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Landgericht Düsseldorf·10 O 223/10·20.12.2010

Kein Widerrufsrecht bei Prolongation ohne neues Kapitalnutzungsrecht (unechte Abschnittsfinanzierung)

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er eine Prolongationsvereinbarung zu einem Immobiliendarlehen wirksam widerrufen habe. Streitentscheidend war, ob die Konditionenanpassung als neuer Verbraucherdarlehensvertrag (echte Abschnittsfinanzierung) ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 BGB auslöst. Das LG Düsseldorf verneinte dies, weil die Vereinbarung kein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht begründete, sondern nur die bereits im Ursprungsvertrag angelegte Festzinsabrede fortschrieb (unechte Abschnittsfinanzierung). Die Feststellungsklage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage zum Widerruf einer Darlehensprolongation mangels Widerrufsrecht abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB setzt eine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung voraus; eine bloße Konditionsanpassung in einem bestehenden Darlehensverhältnis genügt hierfür nicht.

2

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen einem neuen Darlehensvertrag und einer bloßen Prolongation ist, ob dem Darlehensnehmer ein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, das im Ursprungsvertrag weder geregelt noch angelegt ist.

3

Liegt eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, bei der das Kapitalnutzungsrecht bis zur vollständigen Tilgung besteht und nur die Zinskonditionen abschnittsweise festgelegt werden, begründet eine Festzins-Prolongation regelmäßig kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 BGB.

4

Ergibt die Vertragsauslegung, dass das Darlehen ratenweise bis zur vollständigen Tilgung zurückzuführen ist und die Zinsfestschreibung lediglich befristet ist, bleibt das Kapitalnutzungsrecht unabhängig vom Ablauf der Zinsbindungsfrist bestehen.

5

Selbst bei unterstellter Widerruflichkeit einer Prolongationsvereinbarung bleibt der Darlehensnehmer an den ursprünglichen Darlehensvertrag gebunden, wenn durch die Prolongation kein neuer Kreditvertrag geschlossen wurde.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 355 BGB§ 495 Abs. 1 BGB§ 459 BGB§ 495 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine am 29. Mai 2006 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvereinbarung, so genanntens x-Darlehen, von ihm wirksam widerrufen worden sei und die Beklagte aus diesem Grund keine über die Rückzahlung des noch offenen Restsaldos hinausgehenden Ansprüche mehr gegen ihn besitze.

3

Die Parteien schlossen am 25. November 1996 einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 280.000 DM (netto) zur Finanzierung einer Immobilie ab. Der Vertrag mit der Nummer 707 369157 enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

4

3. Konditionen

5

3.1. Verzinsung

6

Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 5,62 % jährlich zu verzinsen. Dieser Zinssatz ist festgeschrieben bis zum 30.11.2001. Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen. Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank den Zinssatz dem dann aktuellen Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt anpassen. Zinsanpassungen wird die Bank dem Darlehensnehmer mitteilen…

7

8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                4. Darlehensrückzahlung:

9

Das Darlehen ist wie folgt zurückzuzahlen:

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4.4 in gleichbleibenden Raten für Zins und Tilgung sowie anfallende Kosten von DM 1.545,00 jeweils fällig am Monatsletzten. Bei Zinssatzänderungen können die Leistungsraten in den Fällen von 4.3 und 4.4 entsprechend geändert werden. Die neuen Leistungsraten wird die Bank dem Darlehensnehmer mitteilen…“

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Im März 1999 erfolgte zwischen den Parteien einvernehmlich eine neue Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2009 zu einem reduzierten Zinssatz von 4,62 %. Am 29. Mai 2006 schlossen die Parteien sodann eine „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“, wobei der Kläger nicht auf ein Recht zum Widerruf hingewiesen wurde. Diese Vereinbarung enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

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„Zwischen dem Darlehensnehmer und der Bank wird folgende Vereinbarung des bestehenden Darlehensverhältnisses vereinbart:

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Darlehens-Nr.:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            7070369157

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ursprünglicher Darlehensbetrag:                                                                            143.161,73 EUR

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Planmäßiges Restkapital per 30.03.2009                                      50.000,00 EUR

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1.)    Konditionen und Zahlungsweise

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Zinsbindung bis:                                                                                                                       30.03.2019

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Zinssatz p.a.                                                                                                                                         5,100 %

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Tilgung p.a                                                                                                                                          1,000 %

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Neue Zins- und Tilgungsleistung pro Monat                                    254,17 EUR

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23

Die angegebene Zins- und Tilgungsleistung ist aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag berechnet …

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2.) Tilgung, Sicherheiten und Vertragsbedingungen

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2.1 Die neuen Bedingungen gelten mit Wirkung vom 01.04.2009

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2.6 Alle übrigen nicht in dieser Vereinbarung genannten Regelungen

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      behalten unverändert Gültigkeit.

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Beratungsnachweis

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Der/die Darlehensnehmer und die Bank haben innerhalb dieses Darlehens-bzw. Prolongationsvertrages eine neue Festzinsvereinbarung getroffen. Die Zinsvereinbarung beginnt mit dem im Vertrag genannten Datum.“

32

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2009 widerrief der Kläger die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 und bot der Beklagten die vollständige Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme an.

33

Da die Beklagte die Rechtswirksamkeit des Widerrufs mangels eines dem Kläger entsprechend zustehenden Widerrufsrechts bestreitet, zahlt dieser die Darlehensraten unter Vorbehalt weiter.

34

Der Kläger behauptet:

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In dem Beratungsgespräch vom 29. Mai 2006 habe der Mitarbeiter der Beklagten ihm gegenüber geäußert, dass der Zinssatz bis zur vollständigen Tilgung aller Wahrscheinlichkeit stetig ansteigen werde. Ihm sei daher zum Abschluss eines so genannten Forward-Darlehens geraten worden.

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Der Kläger ist der Ansicht:

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Ihm stehe ein Recht zum Widerruf der am 29. Mai 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gem. §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu, da es sich vorliegend um eine sog. echte Abschnittsfinanzierung handele. Der ursprüngliche Darlehensvertrag habe vorgesehen, dass das Darlehen zum Ende der vereinbarten Zinsfestschreibung am 30. November 2001 ohne weiteres fällig werde. Die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 enthalte insoweit die Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts und stelle damit einen neuen Darlehensvertrag dar, so dass ihm diesbezüglich ein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 459 BGB zustehe. Zwar müsse er nach seinem Widerruf Nutzungsentschädigung für das überlassene Darlehen zahlen, dies hebe sich jedoch mit seinen Nutzungsentschädigungsansprüchen auf, die er dadurch erlangt habe, dass er weiterhin die Raten begleiche.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass er in Folge des für ihn mit Schreiben vom 28.09.2009 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages Nr. 7070369157 vom 29.05.2006 mit der Beklagten zur Kundennummer 369157 nur verpflichtet ist, den in Folge des Widerrufs zum Widerrufzeitpunkt offenen Restsaldo des Darlehensvertrages in Höhe von 48.729,15 Euro abzüglich der ab 1.9.2009 bis Rechtshängigkeit geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils 254,17 Euro zu begleichen und die Beklagte in Folge des Widerrufs keine darüber hinausgehenden Rechte und Ansprüche gegen ihn aus dem Darlehensvertrag hat.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte ist der Ansicht:

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Es handele sich vorliegend um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, da dem Kläger im ursprünglichen Darlehensvertrag von November 1996 ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit des Darlehens bis zu dessen Tilgung zugebilligt worden sei. Lediglich die Zinskonditionen seien abschnittsweise festgelegt worden. Die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 stelle insoweit lediglich eine Änderungsvereinbarung in Form einer bereits im Ursprungsvertrag vorgesehenen neuen Festzinsabrede dar. Mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts stehe dem Kläger kein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

47

I.

48

In dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 28. September 2009 liegt kein wirksamer Widerruf der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionsanpassung)“ vom 29. Mai 2006 vor, da dem Kläger diesbezüglich kein Recht auf Widerruf gem. §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zusteht.

49

Im Einzelnen:

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1. Die Vorschriften der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB gewähren dem Darlehensnehmer lediglich ein Widerrufsrecht bezüglich der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (vgl. MüKo-Schürnband, BGB – Schuldrecht Besonderer Teil II, 5. Auflage 2008, § 495 Rdnr. 1). Eine auf Abschluss eines (neuen) Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung liegt jedoch nicht bei einer bloßen Konditionsanpassung vor, die sich auf ein bereits bestehendes Kreditverhältnis bezieht (vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, §§ 491- 507, 2004, § 491 Rdnr. 46). Das Abgrenzungskriterium, auf das der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang abstellt und welches auch nach Auffassung der Kammer maßgeblich ist, ist in der Vereinbarung eines eigenständigen Kapitalnutzungsrechts zu sehen, weil sich der Kreditvertrag gerade durch die Einräumung einer solchen Kapitalnutzungsmöglichkeit auszeichnet. Diese ist nur dann „neu“, wenn sie im Ursprungsvertrag weder geregelt noch angelegt ist (vgl. BGH, WM 1997, 2353).

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2. Entgegen der Ansicht des Klägers räumt die streitgegenständliche Vereinbarung vom 29. Mai 2006 ihm kein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht ein. Vielmehr ist ihm ein solches Kapitalnutzungsrecht bereits in dem ursprünglichen Darlehensvertrag von November 1996 bis zur endgültigen Tilgung eingeräumt worden.

52

a) Es liegt ein Fall der sog. unechten Abschnittsfinanzierung vor. Dem Kläger ist in dem ursprünglichen Darlehensvertrag aus November 1996 ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Zinsvereinbarung wurde jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen. Das Darlehen wurde am Ende des Finanzierungsabschnitts am 30. November 2001 nicht ohne weiteres, sondern nur für den Fall fällig, wenn der Kläger der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widersprochen hätte (vgl. zur unechten Abschnittsfinanzierung: BGHZ 159, 270 <273>; BGH NJW 1998, 602 <603>; BGH NJW-RR 2005, 635 <636>). Die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 stellt lediglich eine Änderungsvereinbarung in Form einer bereits im ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehenen Festzinsabrede dar. Mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts steht dem Kläger kein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu. Hierauf hat die Kammer den Kläger im Rahmen der Sitzung vom 16. November 2010 ausdrücklich hingewiesen.

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b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des am 21. November bzw. 25. November 1996 geschlossenen Darlehensvertrags, der eine andere Interpretation nicht zulässt (§§ 133, 157 BGB), haben die Parteien in Ziffer 4 des Vertrages eine Rückzahlung in Raten bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens vorgesehen. An dieser Formulierung wird deutlich, dass die Parteien vorliegend vereinbart haben, dass dem Kläger der Darlehensbetrag unbefristet zur Verfügung gestellt werden soll. Lediglich befristet war die vereinbarte Zinshöhe, die bis zum 30. November 2001 festgeschrieben wurde. Erst dann hatte die Beklagte die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, das Zinsniveau dem Markt anzupassen. Erst wenn dies ohne Zustimmung des Klägers geschehen wäre – was unstreitig nicht erfolgt ist – hätte dieser ein Kündigungsrecht erhalten. Dadurch, dass die Beklagte aber eben keine einseitige Anpassung der Zinshöhe vorgenommen hat, kam es nicht zu einer Beendigung des Darlehensvertrages und damit des Kapitalnutzungsrechts. Vielmehr behielt der Kläger für unbestimmte Zeit sein bestehendes Kapitalnutzungsrecht.

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c) Diese Auslegung wird auch durch die folgenden beiden Gesichtspunkte bestätigt: Zum einen wurde mit der „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“ ausdrücklich vereinbart, dass „das bestehende Darlehensverhältnis“ angepasst werden soll. Dies geht sowohl unmissverständlich aus der Überschrift des Dokuments („Konditionenanpassung“, „Darlehensverlängerung“) als auch aus Einleitungssatz der Vereinbarung hervor. Zum anderen wurden unter der fortgesetzten Darlehensnummer 7070369157 nunmehr neue Konditionen vereinbart. Dabei nimmt die Vereinbarung auch ausdrücklich Bezug auf die ursprünglich vereinbarte Darlehenssumme, den noch offenen Betrag, sowie auf den anfänglichen Zinssatz. Es werden ausdrücklich an die bestehende – und nach wie vor fortwirkende – Kapitalüberlassung angeknüpft und lediglich „neue Bedingungen“ vereinbart. „Alle übrigen nicht in dieser Vereinbarung genannten Regelungen“, also die des Ursprungsvertrages sollen ihre Gültigkeit behalten (Ziffer 2.6).

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3. Der Kläger verkennt schließlich, dass selbst wenn ihm bzgl. der Vereinbarung vom 29. Mai 2006 ein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zustehen würde, er an den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 21. November/25. November 1996 gebunden wäre.

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4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 2010 führt nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Kläger wiederholt ausschließlich seine bereits zuvor mehrfach geäußerte Rechtsansicht.

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II.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert: 50.000,00 Euro