Baumfällung aufgrund gefälschten Auftrags: kein Schadensersatz mangels Vorsatz/Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer verlangte von einem Unternehmer und dessen Subunternehmerin Schadensersatz, nachdem 16 Fichten auf seinem Grundstück aufgrund eines schriftlichen, nicht von ihm stammenden Auftrags gefällt wurden. Streitentscheidend war, ob die Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum verletzten. Das LG Düsseldorf verneinte Vorsatz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, weil den Beklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte. Fahrlässigkeit verneinte das Gericht ebenfalls, da im normalen Geschäftsverkehr keine Pflicht bestand, die Authentizität der Auftragsbestätigung ohne konkrete Verdachtsmomente zu überprüfen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen unberechtigter Baumfällung mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB setzt Vorsatz voraus, da § 303 StGB fahrlässiges Handeln nicht erfasst (§ 15 StGB).
Vorsatz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB umfasst regelmäßig auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit; ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum kann den Vorsatz ausschließen.
Fehlt der Vorsatz wegen Irrtums, kommt eine deliktische Haftung grundsätzlich nur bei vermeidbarem Irrtum über die maßgeblichen Umstände in Betracht; ein unvermeidbarer Irrtum schließt Fahrlässigkeit aus.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unberechtigung des Auftraggebers besteht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr regelmäßig keine Pflicht, die Echtheit einer schriftlichen Auftragsbestätigung vor Durchführung einer Baumfällung gesondert zu verifizieren.
Sind weder vorsätzliche noch fahrlässige Eigentumsverletzung feststellbar, scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 826, 830 BGB aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des vermieteten Einfamilienhauses j, welches an das Grundstück der Streithelfer angrenzt. Entlang der Grundstücksgrenze standen bis zur 13. Kalenderwoche 2006 auf dem Grundstück des Klägers 16 alte Fichtenbäume, die die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin des Beklagten zu 1) am 29. und 31.03.2006 fällte.
Mit der an die „k)“ adressierten Rechnung vom 03.04.2006 berechnete der Beklagte zu 1) dem Kläger für die gefällten Bäume € 1.500,00 plus 16 % MwSt (= € 1.740,00). Diese Rechnung erhielt der Kläger am 04.04.2006, der geschäftsführender Gesellschafter der l) ist. Da der Kläger mit dem Schreiben zunächst nichts anfangen konnte, rief er den Beklagten zu 1) an. Dieser teilte ihm mit, dass er die Tannen aufgrund des schriftlichen Auftrages der Firma „rs Wohnungsbau GmbH“ gefällt habe. Der Beklagte sandte ihm das mit dem Briefkopf „k)“ versehene und mit „m)“ unterzeichnete Schreiben vom „27.03.2005“ (Anlage K 2) mit folgendem Text zu:
„Sehr geehrte Frau Hillmann,
hiermit beauftragen wir Sie die bestehenden Tannen/Bäume auf dem Grundstück j) zu fällen.
Wir selber werden am Mittwoch Nachmittag kurz vor Ort sein.“
Der Kläger behauptet, dass er das Fällen der Bäume nicht in Auftrag gegeben habe. Durch das unberechtige Fällen der Bäume sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt € 20.435,20 entstanden und zwar für
Rodungs- und Pflanzarbeiten gemäß des Angebots der Firma n) vom 06.04.2006 € 12.435,20 und für die eingetretene Minderung des Grunstückswerts € 8.000,00 (= € 500,00/Tanne).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 20.435,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= seit dem 19.07.2006 in Bezug auf den Beklagten zu 1), weil nur in Bezug auf diesen eine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt ist).
Die Beklagten und die Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass sie – die Beklagten - davon ausgegangen seien, dass ein authentischer Auftrag des Berechtigten vorgelegen habe. Bei der Anlage K 2 habe es sich nicht um die erste Auftragserteilung, sondern dem Zusammenhang nach um die Bestätigung eines in vorausgegangener Vertragsverhandlung abgeschlossenen Baumfällvertrages gehandelt. Am Freitag, den 24.03.2006 habe sich beim Beklagten zu 1) telefonisch eine männliche Person, die sich unter dem Namen des Klägers und als Beauftragter einer Wohnungsgesellschaft mit der Anfrage gemeldet, ob es möglich sei, in der darauf folgenden Woche auf dem vermieteten Hausgrundstück j), an der Grenze zum Nachbargrundstück 16 Tannen zu fällen. Der gegenwärtige Mieter habe kein Interesse an dem Garten und ziehe in Kürze auch aus. Der Nachfolgemieter werde das Grundstück erst im Laufe des Jahres übernehmen. Gefällt werden sollten die Bäume jetzt, weil der Grundstücksnachbar o) oder p) - den Namen wisse er nicht genau - bereit sei, sein Grundstück für den Abtransport der Bäume zur Verfügung zu stellen. Allerdings sei das wegen einer dort geplanten Baumaßnahme nur befristet möglich. Eine Transportmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück sei nicht oder nur schwer möglich. In Frage käme nur die dortige Garage. Diese sei vermietet und mit Sachen des Mieters vollgestellt, mit dem Streit herrsche. Der Beklagte zu 1) habe keine Termine frei gehabt. Er habe sich zur Annahme des Auftrages nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass die Ausführung einem befreundeten Unternehmen derselben Branche, der Beklagten zu 2), übertragen werden könne. Inwieweit das möglich sei, müsse er zunächst abklären. Außerdem sei ein Ortstermin erforderlich, um Lage und Größe der Bäume zur Kalkulation des Werklohns festzustellen. Ein Vertragsschluß sei daher nicht vor folgendem Montag, 27.03.2006, möglich. Der Auftraggeber habe sich einverstanden erklärt und empfohlen, sich für den Ortstermin unmittelbar mit dem Streitverkündeten in Verbindung zu setzen. Er selbst könne nicht teilnehmen, weil er sich derzeit in Bayern aufhalte. Dort sei er auch nur unter der Funknummer q) erreichbar, jedoch nur mit Einschränkungen, weil sich in seiner Umgebung ein "Funkloch" befinde. Die Beklagte zu 2.) sei zur Ausführung des Auftrages bereit und imstande gewesen. Zusammen mit dem Beklagten zu 1) habe sie am nächsten Tag, Samstag, 25.03.2006, die Streitverkündeten aufgesucht und die 16 Tannen, es handelte sich um 15 - 20 Jahre alte Fichten, in Augenschein genommen. Der Streitverkündete zu 1.) sei informiert gewesen. Er habe bereits mit dem Kläger über die Bäume gesprochen. Es sei erfreulich, dass dieser sich entschlossen habe, diese zu fällen. Die Stämme könnten über sein Grundstück abtransportiert werden, allerdings nur bis Donnerstag, 29.03.2006. Danach müsse er eine Terrasse anlegen. Der Streitverkündete zu 1.) habe dem Beklagten zu 1.) eine Telefonnummer gegeben, unter der er für den Fall der Erteilung des Fällauftrags zu erreichen sei und erkundigte sich während dieses Termins nach den Kosten des Vorhabens, er habe ein ähnliches Grundstück und beabsichtige, dort evtl. ebenfalls Bäume fällen zu lassen. Am Montagmorgen, 27.03.06, sei der Auftraggeber unter der von ihm angegebenen Funknummer nicht erreichtbar gewesen. Es habe sich ein Teilnehmer namens "r)" gemeldet. Der Beklagte zu 1) habe den Streitverkündeten zu 1) fernmündlich um Angabe der zutreffenden Funknummer in der Annahme gebeten, es läge ein Schreibfehler vor. Der Streitverkündete zu 1.) habe erklärt, dazu müsse er zunächst in sein Büro fahren. Er würde kurzfristig zurückrufen. Wenig später meldete sich der Auftraggeber, der die Fehlverbindung mit einem anderen Teilnehmer mit Handy-Schwierigkeiten erklärte. Er habe Probleme mit Vodafon. Es habe auch schon vorher Fehlvermittlungen gegeben. Der Beklagte zu 1.), der dieser Erklärung nichts habe entgegensetzen können, habe sich bereit erklärt, den Fällauftrag zu einem Pauschalnettopreis von € 1.600,00 zu übernehmen. Die sei dem Auftraggeber zu hoch gewesen. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin den Preis auf einen Pauschalnettopreis von € 1.500,00 ermäßigt. Damit sei der Auftraggeber einverstanden gewesen. Der Beklagte zu 1) habe eine schriftliche Bestätigung verlangt. Vorher könne die Ausführung des Auftrags der Beklagten zu 2.) nicht übertragen werden. Der Auftraggeber kündigte an, diese Bestätigung durch Boten überbringen zu lassen. Nach diesem Telefonat mit dem Auftraggeber habe sich der Streitverkündete zu 1) gemeldet. Die Beklagte zu 1) habe ihm erklärt, soeben mit dem Auftraggeber gesprochen zu haben. Die richtige Telefonnumer würde nicht mehr benötigt. Die schriftliche Bestätigung, des mündlichen Vertragsschlusses, das streitgegenständliche Auftragsschreiben, sei am Abend des selben Tages, 27.03.2006, durch einen unbekannten Boten bei dem Beklagten zu 1.) durch Einwurf in den Hausflur abgegeben worden. Der Beklagte zu 2.) habe eine Kopie und den Subunternehmerauftrag erhalten und am Mittwoch, den 29.03.2006 die Fällarbeiten aufgenommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.04.2008 (Bl. 207 ff GA) verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gegen den Streitverkündeten zu 1) hat die Staatsanwalt Düsseldorf ein Verfahren wegen Leistungskreditsbetrugs eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass der Streitverkündete zu 1) den Auftrag unter dem Namen des Klägers erteilt habe. Das Verfahren 30 Js 4743/06, das als Beiakte kopiert und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Schreiben vom 01.04.2008 (Bl. 214 a GA) eingestellt worden
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB.
1.
Der schuldhafte Verstoß gegen das Schutzgesetz ist stets für die Haftung nach § 823 Abs 2 erforderlich, auch wenn die Zuwiderhandlung gegen das Schutzgesetz selbst ohne Verschulden erfolgen kann (§ 823 Abs 2 S 2) (BGH NJW 1982, 1037, 1038; Dörner JuS 1987, 522 f; Staudinger/Hager G Rn 37). Im Übrigen ist aber der Verschuldensmaßstab des Schutzgesetzes maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21 = NJW 1966, 2014; BGH NJW 1982, 1037, 1038; MünchKommBGB/ Wagner Rn 352; Soergel/Spickhoff Rn 210; Beck´scher Online-Kommentar, Bamberger/Roth, § 823 Rdn 163), so dass der Schädiger nur bei Vorsatz nach § 823 Abs 2 iVm § 303 StGB haftet, weil § 303 StGB ein fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe bedroht (§ 15 StGB).
a)
Vorsatz wird herkömmlicherweise definiert als das Wissen (sog intellektuelles Element) und Wollen (sog voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung (Erman/Westermann Rn 7; MünchKommBGB/ Grundmann Rn 154; Soergel/Wolf Rn 41; Staudinger/Löwisch Rn 16; Beck`scher Online-Kommentar, § 276 Rdn 10)), idR also des rechtswidrigen Erfolgs. Vorsätzlich handelt danach, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet werden kann, so dass auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist (BGH NJW 1965, 962, 963). Beide Vorsatzelemente können in verschiedenen Graden vorliegen. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei genügt es, wenn der Täter nur mit der Möglichkeit des pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, den Eintritt aber billigt. Ein gesteigertes Wissen ist idR erforderlich, wenn das Gesetz die Kenntnis bestimmter Umstände voraussetzt. In Bezug auf das Wollen unterscheidet man zwischen bedingtem Vorsatz, direktem Vorsatz und Absicht. Dies gilt grds für das Vertrags- und das Deliktsrecht gleichermaßen.
b)
Das für den Vorsatz erforderliche Wissen setzt zunächst voraus, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, auf Grund derer die Verwirklichung des Tatbestandes als Folge seines Verhaltens eintritt. Wie konkret die Kenntnis sein muss, ist im Einzelfall schwierig zu beurteilen. Nicht erforderlich ist jedenfalls, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt war; ebenso ist der Beweggrund unerheblich. Nach der Rspr ist das Bewusstsein, dass die Handlung oder Unterlassung den schädigenden Erfolg haben könnte, nur dann ausreichend, wenn der Erfolg für den Fall seines Eintretens auch gewollt wird, also gebilligt oder bewusst in Kauf genommen wird (S nur BGH NJW 1951, 596, 597; NJW 1971, 459, 460). Die Kenntnis der Möglichkeit des Erfolgseintritts reicht für sich genommen daher nicht aus (AA MünchKommBGB/ Grundmann Rn 156), sondern nur, wenn zusätzlich die (ihrerseits str) Kriterien von bedingtem Vorsatz erfüllt sind, andernfalls liegt (bewusste) Fahrlässigkeit. Je nach Gestaltung des Tatbestandes muss sich das Wissen des Täters auf ein bestimmtes Verhalten, die Verletzung eines Rechtsgutes oder die Entstehung eines Schadens beziehen. Der Grundsatz des zivilrechtlichen Haftungssystems ist, dass der Schädiger im Rahmen seiner Haftung auf Grund der zurechenbaren Verletzungshandlung für alle Schäden einzustehen hat, die dadurch verursacht worden sind (BGHZ 75, 328, 329 = NJW 1980, 996). Im Vertragsrecht genügt daher idR das Wissen um die Verletzung des Vertrages; auf den Eintritt und den Umfang des Schadens muss es sich nicht erstrecken (BGH MDR 1955, 542). Dies gilt im Recht der unerlaubten Handlung sinngemäß (BGH NJW 1951, 596).
Der Irrtum über tatsächliche Umstände iS des oben Gesagten schließt den Vorsatz aus. Abweichungen von dem täterseits erwarteten oder für möglich gehaltenen Kausalverlauf sind jedoch bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH NJW 1951, 596; NJW 1963, 148, 150; NJW 1971, 459, 461).
c)
Der Vorsatz setzt nach der im Zivilrecht hM grds das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus (sog Vorsatztheorie) (BGHZ 67, 279, 280 = NJW 1977, 296; BGHZ 118, 201, 208 = NJW 1992, 2014, jeweils zu § 823; BGHZ 69, 128, 142 = NJW 1977, 1875 zu § 839; BGH NJW 1970, 861, 1080, 1082, jeweils zu § 6 VVG; RGZ 72, 4, 6 allg für Vertragsverletzungen; Huber Leistungsstörungen I S 668). Daraus folgt, dass auch der Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt. Ein vorwerfbarer Verbots- oder Gebotsirrtum beseitigt aber auch im Zivilrecht nicht die Schuld (Vgl im Strafrecht BGHSt (GS) 2, 194 ff = NJW 1952, 593, nunmehr § 17 S 2 StGB), sondern begründet Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit. Die zivilrechtliche Rspr neigt in Fällen, in denen Vorsatz notwendige Haftungsvoraussetzung ist, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unter erleichterten Voraussetzungen anzunehmen. Der vorsätzliche Verstoß gegen eine grundlegende allgemeine Rechtspflicht stellt auch dann eine vorsätzliche Vertragsverletzung dar, wenn der Täter sich zwar des Verstoßes gegen eine allgemeine Rechtspflicht bewusst ist, aber nicht weiß, dass sein Verhalten zugleich eine Vertragsverletzung bedeutet (BGH NJW 1970, 1082 betr Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten). Nach hM soll ein Irrtum über grundlegende Anforderungen des Rechts den Vorsatz nicht beseitigen, wenn er auf Leichtfertigkeit oder Gewissenlosigkeit (Rechtsblindheit) beruht (MünchKommBGB/ Grundmann Rn 159; Palandt/Heinrichs Rn 11; Mayer-Maly AcP 170 (1970), 133, 162). Bei Verletzung eines Schutzgesetzes aus dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrecht ist im Rahmen des § 823 Abs 2 der strafrechtliche Vorsatzbegriff maßgeblich (BGHZ 46, 17, 22 = NJW 1966, 2014; BGH NJW 1985, 134, 135; RGZ 159, 211, 224).
d)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagten nicht mit Wissen und Wollen das Eigentum des Klägers beschädigen wollten, weil das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte.
Die Zeugin s) hat glaubhaft bekundet, dass sie fernmündliche Aufträge, die für ihren Mann, den Beklagten zu 1) eingehen würden, beantworte, so auch in diesem Fall. An einem Freitag habe ein stark erkälteter Mann, der sich als Herr m) vorgestellt habe, angerufen mit der Anfrage, ob in der nächsten Woche auf einem Grundstück in Ratingen 16 Bäume gefällt werden könnten. Auf ihren Hinweis, dass sie dies zunächst mit ihrem Mann besprechen müsse, habe der Mann darauf hingewiesen, dass er wegen eines Handylochs schwer erreichbar sei, die Kontaktaufnahme auch über den Nachbarn, Herrn g), erfolgen könne. In einem weiteren Telefongespräch habe sie sich dann mit „m)“ auf den Preis von € 1.500,00 netto entsprechend den Angaben ihres Mannes geeinigt und auf eine schriftliche Auftragsbestätigung bestanden. Diese und zwar die Anlage K 2 habe ihr Mann dann im Hausflur vorgefunden und ihr zum Abheften übergeben.
Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin s) in Frage zu stellen. Der von ihr geschilderte Sachverhalt ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat sich nicht auf eine bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern in allen Einzelheiten den Geschehnisablauf, wie sie ihn in Erinnerung hatte, geschildert. Soweit die Zeugin in Bezug auf die Anlage K 2 lediglich angeben konnte, dass der Beklagte zu 1) ihr dieses zum Abheften mit den Worten, dass er das Schreiben im Hausflur vorgefunden habe, überreichte, hat die Kammer keinen Anlass, deswegen die Richtigkeit der Aussage in Frage zu stellen. Weder die Aussage der Zeugin s) noch die Aussage der weiteren Zeugen haben irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte zu 1) das Schreiben selbst gefertigt haben sollte. Auch der Kläger hat schon nicht ansatzweise vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) plausible Gründe hatte, ein entsprechendes Schreiben anzufertigen, um auf einem fremden Grundstück Bäume zu fällen. Es sind auch sonst keine Gründe bzw. Motive erkennbar, die ein solches Verhalten des Beklagten zu 1) erklären könnten.
e)
Entfällt infolge eines Irrtums hinsichtlich von Tatsachen oder infolge eines Rechtsirrtums der Vorsatz, kommt jedoch regelmäßig eine Haftung wegen Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. Beck`scher Online-Kommentar, aaO). Verschulden liegt bei Vorliegen eines Tatsachen- oder Rechtsirrtum nicht vor, wenn der Irrtum unverschuldet ist, also nicht hätte vermieden werden können.
Hiervon ausgehend ergibt sich auch keine Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit. Weder ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen noch aus dem Vortrag des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten, die Beauftragung des Fällens der Bäume durch den Berechtigten in Frage zu stellen oder aber die schriftliche Auftragsbestätigung auf ihre Authentizität zu überprüfen. Im normalen Geschäftsleben muss keiner damit rechnen, dass der Auftrag zum Fällen von Bäumen nicht vom Grundstückseigentümer oder von einem hierzu Berechtigten erteilt wird. Dies gilt auch vorliegend, zumal das Auftragsschreiben Anlage K 2 nach Angaben der Zeugen Kroll auch bei der damaligen Mieterin bei Vorzeigen keinen Anlass bot, dessen Echtheit zu bezweifeln. Das Gericht folgt auch insoweit den glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen t), weil sich aufgrund der plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Schilderungen keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Richtigkeit der Angaben der Zeugen in Frage zu stellen.
2.
Dementsprechend scheiden auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Form der fahrlässigen Beschädigung des Eigentums des Klägers iVm § 830 BGB. Da sich insgesamt auch nichts dafür ergeben hat, dass die Beklagten absichtlich und aus verwerfbaren Beweggründen gehandelt haben, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830 BGB aus.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: € 20.435,20