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Landgericht Düsseldorf·10 O 342/11·07.09.2011

Anordnung dinglichen Arrests gegen Kontoguthaben zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte dinglichen Arrest zur Sicherung eines Anspruchs über 40.000 EUR. Das Landgericht ordnete den Arrest hinsichtlich bestimmter Kontoguthaben bis 43.200 EUR an, weil Anspruch und Arrestgrund (§917 ZPO) glaubhaft gemacht wurden. Die Vollziehung ist gegen Hinterlegung einer Sicherheit (§923 ZPO) gehemmt. Weitergehende unbestimmte Anträge wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf dinglichen Arrest hinsichtlich bestimmter Kontoguthaben bis 43.200 EUR stattgegeben, übrige unbestimmte Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des dinglichen Arrests nach §§ 916 ff. ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht.

2

Der Arrestgrund (§ 917 ZPO) ist gegeben, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines zu erwartenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

3

Die Vollziehung des Arrestes kann gemäß § 923 ZPO durch Hinterlegung einer Sicherheit oder durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts abgewendet werden.

4

Anträge ohne konkreten, vollstreckungsfähigen Inhalt sind zurückzuweisen; für solche Teile des Antrags entstehen keine zusätzlichen Kosten zu Lasten des Antragstellers.

Relevante Normen
§ 923 ZPO§ 916 ff. ZPO§ 917 ZPO

Tenor

Wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5  %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 und Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Hinterlegung von 43.200,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

In Vollziehung des Arrestes werden Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse I auf Auszahlung ihres Guthabens auf den Konten der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I, Konto-Nr. xxx sowie Konto Nr. xxx bis zum Höchstbetrag von 43.200,00 EUR gepfändet. Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen zu enthalten. Die Sparkasse I als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

3

Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden

4

glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten gegen die gegnerische Partei besteht.

5

Er hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines zu erwartenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

6

Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über die Vermögenswerte verfügen könnte, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.

7

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

8

Soweit der Antragsteller die Vollziehung des Arrests in Bezug auf „etwaige, sonstige, bislang nicht mit Ziffern bezeichnete Konten" beantragt hat, war dieser Antrag mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts zurückzuweisen. Da der Antrag insoweit keine besonderen Kosten verursacht hat, scheidet eine Kostenbeteiligung zu Lasten des Antragstellers aus.