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Landgericht Düsseldorf·10 O 266/93·24.11.1993

Darlehensklage wegen Rückstand: Mithaftung der Ehefrau nicht automatisch sittenwidrig

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehensvertrag)VerbraucherkreditrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 71.112,17 DM aus einem Darlehensvertrag von der Beklagten und ihrem Ehemann. Die Beklagte rügt Sittenwidrigkeit wegen Mithaftung, Übersicherung und überhöhter Nebenkosten. Das LG hält den Vertrag für wirksam, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit oder unzulässige Übersicherung vorgetragen wurden. Die Klägerin erhält den Forderungsbetrag nebst 11,1% Verzugszinsen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 71.112,17 DM zuzüglich 11,1% Verzugszinsen seit 06.08.1992 vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mithaftung einer Ehefrau für einen Kredit des Ehemanns ist nicht per se sittenwidrig; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die Frage, ob dem Kreditgeber die wirtschaftliche Überforderung erkennbar war.

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Allein ein geringes Einkommen bzw. eine finanzielle Überforderung begründet nicht ohne weitere Umstände die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.

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Die Angabe der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung begründet für sich genommen keine Übersicherung; entscheidend ist der wirtschaftlich verwertbare Wert (insbesondere Rückkaufswert) und der Umfang der tatsächlich abgetretenen Ansprüche.

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Die Geltendmachung von Verzugszinsen nach Kündigung richtet sich nach den vertraglich/gesetzlich zulässigen Sätzen; der Anspruch kann durch Nachweis marktüblicher Zinssätze und der gesetzlichen Margen (z. B. nach Verbraucherkreditrecht) begründet werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz§ 246 BGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben Herrn e), SchießStraße 35, 4000 Düsseldorf 11 an die Klägerin 71.112,17 DM nebst 11,1 % seit dem 06.08.1992 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM.

Die Sicherheit darf durch Bürgschaft einer Bank auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Rubrum

1

Die Beklagte und ihr Ehemann, Herr e), nahmen bei der Beklagten Mitte 1991 ein Darlehen auf. Das Antragsformular enthält u.a. folgende Angaben:

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Beruf/beschäftigt bei: Detektei/Sicherheitsdienst

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Nettoeinkommen des Antragstellers: 3.600,00 DM beschäftigt bei {eigene Angaben)

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Nettoeinkommen des Ehegatten; 800,00 DM beschäftigt bei: ALG

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Ratenzahlung tür bestehende Verpflichtungen: 715,00 DM

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Name und Anschrift des Gläubiger: f) DM Restschuld 27.000

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sonstige laufende Verpflichtungen: 1.140,00 DM, Miete etc.

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Hinsichtlich der Kreditkonditionen enthielt der Kreditantrag sowie der Kreditvertrag folgende Angaben:

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Nettokreditbetrag: 70.000,00 DM

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Bearbeitungsprovision 2 % 1.400,00 DM

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Anzahl monatliche Folgeraten: 70

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effektiver Jahreszins 12,98 %

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Unter der Spalte C: Sicherheiten, heißt es u.a.;

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Der a) werden - unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks - insbesondere Urkunden folgende Sicherheiten gestellt :

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Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherung Nr. ... ü/DM 40.000,00 der HW Wiesbaden und Nr.

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Unter Punkt D, weitere Kreditbedingungen heißt es unter dem Stichwort S. Sonstiges weiter:

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Der Kreditnehmer hat zusätzlich zwei Lebensversicherungen abgeschlossen- Die dafür anfallenden Kosten zahlt der KN unmittelbar an die Versicherungsgesellschaften nach Erteilung der Prämienrechnung entsprechend den gen. Tarifen.

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Die Beklagte und ihr Ehemann gerieten mit der Rückzahlung des Darlehens mit zwei Monatsraten in Rückstand. Mit Schreiben vom 14,04.1992 (Bl, 16 GA) erklärte daraufhin die Klägerin die Kündigung des Darlehensvertrags. Die Rückrechnung des Darlehens per Kündigungsdatum ergab einen Saldo von 71.609,51 DM. Neben diesem Betrag führte die Klägerin eine Kündigungsgebühr von 30, 00 DM in der dem Schreiben vom 14.04.1992 beigefügten Kontoabrechnung (Bl, 18 GA) auf.

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Mit Schreiben vom 06,05.1992 (Bl, 45 GA) teilte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann folgendes mit:

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"Wir sind damit einverstanden, folgende Ratenvereinbarung mit Ihnen zu treffen: 1.

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Ab sofort zahlen Sie zur Rückführung unserer Forderung monatliche Raten in Höhe von 1,000,00 DM, erstmals am 15.05,1992.

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3.

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Sofern Sie mit einer Rate länger als 10 Tage in

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Verzug bleiben wird die Gesamtforderung ohne Aufkündigung fällig. ...

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4.

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Diese Ratenvereinbarung wird zunächst befristet bis zum 25.05.1993. , . .

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Die Beklagte bzw. ihr Ehemann zahlten am 04.06., 09.07. und 04.08.1992 jeweils 1.000,00 DM. Weitere Zahlungen gingen nicht ein.

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Die Klägerin verrechnete die Zahlungen zunächst auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 11,1 1 aus 17.539^51 DM seit dem 14,04.1992, den verbleibenden Restbetrag auf die Hauptforderung (Forderungsberechnung vom 05.08.1992, Bl. 26 GA).

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Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den in der Forderungsabrechnung vom 05.08.1992 ermittelten Restsaldo von 71,112,17 DM geltend und beantragt,

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wie entschieden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Mithaftung der Beklagten für den Gewerbekredit ihres Ehemanns sei sittenwidrig und nichtig. Der Klägerin sei aufgrund der Selbstauskunft die Unerfüllbarkeit und wirtschaftliche Überforderung durch den Kredit bekannt gewesen, den Eheleuten nur ein verfügbares Einkommen von monatlich 2.400,00 DM zur Verfügung gestanden habe, wovon Kreditraten von rund 1.400,00 DM hätten befriedigt werden müssen. Von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.000,00 DM müßten darüber hinaus die von der Klägerin vermittelten Lebensversicherungen mit Monatsbeiträgen von über 300,00 DM bedient werden, so daß der vierköpfigen Familie nur noch ein verfügbares Einkommen von 700,00 DM zur Verfügung stünde.

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Aus reiner Profitgier sei von der Klägerin der Abschluß und die Abtretung einer weiteren Kapitallebensversicherung über 40,000,00 DM mit einer Ablaufleistung von über 90.000,00 DM gefordert worden, obwohl eine Restschuldrisikoversicherung ausreichend gewesen wäre, die nur einen Bruchteil der Kapitallebensversicherung gekostet hätte. Die Klägerin habe sich mit dieser Methode, um zusätzliche

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w

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Provisionseinnahmèn in Höhe von 800^00 DM bereichert und den Kredit zudem ubersichert^ da eine weitere Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von ISO.OOQfOO DM und eine Ablaufleistung von über 300.000,00 DM abgetreten worden sei. Unzulässig hoch seien die von der Klägerin verlangten Mahngebühren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Darlehensvertrag ist wirksam.

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Dem Sachvortrag der Beklagten sind keine Umstände zu entnehmen, die die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Darlehensvertrages vom 30.07.1991 ergeben würden. Eine Sittenwidrigkeit aus dem Gesichtspunkt der Mithaftung der Beklagten als Ehefrau ist nicht gegeben. Unabhängig davon, daß nicht in jedem Falle die Mithaftung der Ehefrau für den Gewerbekredit des Ehemannes als sittenwidrig anzusehen ist, es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. beispielsweise OLG Hamm, NJW 1993 S. 72/73), hat die Beklagte weder ausreichend dargelegt, daß das Darlehen für einen von ihrem Ehemann betriebenes Gewerbe aufgenommen worden ist, noch läßt sich ihrem Vortrag entnehmen, daß der Klägerin dies auch bekannt war. Dem Kreditantrag bzw. -vertrag ist das nicht zu entnehmen. Der Kreditvertrag ist vielmehr als "Allzweckkredit" bezeichnet. Auch aus der Selbstauskunft ist nicht erkennbar, ob der Ehemann der Beklagten selbständig oder angestellt ist.

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Allein der Umstand, daß es der Klägerin aufgrund ihres im Kreditantrag angegebenen Nettoeinkommens von 800,00 DM

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nicht möglich war, die Kreditraten in Höhe von ca. 1,400,00 DM aufzubringen, macht das Darlehen noch nicht sittenwidrig. Zur finanziellen Überforderung müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Mithaftung des Ehegatten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1993 S. 322 ff.). Auch hierzu ist dem Vortrag der Beklagten nichts zu entnehmen.

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Unschlüssig ist auch der Einwand, der Ratenkreditvertrag sei deshalb sittenwidrig, weil beiden Ehegatten die Zahlung der monatlich geschuldeten Zinsen unmöglich gewesen sei. Für die Entscheidung ist es ohne Relevanz, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages nur über ein Nettoeinkommen von 2,400,00 DM verfügten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin dies bekannt oder erkennbar war. Die Beklagte bzw- ihr Ehemann hatte nämlich in dem Kreditantrag vom 30.07.1991 das verfügbare Nettoeinkommen mit 4,400,00 DM angegeben. Auf Grundlage dieser Angaben, verblieb der vierköpfigen Familie abzüglich der Kreditraten und der Raten für die Lebensversicherung ein monatliches Einkommen von 2.700,00 DM. Damit war das Existenzminimum der Beklagten und ihrer Familie mehr als gewährleistet, auch unter Berücksichtigung der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 715,00 DM.

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Unschlüssig ist weiterhin der Vortrag, der Kreditvertrag sei in sittenwidriger Weise übersichert. Allein die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung sagt über deren Wert nichts aus. Aussagekräftig ist vielmehr der Rückkaufwert. Hierzu enthält der Sachvortrag der Beklagten keine Angaben. Davon unabhängig ergibt sich aus dem vorliegenden Darlehensvertrag lediglich, daß der Klägerin zur Sicherheit einer Lebensversicherung über 40.000,00 DM abgetreten worden ist. Aus dem Darlehensvertrag ist hingegen nicht zu ersehen, daß die Abtretung sich auch auf die Versicherungssumme aus einer weiteren Kapitallebensversicherung in Höhe von 150.000,000 DM bezog. Unschlüssig ist schließlich der Sachvortrag zu Punkt 1 a) und b) der Klageerwiderung, Material- und Portokosten macht die Klägerin nicht geltend, zudem ist ein Darlehensvertrag nicht allein wegen überhöhter Nebenkosten sittenwidrig.

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Das Schreiben vom 06.05,1992 stellt ein Ttngebot zum Abschluß eines Stundungsvertrags dar, den die Beklagte bzw. ihr Ehemann spätestens durch die Aufnahme von monatlichen Zahlungen von 1.000,00 DM angenommen haben. Zu diesen Zeitpunkt war der Kreditvertrag bereits gekündigt (vgl. Schreiben vom 14.04.1992). Daß per 14.04.1992 zwei Monatsraten rückständig waren, wird von der Beklagten nicht bestritten.

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Die Klägerin kann auch Verzugszinsen in Höhe von 11,1 § ab Kündigung verlangen. Die Klägerin hat hierzu dargelegt, daß sie Mitte April 1992 durchschnittlich 11,11 § p.a. im Kreditgeschäft verdienen konnte. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Der Einwand der Beklagten, seitdem seien am Kapitalmarkt erhebliche Zinssenkungen eingetreten, ist unsubstantiiert. Noch im September 1992 betrug der Diskontsatz 8 3/4 & (vgl. Palandt BGB 52. Aufl. Anhang zu § 246 BGB). Nach § 11 Ziffer 1 Verbraucherkreditgesetz kann der Kreditgeber sogar grundsätzlich einen mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegenden Zinssatz geltend machen, so daß davon auszugehen ist, daß der Klägerin einen Zinsschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist (vgl. hierzu BGH ZIP 1991, 1449 ff).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.