Herausgabe von Gazprom-Optionen: Klage nach § 985 BGB stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Herausgabe von 30.000 Gazprom-Optionen, die der Beklagte 1996 für ihn erworben und verwahrt hat. Streitpunkt war, ob diese durch eine Vergleichsvereinbarung, Verjährung oder Verwirkung untergingen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da Eigentum durch Einlage ins Depot begründet wurde und Verjährung/Verwirkung nicht greifen. Die Vollstreckbarkeit wurde vorbehaltlich Sicherheitsleistung zugelassen.
Ausgang: Klage auf Herausgabe von 30.000 Gazprom-Optionen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Herausgabe eines Wertpapiers nach § 985 BGB setzt nicht mehr als den Eigentumserwerb des Klägers durch Verfügung über den Beauftragten und Einbuchung in sein Depot nach § 930 BGB voraus.
Derjenige, der die Herausgabe verweigert, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Sache nicht herausgeben kann oder einen rechtlichen Anspruch zum Besitz hat (§ 986 BGB).
Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (n.F.) erst nach 30 Jahren; eine kürzere Verjährung steht der Geltendmachung nicht entgegen.
Die Verwirkung eines Herausgabeanspruchs setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte ein Verhalten gezeigt hat, auf das sich der Gegner verlässlich hätte verlassen dürfen; bloße Untätigkeit oder eine zwischen Dritten getroffene Erledigungsabrede sind hierfür nicht ausreichend.
Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB ersetzt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte die Richtigkeit des klagebegründenden Vorbringens anwaltlich versichert hat.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an den Kläger die 30.000 Stück Gazprom-Optionen herauszugeben, die der Beklagte im August oder September 1996 für den Kläger er-worben hat und die ausweislich des Depotauszuges vom 30. Septem-ber 1996 bei einer Währung von 1,5268 US-Dollar und einem Kurs von 1,54 einen Wert von DM 70.538,16 hatten;
2.
an den Kläger € 517,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2005 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und der Be-klagte zu 90%. .
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von € 45.000.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte war für den Kläger seit 1995 als Vermögensverwalter tätig.
Im August 1996 bot er dem Kläger an, für diesen Optionsrechte für den Erwerb von Gazprom-Aktien zu erwerben.
Mit diesem Angebot erklärte sich der Kläger einverstanden, woraufhin er am 7. August 1996 DM 45.162,15 auf das Konto des Beklagten überwies.
Weisungsgemäß erwarb der Beklagte 30.000 Stück Gazprom-Optionen, die er für den Kläger in Verwahrung nahm. Die nähere Spezifizierung dieser Optionen, insbesondere deren Wertpapierkennnummer ist dem Kläger nicht bekannt.
Im Mai 1997 beendete der Kläger seine Vertragsbeziehung zum Beklagten. Die Gazprom-Optionen ließ er gleichwohl in dessen Verwahrung.
Über Ansprüche, die nicht mit den Gazprom-Optionen im Zusammenhang standen, traf der Kläger mit der X unter dem 28. November / 2. Dezember 1997 eine vergleichsweise Einigung (Anlagen K4 und K5), nach welcher der Beklagte von dem Kläger 7.600 Stratega-Ost Aktien übernimmt. Hierzu heißt es in der Übereinkunft u.a. wie folgt:
"Mit der Abwicklung der vorbezeichneten Transaktion sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Vertragsbeziehung zwischen Herrn X und der Firma X und ihrer Beendigung ausgeglichen."
Mit dieser Übereinkunft erklärte sich der Kläger in einem schreiben vom 2. Dezember 1997 (Anlage K5) einverstanden, wobei er hervorhob, dass die Gazprom-Optionen weiterhin in seinem Eigentum stehen würden.
Zu diesen Wertpapieren führte der Beklagte in einem Schreiben vom 18. Dezember 1997 (Anlage K6) aus:
"Sie haben das Optionsrecht 10 Jahre und wir können der Entwicklung gelassen entgegen sehen."
Darüber, ob das Optionsrecht inzwischen ausgeübt worden ist, erhielt der Kläger keine Mitteilung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2005 (Anlage K7) wurde der Beklagte von dem Kläger letztmalig dazu aufgefordert, die Optionen herauszugeben.
Dieser Aufforderung leistete der Beklagte keine Folge.
Der Kläger hat von dem Beklagten ursprünglich unter anderen Auskunft über den Erwerb und Verbleib der Gazprom-Optionen und Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Angaben an Eides statt verlangt.
In der Sitzung vom 28. April 2006 hat er diese Anträge zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
zu erkennen, wie geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, er sei davon ausgegangen, dass auch die Gazprom-Optionen von der unter dem 28. November / 2. Dezember 1997 getroffenen Einigung mit umfasst gewesen seien.
Weiter beruft er sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit den nunmehr noch geltend gemachten Anträgen Erfolg.
I.
Der Beklagte ist nach § 985 BGB dazu verpflichtet, die ausweislich des Depotauszuges vom 30. September 1996 (Anlage K3) erworbenen Gazprom-Optionen an den Kläger herauszugeben.
Nachdem der Kläger ihm für eine entsprechende Transaktion am 7. August 1996 DM 45.162,15 überwiesen hatte, hat sich der Beklagte dazu bereit erklärt, für den Kläger die genannten Optionen zu erwerben und zu verwahren. Mit der Einstellung dieser Wertpapiere in das Depot des Klägers hat er daher dem Kläger Eigentum an den Optionen nach § 930 BGB verschafft.
Dass er außer Stande ist, die Gazprom-Optionen herauszugeben, insbesondere von dem Optionsrecht zwischenzeitlich Gebrauch gemacht hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Auch hat er keinen Rechtsgrund dargetan, nach dem er die Wertpapiere behalten darf (§ 986 BGB). Dieser ist auch im übrigen nicht zu ersehen.
Gegenüber seiner Herausgabeverpflichtung wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, er sei davon ausgegangen, dass auch die Gazprom-Optionen von der Erledigungsklausel in der vergleichsweisen Einigung vom 28. November / 2. Dezember 1997 mit umfasst gewesen seien. Diese Übereinkunft, nach der mit der Abwicklung der dort bezeichneten Transaktion alle Ansprüche ausgeglichen sein sollten, findet in persönlicher Hinsicht auf die vorliegende Rechtsbeziehung schon deshalb keine Anwendung, weil sich nicht von dem Beklagten, sondern der X mit dem Kläger abgeschlossen worden ist. Dessen ungeachtet hat sich der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1997 (Anlage K5) ausdrücklich sein Eigentum an den genannten Wertpapieren vorbehalten.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers auf die Einrede der Verjährung.
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf das vorliegende Rechtsverhältnis Anwendung findet, beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum 30 Jahre. Diese Frist ist unzweifelhaft noch nicht abgelaufen.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Es fehlt an dem Umstandsmoment nach dem der Beklagte darauf vertrauen durfte, der Kläger werde sein Herausgabeverlangen nicht mehr geltend machen. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1997 (Anlage K6) selbst hervorgehoben, dem Kläger stehe das Optionsrecht für 10 Jahre zu. Innerhalb dieser noch nicht abgelaufenen Zeit musste er mit der Ausübung des Optionsrechts wie auch mit einem Herausgabeverlangen rechnen.
II.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, dem der Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nachdem der Klägervertreter die Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens anwaltlich versichert hatte, rechtfertigt sich aus § 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 269 Abs. 5, 709, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf € 36.065,59 (DM 70.538,16) festgesetzt ( § 44 GKG).