Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 826 BGB für Anlegerverluste aus Aktienemissionen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern Schadensersatz wegen des Erwerbs vorbörslicher Aktien einer später insolventen AG. Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung des Aufsichtsrats (neben dem säumigen Vorstand) aus §§ 826, 840, 421 BGB, weil Anlegergelder weitgehend zweckwidrig verbraucht und ein Börsengang nur vorgetäuscht worden seien. Der Aufsichtsratsvorsitzende habe seine Überwachungspflichten leichtfertig vernachlässigt und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Verjährung sei mangels früherer Kenntnis des Klägers nicht eingetreten; nur die überhöhte Zinsforderung wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz in Höhe von 38.819,27 € zugesprochen; Klage nur hinsichtlich einer Zinszuvielforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB liegt vor, wenn Anlegergelder aus Kapitalerhöhungen planmäßig zweckwidrig verbraucht und wesentliche Anlagevoraussetzungen (z.B. Börsengang, werthaltige Investitionen) nur vorgetäuscht werden.
Ein Aufsichtsratsmitglied kann nach § 826 BGB persönlich haften, wenn es seine Überwachungs- und Kontrollpflichten in einer Weise vernachlässigt, die den Schluss auf bedingten Schädigungsvorsatz zulässt.
Bedingter Vorsatz kann aus besonders leichtfertigem Verhalten hergeleitet werden, wenn sich der Verantwortliche naheliegenden Warnsignalen verschließt und gebotene Prüfungen trotz erheblicher Anlegergelder unterlässt.
Risikohinweise in einem Emissionsprospekt schließen eine Haftung nach § 826 BGB nicht aus, wenn sich nicht ein typisches Anlagerisiko, sondern eine vorsätzliche Zweckverfehlung bzw. Veruntreuung der eingeworbenen Mittel verwirklicht.
In Überleitungsfällen beginnt die regelmäßige Verjährung nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Anspruch und Verantwortlichkeit; die Darlegungslast für frühere Kenntnis trifft den Verjährungseinwand erhebenden Schuldner.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 38.819,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Be-klagten zu 1. seit dem 26. Februar 2007 und den Beklagten zu 2. seit dem 02. März 2007 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 72% und der Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu weiteren 28%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Beklagten zu 2. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der mittlerweile insolventen X AG (vormals X AG, nachfolgend RGC genannt) geltend.
Der Beklagte zu 1. war vom 09. Oktober 1998 bis zum 15. Januar 2003 Vorstandsvorsitzender der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 31015) eingetragenen RGC, deren vorgegebener Gesellschaftszweck im Wesentlichen der An- und Verkauf von Immobilien aus Konkursen, Bankverwertungen, Zwangsversteigerungen und privaten Zwangsliquidationen sowie darüber hinaus in geringem Umfang der An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, Aktien und Wertpapieren war. Der Beklagte zu 2., der Dozent für allgemeine und spezielle Betriebswirtschaftslehre ist, übte in der Zeit vom 26.Oktober 1999 bis zum 13. Februar 2002 die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden aus und gehörte dem Aufsichtsrat darüber hinaus noch bis zum 31. Januar 2003 als einfaches Mitglied an.
Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem gegen den Beklagten zu 1. unter dem Aktenzeichen 130 Js 88/03 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren führte die RGC in den Jahren 1999 bis 2002 insgesamt zehn Aktienemissionen durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 19 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff verwiesen. Der vierten Emission lag ein Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 1999 zugrunde, in dem diese eine Erhöhung des Stammkapitals um bis zu 3 Mio. € beschlossen hatte. Die Zeichnungsfrist lief bis zum 31. Juli 2000. Als Ergebnis dieser Emission wurde am 30. April 2000 die Durchführung einer Grundkapitalerhöhung in Höhe von nominal 2.925.612,14 € gegenüber dem Handelsregister Köln angemeldet. Der Ausgabekurs der Aktien mit einem rechnerischen Anteilswert von 5,00 DM betrug in der vierten Emission 10,00 DM (5,11 €). Grundlage der fünften Emission war ein vom Aufsichtsrat bestätigter Vorstandsbeschluss der RGC vom 31. März 2000, nach dem das Grundkapital um bis zu 2,0 Mio. € erhöht werden sollte. Entgegen der Anmeldung zum Handelsregister lief die Zeichnungsfrist laut Zeichnungsschein bis zum 31. Dezember 2000. Diese Kapitalerhöhung wurde am 31. August 2000 mit nominal 1.999.151,25 gegenüber dem Handelsregister Köln angemeldet. Der Anteilswert und Ausgabepreis entsprach demjenigen der vierten Emission. Mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschloss der Vorstand der RGC am 14. November 2000 eine neuerliche Grundkapitalerhöhung um 2,0 Mio. €. Der Ausgabepreis für die Aktien dieser Emission wurde auf 12,00 DM (6,14 €) festgesetzt. Sie konnten bis zum 30. September 2001 gezeichnet werden. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde mit nominal 1.538.336,66 € am 13. März 2001 gegenüber dem Handelsregister angezeigt. Die Aktien wurden nur außerbörslich und in der Regel in Sammelurkunden von je 200 Stück gehandelt.
Insgesamt warb die RGC ca. 6000 Anleger für die Teilnahme an den vorbörslichen Aktienemissionen und vereinnahmte im Rahmen der durchgeführten Kapitalerhöhungen insgesamt 42.940.695,07 €. Der Vertrieb der vorbörslichen Aktien erfolgte auch durch ein in Düsseldorf gelegenes Callcenter, bezeichnet als Aktionärs- und Kundeninformationszentrum.
Im Rahmen der von der RGC betriebenen telefonischen Kundenakquise wurde der Kläger Anfang Dezember 1999 von einer Mitarbeiterin des Aktionärs- und Kundeninformationszentrums kontaktiert, welche ihn auf die Geschäftstätigkeit der RGC aufmerksam machte. Es folgten weitere Telefonanrufe, in denen dem Kläger angeboten wurde, vorbörsliche Aktien im Direktvertrieb zu erwerben. Insbesondere wurde ein erheblicher Wertzuwachs durch den bevorstehenden Börsengang in Aussicht gestellt und erklärt, dass es sich um grundwertgesicherte Aktien handele. Der Kläger ließ sich sodann den Emissionsprospekt der RGC (Anlage K2) zusenden.
Unter dem 09. März 2000 entschied sich der Kläger zur Zeichnung von 15 Sammelurkunden zu einem Gesamtpreis von 30.000,00 DM (15,338,70 €) und überreichte den entsprechenden Aktienbezugsantrag an die RGC (Anlage K3). Am 11. März 2000 überwies er den Zeichnungsbetrag auf ein Konto der RGC bei der Dresdner Bank in Düsseldorf (Anlage K4). Mit Schreiben vom 05. April 2000 (Anlage K5) bestätigte die RGC die Annahme des Aktienbezugsantrages.
Mit Aktienbezugsantrag vom 21. März, 24. Oktober und 17. November 2000 (Anlagen K6 bis K8) orderte der Kläger weitere 10, 5 sowie 4 Sammelurkunden für 20.000,00 DM (10.225,80 €), 10.000,00 DM (5.112,92 €) beziehungsweise 9.544,00 DM (4.879,77 €). Auch diese Zeichnungsbeträge wurden durch den Kläger bezahlt, die Wertpapiere wurden ihm übermittelt.
Mit Schreiben der RGC vom 04. Dezember 2000 (Anlage K9) wurde den Aktionären mitgeteilt, dass der Börsengang nun unmittelbar bevorstehe und darum gebeten, die jeweiligen Aktienurkunden zur Erfassung in einer Globalurkunde an die RGC zu übersenden. Dieser Aufforderung kam der Kläger umgehend nach (Anlage K10).
Mit Datum vom 15. Dezember 2000 veröffentlichte die RGC einen Sonderaktionärsbrief, in dem die Börseneinführung und Erstnotiz für Ende Februar 2001 angekündigt wurde. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K11 Bezug genommen.
Unter dem 09. Februar 2001 entschloss sich der Kläger dazu, weitere 580 Aktien der RGC für 6.380,00 DM (3.262,08 €) zu erwerben (Anlage K13). Auch die Zuteilung dieser Aktien wurde dem Kläger nach Eingang der Zeichnungssumme mit Schreiben vom 16. Mai 2001 durch die RGC bestätigt (Anlage K14)
Zu einer Einführung der von der RGC vertriebenen Aktie kam es in der Folgezeit nicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. August 2005 wurde vielmehr über das Vermögen der X AG wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
Auf einer Gläubigerversammlung am 06. September 2005 berichtete der Insolvenzverwalter, dass das Geschäftsfeld der Schuldnerin darin bestehe, Aktionäre zu werben, von diesen Geldern einzuziehen und diese dann für Personal und Beratungskosten zu verwenden ( vgl. Protokoll Anlage K18).
Der Beklagte zu 1. wurde im August 2006, nachdem am 27. April 2006 gegen ihn Anklage erhoben worden war, wegen schweren Betrugs und Untreue durch das Landgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Gegen den Beklagten zu 2. wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 130 Js 25/06 ermittelt.
Nach den jeweiligen staatsanwaltlichen Ermittlungen sind die im Rahmen der Kapitalerhöhungen eingenommenen Gelder kaum in werthaltige Anlagen investiert worden, sondern über Firmen, die entweder der X Gruppe zuzurechnen sind (etwa die XAG) oder mit diesen zusammengearbeitet haben, über Beteiligungsvereinbarungen mit entsprechenden Provisionszahlungen abgeschöpft worden und auch durch luxuriöse Repräsentationsaufwendungen verbraucht worden. Die wenigen werthaltigen Immobilien der X AG seien hiernach entweder fremdfinanziert oder nicht in dem behaupteten Zustand gewesen. Ein Abverkauf der erworbenen Immobilien habe praktisch nicht stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auch diesbezüglich auf die als Anlage K 19 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff. verwiesen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe aufgrund seiner beruflichen Kompetenz im Finanzsektor Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der RGC gehabt. Ihm habe klar sein müssen, dass ein Börsengang der RGC utopisch gewesen sei. Er habe seine ihm als Aufsichtsratvorsitzendem obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten bewusst vernachlässigt und daher die Augen vor den tatsächlichen Verhältnissen verschlossen. Er habe eine Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen. Die Darstellung der RGC habe den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Aktie um eine krisensichere, stabile und seriöse Kapitalanlage handele, die nach der unmittelbar bevorstehenden Einführung an der Börse einen entsprechenden Wertzuwachs erfahren werde. Tatsächlich sei ein Börsengang aber nie in Betracht gekommen. Die behauptete Leistungsbilanz der RGC von 31 Milliarden DM sei eine reine Erfindung. Nur aufgrund dieser vorgetäuschten Tatsachen habe er sich zur Zeichnung der Aktien entschlossen.
Kenntnis von dem betrügerischen Verhalten der Beklagten hätte er in vollem Umfang erst durch seine Prozessbevollmächtigten mit der Anklageerhebung gegen den Beklagten zu 1. am 27. April 2006 erlangt.
Der gemäß Zustellungsurkunde vom 09. Juni 2007 (Bl. 60 GA) ordnungsgemäß geladene Beklagte zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2007 nicht erschienen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 15.338,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2000, € 10.225,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2000, € 5.112,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2000, € 4.879,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2000 sowie € 3.262,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2001 zu zahlen,
2.
den Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1..
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung, weil die Klage mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung des Emissionsprospekts erhoben worden sei. Auch hätte der Kläger bereits im Jahre 2003 nach Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens am 09.09.2003 Ersatzansprüche geltend machen können.
Zudem sei der Kläger durch den Emissionsprospekt ausreichend über die Risiken des hochspekulativen Aktiengeschäftes aufgeklärt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf eine Zinszuvielforderung begründet, mit der Folge, dass sie insoweit auch gegen den säumigen Beklagten zu 1. abzuweisen ist.
I.
Der Beklagte zu 2. haftet dem Kläger als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) nach §§ 826, 840, 421 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz.
Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es muss mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar sein.
Dies ist vorliegend der Fall, weil die von den Anlegern für die Kapitalerhöhungen der RGC eingezahlten Gelder nicht entsprechend dem Unternehmenszweck, sondern fast ausschließlich für weiche Kosten und für eigene Zwecke verwendet wurden. Insbesondere wurden damit entgegen den ausdrücklichen Angaben nicht die Voraussetzungen für einen baldigen Börsengang und der Erwerb werthaltiger Immobilien vorangetrieben. Ein Börsengang war vielmehr utopisch und wurde den Anlegern lediglich vorgetäuscht, um weitere Gelder durch Aktienemissionen vereinnahmen zu können.
Dies folgt aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, ersichtlich aus der Anklageschrift vom 27. April 2006 (Anlage K19) denen der Beklagte zu 2. jedenfalls nicht spezifiziert entgegen getreten ist.
Bezeichnend sind hier die Ausführungen auf S. 221 der Anklageschrift, wonach letztlich keines der in Angriff genommenen Immobiliengeschäfte erfolgreich abgewickelt worden ist. Die Immobilien waren entweder fremdfinanziert, in einem schlechten Zustand oder die Vermarktung wurde nicht weiter vorangetrieben.
Soweit der Beklagte zu 2. demgegenüber vortragen lässt, dass bei einen Immobiliengeschäft über 24 Wohnungen in Görlitz Gewinne realisiert werden konnten, wird dies lediglich pauschal behauptet. Der Beklagte zu 2. setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinander. Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27. April 2006 (130 Js 88/03), den der Beklagte zu 2. nicht spezifiziert entgegengetreten ist, ergibt sich Folgendes:
Bezeichnend für das Anlageverhalten der RGC ist schon das zuvor genannte erste operative Geschäft in Görlitz, wonach bei dem Wohnungskauf aufgrund einer Kick Back Vereinbarung 500.000,00 DM sofort wieder an die ICC/ICB Firmen ausgekehrt wurden. Hierbei handelt es sich um vom Beklagten zu 1. 1997 bis 1998 erworbene und mit der RGC verbundene Firmenmäntel. Soweit der Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang auf das betreffende Aufsichtsratsprotokoll verweist, wonach sich ein Verkauf des Objektes mit Gewinn ergeben soll, ist dies unerheblich. Er setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass nach den Ermittlungsergebnissen dieses Protokoll falsch war, da ein Verkauf des Objektes Görlitz tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies hätte dem Aufsichtsrat aber bekannt sein müssen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Oktober 1999 erwarb die RGC gemeinschaftlich mit der A.G.I.B. AG einen Wohnpark in Bielefeld Großdornberg. Die RGC sollte nach einer im Vorfeld getroffenen Vereinbarung die Kaufnebenkosten übernehmen sowie im Einzelfall die Vorfinanzierung von Provisionen. Der Kaufpreis betrug 15.800.000,00 DM und wurde über ein Darlehen der Westfälischen Hypothekenbank finanziert. Ein erfolgreicher Vertrieb des Wohnparks gelang jedoch nicht. Weitere Immobilienkäufe der vorgenannten Gesellschaften scheiterten daran, dass der Kaupreis nicht gezahlt wurde.
Am 23. August 2000 erwarb die RGC von der A.G.I.B. AG Immobilien im Raum Aachen/Eschweiler zu einem Preis von 22,77 Mio. €. Auch dieser Kauf wurde in der Folgezeit rückabgewickelt, wobei die RGC sämtliche Kaufnebenkosten zu tragen hatte.
Darüber hinaus wird aus den Ermittlungsergebnissen ersichtlich, dass teilweise über 700.000 DM pro Monat allein von der RGC für laufende Kosten benötigt wurden, wofür ein beträchtlicher Teil für Leasingfahrzeuge der Luxusmarken BMW, Mercedes und Ferrari verwendet wurde. Diese wurden im Wesentlichen über das Geschäftskonto der RGC bei der Dresdner Bank, Konto Nr. X abgewickelt, welches wiederum fast ausschließlich durch die im Rahmen der Kapitalerhöhungen vereinnahmten Gelder gespeist wurde. Hinzu kamen die Kosten für das von 12 Mitarbeitern betriebene Callcenter, die nicht weniger als 229.500,00 DM pro Monat ausmachten.
Folgerichtig hat der Beklagte zu 1. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingestanden, dass die Anlegergelder spätestens nach den Geschäften mit der A.G.I.B. AG Ende 1999 nicht mehr zum Betrieb eines operativen Geschäfts verwendet wurden. Die Außendarstellung der RGC sei nicht zutreffend gewesen. Spätestens nach dem Erwerb des insolventen Firmenmantels der Porzellanfabrik X im August 1999 seien Anträge auf Zulassung im Freiverkehr nur noch gestellt worden, um den Aktionären eine Aktivität vorzutäuschen. Dies habe allen Beteiligten klar sein müssen.
Das Verhalten des Beklagten zu 2. lässt nur den Schluss auf zumindest bedingten Schädigungsvorsatz zu.
Ein solcher Nachweis lässt sich häufig nur daraus herleiten, dass der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH NJW 1994, 2289). So liegt der Fall hier. Sowohl als Vorsitzender wie auch - später - einfaches Mitglied des Aufsichtsrates oblag es dem Beklagten zu 2. die Geschäfte der RGC zu überwachen und auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen. Diese Selbstverständlichkeit für einen Aufsichtsratsvorsitzenden hat der Beklagte zu 2. außer Acht gelassen, so dass er nicht nur an dem Geldverteilungssystem durch die Entgegennahme seiner Aufsichtsratsbezüge partizipierte, sondern auch bewusst die Augen in Bezug auf die Bereicherung Dritter verschlossen hat. Dies belegt schon die Einlassung des Beklagten zu 2. im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens (Anlage K 23), wonach ihm die Illiquidität der RGC erst aufgefallen sei, als die Aufsichtsratsvergütungen nicht mehr gezahlt wurden. Gleichwohl schritt der Beklagte zu 2. nicht ein, sondern er gab sich gemäß seiner Aussage im Ermittlungsverfahren mit der lapidaren Erklärung des Beklagten zu 1. zufrieden, dass es sich um kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten handele. Gerade der Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten hätte den Beklagten zu 2. bei eingenommenen Anlegergeldern in zweistelliger Millionenhöhe hellhörig machen und hätte ihn zur Überprüfung der Finanzsituation drängen müssen. Nach seiner eigenen Einlassung will sich der Beklagte zu 2. demgegenüber aber lediglich auf Personalentscheidungen und Gesprächen mit möglichen Kooperationspartnern beschränkt haben. Der Beklagte zu 2. hat im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Umstände dargetan, aufgrund derer er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die gegenüber den Anlegern gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der RGC mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und ein baldiger Börsengang erreichbar war. Soweit er in diesem Zusammenhang auf den mit Schriftsatz vom 13. September 2007 vorgelegten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüferunternehmens Winkler und Scholz verweist, ist dies unerheblich. Denn in diesem Testat heißt es ausdrücklich, dass die Werthaltigkeit der dort erwähnten Forderungen nicht abschließend bewertet werden könne.
Insgesamt lässt das Verhalten des Beklagten zu 2. nur den Schluss zu, dass er sich bewusst den auch für ihn offenbaren Tatsachen verschlossen und gleichfalls bewusst genaue Untersuchungen unterlassen hat. Dass etwa die behauptete Leistungsbilanz von 30 Milliarden DM der X Gruppe pure Erfindung war, lag in Anbetracht der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf der Hand.
Soweit der Beklagte zu 2. einwendet, dass der Kläger jedenfalls durch den Emissionsprospekt ausreichend über die Risiken des Aktienerwerbs aufgeklärt worden sei, vermag dieser Einwand nichts an einer Haftung nach § 826 BGB zu ändern. Denn es hat sich gerade nicht ein typisches Risiko des hochspekulativen Aktienhandels verwirklicht. Die Schädigung beruht insoweit vielmehr auf vorsätzlicher Einlagenveruntreuung, mit der ein Anleger eben nicht rechnen muss. Die Ausführungen im Prospekt zum Börsenrisiko sind daher unerheblich.
II.
Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
Nach § 195 BGB, der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den vorliegenden Anspruch anzuwenden ist, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2007 (BGH, NJW 2007, 1584 ff.) klargestellt hat, ist der Fristbeginn für die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. Hiernach begann die Verjährungsfrist frühestens mit dem Ablauf des 31.12.2005 und kann folglich nicht vor Rechtshängigkeit enden. Denn der Beklagte hat keine Umstände dargetan, nach denen der Kläger bereits vor der Gläubigerversammlung vom 06. September 2005 von den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten Kenntnis erhalten hat.
III.
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen ab Zeichnungsdatum verlangt, geht sein Verweis auf § 849 BGB geht fehl, da es sich hier nicht um eine Forderung wegen der Entziehung von Geld handelt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 und 4; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 108 ZPO.
V.
Die Darlegungen des Beklagten zu 2. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02. November 2007 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung. Sie stehen dem Vorwurf einer leichtfertigen Schädigung des Klägers nicht entgegen und geben auch im übrigen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
VI.
Der Streitwert wird auf € 38.819,27 festgesetzt.