.
Dieser Aufforderung leistete die Beklagte keine Folge.
Die Klägerin behauptet, sie habe für die Beklagte eine Ausschreibung durchgeführt, in der sich neben der XXX unter anderem die XXX und die XXX beworben hätten. Ebenso wie mit diesen Bewerbern sei sie mit der XXX aufgrund eines Vertriebspartnerschaftsvertrages vom 17. September 2004 (Anlage K9a) verbunden, nach dem sie für jeden ausschließlich durch sie geworbenen Neukunden eine variable Provision verlange könne, die 50% von der Differenz zwischen dem erzielten Nettostrompreis und der Netto-Preisuntergrenze betrage. Die Provision sei ausgeschlossen, wenn die Belieferung des Kunden durch den Vorversorger innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abgelehnt werde.
Der Vertragsabschluss mit der XXX habe für die drei Verbrauchsstellen der Beklagten Kostenersparnisse von jährlich € 799,00, € 691,00 und € 182,00 nach sich geführt. Für die mit 2 Jahren bemessene Mindestvertragslaufzeit stehe ihr daher eine Provision von € 1.254,00 zu.
Bei einem Einkaufspreis von 8,14, 8,93 und 10,6 Cent je kWh und einem Verkaufspreis von 8,79, 9,99 sowie 11,1 Cent je kWh für die drei Verbrauchsstellen habe sie unter Hinzuziehung der von der Beklagten für das Vorjahr - unstreitig - mitgeteilten Verbrauchswerte von der XXX jährlich € 2.809,00 an Provision verlangen können. Bezogen auf 2 Jahre müsse die Beklagte ihr daher € 5.618,00 an entgangener Provision ersetzen.
Die Kläger beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, sie habe sich durch die Beitrittserklärung nicht binden wollen. Vielmehr habe sie der Klägerin unmissverständlich erklärt, dass sie zu einem Vertragsabschluss erst dann bereit sei, wenn ihr eines der von der Klägerin einzuholenden Angebote zusage.
Hilfsweise macht sie geltend, bei der Beitrittserklärung handele es sich um einen Maklerauftrag. Hiervon ausgehend beruft sie sich auf den Einwand der Verwirkung, zu dem sie ausführt, die Klägerin habe gegen elementare Pflichten des ihr erteilten Auftrages verstoßen, wenn sie sich nicht nur von der XXX eine Provision habe versprechen lassen, sondern überdies sie - die Beklagte - über dieses Versprechen im Unklaren gelassen habe.
Dessen ungeachtet hätten sich die Bemühungen der Klägerin nicht erfolgsursächlich ausgewirkt. Das nachgebesserte Angebot der XXX sei nämlich gegenüber den Konditionen der XXX um € 393,00 bzw. € 1.153,00 günstiger.
Die in der Beitrittserklärung enthaltene Provisionsregelung sei im Übrigen widersprüchlich. Es gehe nicht an, dass die Klägerin hiernach eine Beteiligung an - zukünftig zu erzielenden - Einsparungen verlange, für das Abnahmeverhalten hingegen vergangene Verbrauchszeiträume heranziehe. Zur Provisionsberechnung sei vielmehr der tatsächliche zukünftige Verbrauch heranzuziehen. Diesen habe die Klägerin nicht dargetan.
Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sei sie darin frei, Verträge mit Versorgungsunternehmen abzuschließen.
Dessen ungeachtet orientiere sich die Schadensberechnung der Klägerin nicht an der mit der XXX ausgehandelten Provisionsregelung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat vorbehaltlos Erfolg.
I.
Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 675, 611 BGB i.V.m. Ziffer 7 der Beitrittserklärung vom 10. August 2004 zur Provisionszahlung in Höhe von € 1.254,00 verpflichtet.
Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung hat sie die Klägerin damit beauftragt, für sie eine Ausschreibung unter Energieversorgern durchzuführen und mit dem günstigsten Anbieter einen Energieversorgungsvertrag abzuschließen. Für diese Bemühungen hat sie der Klägerin die in Ziffer 7 geregelte Provision zugesagt.
Diesen Auftrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2004 abgenommen.
Bei der so zustande gekommenen Übereinkunft handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht um einen Makler-, sondern um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 15. März 1994, 22 U 213/94, OLGR 1994, 129).
Gegen eine geschuldete Maklertätigkeit spricht bereits, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur einen Vertragspartner nachweisen, sondern eigenverantwortlich einen Energieversorgungsvertrag abschließen sollte. Über eine bloße Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit geht die Beitrittserklärung auch deshalb deutlich hinaus, weil die Klägerin hiernach nicht nur einen Vertragsabschluss herbeiführen, sondern zudem eine Ausschreibung durchführen und Verträge mit dem bisherigen Stromversorger bei Bedarf kündigen sollte.
Gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus der Beitrittserklärung wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, sie habe sich durch die Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks rechtlich nicht binden wollen.
Als Privaturkunde begründet die Beitrittserklärung nach § 416 ZPO den vollen Beweis der hierin enthaltenen Erklärung. Diese lässt sich bei verständiger Würdigung (§ 157 BGB) nur so verstehen, dass die Klägerin für die Beklagte gegen Vergütung tätig werden sollte.
Die Klägerin hat den ihr erteilten Auftrag erfüllt. Sie hat für die Beklagte eine Ausschreibung durchgeführt. Dies erschließt sich aus den Angeboten der XXX und der XXX, welche die Klägerin als Anlagen K15 und K16 neben den Konditionen der XXX vorgelegt hat. Diesem urkundlich belegten Vorbringen ist die Beklagte inhaltlich nicht mehr entgegengetreten, mit der Folge, dass es als zugestanden gilt.
Die Bemühungen der Klägerin haben sich auch erfolgsursächlich ausgewirkt. Sie hat spezifiziert dargetan, welche Einsparungen der Vertragsabschluss mit der XXX gegenüber den seinerzeit mit der XXX bestehenden Konditionen nach sich geführt hätte. Diesem Zahlenwerk ist die Beklagte gleichfalls inhaltlich nicht entgegengetreten.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die von der XXXnach Vertragskündigung angebotenen Konditionen seien gegenüber denjenigen der XXX nochmals günstiger. Denn dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass die Klägerin das günstigste Angebot der Ausschreibungsbewerber angenommen hat. Dessen ungeachtet stehen die nachgebesserten Konditionen der XXX einer Erfolgsursächlichkeit der klägerseitigen Bemühungen nicht entgegen, weil sie eine Reaktion auf die von der Klägerin unter dem 18. August 2004 ausgesprochenen Kündigung und dem seinerzeit besseren Angebot der XXX sind.
Ausgehend von den rechnerisch unbestrittenen Einsparungsanalysen, welche sie als Anlage K6 zur Gerichtsakte gereicht hat, einem Provisionsanteil von 37,5 % und einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren, stehen der Klägerin daher € 1.254,00 an Provision zu.
Denn die Beklagte wendet gegen den in der Beitrittserklärung enthaltenen Abrechnungsschlüssel ohne Erfolg ein, dieser sei widersprüchlich, weil er für das Abnahmeverhalten auf vergangene Verbrauchszeiträume abstelle. Angesichts der eindeutigen Provisionsregelung liegt es für die Beklagte auf der Hand, dass die Klägerin ihre Bemühungen nicht erst nach Ablauf einer zukünftigen Energiekostenabrechnungsperiode vergütet wissen wollte. Dann aber ist es konsequent, wenn sie für ihre Provision zwar die günstigeren, von ihr ausgehandelten Verrechnungssätze den bestehenden Konditionen gegenüberstellt, als für die Provisionsberechnung gleichfalls maßgebenden Energieverbrauch hingegen den vergangenen Abrechungszeitraum heranzieht.
Die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB daran gehindert, die eingeklagte Provision einzufordern. Dies gilt unbeschadet ihrer zusätzlichen Provisionsvereinbarung, die sie mit der XXX ausgehandelt hat. Dass die Beklagte infolge dieser Provisionsabrede übervorteilt worden ist, lässt sich nicht ersehen und ist von der Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Wegen der in der Beitrittserklärung geregelten Erfolgsbeteiligung steht es vielmehr im ureigenen auch klägerseitigen Interesse, einen möglichst kostengünstigen Energieversorgungsanbieter zu finden, um so möglichst hohe Kosteneinsparungen zu erzielen, die sich zugleich auf die Höhe der von den Kunden zu entrichtenden Provision auswirken. Dies gilt umso mehr, weil der Vertriebspartnerschaftsvertrag vom 17. September 2004 mit der XXX zum Zeitpunkt der hier erfolgten Ausschreibung noch nicht unterzeichnet war, die Klägerin daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht mit einer Provisionierung durch den Energieversorgungsanbieter rechnen konnte.
II.
Wegen des von ihr unterlaufenen Vertragsabschlusses mit der XXX hat die Beklagte der Klägerin € 5.618,00 an Schadensersatz zu leisten.
Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung hat sie der Klägerin das alleinige Recht gegeben, für sie einen Vertrag mit dem nach erfolgter Ausschreibung kostengünstigsten Energieversorgungsanbieter abzuschließen. Durch diesen Auftrag hat sie sich der Möglichkeit eines eigenen Vertragsabschlusses begeben. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich beim neuerlichen Vertragsabschluss mit der XXX darüber im klaren war, dass die Klägerin bereits zuvor für sie den Energieversorgungsvertrag mit der XXX abgeschlossen hatte. Jedenfalls hätte sie die Klägerin über den von ihr beabsichtigten Vertragsabschluss in Kenntnis setzen und um eine entsprechende Freigabe nachsuchen müssen. Dies ist - insoweit unstreitig - nicht erfolgt.
Folgerichtig hat sie der Klägerin die Provision zu ersetzen, welche diese nach dem Vertriebspartnerschaftsvertrag vom 17. September 2004 (Anlage K9a) hätte verlangen können.
Ohne Erfolg stellt die Beklagte einen Abschluss des genannten Vertrages in Abrede. Denn zu der zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde hat sie nichts mehr vorgebracht, so dass der diesbezügliche Klagevortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
Auch wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der Vertriebspartnerschaftsvertrag stelle eine unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter dar. Denn es lässt sich nicht einsehen und ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, welche rechtlichen Nachteile den Kunden durch die genannte Übereinkunft treffen sollen.
Ausgehend von den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. März 2004 vorgetragenen Verrechnungssätzen, denen die Beklagte rechnerisch nicht entgegengetreten ist, den von der Beklagten seinerzeit mitgeteilten Verbrauchswerten und dem im Vertriebspartnerschaftsvertrag ausgehandelten hälftigen Anteil, bemisst sich die entgangene Provision auf jährlich € 2.809,00, folglich für die in der Beitrittserklärung mit 2 Jahren ausbedungene Mindestlaufzeit auf € 5.618,00.
Gegenüber dieser von der Klägerin vorgetragenen Berechnung wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, sie stehe mit dem Wortlaut des Vertriebspartnerschaftsvertrages nicht im Einklang.
Aus der dort enthaltenen Provisionsregelung geht hinreichend deutlich hervor, dass als Berechnungsmaßstab der vom Kunden zu leistende Nettostrompreises einer der Klägerin mitzuteilenden Netto-Preisuntergrenze gegenüberzustellen ist. Hierbei liegt es auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass die genannte Untergrenze in Übereinstimmung mit den klägerseitigen Berechnungen durch den Preis festgelegt wird, den der Energieversorger selbst für die Bereitstellung von Strom aufzubringen hat.
III.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf € 6.872,00 festgesetzt.