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Landgericht Düsseldorf·10 O 389/02·15.06.2003

Kein Vertragsschluss bei Dissens über Entsorgungsvorbehalt (§ 154 BGB a.F.)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines behaupteten Vertrags über Entkernung/Verwertung einer Industrieanlage und stützte sich u.a. auf Vertreterhaftung (§ 179 BGB) der Beklagten. Das Landgericht verneinte einen Vertragsschluss, weil nach dem Vertragstext das Zustandekommen vom Einvernehmen über Entsorgungen abhing und diese Frage offen blieb (§ 154 Abs. 1 BGB a.F.). Widersprüchlicher Vortrag der Klägerin zur angeblich bereits geklärten Entsorgung ersetzte keinen substantiierten Sachvortrag; Beweis war daher nicht zu erheben. Ansprüche aus culpa in contrahendo schieden aus, weil die Klägerin nur das positive Interesse (Erfüllungsschaden) geltend machte.

Ausgang: Klage auf Ersatz des behaupteten Erfüllungsschadens mangels Vertragsschluss (§ 154 BGB a.F.) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt im Zweifel kein Vertrag zustande, solange über alle Punkte, die nach dem Willen auch nur einer Partei regelungsbedürftig sind, keine Einigung erzielt ist.

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Für die Annahme eines offenen Dissenses nach § 154 BGB ist unerheblich, ob die offen gebliebene Regelung objektiv eine Haupt- oder Nebenfrage betrifft; maßgeblich ist der Parteiwille.

3

Ein vertraglicher Vorbehalt, wonach bei fehlender Einigung über einen bestimmten Punkt der Vertrag nicht zustande kommt, spricht regelmäßig gegen den Willen, sich trotz offenem Punkt bereits binden zu wollen.

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Widersprüchlicher und nicht hinreichend konkreter Sachvortrag zu angeblich abweichenden mündlichen Abreden ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

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Besteht lediglich ein vorvertragliches Schuldverhältnis (c.i.c.), ist grundsätzlich nur das negative Interesse ersatzfähig; Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsschaden) kann hierauf nicht gestützt werden.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ Art. 229 § 5 EGBGB§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F§ 179 BGB§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Das Unternehmen der Klägerin betreibt den Abbruch von Industrieanlagen und die Verwertung von Rohstoffen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin den Auftrag zum Abriß der Produktionsstätten der in Insolvenz geratenen Märkische Faser Acryl GmbH erteilt haben. Die Klägerin macht Schadenersatz wegen Nichterfüllung des angeblichen Auftrages geltend, wobei die Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften sollen.

3

Durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 5.9.2001 wurde der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma x (nachfolgend: Schuldnerin) aus Premnitz bestellt. Auf den als Anlage 1 zur Klageschrift überreichten Beschluss (Bl. 19 f. d.A.) wird Bezug genommen. Am 1.12.2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde nicht der Beklagte zu 1), sondern ein Herr x bestellt. Die Bestellung des Herrn x wurde in einem Berichtstermin vor dem Amtsgericht Potsdam am 16.1.2002 bestätigt.

4

Die Schuldnerin verfügt über einen Industriebetrieb in der Parkstrasse in Premnitz.

5

In seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragte der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 8.10.2001 damit, ihm bei der Be- und Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände sowie bei der Aus- und Absonderung behilflich zu sein. Auf den Wortlauft des als Anlage 2 zur Klageschrift übereichten Schreibens (Bl. 21 f. d. A.) wird Bezug genommen. In dem Schrieben heißt es unter anderem:

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         „Sobald Sie Entsorgungsnotwendigkeiten erkennen, wird um

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         Unverzügliche Meldung gebeten mit Darstellung, mit welchem

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         Aufwand durch wen die Entsorgung durchzuführen ist.“

9

Die Frage von Entsorgungsnotwendigkeiten stellte sich jedenfalls im Hinblick auf in der Industrieanlage befindliches radioaktives Material, das von der Klägerin als „radioaktive Köpfe“ bezeichnet wird, wohingegen es sich nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) um zu Messzwecken montierte radioaktive Elemente gehandelt haben soll.

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Nach Verhandlungen über die Entkernung des Industriebetriebs schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) am 28.11.2001 eine schriftliche, von beiden Seiten unterschriebene Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt nachfolgend unter Auslassung der Adressen (…) wiedergegeben wird:

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                            „Vereinbarung

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                              Zwischen der

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                             Firma x (…)

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                             und

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                            Insolvenzverwalter x (…)

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                            Treuhänder x (…)

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I.Kaufvereinbarung

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Über sämtliche Gegenstände des Umlaufvermögens (Entkernung) zuzüglich der Außenlager im x (…)

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a)                                 Kaufpreis                 DM 2.500.000,00 netto zzgl. 16 % Umsatzsteuer

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                                      400.000 DM 2.900.000,00 Gesamt Brutto

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b) Vorbehalt                  Einigung über zu übernehmende Entsorgungen

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                                      beide Parteien können Zustimmung verweigern,

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                                     damit kommt Kauf nicht zustande

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           c Zeitdauer                         1,5 Jahre Demontagezeit ab Übernahme bei

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                                                      Nichtinhalt für den 1. und 2. Monat DM 3.000,00

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                                                      Verzugsstufe danach verdoppelt sich der Betrag

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                                                      pro Monat jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

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         d)                                          vorliegende Informationen von Kaufinteressenten

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                                                       werden kostenlos mit übergeben.“

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Der statt des Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellte x lehnte die Erfüllung der Vereinbarung ab, die damit undurchführbar wurde.

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An den Verhandlungen, die dem Abschluss der Vereinbarung vom 28.11.2001 vorausgingen, war der Beklagte zu 1) nicht beteiligt. Es verhandelten zunächst die Beklagten zu 2) und die Firma x aus Kleve, letztere vertreten durch deren Geschäftsführer Herr x Die Klägerin trat den Verhandlungen nach Vermittlung durch Herrn x bei, der sich hierfür von der Klägerin eine Provision in Form einer Gewinnbeteiligung versprechen ließ.

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Der Inhalt und der Umfang der Gespräche sind im einzelnen streitig. Unstreitig fand am 22.11.2001 eine Ortsbesichtigung statt, an der neben der Beklagten zu 2) Vertreter der x GmbH und eines weiteren Kaufinteressenten teilnahmen. Herrn x von der x GmbH wurde bei dieser Besprechung eine Inventarliste übergeben. Die Klägerin nahm erstmals an einem Gespräch am 28.11.2001 teil, und zwar vertreten durch ihren Mitarbeiter x und den Geschäftsführer. Ferner waren für die x GmbH deren Geschäftsführer x und x sowie der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anwesend. Der Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 5.9.2001 und das Auftragsschreiben des Beklagten zu 1) vom 8.10.2001 lagen bei dem Gespräche vor und wurden vom Geschäftsführer der Klägerin und deren Mitarbeiter x gelesen.

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Die Klägerin behauptet, sie sei Mitte November durch Herrn x informiert worden, dass die Anlagen der Schuldnerin abgerissen werden sollten. Sie habe, vertreten durch ihren Geschäftsführer und den Mitarbeiter x, am 20.11.2001 an einem Treffen in Premnitz teilgenommen, an dem für die Firma x GmbH deren Geschäftsführer x und x und für die Schuldnerin deren Produktionsleiter Herr x teilgenommen hätten. Bei diesem Gespräch sei der Betrieb, in dem sich auch Metalle und Edelmetalle befunden hätten, besichtigt worden. Dabei sei die Produktionsfläche auf ca. 50.000 qm geschätzt und der Bestand der Maschinen und Gegenstände grob erfasst und auf seine Verwertbarkeit hin eingeschätzt worden. Herr x habe erklärt, die Beklagte zu 2) sei durch den Beklagten zu 1), bei dem es sich um den Insolvenzverwalter der Schuldnerin handele mit der Verwertung der Anlage betraut worden. Dabei werde nach Angaben der Beklagten zu 2) ein Kaufpreis von 3 Mio. DM angestrebt.

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Am 26.11.2001 habe zwischen der Klägerin und der Firma x GmbH in deren Geschäftsräumen eine weiteres Treffen stattgefunden, bei dem Herrn x erklärt habe, die Beklagte sei aufgrund nochmaliger Verhandlungen bereit, den Kaufpreis auf 2,5 Mio. DM herabzusetzen. Im Anschluss an dieses Gespräche sei mit der Beklagten das Treffen vom 28.11.2001 vereinbart worden.

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Bei den Verhandlungen am 28.11.2001 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärt, der Beklagte zu 2) habe ihn als Insolvenzverwalter mit der Verwertung der Gegenstände der Schuldnerin beauftragt. Zur Bekräftigung dieser Behauptung habe der den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 5.9.2001 und das Auftragsschreiben des Beklagten zu 1) vom 8.10.2001 vorgelegt.

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Anschließend habe man sich auf eine Komplettentsorgung durch die Klägerin geeinigt, die alle Gegenstände der Schuldnerin auf ihre Kosten habe verwerten sollen. Eine Sonderregelung sie für Sondermüll getroffen worden. Dieser habe in einer Halle bzw. einem Raum gesammelt und vom Beklagten zu 1) entsorgt werden sollen. Die Kosten hierfür habe der Geschäftsführer der Klägerin mit ca. 50.000,00 DM geschätzt. Ebenfalls Aufgabe der Beklagten sei die Entsorgung von Produktionsresten und Restholz gewesen. Die Entsorgung von Ölen und Fetten habe die Klägerin übernommen.

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Ferner seien die aus der schriftlichen Vereinbarung ersichtliche Dauer der Demontage einschließlich Vertragsstrafenregelung und der Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zzgl. MwSt. ausgehandelt worden. Die Beklagte zu 2) habe sich dabei – wie ihr Geschäftsführer erklärt habe – im Rahmen der Vorgaben des Beklagten zu 1) bewegt. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten hat die Klägerin zunächst vorgetragen, der Kaufpreis sei zahlbar gewesen nach Baufortschritt. Die Raten hätten nach Erstellung eines Bauablaufplanes erst noch geregelt werden sollen. In ihrer Replik gab die Klägerin an, es hätten nach Schlüsselübergabe 1 Mio. DM auf ein noch zu benennendes Notaranderkonto gezahlt werden sollen, so dass nur der Restbetrag von 1,5 Mio. DM nach Baufortschritt gewesen wäre. Insoweit habe völliges Einverständnis bestanden.

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Nach Vereinbarung der wesentlichen Vertragsbestandteile sei der schriftliche Vertrag nach handschriftlichen Notizen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) von einer Sekretärin getippt und von den Beteiligten unterschrieben worden. Man habe für den 6.12.2001 ein Treffen auf dem Grundstück der Schuldnerin vereinbart, um die konkret zu übernehmenden Gegenstände aufzulisten. Bei diesem Treffen habe – ohne dass über diesen Punkt Uneinigkeit geherrscht habe – die Entsorgungsfrage noch einmal konkret beurteilt werden sollen, „wer also letztlich für welche konkreten Gegenstände verantwortlich sein sollte“. Ferner hätte die Schlüsselübergabe stattfinden sollen.

39

Die Beklagte habe in der Folgezeit sowohl den Termin am 6.12.2001 als auch einen stattdessen verabredeten Termin in der Folgewoche telefonisch abgesagt. Mit Zustimmung der Beklagten zu 2) habe die Klägerin das Gelände daher mehrfach alleine betreten, um es Interessenten für den Kauf der Einrichtungsgegenstände zu zeigen. Unter anderem habe am 17.12.2001 eine Begehung mit Mitarbeitern der Firma Viersener Metallhandel und mit der Firma x stattgefunden.

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Das ursprünglich für den 6.12.2011 verabredete Treffen habe sodann am 16.1.2002 stattfinden sollen. Hierzu sei der Geschäftsführer der Klägerin mit seinem Mitarbeiter x vor Ort erschienen. Auf telefonische Nachfrage, warum von Seiten der Beklagten kein Gesprächspartner vor Ort sei, habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angegeben, man solle ihn in Ruhe lassen, da er anderweitige Probleme habe. Von einem Mitarbeiter der Schuldnerin habe die Klägerin sodann erfahren, dass zu selben Zeit vor dem Amtsgericht Potsdam eine Verhandlung in dem Insolvenzverfahren stattfinde. Der Geschäftsführer der Klägerin sei daraufhin in Begleitung von Herrn König dorthin gefahren und habe nur noch Herrn x, der sich ihnen als der Insolvenzverwalter vorgestellt und zugleich die Vertragserfüllung abgelehnt habe.

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Die Klägerin behauptet, ihr sei infolge der Nichterfüllung des Vertrages ein Schaden in Höhe von 2.034,776 Euro entstanden. Auf die Schadensberechnung auf Bl. 9 f. der Klageschrift unter Ziffer II. (Bl. 10 f. d.A.) sowie auf den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 24.5.2003, dort von Blatt 10 im dritten Absatz („Nur der Ordnung halber…“) bis Bl. 1 unten (Bl. 105 bis 107 d. A.) wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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         die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 2.034,775,00 EUR nebst

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         8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechts-

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         hängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen jeweils,

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        die gegen sie gerichtet Klage abzuweisen.

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Beide Beklagten behaupten, die Vereinbarung vom 28.11.2001 habe lediglich eine Absichtserklärung zum Inhalt gehabt, stelle jedoch keinen Vertrag dar.

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Der Beklagte zu 1) behauptet, der Umfang der Vollmacht, den er der Beklagten zu 2) erteilt habe, gehe aus seinem Schreiben vom 8.10.2001 abschließend hervor. Darüber hinausgehende Aufträge zum Verkauf des Anlagevermögens wären schon deswegen nicht erteilt worden, weil er lediglich vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei und auch als Insolvenzverwalter von Beschlüssen des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung abhängig gewesen wäre, zumal die Insolvenzmasse zu mehr als 25 % aus dem angeblich veräußerten Anlagevermögen bestanden habe. Ohnehin habe der getrennte Verkauf einzelner Anlagegegenstände einen höheren Verkaufserlös versprochen, weshalb die Beklagte zu 2) von ihm beauftragt worden sei, nach Käufern für einzelne Anlagengegenstände zu suchen.

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Die Beklagte zu 2) behauptet, ihr sei aus einer mehr als zehnjährigen Geschäftsverbindung mit der x GmbH bzw. deren Vorgängerfirmen bekannt, dass deren Geschäftsführer Herr x wisse, welchen Beschränkungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter unterliege. Ihr Mitarbeiter x habe Herrn xvor dem Termin am 28.11.2001 über den Verfahrensstand unterrichtet und abgemacht, dass im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzeröffnungsbeschluss am 1.12.2001 nur eine Punktation vereinbart werden könne, um das Kaufinteresse schriftlich zu dokumentieren. Der eigentliche Vertragsschluss habe nach Insolvenzeröffnung erfolgen sollen. Eine Betriebsfortführung habe der Beklagte zu 1) nicht geplant.

51

Bei dem Gespräch vom 28.11.2001 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1) vorläufiger und nicht endgültiger Insolvenzverwalter sei und daß der Eröffnungsbeschluss für den 1.12.2001 erwartet werde. Bei diesem Gespräche habe keine Einigung erzielt werden können über

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-                        die Zahlungsmodalitäten,

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-                        die zu veräußernden Gegenstände des Anlagevermögens,

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-                        Art und Umfang der zu übernehmenden Entsorgungen,

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-                        Gewährleistungsfragen und

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-                        den Zeitpunkt der Besitzübergabe und des Gefahrübergangs.

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Die zu veräußernden Gegenstände hätten erst bei einer Bestandsaufnahme vor Ort bestimmt und die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung eingeholt werden sollen.

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Nach Insolvenzeröffnung seien die Herren x und x sofort davon unterrichtet worden, dass Herr x zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Dabei sei Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass die Beklagte zu 2) versuchen sollte, mit Herrn xeine Einigung zu erzielen.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Zustimmungsverfahren 19 Sa 57/02 für den vorliegenden Rechtsstreit das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht bestimmt. Im übrigen wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll vom 15.4.2003 und die sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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                                                               I.

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Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wurde in dem Zustimmungsverfahren bestimmt.

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                                                              II.

65

Die Klage ist unbegründet.

66

1.

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Auf das behauptete Schuldverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Schuldrecht in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung (alte Fassung, nachfolgend: a. F.)

68

2.

69

Der Klägerin stehen keine Schadenersatzansprüche zu. Als Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin behaupteten Ansprüche kommen gegenüber dem Beklagten zu 1) in Betracht §§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wegen Nichterfüllung des Vertrages oder § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F infolge Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Die Beklagten zu 2) könnte gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften. In diesem Fall wäre das Vorliegen eines wirksamen Vertrages Tatbestandsvoraussetzung der anspruchsbegründenden Norm. Nach der Überzeugung des Gerichts wurde am 28.11.2001 jedoch kein Vertrag geschlossen, sondern lediglich die Absicht eines noch ausstehenden Vertragsschlusses bekundet.

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a)

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Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt im Zweifel kein Vertragsschluss vor, solange nicht über alle Punkte Einigkeit erzielt wurde, über die die nach dem erklärten Willen auch nur einer Partei eine Einigung erzielt werden soll. Dis war vorliegend Im Hinblick auf die Entsorgungsfrage der Fall, von deren Klärung nach dem Wortlauft von lit. B) des Vertrages das Zustandekommen des Vertrages abhängen sollte.

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b)

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Es kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Entsorgungsfrage angesichts von der Klägerin behaupteter Entsorgungskosten von allenfalls 50.000 DM im Vergleich zum Auftragsvolumen von 2,9 Mio. DM brutto um eine Randfrage von finanziell untergeordneter Bedeutung handelte. Die Auslegungsregel des § 154 BGB unterscheidet nämlich gerade nicht nach der objektiven Bedeutung vertraglicher Abreden, sondern stellt auf den Parteiwillen ab. Für die Annahme von Dissens ist es daher gleichgültig, ob vertragliche Hauptpflichten (essentialia negotii) oder Nebenpflichten (accidentalia) offen geblieben sind.

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c)

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Dabei wird nicht verkannt, dass die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gilt, wenn die Parteien Unklarheiten bewußt in Kauf nehmen, um einen bestimmten Punkt einer späteren Vereinbarung vorzubehalten (BGB NJS 1967, 153 = LM Nr. 25 zu § 433 BGB = MDR 1967, 120). Ein solcher Fall, in de3m sich die Parteien trotz eines offenen Punktes erkennbar binden wollen, liegt nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht vor, denn dann wäre er von den Parteien als Kaufvertrag bezeichnet Vertrag bereits zustande gekommen, so dass der Vorhalt unter lit. B) („kommt nicht zu Stande“) keinen Sinn ergibt.

76

d)

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Es ist nicht erkennbar, dass die Entsorgungsfrage entgegen dem Wortlaut des Vertrages bereits geklärt war. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, über diesen Punkt habe „keine Uneinigkeit“ geherrscht und den Stand der Verhandlungen bei Abschluss der Vereinbarung vom 28.11.2001 in der Replik sogar so dargestellt, dass die Entsorgungsfrage abschließend besprochen worden sei. Hierbei handelt es sich lediglich um Wertungen und damit um Rechtsansichten, die Sachvortrag zum Inhalt der von den Beklagten bestrittenen Vereinbarungen nicht ersetzen. Zum konkreten Inhalt der Vereinbarung trägt die Klägerin widersprüchlich vor:

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° In der Klageschrift hat sie angegeben, am 28.11.2001 sei ein Treffen in Premnitz

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  Vereinbart worden, bei dem erst noch hätte geklärt werden sollen, wer für die Ent-

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  sorgung welcher Gegenstände verantwortlich sein solle. Öle und Fette jedenfalls

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  habe die Klägerin zu entsorgen gehabt, wohingegen die Entsorgung von Produkti-

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  onsresten, Restholz, Abfall und Sondermüll Sache der Beklagten gewesen wäre.

83

°  In ihrer Replik hat die Klägerin vorgetragen, die Entsorgung sei eingehend und ab-

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   Schließend besprochen worden. Die Entsorgung habe zu Lasten der Insolvenz-

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   masse erfolgen sollen. Die zu entsorgenden Gegenstände hätten in einem ab-

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   schließbaren Raum gelagert werden sollen. Die Absprachen seien so konkret ge-

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   wesen, dass vereinbart worden sei, die radioaktiven Köpfe der Kessel in diesem

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   abschließbaren zu lagern, damit sie nach der Entkernung hätten entsorgt werden

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   können. Es hätten „gefährliche Stoffe“ entsorgt werden sollen.

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°  Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2003 hat der Geschäftsführer

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   der Klägerin auf Nachfrage, wie die Klausel unter b) der Vereinbarung zustande

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   gekommen sei, erklärt, er habe die Kosten der Müllentsorgung bei dem Gespräch

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   vom 28.11.2001 auf voraussichtliche 50.000 DM geschätzt, worauf der Ge-

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   schäftsführer der Beklagten zu 2) angegeben habe, er würde die Müllentsorgung

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   dann selbst übernehmen. Man sei dann so verblieben, dass der Müll in einem

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   Raum gebracht werden sollte, von wo er hätte entsorgt werden können. Mehr sei

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   Zur Entsorgung nicht gesprochen worden.

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Der Wortlaut des Vertrages stimmte dabei allenfalls mit der ersten Darstellung aus der Klageschrift überein, wonach die Entsorgungsfrage bei einem Ortstermin abschließend hätte geklärt werden sollen. Der Vortrag aus der Replik ist mit demjenigen aus der Klageschrift unvereinbar. Es schließt sich aus, dass die Entsorgungsfrage zugleich offen geblieben und abschließend geklärt war. Ferner wäre ein Gespräch vor Ort nach Klärung aller offenen Fragen überflüssig gewesen. Zu hinreichend substantiiertem Sachvortrag hätte außerdem gehört, dass die Klägerin eine Begründung für das Abweichen des Vertragstextes von der angeblich abweichenden Vereinbarung liefert. Es ist nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft, dass in den Vertrag ein Vorbehalt aufgenommen wird, wonach der Kauf bei einer fehlenden Einigung über die Entsorgungsfrage nicht zustande kommt, wenn über eben diese Frage im selben Gespräche Einigkeit erzielt werden konnte.

99

Die Klägerin erklärt ihren widersprüchlichen Sachvortrag nicht, der beispielsweise durch Übermittlungsfehler, Mißverständnisse etc. verursacht sein könnte. Es ist nicht einmal erkennbar, ob der neuere Vortrag jeweils den älteren ersetzten soll.

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Eindeutiger, zur Schlüssigkeit der Klage führender Sachvortrag lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Hierzu ist das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend konkret. Es ist nämlich schon nicht erkennbar, über welche Abfälle eine Einigung erzielt werden sollte und erzielt worden ist. Beim Abriß einer Industrieanlage fallen alle möglichen Arten von Abfällen an, nämlich über die von den Parteien benannten Abfälle wie radioaktive Stoffe, Öle, Fette, Produktionsreste und Restholz hinaus Bauschutt, Metalle und eventuell auch organische Abfälle, Plastikabfälle, etc. Dabei ist allgemein bekannt, dass getrennte Entsorgungswege bestehen, so dass beispielswiese radioaktive und organische Abfälle bei erheblichen Kostenunterschieden auf getrennten Wegen der Entsorgung bzw. Wiederaufbereitung zuzuführen sind. War die Entsorgungsfrage tatsächlich geklärt, hätten die zur Entsorgung anstehenden Gegenstände bekannt sein müssen; sie hätten den verschiedenen Entsorgungswegen zugeordnet und es hätte klar sein müssen, wer die Entsorgung durchführt und für die Kosten aufkommt. Genau dies hätte nach dem Vortrag in der Klageschrift jedoch erst noch erfolgen sollen. Es sollte vor Ort „noch einmal konkret die Entsorgungsfrage beurteilt werden, wer als letztlich für welche konkreten Gegenstände verantwortlich sein sollte“.

101

Nach dem Vortrag der Klägerin kann ausgeschlossen werden, dass die Besprechung nach Unterzeichnung der Vereinbarung fortgesetzt und die Entsorgungsfrage anschließend geklärt wurde. Immerhin soll, wie es in der Klageschrift weiter heißt, die schriftliche Vereinbarung erst unterschrieben worden sein, „nachdem diese wesentlichen Bestandteile des Vertrages zwischen den Parteien geklärt worden waren“.

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Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Widersprüche fehlt es überhaupt an nachvollziehbarem Sachvortrag zu einer vom Vertragswortlaut abweichenden Vereinbarung, weil miteinander unvereinbare, alternative Tatbestände behauptet werden.

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Vor diesem Hintergrund konnte den Beweisanerbieten der Klägerin nicht nachgegangen werden, weil es ohne Beachtung des Beklagtenvorbringens an widerspruchsfreiem Sachvortrag fehlt, der allein einer Beweiserhebung zugänglich wäre. Überdies haben sich beide Beklagten die Behauptung der Klägerin zueigen gemacht, die Entsorgungsfrage habe in einem Zusatztermin geklärt werden sollen (Bl. 11 der Klageerwiderung der Beklagten zu 2) = Bl. 67 d. A. und Bl. 9 der Klageerwiderung des Beklagten zu 1)= Bl. 84 d. A.). Dieser Vortrag gilt daher als unstreitig.

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3.

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Befanden sich die Parteien somit lediglich in Vertragsverhandlungen, könnte die Klägerin Schadenersatzansprüche allenfalls aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contgrahendo, nachfolgend: c.i.c.) geltend machen. Einen aus c.i.c. ersetzbaren Schaden macht sie jedoch nicht geltend. Ansprüch aus c.i.c. richten sich nämlich nicht auf Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsschaden), sondern auf Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden). Mit der Klage verlangt die Klägerin, so gestellt zu werden, wie sie bei Vertragserfüllung stehen würde. Sie macht damit keinen Vertrauens-, sondern einen Erfüllungsschaden geltend.

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4.

107

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.