Architektenhonorar: Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung und vergütungspflichtige Planungsänderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restliches Architektenhonorar für ein Bauvorhaben, insbesondere Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung, Planungsänderungen sowie wegen Anrechnung vorhandener Bausubstanz. Das LG Düsseldorf sprach den eingeklagten Teilbetrag zu, soweit nach § 4 des Architektenvertrags nachgewiesene Mehrkosten der Objektüberwachung (nur projektbezogene tatsächliche Kosten) und zusätzliche Planungsleistungen nach abgeschlossener Planung anfielen. Einen Mehranspruch wegen mitverarbeiteter Bausubstanz verneinte das Gericht wegen wirksamer abweichender Honorarvereinbarung nach Baukosten-Prozentsatz. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten wegen behaupteter HOAI-Höchstsatzüberschreitung scheiterte an unsubstantiiertem Vortrag; die Forderung sei fällig.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines Teilbetrags aus Architektenhonorar überwiegend wegen Bauzeitmehrkosten und Planungsänderungen zugesprochen, im Übrigen (Bausubstanz) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung „nachgewiesener Mehrkosten“ bei Bauzeitüberschreitung umfasst nur die tatsächlich entstandenen, dem Projekt zuordenbaren Mehrkosten und nicht kalkulatorische Gemeinkosten oder Gewinnanteile.
Fehlt eine Vereinbarung über eine pauschale Honoraranpassung wegen Bauzeitverlängerung, ist eine Vergütungserhöhung nach Zeit- oder Kalkulationsgesichtspunkten ausgeschlossen, wenn der Vertrag stattdessen die Erstattung nachgewiesener Mehrkosten vorsieht.
Werden auf Wunsch des Auftraggebers oder aus vom Architekten nicht zu vertretenden Gründen abgeschlossene Planungsleistungen erneut erforderlich, handelt es sich um vergütungspflichtige Änderungsleistungen.
Eine abweichende Honorarvereinbarung, die das Honorar als Prozentsatz der (reinen) Baukosten bestimmt, kann die Berücksichtigung mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI ausschließen.
Beruft sich der Auftraggeber auf eine HOAI-Höchstsatzüberschreitung und verlangt Rückforderung bzw. erklärt Aufrechnung, hat er die hierfür maßgeblichen Parameter (insbesondere Honorarzone, anrechenbare Kosten, Zuschläge) substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 383.468,91 € (750.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins, höchstens jedoch 7,26 % Zinsen, seit dem 30.06.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten· des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 32 %, die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliches Honorar für Architektenleistungen zum Bau eines neuen Gesundheits-und Informationszentrums der Beklagten in der e von dem sie einen Teilbetrag von 750.000,00 DM des auf 2.068.390,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezifferten Resthonorars einklagt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die f, beauftragte die Klägerin mit Architektenvertrag vom 22.10.1990 (Anlage K 1) mit Planungsleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 -9 für den Bau eines neuen Gesundheits-und Informationszentrums in der Kölner Altstadt. Die Planungen der Klägerin umfaßten folgende Bauteile: -Neubau eines Gesundheits-und Informationszentrums -Neubau eines Rechenzentrums -Neubau einer Tiefgarage -Erweiterung für ein bestehendes Strahleninstitut.
Auf dem Baugelände befand sich bereits ein Gebäude, der sogenannte Altbau der zum Teil von den Baumaßnahmen betroffen war. Der vorgedruckte Vertragstext enthielt in der Ziffer 2.3 die Verweisung auf die Anrechnung vorhandener Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI; Angaben zum Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz wurden nicht in den Vertrag aufgenommen. Die Klägerin war neben der Objektplanung für die Gebäude mit der Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung beauftragt worden. Nach Ziffer 3.1 des Vertrage sollten Planungsänderungen nach HOAI-Stundenaufwand vergütet werden. Für die sonstigen Leistungen (Architektenleistungen, Tragswerkplanung und technische Ausrüstung) war in § 12 des Vertrages vereinbart:
"Für die Leistungen nach § 2 und § 3 wird ein Honorar in Höhe von 15,9 % der Baukosten =2.720.395,00 DM zuzüglich MWSt.' vereinbart. Dieses Honorar gilt als Festpreis, solange die Baukosten nicht mehr als +oder-5%von der Schätzung abweichen.
Bei größerer Abweichung findet ein Ausgleichen des Honorars auf der Basis von 15,9 % statt.
3. Es wird folgender Zahlungsplan vereinbart, gekoppelt an die
Leistungsphase der g .....
Die Fälligkeit richtet sich nach Leistungsstand.
Alle Zahlungen zuzüglich MWSt."
Zur Bauzeit enthielt der Vertrag in § 4 folgende Regelung:
"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."
Die Bauzeit verlängerte sich über die ursprünglich angenommenen 30 Monate; nach Beginn der Bauarbeiten im August/September 1993 waren sie erst im Juni 1998 abgeschlossen. Nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten führten historische Funde aus der Römerzeit zu einem Baustopp. Daneben beeinträchtigte das sogenannte Jahrhunderthochwasser von Dezember 1993 den Bauablauf. Es mußte unvorhergesehen eine Bohrpfahlgründung durchgeführt werden. Durch Planungsänderungen im Zusammenhang mit dem Planungswettbewerb "Eigeistein" wurden die Baustellenabläufe verändert. Die Gründung der h (der Beklagten) als Nachfolgerin der f zum 01.04.1994 führte zu einer Änderung der Nutzung des Gesamtbauvorhabens und machte Umplanungen erforderlich, die nicht nur die gesamten Versorgungsleitungen betrafen, sondern eine neue Bauteilnutzung beinhalteten. Die Klägerin rechnete mit Teilrechnungen, u.a. den Rechnungen vom 04.03.1997 und 16.12.1997 (Anlage K 4, K 5) auf der Basis der anrechenbaren Baukosten insgesamt 4.306.074,06 DM ab, die von der Beklagten gezahlt wurden. Für Planungsänderungen berechnete sie unter dem 30.06.1994 100.000,00 DM (BI. 129 d.A.).
Die Parteien verhandelten im Jahr 1998, u.a. bei einer Besprechung am 26.06.1998 über eine zusätzliche Vergütung der Klägerin wegen der Bauzeitverlängerung. Die Beklagte war letztlich nicht zu weiteren Zahlungen bereit.
Die Klägerin verlangt einen Teilbetrag von 750.000,00 DM aus dem auf insgesamt 2.068.390,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezifferten restlichen Honoraranspruch, nämlich 552.400,00 DM als Vergütung wegen Verlängerung der Objektüberwachung, 1.002.990,00 DM wegen Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI , sowie für Planungsänderungen weitere 513.000,00 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Honorarschlussrechnung Nr. 20068/10015 vom 19.05.2000 (Anlage K 15), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte sie der Beklagten u.a. diese Beträge in Rechnung.
Die Klägerin macht geltend, mit der auf der Grundlage von § 12 des Architektenvertrages berechneten Vergütung für die Leistungsphasen 1-9 sei der Höchstsatz des Honorars nach der HOAI nicht überschritten worden. Die Schlussrechnung sei fällig. Die Klägerin habe sämtliche Leistungen einschließlich der Leistungsphase 9 erbracht. Die Abschlussbegehung sei im Wesentlichen durchgeführt worden; soweit einzelne kleinere Gewerke gefehlt hätten, stehe keine Mängelbeseitigung im Raum; hilfsweise macht die Klägerin Abschlagszahlungen gemäß den Abschlagsrechnungen vom 22.11.2000 (Anlagen K 25 -K 27) geltend.
Zum Anspruch wegen der verlängerten Bauzeit behauptet die Klägerin, es habe bei der Besprechung am 26.06.1998 Einigkeit bestanden, dass die zusätzlichen Stunden nach Maßgabe eines gemeinsamen Prüfergebnisses gezahlt werden sollten. Der damalige Vorsitzende der Beklagten habe lediglich geklärt wissen wollen, dass die angefallenen Stunden tatsächlich auf die Bauzeitverlängerung entfielen, woraufhin er zwei Mitarbeiter mit der Prüfung der Stundenbelege beauftragt habe. Die von März 1996 bis Juni 1998 unstreitig angefallenen 5.524,15 Stunden seien infolge der Bauzeitverlängerung zusätzlich angefallen; Die Klägerin macht geltend, hierfür stehe ihr ein Stundensatz von mindestens 100,00 DM zu; die Mehrkosten seien nach Kalkulationsgesichtspunkten zu erstatten. Die tatsächlich angefallenen Mehrkosten betrügen zumindest 460.852,07 DM; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 29 Bezug genommen. Aufgrund der Kostenstruktur der Klägerin falle ein Bürokostenzuschlag von mindestens 15 % an.
Zum Vergütungsanspruch wegen An~Bausubstanz macht die Klägerin geltend, bei den in § 12 des Vertrages erwähnten Baukosten sollten lediglich die Kosten des Baugrundstücks und die Baunebenkosten ausgeklammert werden; mit der anrechenbaren· Bausubstanz habe das nichts zu tun. Bei den Vertragsverhandlungen habe die Frage keine Rolle gespielt, weil der Neubau im Vordergrund gestanden habe. Erst nach Vertragsschluss sei es zu damals noch ungeahnten· Notwendjgkeiten der .Einbeziehung der alten Bausubstanz gekommen.
Zu den Kosten für Planänderungen trägt die Klägerin vor, als Mehraufwand für diverse Planänderungen sei ein Aufwand von 5.130 Stunden entstanden. Hierbei handele es sich um die Wiederholung bereits fertiger Planungsleistungen, die infolge der Nutzungsänderungen nach der Gründung der AOK Rheinland erforderlich geworden seien. Einzelne Gebäudeteile seien anders genutzt worden und hätten umgestaltet werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 27.08.2001 (BI. 174 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der Änderungen habe die technische Versorgung vollständig überarbeitet werden müssen und die Angebote der zur Beauftragung anstehenden Bieter überarbeitet werden müssen. Bei der Berechnung nach § 12 des Vertrages ergebe sich hierfür ein Honorar von 757.149,34 DM. Das Honorar gemäß der Rechnung vom 30.06.1994 betreffe die Umgestaltung einer Treppe in eine Rampe und habe nichts mit den streitgegenständlichen Planungsänderungen zu tun.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 750.000,00 DM nebst 7,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (30.06.2000) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, wegen Überschreitung des Höchstsatzes gemäß HOAI sei die Klägerin je nach Berechnung um einen Betrag zwischen 658.865,00 DM und 1.048.637,88 DM netto überzahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 -B 3 (BI. 39 -41 d.A.) verwiesen. Mit dem Anspruch auf Rückforderung dieses Betrages rechnet sie hilfsweise auf. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Vergütungsanspruch bestehe nicht. Die Klägerin habe nicht einmal die Leistungsphase 8 vollständig erfüllt; sie habe die Rechnung der Firma U, bei der es um Mehrkosten wegen eines Vermessungsfehlers gehe, nicht geprüft.
Zu den Mehrkosten wegen der Bauzeitverlängerung trägt die Beklagte vor, eine Einigung über eine Vergütung der Mehrkosten habe es nicht gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Stundenaufwand verzögerungsbedingt sei; vielmehr sei lediglich der Zeitaufwand, der sonst innerhalb der Bauzeit von 30 Monaten angefallen wäre, in den Zeitraum danach verlegt worden. Für die Leistungen bei der Bauüberwachung sei die Klägerin ausreichend vergütet worden. Für die Bauüberwachung habe sie mindestens 1.089.286,00 DM (netto) erhalten, was einem Stundensatz von 78,16 DM entspreche. Darüber hinaus sei das Honorar durch die Beschleunigungsprämie für die Bauunternehmer erhöht worden. Die von der Klägerin angegebenen Mehrkosten, insbesondere den Lohnaufwand bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Zur Vergütung wegen Anrechnung der Bausubstanz macht die Beklagte geltend, die Parteien hätten die Anrechnung der Bausubstanz durch Individualvereinbarung in § 12 des Vertrages abbedungen.
Zu der Vergütung wegen etwaiger Planungsänderungen bestreitet die Beklagte, dass die Ursprungsplanung abgeschlossen war und macht geltend, etwaige zusätzliche Leistungen seien bereits durch die höheren Baukosten sowie die Gebührenrechnung vom 30.06.1994 ausgeglichen worden.
Schließlich macht die Beklagte geltend, auf die gesamte Honorarforderung sei nur ein Mehrwertsteuersatz von 14 % anzuwenden, da kein Anspruch auf Anpassung des bei Vertragsschluss gültigen Satzes bestehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2002 sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen i vom 16.01.2002 und h vom 18.02.2002 (BI. 280 ff., 260 ff., 278 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht der eingeklagte Teilbetrag von 750.000,00 DM (383.468,91 Euro) zu, der sich aus der Vergütung für die Bauzeitverlängerung in Höhe von 457.252,77 DM (I.) und für die Planungsänderungen in Höhe eines Teilbetrages von 292.747,23 DM (111.) zusammensetzt. Dagegen besteht der auf die Einbeziehung der vorhandenen . Bausubstanz gestOtzte Anspruch nicht (11.). Der Vergütungsanspruch ist fällig (IV.); Gegenansprüche der Beklagten wegen Überzahlung der Klägerin bestehen nicht (V.).
I. Bauzeitverlängerung
Wegen der verlängerten Bauzeit steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch in Höhe von 457.252,77 DM brutto (394.183,42 DM netto) zu.
Nach § 4.1 Satz 2 des Architektenvertrages sind der Klägerin die nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten, wenn die Bauausführung länger als 30 Monate dauert. Die im September 1993 begonnene Bauausführung dauerte unstreitig länger als 30 Monate, nämlich gemäß den Anlagen K 17 und K 18 bis Juni 1998. so dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Mehrkosten hat.
Die Mehraufwendungen bestehen in dem auf der Anlage K 17 aufgelisteten Stundenaufwand von 5.524,15 Stunden zur Bauüberwachung von März 1996 bis Juni 1998. Dieser Stundenaufwand für die Bauüberwachung ist unstreitig (BI. 154d.A.). Hierbei handelt es sich um Mehraufwendungen; dieser Zeitaufwand wurde nicht durch die vorher aus verschiedensten Gründen eingetretenen Bauzeitverzögerungen eingespart. Wie aus der Anlage K 18 hervorgeht,. hat die Klägerin nämlich ständig Aufsichtsleistungen erbracht; im Zeitraum von September 1993 bis Februar 1996 sind insgesamt 8.404,7 Stunden zur Bauüberwachung angefallen, d. h. im Monat durchschnittlich 280,16 Stunden und damit mehr Stunden als im Verlängerungszeitraum (durchschnittlich 197,29 Stunden monatlich). Dass es sich nicht um einen bloß verlagerten Überwachungsaufwand handelt, zeigt sich daran, dass nach der von der Klägerin vorgelegten Kalkulation insgesamt 7.808,21 Stunden für die Bauüberwachung, vorgesehen waren, während tatsächlich im gesamten Zeitraum 13.935,75 Stunden (vgl. Anlage K 18 Seite 2) angefallen sind. Dementsprechend hat der damalige Geschäftsführer H in seiner Anhörung (BI. 154 d.A.) plausibel ausgeführt, dass der vorgesehene Bauleiter in den Verzögerungsphasen ständig bereit gehalten werden musste. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Klägerin während der Mehraufwand der Klägerin infolge der Verlängerung der Baukosten wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sie wegen der Anlehnung ihres Honorars an die Baukosten infolge der Erhöhung auch ein höheres Honorar erhalten hat. Denn nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag hätte das Bauvorhaben auch innerhalb der vorgesehenen Zeit von 30 Monaten realisiert werden und das Honorar somit in dieser Zeit verdient werden können.
Als Mehraufwand sind (nur) die Lohnkosten nebst Bürokostenzuschlag zu erstatten, denn nach der Vereinbarung in § 4 Ziffer 1 Satz 2 des Architektenvertrages sind die nachgewiesenen Mehrkosten auszugleichen. Diese entsprechen dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand und nicht, wie die Klägerin meint, den üblichen oder, kalkulierten Kosten. Wegen der Beschränkung auf die nachgewiesenen Kosten kommt auch eine Anpassung des Honorars entsprechend § 2 Nr.5 + 6 VOBtB nicht in Betracht. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Honorars nach § 4 Ziffer 1 Satz 1 des Vertrages haben die Parteien nicht geschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Gespräch vom 26.06.1998 Einigkeit darüber bestand, dass die Mehrkosten ausgeglichen werden sollten und lediglich noch die Stunden belege nachgeprüft werden sollten. Damit haben die Parteien nämlich allenfalls eine Vereinbarung über die Vergütung der Mehrkosten dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach getroffen, denn der Stundenaufwand als Bemessungsgrundlage sollte noch ermittelt werden; Vereinbarungen über die Höhe der Stundenvergütung waren gerade nicht getroffen worden.
Der Berechnung des Stundenaufwands sind somit bei angestellten Mitarbeitern, die Lohnkosten zuzüglich der Sozialabgaben, bei Subunternehmern der tatsächlich gezahlte Stundensatz zugrunde zu legen. Wegen der Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die tatsächlichen Mehrkosten sind beim Bürokostenzuschlag nur die auftragsbezogenen Kosten (Fahrtkosten, Schreibkosten, Büromaterial usw.) zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, die in der Anlage K 36 von der Klägerin aufgelisteten nichtproduktiven Gemeinkosten wie die Kosten für nichtproduktive Kräfte, Werbe-und Repräsentationskosten, Abschreibungen. sind nicht zu berücksichtigen, denn sie sind unabhängig vom jeweiligen Projekt angefallen. Der Berechnung des Mehraufwands nach "Kalkulationsgesichtspunkten" unter Einbeziehung der Allgemeinkosten gemäß den Anlagen K 29, K 36 bzw. des Gewinns gemäß der Berechnung in der Schlussrechnung kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung in § 4.1 des Vertrages. wonach die "nachgewiesenen Mehrkosten" zu erstatten sind, läßt im Gegenteil eindeutig erkennen, dass nur die dem konkreten Projekt zuzuordnenden tatsächlich entstandenen Kosten ausgeglichen werden sollen, wenn es nicht zu einer Vereinbarung über eine angemessene Erhöhung der Vergütung gemäß § 4.1 Satz 1 des Vertrages kommt.
Das Gericht schätzt den Bürokostenzuschlag gemäß § 287 ZPO auf 15 % der Lohn kosten. Diesen Betrag hat die Klägerin selbst . angegeben. Er ist nicht unrealistisch (vgt. BGH NJWwRR 1997, 1377, 1378 am Ende). Da die Berechnung der Klägerin gemäß der Anlage K 36 nicht zugrunde zu legen ist, erübrigt sich eine Entscheidung, ob der Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz als verspätet zurückzuweisen ist oder die mündliche Verhandlung zur Verwertung des Vortrages wiedereröffnet werden müßte.
Bei der Berechnung der Mehrkosten ist der unstreitig gebliebene Stundenaufwand der Mitarbeiter nach der Anlage K 17 sowie die Lohnkosten gemäß der schriftlichen Aussage des Zeugen i vom 16.01.2002 (BI. 260 d.A.) nebst der Angaben in seinem Schreiben vom 07.08.2001 nebst Anlage (BI. 260, 269 ff.d.A) zugrunde zu legen; in der schriftlichen Aussage vom 16.01.2002 hat der Zeuge nämlich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung der angestellten Mitarbeiter nicht beziffert, was jedoch in .der Aufstellung, die dem Schreiben vom 08.08.2001 beigefügt war (BI. 271 d.A.) erfolgt ist. Der Berechnung ist weiterhin die jeweils geschuldete Mehrwertsteuer, d.h. hier 16 % zugrunde zu legen. Die Vereinbarung in § 12 Ziffer 2 + 3 des Vertrages, wonach die Vergütung "zuzüglich Mehrwertsteuer" vereinbart ist, ist dahin auszulegen, dass die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer hinzuzusetzen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Teil ihres Honorars verzichten wollte, bestanden für die Beklagte nicht. Daraus errechnet sich ein Betrag von 457.252,77 DM:
1996 Summe
Lohn kosten 102.887,00 DM 76.142,00 DM 94.216,00 DM 95.087,00 DM
Stundensatz 60,38 DM 45,04 DM 55,29 DM 55,80 DM 66,00 DM 65,00 DM
Stundenzahl 64,00 248,40 1,00 983,70 1.493,00 336,40 0,00
0,00 DM 190.402,01 DM Kosten Netto 3.864,32 DM 11.187,94 DM 55,29 DM 54.890,46 DM 98.538,00 DM 21.866,00 DM
1997
Lohnkosten 0,00 DM 79.944,00 DM 0,00 DM 95.087,00 DM 97.040,00 DM Stundensatz 46,92 DM 0,00 DM 55,80 DM 66,00 DM 65,00 DM 56,95 DM Stundenzahl 0,00 28,00 0,00 518,40 . 1.360,15 2,50 6,00 Kosten Netto 0,00 DM 1.313,76 DM 0,00 DM 28.926,72 DM 89.769,90 DM 162,50 DM 341,70 DM 120.514,58 DM
1998 j Lohnkosten Stundensatz 66,00 DM 65,00 DM Stundenzahl 0,00 0,00 0,00 0,00 482,60 0,00 0,00 Kosten Netto 31.851,60 DM 0,00 DM 31.851,60 DM
Gesamtlohnkosten 342.768,19 DM Bürokosten 15 % 51.415,23 DM Zwischensumme netto 394.183,42 DM 16 % MwSt 63.069,35 DM
Gesamt brutto 457.252,77 DM
Dieser Betrag steht der Klägerin zu, ohne dass es darauf ankommt, ob das vereinbarte Honorar die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht abdeckt. Die Rechtsprechung, wonach ein zusätzlicher Anspruch auf Vergütung bei Bauzeitverlängerung nur dann besteht, wenn das vereinbarte Honorar (einschließlich Gewinnanteil) den Gesamtaufwand nicht abdeckt (BGH NJW-RR 1990, 278; BGH NJW 1983, 1556, 1557 f.) betraf andere Vorschriften und ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Parteien haben in § 4.1 Satz 2 vereinbart, dass die nachgewiesenen Mehrkosten in jedem Fall zu erstatten sind, also auch, wenn der Aufwand durch das Gesamttionorar noch abgedeckt ist. Auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des, Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.12.1999 (12 U 34/99, BI. 189 ff. d.A.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Diesem .Urteillag nämlich eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, wonach die Erstattung des Mehraufwandes eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzte (vgl. BI. 199/200 d.A.), während nach der hier getroffenen Vereinbarung der nachgewiesene Mehraufwand gerade auch ohne entsprechende Vereinbarung zu erstatten war.
11. Berücksichtigung der mit verarbeiteten Bausubstanz. Ein Vergütungsanspruch für die Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz des sogenannten Altbaus besteht nicht. Nach § 10 Abs. 3 a HOAI ist zwar vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Die Parteien haben jedoch in § 12 des Vertrages zulässigerweise eine abweichende Vereinbarung getroffen, wonach sich das Honorar nach einem bestimmten Prozentsatz der reinen Baukosten richtet. Ein Rückgriff auf den Begriff der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI scheidet damit aus.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung die Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI nicht ausgeschlossen werden sollte, weil die Bezeichnung der-"reinen Baukosten" bzw. "Baukosten" in § 12 des Vertrages mit § 10 Abs. 3 a HOAI nichts zu tun gehabt sowie bei Vertragsschluss der Neubau im Vordergrund gestanden haben und der Umfang der Einbeziehung der alten Bausubstanz bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen sein soll. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass trotz Vereinbarung des Pauschalhonorars auf der Basis der Baukosten die Anrechnung der Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a des Vertrages möglich bleiben sollte. Nach den Aussagen der Zeugen k und l ist vielmehr davon auszugehen, dass bereits bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Altsubstanz in das Bauvorhaben eingebunden werden mußte, weil die Energieversorgung zentral organisiert war und Verbindungen zwischen Alt-und Neubau bestanden. Es lagen somit bereits zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen der Anrechnung der Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI vor, so dass die Vereinbarung eines Pauschal Honorars auf der Basis der Baukosten, in denen die anrechenbare Bausubstanz nicht enthalten war, nur dahin verstanden werden kann, dass diese nicht angerechnet werden sollte. Dies wird auch dadurch gestützt, dass § 2.3 des Einheitsarchitektenvertrages, der Regelungen zur Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz enthält, nicht ausgefüllt worden ist.
111. Planungsänderungen
Für nachträgliche Planungsänderungen ist der Klägerin ein Teilbetrag von 292.747,23 DM (750.000,00 DM abzüglich 457.252,77 DM) im Rahmen der Teilklage zuzusprechen. lnsgesamt besteht ein Vergütungsanspruch in Höhe von mindestens 595.080,00 DM brutto.
Unstreitig und auch durch die Aussage des Zeuge k bestätigt, ist es nach der Gründung der h zu Änderungen des ursprünglich für die f geplanten Bauvorhabens gekommen, um dieses den neuen Anforderungen anzupassen. Nach der abgeschlossenen Planung waren für Bauteil I vorgesehen:
Parkbuchten und Papierlager im Erdgeschoss -Rechenzentrum im ersten Obergeschoss -Keine Verbindung vom Rechenzentrum mit Bauteil " -Glaspyramide Ober dem Brückbauteil (Verbindung Bauteil I und 11).
Die abgeschlossene Planung für Bauteil 11 sah vor: -Gymnastikraum im zweiten Obergeschoss mit Dachschett bis Ober drittes Obergeschoss -Vorstandsebene im dritten Obergeschoss mit Dachterrasen.
Nach Abschluss dieser Planungen kam es zu folgenden Änderungen: Bauteill -Rechenzentrum im Erdgeschoss -Vergrößerter Operatorbereich mit verbleibenden Teilbereich für EDV-Geräte -Verbindung von Rechenzentrum mit Bauteil 11 auf der Ebene der Obergeschosse bei Entfall der Glaspyramide über der Brücke zwischen Bauteil I und Bauteil 11 Für Bauteilll/lll: -Dem Rechenzentrum wurde der Bereich des dritten Obergeschosses dem BauteilIlI zugeordnet. -Entfall des Geschoss übergreifenen Gymnastikbereichs mit . Anpassung der kompletten Ebene des zweiten Obergeschosses im Bauteilil. -Änderung des dritten Obergeschosses in Büroetage bei Entfall der Dachterrassen, ebenfalls Bauteilil.
Das Gericht folgt insoweit dem Vortrag der Klägerin, denn das Bestreiten der Beklagten ist, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.09.2001 (BI. 181 ff. d.A.) die Pläne vorgelegt hat, unsubstantiiert.
Die Planungsänderungen sind vergütungspflichtig. Eine kostenpflichtige Änderungsleistung liegt vor, wenn abgeschlossene Planungsleistungen auf Wunsch des Bauherrn oder jedenfalls aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, von diesem erneut ausgeführt werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdnr. 868). Unstreitig ist es zu Änderungen der abgeschlossenen Planung gekommen, weil sich die Nutzung der Bauteile nach Gründung der AOK Rheinland änderte. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin waren hiervon die Planungen der Leistungsphasen 1 -7 der HOAI betroffen, so dass der Klägerin hierfür eine Vergütung zusteht.
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich entgegen der Abrechnung der Klägerin nicht nach dem Zeitaufwand; sondern dem entsprechenden 19 Prozentsatz der Grundleistung (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.. Auflage, Rdnr. 865, 874). Auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen ergäbe sich nach der Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.08.2001 ein Honorar in Höhe von mindestens 757.149,34 DM netto, von dem die Klägerin gemäß ihrer ursprünglichen Abrechnung nach Stundenaufwand nur einen Betrag von 513.000,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 595.080,00 DM geltend macht.
Dieser Vergütungsanspruch ist nicht durch die Erhöhung des Honorars infolge der Erhöhung der Baukosten abgegolten. Dieses Honorar hätte die Klägerin nämlich auch verdient, wenn von vornherein nach der geänderten Planung geplant worden wäre, während hier durch die Wiederholung der Planung zusätzliche Leistungen zu erbringen waren.
Diese Änderungsleistungen sind nicht durch die Gebührenrechnung vom 30.06.1994 (BI. 129 d.A.) abgegolten worden. Wie der damalige Geschäftsführer der Klägerin H in seiner Anhörung plausibel dargelegt hat, betraf die Rechnung die Umgestaltung einer Treppe in eine Rampe und daraus folgende Umplanungen im Bauteil, die nach der Entscheidung eines städtebaulichen Wettbewerbs erforderlich wurden. Diese Darstellung wird durch den Rechnungstext ("Realisierung des städtebaulichen Wettbewerbs Turiner Straße") gestützt.
IV. Fälligkeit Der Honoraranspruch ist fällig. Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die Klägerin hat mit der 20. Vorlage der Schlussrechnung vom 19.05.2000 (Anlage K 15) sowie der Abrechnung der Kosten für die Planungsänderungen im Schriftsatz vom 27.08.2001 prüffähige Rechnungen vorgelegt.
Ob sie die Leistungen, insbesondere die Leistungsphasen 8 und 9 vollständig erbracht hat, was die Beklagte bezüglich der Rechnungsprüfung der Firma U bestreitet, mag dahinstehen. Die Fälligkeit richtet sich nämlich nach der gemäß § 8 Abs. 4 HOAI zulässigen Vereinbarung in § 12 Nr. 3 des Vertrages nach dem Zahlungsplan, wonach die letzte Rate bei Erstellung der Schlussrechnung fällig wird.
Ob die Klägerin das Grundhonorar ordnungsgemäß berechnet hat oder bei der Anpassung an die erhöhten Baukosten die Gleitklausel falsch angewendet worden ist, kann hier dahinstehen, weil die Honorierung der Grundleistungen nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Im Übrigen dürfte insoweit eine Einigung der Parteien vorliegen, weil die Beklagte das Grundhonorar nach der Rechnungsprüfung gezahlt hat.
V. Gegenansprüche Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten wegen Überschreitung des Höchstsatzes, den die Beklagte mit Beträgen zwischen 1.048.637,88 DM und 658.865.,00 DM netto beziffert, besteht nicht. Eine Honorarvereinbarung-ist gemäß § 4 Abs. 3 HOAI unwirksam, soweit der Höchstsatz überschritten ist. Es ist jedoch Sache des Auftraggebers, die Überschreitung des Höchstsatzes im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdnr. 732,914).
An einer substantiierten Darlegung der Beklagten fehlt es hier, da sie die Umstände die für die Einordnung der Leistungen der Klägerin nach HOAI maßgebend sind, bislang nicht hinreichend dargetan hat.
Insbesondere fehlt es an subtantiiertem Vortrag zur Einordnung in die zutreffende Honorarzone (Beklagtem., Klägerin IV. für das Architektenhonorar bzw. 11.1111. für die Haustechnik), zur Anrechnung der Bausubstanz des Altbaus gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI und des Umbauzuschlages. Letztere sind bei der Vergleichsrechnung -anders als bei der Abrechnung nach dem vereinbarten Pauschalhonorar -zu berücksichtigen. Die den Berechnungen der Beklagten zugrunde gelegten anrechenbaren Baukosten, insbesondere bei einer nach Bauteilen getrennten Abrechnung sind in der Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus den von der Klägerin zutreffend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 4 ff. des Schriftsatzes vom 14.09.2000, BI 46 ff. d.A.) ist 'nämlich nach Bauteilen getrennt abzurechnen. Die Berechnung der Klägerin (Anlage K 21) geht von anderen Kosten als die Berechnung der Beklagten (Anlage B 3) aus, ohne dass dargelegt ist, wie die Beklagte die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten ermittelt hat.
VI.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO neuer Fassung.
Streitwert:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz,2 und 3 sind die teilweise hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wegen der Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz und auf Vergütung der Planungsänderung sowie die Hilfsaufrechnung streitwerterhöhend zu berücksichtigen, so dass sich folgender Streitwert ergibt:
Klageforderung
Bauzeitverlängerung 640.789,00 DM
Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz 292.747,23 DM
(750.000,00 -457.252,77 DM)
Planungsänderung 292.747,23 DM
Hilfaufrechnung 750.000,00 DM
1.976.283,46 DM =
1.010.477,69 €
Streitwert der Beweisaufnahme: 292.747,23 DM =
149.679,28 €
(Anrechnung der Bausubstanz)