Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·10 O 252/03·21.09.2004

LG Düsseldorf: Keine Haftung der Bank wegen Beratung zu Deka-Fonds bei erfahrener Anlegerin

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht seiner Mutter Schadensersatz wegen Verluste aus dem Kauf von Deka-Fondsanteilen. Streitpunkt war, ob die Bank anleger- und anlagegerecht beraten und insbesondere über Risiken aufgeklärt hatte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nach dem klägerischen Vortrag bereits keine Aufklärungspflichtverletzung schlüssig dargelegt war und es zudem an einer Aufklärungsbedürftigkeit der steuerberatenden, wertpapiererfahrenen Kundin fehlte. Eine Pflicht zur Kursüberwachung ohne besonderen Auftrag verneinte das Gericht ebenfalls; Verjährung nach § 37a WpHG ließ es offen.

Ausgang: Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht wegen behaupteter Falschberatung bei Fondsanlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anlageempfehlung verletzt die Beratungspflichten nicht, wenn sie unter Berücksichtigung von Anlageziel, Vermögensverhältnissen und bisherigem Anlageverhalten als anlegergerecht erscheint.

2

Eine Aufklärungspflicht über allgemeine Risiken von Aktien- bzw. Aktienfonds kann entfallen, wenn der Anleger aufgrund Berufsbilds und erkennbarer Vorerfahrung als nicht aufklärungsbedürftig anzusehen ist; maßgeblich ist auch die objektiv berechtigte Einschätzung des Beraters.

3

Unterzeichnet der Anleger einen Wertpapierkaufauftrag, in dem die Fonds/Produkte namentlich bezeichnet sind, kann er fehlendes Bewusstsein über den Erwerbsgegenstand regelmäßig nicht der Bank anlasten, wenn er die Unterlagen ungelesen lässt.

4

Ohne besonderen Auftrag ist ein Kreditinstitut im Rahmen der Anlageberatung nicht zur laufenden Kursüberwachung und unaufgeforderten Umschichtungsempfehlung verpflichtet.

5

Eine deliktische Haftung wegen Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Schutzgesetze oder wegen Betrugs/Sittenwidrigkeit setzt substantiierten Vortrag zu einer täuschungsbedingten Fehlvorstellung bzw. zu sittenwidrigem Verhalten voraus.

Relevante Normen
§ 37a WpHG§ 823 Abs. 2 BGB§ 32 WpHG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB, § 826 BGB§ 91, 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger von Beruf Bankkaufmann macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht seiner Mutter (künftig Zedentin) wegen verlustreicher Wertpapiergeschäfte geltend.

3

Die Zedentin, eine selbständige Steuerberaterin aus Kaarst, war seit ca. 20 Jahren Kundin der beklagten Bank und besitzt ein Vermögen von rd. 4 Mio. DM, das sie etwa zu Hälfte in Immobilien angelegt hat. Daneben verfügte sie über ein Depotguthaben bei der Beklagten in etwa gleicher Höhe. Seit 1989 war der Mitarbeiter x der ständige Kundenbetreuer der Zedentin, der diese auch in den Praxisräumen in ihrem Wohnhaus zu Beratungsgesprächen aufsuchte. In einem Erhebungsbogen vom 18. August 1997 ist festgehalten, dass die Zedentin über ein Depot mit festverzinslichen Wertpapieren, Inhaberschuldverschreibungen, deutschen Aktien sowie offenen und geschlossenen Immobilienfonds verfüge (Anlage B 1).

4

Bei einem Gespräch im Haus der Zedentin am 01. März 2000 über die Anlage eines Betrages von insgesamt mindestens DM 600.000 empfahl der Mitarbeiter x für einen Teilbetrag von rd. DM 200.000 Investmentfonds der DEKA-Gruppe. Aufgrund dieser Empfehlung beauftragte die Zedentin die beklagte Sparkasse mit dem Erwerb von 1.500 Anteilen des Fonds "Deka Struktur Chance und 525 Anteilen des Fonds "Deka Technologie TF". Die mit der Unterschrift der Zedentin versehenen Kaufaufträge legt die Beklagte als Anlage B 5 vor. In beiden ist handschriftlich angekreuzt, dass der Berater über anlagespezifische Risiken informiert hat. Die Beklagte führte den Auftrag aus und stellte der Zedentin hierfür insgesamt EUR 126.150 in Rechnung. Ausweislich der als Anlage B 6 vorgelegten Wertpapierabrechnung buchte die Beklagte den Betrag vom Konto Nr. 323808 der Zedentin ab.

5

Bei dieser Besprechung beauftragte die Zedentin die Beklagte darüber hinaus mit dem Erwerb von 500 Aktien der Infineon AG (Kaufauftrag und Wertpapierabrechnung als Anlage B 7 überreicht). Auf eine Beratung hat sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich verzichtet. Die Anlageentscheidung beruhte auf einer Empfehlung des Klägers, der damals bei einer Investmentbank als Wertpapierhändler arbeitete. Die Zedentin erhielt 125 Infineon-Aktien zu einem Ausgabepreis von EUR 4.250. Diese Aktien konnte sie zwei Tage später zu einem Wert von EUR 9.147,35 wieder veräußern.

6

Auch in der Folgezeit tätigte die Zedentin Aktienkäufe. So erteilte sie der beklagten Sparkasse am 04. April 2000 den Auftrag, für sie 150 T-Online-Aktien zu erwerben (Anlage B 10) und erwarb im Mai und im September 2001 Aktien der Telekom sowie der Lufthansa (Anlage B 12).

7

Ende 2002 beschwerte sich die Zedentin bei der Beklagten darüber, dass der Kauf der Deka-Fondsanteile auf einer unzutreffenden Beratung beruhe und begehrte dessen Rückabwicklung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 ab, worauf die Zedentin die Geschäftsverbindung kündigte.

8

Der Kläger macht geltend, die beklagte Sparkasse hätte seine Mutter durch ihren Berater unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zu der Anlage verleitet und sie vor Abschluss des Geschäftes über die damit verbundenen Risiken im Unklaren gelassen. Insbesondere sei seiner Mutter nicht bewußt gewesen, dass sie Aktienfonds erwirbt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihr erklärt, dass es sich bei der vorgestellten Anlage um einen "Dachfonds" handele, bei dem kein Risiko bestünde. Der Fonds sei so organisiert, dass die Kursschwankungen einzelner Anlagen immer durch Gewinne anderer Anlagen ausgeglichen würden. Nachdem sich die Fonds negativ entwickelten, habe ihr der Berater der Beklagten, x, geraten, die Fonds zu behalten und eine Besserung in Aussicht gestellt.

9

Der Kläger beantragt,

10

1.

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 126.150 zuzüglich Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 09.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 525 Stück Fondsanteilen des DEKA-Technologie TF (WKN 515 263) und 1.500Stück Fondsanteilen des Dekastruktur Chance (WKN 989 580) zu bezahlen;

12

2.

13

einen weiteren Betrag von EUR 16.399, 50 (Anlageverlustschaden) zu bezahlen;

14

3.

15

festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Wertpapiere in Verzug ist.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte behauptet, die Zedentin habe Anfang 2000 mit einem Teil ihres Vermögens höhere Rendite durch Aktien oder Aktienfonds erzielen wollen. Der Zeuge x habe der Zedentin anhand der Verkaufsprospekte die Zusammensetzung der Fonds erklärt und dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Aktienfonds-Beteiligungen die Möglichkeit von Kursschwankungen bestehe, so dass sich der Wert der Fonds auch vermindern könne. Auf der Grundlage des Gesprächs habe der Zeuge den als Anlage B 9 in Kopie vorgelegten Erhebungsbogen vom 02. März 2000 ausgefüllt.

19

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I.

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Dem Kläger stehen die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob die Ansprüche nach § 37a WpHG verjährt sind.

25

1.

26

Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossenen Beratervertrages bestehen bereits deshalb nicht, weil sich schon aus dem Vortrag des Klägers keine Verletzung von Aufklärungspflichten des Beraters Wingerath ergibt.

27

a)

28

Darin, dass dieser die streitgegenständlichen Fondanteile der Zedentin überhaupt empfohlenen hat, ist keine Pflichtverletzung zu sehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels den persönlichen Verhältnissen des Kunden entsprechen, also anlegergerecht sein (NJW 1993, 2433).

29

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zedentin selbst den Berater Wingerath bei dem Gespräch am 01. März 2003 mit dem Erwerb von Infineon-Aktien zu Spekulationszwecken beauftragt hatte und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Beratung verzichtete. Dies bietet bei objektiver Betrachtung ausreichend Anlaß für einen Anlageberater, dem Anleger auch andere renditeträchtigere dafür aber auch risikoträchtigere Anlageformen vorzustellen.

30

Im übrigen wäre die Empfehlung auch bei Berücksichtigung des früheren Anlageverhaltens der Zedentin durchaus als anlegergerecht zu werten. Dabei kann unterstellt werden, dass die Zedentin eine konservative Anlegerin ist, die grundsätzlich kein Risiko eingehen und ihr Vermögen zur Altersvorsorge anlegen wollte. Denn bei dem eingesetzten Kapital handelt es sich um einen im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Zedentin geringfügigen Anteil von etwa 0,05%. Auch verfügte die Zedentin im Zeitpunkt der Empfehlung bereits um ein Depot mit offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Sie hat eben nicht nur Anlageformen wie Sparkonten, Bundesschatzbriefe und Sparkassenbriefe gewählt, so dass der Vorschlag einen relativ geringen Anteil des Vermögens auch einmal in Aktienfonds zu investieren, keinen Mißgriff darstellt. Wertpapierinvestmentfonds bieten dabei eine relativ gute Vermögenssicherung durch die Vermögensstreuung.

31

Gerade die Anlageform lässt sich daher in Einklang mit der Strategie der Risikominimierung bringen. Denn die Zedentin hat von dem anzulegenden Betrag von mindestens DM 600.000 lediglich ein Drittel in die Fonds und von diesem wiederum 4/5 in den sicheren Dachfonds investiert.

32

Des weiteren hat die Zedentin auch nach diesem Kauf noch weitere Aktienkäufe - ausweislich der vorgelegten Kaufaufträge - sogar telefonisch unter Verzicht auf Beratung getätigt. Dies dokumentiert, dass die Zedentin in 2000 ihr Anlageverhalten insgesamt - wenn auch geringfügig - geändert hat. Diesen Widerspruch zu seiner Behauptung, seine Mutter habe Aktienkäufe generell abgelehnt, erklärt der Kläger nicht.

33

b)

34

Auch die behauptete unterlassene Aufklärung über das Risiko des Kaufs von Aktienfondsanteilen stellt keine Pflichtverletzung dar. Denn es fehlt bereits an Aufklärungsbedürftigkeit der Zedentin. Die Zedentin ist von Beruf Steuerberaterin, so dass ihr bekannt sein dürfte, dass Aktienfonds - wie auch andere Fondsanlagen - Kursschwankungen unterliegen, so dass die Gefahr von Verlusten besteht. Zumindest durfte der Anlageberater der Beklagten aufgrund des Berufes der Zedentin und des Umstandes, dass sie ihn gleichzeitig mit dem Erwerb eines riskanten Spekulationspapiers beauftragt hat, davon ausgehen (BGH WM 1992, 682 ff). Auf die tatsächlichen Kenntnisse der Zedentin kommt es damit noch nicht einmal an. Im übrigen räumt der Kläger auch ein, dass seine Mutter weiß, dass bei Aktienanlagen "Verluste aus Kapitalvermögen" entstehen können.

35

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, der Zedentin sei nicht einmal bewusst gewesen, dass sie überhaupt Aktienfonds erwirbt. In den von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Kaufaufträgen, die die Zedentin unstreitig unterzeichnete, sind die Wertpapiere namentlich aufgeführt. Spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung muss der Zedentin daher aufgefallen sein, dass sie Investmentfondsanteile mit den Namen Deka Struktur Chance (einem gemischten Dachfonds mit Rentenfondsanteilen) und Deka Technologie TF erwirbt.

36

Sollte sie die Urkunde ungelesen unterzeichnet und auch die Wertpapierabrechnungen der Beklagten ebenso wie die Depotauszüge zunächst nicht zur Kenntnis genommen haben, kann sie dies jedenfalls nicht der Beklagten anlasten. Im übrigen stellt sich dann auch die Frage, wie die Zedentin den Kurs der Papiere, auf deren Entwicklung sie die Berater unstreitig angesprochen hat, verfolgt haben will.

37

c)

38

Auf den Inhalt der von der Beklagten als Anlage B 2 und B 4 vorgelegten Prospekte kommt es nicht an, da diese nach dem Vorbringen des Klägers nicht Grundlage der Kaufentscheidung seiner Mutter gewesen sind.

39

Das Vorbringen des Klägers, seine Mutter sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um die historischen Höchststände der Kurse gehandelt haben, steht im Widerspruch zu seiner Behauptung ihr sein Prospekt mit stetig ansteigender Kurve gezeigt worden.

40

Schließlich legt der Kläger auch nicht schlüssig dar, dass die Beklagte bzw. ihr Berater im Zeitpunkt der Kaufempfehlung bereits über Erkenntnisse über den weiteren Kursverlauf verfügten und diese verschwiegen haben oder es unterlassen haben, sich solche Erkenntnisse zu verschaffen.

41

d)

42

Ohne besonderen Auftrag war die Beklagte auch nicht zu einer Kursüberwachung verpflichtet (OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471 ff).

43

Dahin gestellt bleiben kann, ob die Berater der Beklagten der Zedentin auf Nachfrage geraten haben, die Fondsanteile zu behalten, da der Kläger nicht vorträgt, dass diese im Zeitpunkt dieser Empfehlung mit einem geringeren Schaden zu verkaufen gewesen wären.

44

2.

45

Aus den dargestellten Gründen kommt auch keine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht, §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 WpHG. Die Empfehlung der streitgegenständlichen Fonds ist vielmehr nicht zu beanstanden.

46

Erst recht trägt der Kläger trägt kein betrügerisches oder sittenwidriges Handeln des Beraters schlüssig vor, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB, 826 BGB. Es ist schon nicht ersichtlich, dass und welche Fehlvorstellung bei der Zedentin über das streitgegenständliche Geschäft - angesichts des klaren Wortlauts der Urkunde und des Erfahrungshorizontes der Zedentin - hervorgerufen worden sein soll.

47

II.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1ZPO.

49

Tischner