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Landgericht Düsseldorf·10 O 244/07·24.03.2008

Schadensersatz wegen Ausfalls des Telekommunikationsanschlusses; Haftung nach §278 BGB

ZivilrechtSchadensersatzrechtVertragliches SchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Telefon-/Internet-Ausfalls vom 15.08. bis 21.08.2006. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte für einen vom Techniker der Telekom verursachten Ausfall einzustehen hat. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadens sowie der Rechtsverfolgungskosten und Zinsen und führt aus, die Fehlleistung der Telekom sei ihr nach § 278 BGB zuzurechnen; die abstrakte Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB ist zulässig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Ausfalls des Anschlusses wurde stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von Schaden, Kosten und Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vertragliche Pflicht eines Telekommunikationsanbieters, einen funktionierenden Anschluss bereitzustellen, begründet bei schuldhafter Leistungspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch (§§ 281, 280, 249 BGB).

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Bedient sich ein Anbieter zur Erfüllung seiner Leistung der Infrastruktur eines Dritten, ist dessen Fehlverhalten dem Anbieter als Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

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Zur Ermittlung des entgangenen Gewinns ist eine abstrakte Berechnung nach § 252 BGB (Roherlösmethode) zulässig; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des erzielten Gewinns, die der Schädiger zu widerlegen hat.

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Rechtsverfolgungskosten einschließlich Gutachterkosten sind als Teil des Schadens nach § 249 BGB zu ersetzen; Verzugszinsen stehen nach §§ 286, 288 BGB zu, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.

Relevante Normen
§ 281 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 278 BGB§ 252 S. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.233,34 Euro sowie weitere 603,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Ausfalls ihres Telekommunikationsanlage.

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Die Klägerin betreibt ein Innenraumbegrünungsunternehmen. Vertrieb und Abwicklung von Aufträgen erfolgt durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Email, Telefon und Fax. Bei der der Beklagten handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen. Die Parteien sind seit dem Jahre 2005 verbunden durch einen Telekommunikationsvertrag, nach welchem die Beklagte der Klägerin Leistungen in Gestalt eines sogenannten E Anschlusses zur Verfügung zu stellen hat. Am 15.08.2006 fiel die Telekommunikation bei der Klägerin aus und wurde erst am Nachmittag des 21.08.2006 wiederhergestellt. Die genaue Ursache der Störung ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte die Beklagte zwischenzeitlich fernmündlich am 15.08.2006 und schriftlich am 16.08.2006 unter Fristsetzung der Wiederherstellung des Anschlusses aufgefordert. Die Klägerin ließ dann von ihrem Steuerberater F ein Gutachten erstellen, nach welchem für den Zeitraum des Ausfalls ein entgangener Gewinn i.H.v. 7.933,34 Euro anzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten des Gurtachtens wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. In Höhe dieses Betrages zzgl. Der Kosten für das Gutachten von 300,00 Euro sowie weiterer Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 603,70 Euro forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2007 zur Zahlung auf.

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Die Beklagte leistete jedoch keine Zahlung, sondern wies mit Schreiben vom 21.02.2007 eine Einstandspflicht von sich.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Störung des Anschlusses zu verantworten und ist daher der Ansicht, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des gutachterlich ermittelten Schadens verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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              wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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             die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Störung des Anschlusses sei durch einen Techniker der G verursacht worden, als dieser einen Nachbarn der Klägerin anschaltete. Der Techniker sei nicht in ihrem Auftrage tätig gewesen. Sie habe sofort, nachdem sie hiervon erfahren habe, eine Entstörung durch die G eingeleitet, welche dann am 21.08.2006 durchgeführt worden sei. Zudem ist sie der Ansicht, ein Schaden sei nicht plausibel dargetan, ein etwaiger Gewinnausfall sei jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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                                      I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls der Telefonanlage aus §§ 281, 280 Abs. 1, 249, 252 BGB in der geltend gemachten Höhe.

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Denn die Beklagte hat die ihr gegenüber der Klägerin obliegende erfolgsorientierte Leistungspflicht, einen funktionierenden Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, schuldhaft verletzt. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht erfolgreich damit verteidigen, dass die Störung darauf beruhe, dass ein Techniker der G die Klägerin irrtümlich abgeschaltet habe. Denn auch wenn dieser Techniker lediglich im Auftrag der G und nicht im Auftrage der Beklagten handelte, musste sich die Beklagte dessen Fehlverhalten im Ergebnis nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dann nach § 278 BGBN hat ein Schuldner ein Verschulden von Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Erfüllungsgehilfe ist hierbei, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 = NJW 1954, 1193, BGHZ 98, 330, 334 = NJW 1987, 1323; BGH NJW 1996, 451). Die Stellung als Erfüllungsgehilfe ergibt sich aus der Funktion des Gehilfen innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger; er muss objektiv eine Aufgabe übernommen haben, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner obliegt (BGHZ 62, 119, 124 = NJW 1974, 692; BGH NJW 1984, 1748, 1749). Die Beklagte bedient sich aber zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden der G selbst, indem sie zur Bereitstellung ihrer Angebote das Leitungssystem und die Infrastruktur der G nutzt. Eine eigene von dem Leitungssystem der Telekom getrennte Infrastruktur verwendet die Beklagte nicht. Daher ist jedenfalls nach Ansicht der Kammer die G als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen. Diese wiederum muss sich das Verhalten ihres Technikers nach § 278 BGB zurechnen lassen, dass hier im Ergebnis die Beklagte sich den Ausfall der Telefonanlage zurechnen lassen muss, auch wenn der Ausfall, wie sie selbst vorträgt, auf einem Fehlverhalten eines Technikers der G beruht. Es kommt daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, ob dieser Techniker in Ausübung eines Auftrages der Beklagten tätig geworden ist.

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Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.

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Insbesondere ist die Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 GBG nach der Roherlösmethode zulässig. Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Schadensberechnung, so finden § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO nur die konkreten Anknüpfungstatsachen schlüssig darlegen (BGH NRW 1988, 3016, 3017; NRW 2002, 25523; NJW 2005, 3348).

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Dabei sind nach der Rechtsprechung des BGH die Anforderungen an Darlegung und Beweis der Umstände, die den Gewinn wahrscheinlich machen, nicht u überspannen (BGHZ 29, 393, 398 = NJW 1959, 1079; BGH NJW-RR 2001, 1542; NJW 2002, 2553; NJW 2005, 3348). Sofern der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf wahrscheinlich ist, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Es genügt hierbei bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2002, 825, 826; NJW 2005, 3348, 3349). Es ist Sache des Schädigers, den wahrscheinlichen Gewinn zu widerlegen (BGHZ 100, 36, 50 = NJW 1987, 1703; BGH NJW 2004, 1389, 1390). Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe in den Vormonaten einen geringeren Rohrerlös erwirtschaftet und dieser sei in Ansatz zu bringen, reicht hierfür jedenfalls nicht aus zumal etwaige Umsatzschwankungen im Gutachten im Rahmen eines Sicherheitsabzuges in Höhe von 20 % berücksichtigt werden, was nach Ansicht der Kammer ausreichend ist. Über den entgangenen Gewinn in Höhe von 7.933,34 Euro hinaus hatte die Beklagte der Klägerin nach § 249 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten, also die Gutachterkosten in Höhe von 300,00 Euro und die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 603,70 Euro, zu ersetzen.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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                                      II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 8.233,34 Euro.