Kostenfestsetzung: Beklagter zur Erstattung an Klägervertreter über 4.816,90 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf setzte dem Beklagten auf Grund eines früheren Urteils Kosten in Höhe von 4.816,90 EUR sowie Verzugszinsen zu. Die Zahlung ist an den Klägervertreter gemäß § 126 ZPO zu erstatten; die Berechnung wurde bereits übersandt. Die Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 %.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag des Klägers (Erstattung an dessen Anwalt) wird stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 4.816,90 EUR zzgl. Zinsen verpflichtet, vorläufig vollstreckbar gegen 110 % Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Prozesses können dem unterlegenen Teil auferlegt werden; die Erstattung kann unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 126 ZPO).
Für erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Anlehnung an § 247 BGB, ab einem im Tenor bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.
Eine Kostenfestsetzung kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Leistung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des beizutreibenden Betrags) zugelassen werden.
Die form- und fristgerechte Übersendung der Kostenberechnung an den Berechtigten gehört zur Durchsetzung des Kostenfestsetzungsanspruchs und begründet die Vollstreckungsvoraussetzungen.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2005
von dem Beklagten an Kosten
4.816,90 EUR (in Buchstaben: viertausendachthundertsechzehn EUR und neunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2006
an den Klägervertreter Rechtsanwalt , Düsseldorf, gemäß § 126 ZPO zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.
Rubrum
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.