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Landgericht Düsseldorf·10 O 291/20·10.08.2020

Einstweilige Verfügung wegen Server-Administrationsrechten abgewiesen

ZivilrechtVereinsrechtUnterlassungsansprücheAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verein beantragte eine einstweilige Verfügung gegen seinen ehemaligen Vorsitzenden zur Übertragung von Administrationsrechten an einem Vereinsserver und zur Unterlassung der Löschung. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil der erforderliche Verfügungsgrund nicht substantiiert vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurde. Ebenso fehlte eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels substantiiertem Verfügungsgrund und fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsgrund erforderlich, der substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss.

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Pauschale Behauptungen zur Dringlichkeit oder zum einzigen Kommunikationsweg genügen ohne konkrete Sachbelege nicht zur Begründung eines Verfügungsgrundes.

3

Eine eidesstattliche Versicherung muss konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen enthalten; bloße allgemeine Erklärungen ersetzen keine Glaubhaftmachung.

4

Unterlassungsansprüche sind schlüssig darzulegen; es bedarf konkreter Tatsachen und Rechtsausführungen zur behaupteten Rechtsverletzung, sonst ist der Antrag abzuweisen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

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dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines für jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Antragsgegner,

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1. die Administrationsrechte (sogenannte „Eigentumsrechte“) an dem Server „Game-Community“ bei dem x unter der Server x an den Nutzer "x“ zu übertragen.

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2. es zu unterlassen, die Administrationsrechte an Dritte zu übertragen.

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3. es zu unterlassen, den Server „Game-Community“ bei dem Anbieter x zu löschen oder in sonstiger Weise zu verändern, dass die Mitgliederkommunikation unmöglich wird.

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Hierzu wird vorgetragen, dass der Antragsteller als Verein die Jugendhilfe, die Erziehung und die Volksbildung, einschließlich der Studentenhilfe fördere und zu diesem Zwecke auch regelmäßig Spielerevents durchführe. Der Antragsgegner sei bis zum 11.07.2020 1. Vorsitzender des Antragstellers gewesen und abgewählt worden. Zur Vereinsarbeit und zur Kommunikation mit Vereinsmitgliedern habe der Antragsteller den Service der x. genutzt. Hierfür sei für den Antragsteller durch den Antragsgegner, der seinerzeit für die Einrichtung der Vereinsstruktur verantwortlich gewesen sei, ein eigener sog. Server eingerichtet worden.

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Auf Aufforderung des Antragstellers, letztmalig mit Schreiben vom 03.08.2020, habe der Antragsgegner nach seiner Abwahl als 1. Vorsitzender und trotz gegebener (technischer) Möglichkeiten nicht die Administrationsrechte an dem Server an den neuen 1. Vorsitzenden des Antragsstellers übertragen, sondern vielmehr mit E-Mail vom 03.08.2020 eine entsprechende Verpflichtung zurückgewiesen.

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Der Antragsteller benötige dringend Verwaltungszugang zu seinen Vereinsmitgliedern, um den einzigen Kommunikationsweg aufrechtzuerhalten.

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Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

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Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist weder hinreichend vorgetragen noch ist er glaubhaft gemacht worden. Soweit der Antragsteller lediglich pauschal vorträgt, dass er dringend Verwaltungszugang zu den Vereinsmitgliedern benötige, um den einzigen Kommunikationsweg aufrechtzuerhalten, ist dies nicht ausreichend. Es fehlt zudem an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Insbesondere der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10.08.2020 ist ein entsprechender Sachverhalt nicht zu entnehmen.

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Darüber hinaus fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung der ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Ziffer 2. und 3.