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Landgericht Düsseldorf·10 O 420/04·10.12.2006

Kostenfestsetzung: Beklagter zur Erstattung an Klägervertreter über 4.816,90 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf setzte dem Beklagten auf Grund eines früheren Urteils Kosten in Höhe von 4.816,90 EUR sowie Verzugszinsen zu. Die Zahlung ist an den Klägervertreter gemäß § 126 ZPO zu erstatten; die Berechnung wurde bereits übersandt. Die Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 %.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag des Klägers (Erstattung an dessen Anwalt) wird stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 4.816,90 EUR zzgl. Zinsen verpflichtet, vorläufig vollstreckbar gegen 110 % Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten eines Prozesses können dem unterlegenen Teil auferlegt werden; die Erstattung kann unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 126 ZPO).

2

Für erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Anlehnung an § 247 BGB, ab einem im Tenor bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Eine Kostenfestsetzung kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Leistung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des beizutreibenden Betrags) zugelassen werden.

4

Die form- und fristgerechte Übersendung der Kostenberechnung an den Berechtigten gehört zur Durchsetzung des Kostenfestsetzungsanspruchs und begründet die Vollstreckungsvoraussetzungen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 126 ZPO

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2005

von dem Beklagten an Kosten

4.816,90 EUR (in Buchstaben: viertausendachthundertsechzehn EUR und neunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2006

an den Klägervertreter Rechtsanwalt , Düsseldorf, gemäß § 126 ZPO zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

Rubrum

1

Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.