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Landgericht Düsseldorf·10 O 250/07·10.03.2008

Prospekthaftung: Alleinaktionärin haftet für fehlerhaften Anleiheprospekt (C2 AG)

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Alleinaktionärin der Emittentin Schadensersatz wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte für Inhaberschuldverschreibungen. Das LG Düsseldorf bejahte eine allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung nach §§ 311, 280, 241 II BGB, weil der Prospekt ein unzutreffend positives Gesamtbild vermittelte und wesentliche Risiken sowie Belastungen und Verflechtungen nicht offenlegte. Die Beklagte sei als beherrschende Aktionärin dem Kreis der Prospektverantwortlichen zuzurechnen; ihre pauschale Unkenntnisbehauptung genüge nicht. Der Kläger erhält Rückzahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Schuldverschreibungen; Annahmeverzug der Beklagten wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Prospekthaftung (Zug um Zug gegen Übertragung der Schuldverschreibungen) vollumfänglich zugesprochen; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Emissionsprospekt muss alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darstellen; maßgeblich ist auch das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage.

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Verschweigt ein Prospekt Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, oder stellt er Risiken der Anlage unzureichend dar, ist er fehlerhaft und begründet eine Haftung des Prospektverantwortlichen auf Rückabwicklungsschaden.

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Zum Kreis der Prospektverantwortlichen gehören auch beherrschende Gesellschafter/Aktionäre, die Einfluss und Verantwortung für die Gesellschaft tragen und von Prospekt und Unternehmenslage Kenntnis haben müssen.

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Für die Kausalität eines wesentlichen Prospektfehlers für die Anlageentscheidung spricht eine widerlegliche Vermutung; der Anleger muss nicht nachweisen, dass gerade der konkrete Fehler das Scheitern des Projekts verursacht hat.

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Der Schadensersatz aus Prospekthaftung ist grundsätzlich als Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe/Übertragung der erworbenen Kapitalanlage zu leisten.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 311 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt als Gesamtschuldnerin mit dem durch Versäumnisurteil des Landgerichts E2, Az: 10 O 474/06, verurteilten Herrn H, an den Kläger einen Betrag von 6.015,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 Y um Y gegen Übertragung der Inhaberteilschuldverschreibungen

Nr. ####1 über 500,- €,

Nr. ####2 über 2500,- €,

Nr. 002338 über 2.500,- €,

der C Aktiengesellschaft zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Schuldverschreibungen in Verzug befinden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Prospekthaftung und Kapitalanlagebetrug geltend.

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Die Beklagte ist Alleinaktionärin der am 23. September 1997 errichteten C AG mit Sitz in E2. Geschäftszweck der E AG (nachfolgend C2 AG) waren der An- und Verkauf von Immobilien im In- und Ausland, die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Grundstücke, der Handel mit Patenten und die Beteiligung an anderen Unternehmen zur Verwaltung des gesellschaftseigenen Vermögens. Zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs gab die C2 AG Inhaberschuldverschreibungen an Interessenten aus.

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Insgesamt wurden Inhaberschuldverschreibungen in 17 Emissionen mit einem Volumen von ca. 145 Mio. € ausgegeben. Deren Laufzeit lag zwischen einem und fünf Jahren bei einer jährlichen Verzinsung von 5,5 % - 7,0 %.

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Die C2 AG beantragte am 26.06.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 27.06.2006 wurde Rechtsanwalt Q zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit weiterem Beschluss vom 01.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter RA Q stellte im Rahmen eines Gutachtens fest, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Begutachtung über Vermögenswerte i.H.v. 472.400,00 € verfügte. Demgegenüber stellte er Verbindlichkeiten aus den ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 93.586.400,00 € fest. Er kommt des weiteren zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft seit dem Jahre 2002 keine operativen Gewinne mehr erwirtschaftete und die Rückzahlung der fällig gewordenen Inhaberschuldverschreibungen nur durch die durch weitere Ausgabe von Schuldverschreibungen erzielten Einnahmen erfolgte. Weiterhin kam es nach seinen Feststellungen zu Ketten- bzw. Ringverkäufen zwischen der C2 AG und der ebenfalls insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Gutachtens (Anlage K4) Bezug genommen.

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Aufgrund der Feststellungen des Insolvenzverwalters wurde seitens der Staatsanwaltschaft E2 ein Ermittlungsverfahren unter dem Az.: 120 Js #####/####eingeleitet.

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Von der C2 AG erwarb der Kläger aufgrund von Kaufanträgen vom 11. April 2004 sowie 17. Juni 2005 nachfolgende Inhaberschuldverschreibungen :

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Nr. ####1 über 500,- €,

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Nr. ####2 über 2500,- €,

10

Nr. 002338 über 2.500,- €,

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Die C2 AG warb für diese Inhaberschulverschreibungen mit Verkaufsprospekten (ISIN: DE 00 0A0C 4X4B bzw. DE 00 0A0J CRV5 ), welche auch dem Erwerb durch den Kläger zugrundegelegen haben. Wegen der Einzelheiten des Prospektes wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der E AG gehabt. Sie habe daher durch Billigung der Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen eine Schädigung der Anleger in Kauf genommen. Zudem ist er der Ansicht, der Prospekt stelle die wirtschaftliche Situation der C2 AG falsch dar. Auch werde auf die Risiken für etwaige Interessenten nicht ausreichend hingewiesen. Für die Prospektangaben sei auch die Beklagte als Alleinaktionärin mitverantwortlich, da sie eine beherrschende Stellung in der C2 AG innegehabt habe. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, keinerlei Kenntnisse von den Geschäften der Gesellschaft und der wirtschaftlichen Situation gehabt zu haben. Insbesondere sei ihr das von der Gesellschaft praktizierte Schneeballsystem nicht bekannt gewesen. Zudem ist sie der Ansicht der Prospekt weise auch keine Fehler auf, insbesondere werde ausreichend über die Risiken einer Anlageentscheidung sowie die wirtschaftliche Situation der C2 AG aufgeklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß §§ 311, 280 I, 241 II BGB.

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Der zum Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen von der C2 AG verwendete Prospekt (ISIN: DE 00 0A0C 4X4B bzw. DE 00 0A0J CRV5 ) ist inhaltlich unrichtig und auch unvollständig. Ein Verkaufsprospekt hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. BGHZ 79, 337, 343; 111, 314, 317; 116, 7, 12; BGH NJW 1993, 2865; ZIP 2000, 1296, 1297; NJW 2002, 1711; ZIP 2004, 312, 313). Das betrifft insbesondere Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; ZIP 2000, 1296, 1297). Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht erworben hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (vgl. BGH NJW 1993, 2865).

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Zu beachten ist hierbei, dass es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen ankommt. Vielmehr kommt es wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum vermittelt (vgl.: BGH Urteil vom 12.7.1982 – II ZR 175/81, WM 1982, S. 862 ).

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann vorliegend von einem unrichtigen und unvollständigen Prospekt ausgegangen werden. Insbesondere erweckt der Prospekt den Eindruck, die Gesellschaft habe in den Jahren 2003-2004 eine positive Entwicklung erfahren und befinde sich auch weiterhin im Aufschwung. Da aber zu diesem Zeitpunkt die Ausgabe neuer Inhaberschuldverschreibungen lediglich der Rückzahlung der fällig werdenden Schuldverschreibungen diente, war bereits damals eine Stagnation der Rückzahlungsmöglichkeiten absehbar. Insoweit hätte dann auch der Verkaufsprospekt angepasst werden müssen. Insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass das Unternehmen seit 2002 keinen operativen Gewinn mehr erwirtschaftete und die Rückzahlung der anfallenden Verbindlichkeiten gänzlich von der Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen abhängig war. Dies folgt aus den Feststellungen des Insolvenzverwalters, mit denen sich die Beklagte nicht erheblich auseinandergesetzt hat. Hinzu kommt, dass im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass der Immobilienbesitz der C2 AG mit Grundpfandrechten belastet war und so in Finanzkrisen nicht zur Verwertung geeignet ist. Die Angabe umfangreichen Immobilienbesitzes suggeriert dem Anleger aber, dass für den Fall einer Krise der Gesellschaft jedenfalls ausreichend Gegenwerte zur Deckung der angelegten Gelder vorhanden sind. Auch die Verbindungen der C2 AG zur M AG, mit der es zudem durch Scheinverkäufe von Immobilien zu einer Vielzahl von Ketten- und Ringverkäufen gekommen war, um eine Geschäftstätigkeit vorzutäuschen, die tatsächlich jedoch nicht bestanden hat, ist nicht angegeben worden. M AG war aber aufgrund entsprechender Warnhinweise in den Medien als unzuverlässiges Unternehmen bekannt. Auch insoweit wären Angaben im Prospekt zur Einschätzung des Risikos eines möglichen Anlagegeschäftes geeignet und erforderlich gewesen. Ähnliches gilt für die fehlende Angabe der 16 prozentigen Beteiligung an der S.K.I. AG. Denn diese konnte aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages für die C2 AG selbst dann nicht gewinnträchtig sein, wenn die S.K.I. AG selbst Gewinne erwirtschaftet hätte. Die diesbezügliche Geschäftstätigkeit konnte daher für die C2 AG keine Rendite erbringen. Demgegenüber stellt der Emissionsprospekt das Haftungsrisiko der Anleger für den Fall einer wirtschaftlichen Krise der C2 AG nicht ausreichend dar. Die Ausführungen zum Anlagerisiko sind ebenfalls nicht ausreichend. Auf einen möglichen Totalverlust im Insolvenzfalle wird nicht hingewiesen. Demgegenüber wird angegeben, dass die Anleihegläubiger gegenüber etwaigen Genussrechtsinhabern bevorzugt befriedigt werden. Gerade dies erweckt aber den Eindruck, dass selbst im Falle einer Insolvenz noch eine gewisse Sicherheit für den Anleger als Anleihegläubiger besteht.

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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das optimistische Gesamtbild, das der Verkaufsprospekt von der M2 der C2 AG erweckte, einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrte und der Prospekt daher als fehlerhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung anzusehen ist.

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Der Beklagten kann der Inhalt des Prospektes auch zugerechnet werden, denn sie war alleinige Aktionärin der C2 AG. Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie die Personen einstehen, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (vgl. BGHZ 83, 222, 224; 115, 213, 217). Dazu gehören zunächst die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (vgl. BGHZ 115, 213, 218).

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Initiator im Sinne der Prospekthaftung ist aber auch jeder, der Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft besitzt. Zu diesem Kreis gehören außer den Herausgebern des Prospekts auch die maßgeblich beteiligten Gründungsgesellschafter, wobei es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, ob die Gründungsgesellschafter die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten einnehmen. Auch der Kommanditist, der in dem genannten Sinne zu dem Kreis der Gründer und Initiatoren gehört, haftet nach den Regeln über die Prospekthaftung. Dasselbe gilt für jeden sonstigen beherrschenden Gesellschafter, zu dessen Konzern die fragliche Anlagegesellschaft gehört, weil davon auszugehen ist, dass er dann maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des Anlagemodells genommen hat und außerdem Kenntnis von dem Prospekt hatte (MüKo- F, BGB, § 311 Rn. 194, 5. Aufflage; BGH NJW-RR 2006, 610 = WM 2006, 427, 428).

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Legt man dies zugrunde, so kann von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen werden. Die bloß pauschalen Behauptungen, sie habe nichts von alledem gewusst, reichen jedenfalls nicht aus, um die obige Vermutung, sie habe Kenntnis von dem Prospekt und in Anbetracht des praktizierten Schneeballsystems auch von dessen Unrichtigkeit gehabt, zu entkräften. Insoweit geht auch der Einwand der Beklagten fehl, dass die Beklagte nach den aktienrechtlichen Vorschriften dem Verbot der Einflussnahme unterliege. Denn es stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob die Beklagte maßgeblich aktiv an den Prospekten beteiligt gewesen ist. Ginge man hiervon aus, so käme eine Haftung für Prospektinhalte ohnehin nur hinsichtlich der Gestalter des Prospektes in Betracht. Das Verbot einer Einflussnahme schließt aber gerade nicht die Kenntnis der Beklagten von der Unternehmenssituation und dem maßgeblichen Emissionsprospekt aus.

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Die Fehlerhaftigkeit des Prospektes hat auch im Hinblick auf die angelegten Gelder einen kausalen Schaden des Klägers verursacht, denn dieser hätte nach seinen Angaben die Gelder nicht in der gewählten Weise angelegt, wenn er umfassende Kenntnis gehabt hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Kapitalanleger, soweit es um die Frage der Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung geht, eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung zugute kommt. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; BGH NJW-RR 1991, 1246, 1248; BGH NJW 1993, 2865, 2866; ZIP 2000, 1296, 1298; NJW 2002, 1711, 1712; NJW-RR 2003, 1393, 1395; ZIP 2004, 312, 313). Dass gerade ein bestimmter Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866; ZIP 2000, 1296, 1298; NJW 2002, 1711, 1712; NJW-RR 2003, 1393; 1395). Vielmehr ist entscheidend, dass durch die fehlerhafte Information in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider zu entscheiden, ob er in ein Projekt investieren will (vgl. BGH ZIP 2000, 1296, 1298; NJW-RR 2003, 1393, 1395; ZIP 2004, 312, 313; Siol, DRiZ 2003, 204, 208). Insoweit genügt es, wenn der Anleger behauptet, in Kenntnis der wahren Umstände hätte er von der Anlage abgesehen. Im Rahmen der vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung ist die Kammer insoweit davon überzeugt, dass bei einer den wirtschaftlichen Gegebenheiten der C2 AG entsprechenden Darstellung im Emissionsprospekt, der Kläger von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte.

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Nach den §§ 249, 252 BGB ist dem Kläger daher der Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat. Er kann daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlagenentscheidung nicht getroffen (BGHZ 79, 337, 346). Der Anleger kann deshalb grundsätzlich Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dem Umstand, dass die Beteiligung unter Umständen noch werthaltig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Schadensersatzleistung Y um Y gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 79, 337, 346).

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Ob darüber hinaus ein Ersatzanspruch auch auf deliktischer Grundlage zuzusprechen wäre, war daher von der Kammer nicht mehr zu prüfen. Es spricht jedoch viel dafür, dass jedenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu bejahen sein dürfte, da die Beklagte insoweit als Alleingesellschafterin über die maßgeblichen Umstände informiert war und zumindest so leichtfertig gehandelt haben dürfte, dass sie eine Schädigung des anderen Teils in Kauf nahm.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 291 BGB ab dem 24.01.2007.

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Es war zudem festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Schuldverschreibungen gemäß §§ 293, 298 BGB im Annahmeverzug befindet, da die Beklagte unstreitig nicht zur Rückgewähr der angelegten Gelder bereit war.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Dem Feststellungsantrag hat die Kammer keinen eigenen wirtschaftlichen Wert beigemessen, da er sich insoweit mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Zahlungsantrag deckt und insoweit eine Erhöhung des Streitwertes nicht angezeigt war (vgl.: Musielak- Heinrich, ZPO, § 3 Rn. 39 Stichwort Y um Y Leistung, 5. Auflage 2007).

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Streitwert: 6.015,29 EURO