Vergleichsvertrag durch Annahme: Zahlung von 5.500 € trotz fehlender Unterzeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung von 5.500 € und berief sich auf die Annahme eines Angebots der Beklagten. Das LG Düsseldorf stellte fest, dass durch die Annahmeerklärung vom 19.09.2006 ein wirksamer Vergleich nach § 779 BGB zustande kam. Eine später vorgelegte Geheimhaltungsvereinbarung war nicht Vertragsbestandteil. Die Beklagte wurde zur Zahlung samt Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 5.500 € wegen wirksam geschlossenem Vergleich nach § 779 BGB in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleichsvertrag nach § 779 BGB kann durch Angebot und Annahme wirksam zustande kommen, auch ohne Unterzeichnung eines Vergleichsformulars.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte abzustellen.
Eine nachträglich vorgelegte Geheimhaltungsvereinbarung wird nicht Inhaltsbestandteil eines bereits geschlossenen Vergleichs, wenn sie nicht Gegenstand der vorherigen Verhandlungen war und für den objektiven Empfänger nicht erkennbar vereinbart werden sollte.
Verzugszinsansprüche ergeben sich in den geltend gemachten Fällen aus §§ 286, 288, 291 BGB; der Zinslauf kann ab Zustellung bzw. in der im Urteil genannten Frist beginnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt in Deutschland Defibrilatoren des Modells Marquis VR 7230 Cx . Diese werden von einer Fa. X in der Schweiz hergestellt und von einer Fa. X in Heerlen, NL, in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union eingeführt und zum Vertrieb in Deutschland an die Beklagte versandt. Der Klägerin wurde im Jahr 2003 ein solches Gerät im Marienhospital in Gelsenkirchen implantiert. Ein Teil der Geräte wies jedoch eine Funktionsstörung auf, die darin bestand, dass es zu einer Spontanentleerung der Batterie kommen konnte. Die Beklagte führte im Februar 2005 eine entsprechende Rückrufaktion durch, von der auch das der Klägerin eingesetzte Gerät betroffen war. Die Klägerin ließ sich daraufhin am 10.03.2005 ein Austauschgerät implantieren.
Die Parteien führten daraufhin außergerichtliche Vergleichverhandlungen, nachdem die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2005 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 26.000 € aufgefordert hatte. Es folgte im Hinblick auf die Höhe eines Schmerzensgeldes ein umfangreicher Schriftwechsel der Parteien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B2- B6 Bezug genommen. Schlussendlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2006 mit, dass sie ihr "bisheriges Angebot" auf 5.500 € erhöhe. Im dem vorangegangenen Schreiben vom 13.02.2006 hatte sie der Klägerin die Zahlung von 4000,00 € bei Unterzeichnung einer entsprechenden Vergleichsvereinbarung angeboten.
Unter dem 19.09.2006 erklärte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Annahme des Angebots vom 07.08.2007. Die Beklagte übersandte der Klägerin in der Folge einen Vergleichsentwurf zur Unterzeichnung (Anlage B7). Dieser enthielt eine Geheimhaltungsverpflichtung betreffend den Vergleichabschluss. Auf Drängen der Klägerin wurde diese so abgeändert, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, vertrauliche Informationen in ihrem privaten Bereich weiterzugeben. Die aktualisierte Vergleichsfassung (Anlage B8) übersandte die Beklagte der Klägerin am 20.11.2006. Die Klägerin unterzeichnete keinen der Entwürfe.
Sie verlangt nunmehr von der Beklagten im Klagewege Zahlung von 5.500,00 € und hilfsweise den Abschluss eines Vergleichs ohne Geheimhaltungspflicht.
Die Klägerin trägt vor, durch ihre Annahme vom 19.09.2006 sei ein Vergleichsvertrag über 5.500,00 € zustande gekommen. Jedenfalls sei aber ein Vorvertrag über den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs zustande gekommen. Eine Geheimhaltungspflicht sei niemals Gegenstand der Verhandlungen gewesen, weswegen die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine solche zu unterzeichnen. Darüber hinaus stehe ihr wegen des mit dem Austausch des Geräts verbundenen Operation und Behandlung ein angemessenes Schmerzensgeld, das sie mit 16.000,00 € beziffert, ohnehin zu.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie 5.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, wörtlich oder sinngemäß folgender Vergleichsvereinbarung mit der Klägerin zuzustimmen:
Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 € zu zahlen. Darüber hinaus übernimmt die Beklagte die der Klägerin durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin X, entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.500,00 €. Mit der Zahlung des vorstehend zu Ziffer 1. genannten Betrages an die Klägerin sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bzw. die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen oder sonstigen Personen, die im Rahmen der Produktherstellung/-lieferung des betreffenden MEDTRONIC- Medizinproduktes eingeschaltet worden sind, wegen der Implantation und Explantation, letztere am 10.03.2005, des Defibrilators Modell Marquis VR 7230 Cx, Seriennummer PKD603017S, erledigt.
- Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an die Klägerin einen Betrag von 5.500,00 € zu zahlen. Darüber hinaus übernimmt die Beklagte die der Klägerin durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin X, entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.500,00 €.
- Mit der Zahlung des vorstehend zu Ziffer 1. genannten Betrages an die Klägerin sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bzw. die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen oder sonstigen Personen, die im Rahmen der Produktherstellung/-lieferung des betreffenden MEDTRONIC- Medizinproduktes eingeschaltet worden sind, wegen der Implantation und Explantation, letztere am 10.03.2005, des Defibrilators Modell Marquis VR 7230 Cx, Seriennummer PKD603017S, erledigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das der Klägerin eingesetzte Gerät sei fehlerfrei gewesen. Sie ist zudem der Ansicht, es sei kein verbindlicher Vergleichsvertrag zustande gekommen. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz gehe eindeutig hervor, dass die Zahlung nur auf Grundlage eines noch zu übersendenden Vergleichentwurfes erfolgen sollte. Nur über die Höhe der Zahlung, nicht jedoch über die weiteren Modalitäten, sei bis dahin verhandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der begehrten 5.500,00 €.
Denn die Parteien haben einen Vergleichsvertrag nach § 779 BGB geschlossen, nach dessen Inhalt die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 5.500,00 € zu zahlen.
Dieser Vergleichsvertrag ist bereits durch die von der Klägerin unter dem 19.09.2006 erklärte Annahme des Angebots der Beklagten vom 07.08.2006 zustande gekommen. Das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2006 stellt ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vergleiches über eine Zahlung von 5.500,00 € durch die Beklagte dar. Bei dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH NJW 1992, 1446 f; NJW 1990, 3206). Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist daher darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen (BGH NJW 2006, 286 f; NJW 2005, 3636 f; BGHZ 36, 33 = NJW 1961, 2251; Palandt/Heinrichs Rn 9; Soergel/Hefermehl Rn 14; Larenz/Wolf AT § 28 Rn 20).
Nach der insoweit gebotenen Auslegung ergibt sich aber insbesondere nicht, dass Gegenstand des von der Beklagten angebotenen Vergleiches auch die von der Beklagten in den späteren schriftlichen Entwürfen enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung war. Die Parteien haben im Vorfeld niemals auch nur ansatzweise über eine solche Verpflichtung gesprochen. Im Schriftverkehr zwischen den Parteien hat die Beklagte mit keinem Wort erwähnt, dass eine solche Pflicht Inhalt des Vergleiches werden sollte. Insoweit war auch für die Klägerin nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbaren wollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte in dem Schreiben vom 07.08.2006 Bezug auf ihr bisheriges Angebot und damit auf die vorherigen Schreiben nahm. Auch in diesen war niemals die Rede von einer Pflicht zur Geheimhaltung. Dass die Beklagte teilweise geäußert hat, dass noch ein entsprechender Vergleichsentwurf zu fertigen sei, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Der Abschluss eines Vergleichsvertrages kommt grundsätzlich formfrei in Betracht. Zur Einigung bedurfte es einer Unterzeichnung eines entsprechenden Vergleichsformulars daher gerade nicht. Die spätere Unterzeichung eines Vergleichsformulars dient allenfalls Beweiszwecken.
Hier ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Beklagte der Klägerin eine Zahlung von 5.500,00 € zur Abgeltung aller möglichen Ansprüche wegen der erneuten Implantierung des Defibrilators angeboten hat. Dies reicht für den Abschluss eines materiellrechtlichen Vergleiches auch aus. Alle notwendigen Vertragsbestandteile waren bereits in diesem Angebot enthalten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB in der zuerkannten Höhe.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 5.500,00 EURO