Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Verpächterpfandrecht an Ernteerlösen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung einer an den Verpächter überwiesenen Ernteerlöszahlung sowie Feststellungen zur Reichweite von Abtretung und Verpächterpfandrecht. Streitpunkt war, ob die Abtretung/Weiterleitung des Erlöses nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar und gläubigerbenachteiligend war. Das LG wies die Klage ab, weil die Früchte bzw. Erlöse durch ein Verpächterpfandrecht wertausschöpfend belastet waren. Daher hätte der Verpächter im Insolvenzfall abgesonderte Befriedigung erlangt, sodass keine Gläubigerbenachteiligung vorlag.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung und Feststellung mangels Gläubigerbenachteiligung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO setzt eine Gläubigerbenachteiligung voraus; fehlt es daran, geht die Anfechtung ins Leere.
Verfügungen über Gegenstände, die wertausschöpfend mit einem Absonderungsrecht belastet sind, wirken regelmäßig nicht gläubigerbenachteiligend, weil der Erlös im Insolvenzfall allein der abgesonderten Befriedigung des Sicherungsgläubigers dient.
Ein Verpächterpfandrecht an Früchten aus einem Landpachtverhältnis begründet ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO; die zeitliche Einschränkung des § 50 Abs. 2 InsO greift insoweit nicht ein.
Eine Sicherheitsabrede zur Abwendung der Geltendmachung eines Verpächterpfandrechts kann in der Abtretung von Ernteerlösen liegen; die Tilgungsreihenfolge zwischen gesicherten Forderungen berührt das Bestehen des Sicherungsrechts grundsätzlich nicht.
Das Verpächterpfandrecht erlischt nicht bereits durch Rückgabe/Beendigung des Pachtverhältnisses, sondern insbesondere durch Entfernung der pfandrechtlich erfassten Sachen bzw. Früchte nach den gesetzlichen Erlöschensregelungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 20.08.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der a (im Folgenden: Schuldnerin). Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt der Eigenantrag der Schuldnerin vom 30.06.2008 zugrunde.
Die Schuldnerin betrieb eine Erdbeer- und eine Apfelplantage. Zu diesem Zweck pachtete sie vom Beklagten mehrere Flächen zur Nutzung als Obstplantage mit Vertrag vom 31.10.1998. Das Pachtverhältnis begann am 01.11.1998 und sollte zum 31.10.2018 enden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Unter dem 15./21.03.2002 schlossen der Beklagte und die drei Gesellschafter der Schuldnerin einen Darlehensvertrag ab, wonach den Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 230.000,00 EUR seitens des Beklagten "ausschließlich für betriebliche Zwecke" der Schuldnerin gewährt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 (Bl. 39 f GA) verwiesen. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte vereinbarungsgemäß abzgl. der bis zum 28.02.2002 gestundeten Pachtrate in Höhe von 49.521,00 EUR am 15.03.2002 auf das Konto der Schuldnerin.
Am 04.05.2007 schlossen der Beklagte, die Schuldnerin und die Gesellschafter der Schuldnerin eine „Vereinbarung“, in der unter dem Punkt Präambel auf den Pacht- und Darlehensvertrag verwiesen wird und in der es weiter heißt:
"Aus beiden Verträgen befinden sich die Mieter/Pächter bzw. Darlehensnehmer mit erheblichen Beträgen in Rückstand."
Im weiteren Text stellten die Vertragsparteien unter Bezugnahme auf einen Liquiditätsplan, der eine monatlich laufende Zahlung von 3.000,00 EUR ab März 2007, weitere Sonderzahlungen in den Monaten März, April und Juni 2007 (je 21.666,00 EUR) sowie eine einmalige Sonderzahlung im September 2007 (75.000,00 EUR) beinhaltet, einen Zahlungsplan auf, in dem eine Zahlung der Schuldnerin von 43.332,00 am 02.05.2007 berücksichtigt wurde. Weiter heißt es:
"Alle Zahlungen der a werden vorrangig zur Erfüllung des Darlehensverhältnisses verwendet. Nach Darlehenstilgung werden die Pacht- und Mietrückstände auf dem Burghof getilgt."
Wegen der weiteren Einzelheiten der "Vereinbarung" wird auf die Anlage 2 (Bl. 41 ff GA) bzw. Anlage K 5 verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.01.2008 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag und den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin unter Berufung auf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 04.05.2007, weil die Schuldnerin entgegen der Vereinbarung 88.000,00 EUR am 31.12.2007 nicht gezahlt habe. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben:
"Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass ich hinsichtlich des Landpachtvertrages von meinem Verpächterpfandrecht gemäß § 592 BGB Gebrauch mache. Sie dürfen also weder eingebrachte Sachen noch Früchte der Pachtsache einschließlich sämtlicher Bäume und sonstiger Pflanzen entfernen."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 10 verwiesen.
Unter dem 10.03.2008 schloss der Beklagte mit der Schuldnerin einen Saison-Pachtvertrag über die gemäß Präambel auf den Beklagten zurückübertragenen Pachtflächen bzw. gemieteten Gebäudeteile am 10.03.2008 für die Zeit vom 11.03.2008 bis zum 20.07.2008 für einen Pachtpreis von 600,00 EUR/ha. Gemäß Ziffer 2. des Vertrages wurden 24.000,00 EUR, die bereits am 06.03.2008 auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden sind, angerechnet. Der Restbetrag von 6.000,00 EUR sollte zum 30.06.2008 fällig werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Pachtpreis vorrangig auf die rückständige Darlehenschuld angerechnet werde. Unter Ziffer 3 (Abtretung Erlöse Erdbeerernte) des Vertrages heißt es wie folgt:
"Die Erlöse aus der Erdbeerernte stehen grundsätzlich den Pächtern zu.
Zusätzlich wird folgendes vereinbart:
Die Pächter streben einen Anlieferungsvertrag mit der Firma Landgard e.G. an. Die Firma Landgard e.G. rechnet die angelieferten Erdbeeren jeweils freitags für die Wochentage von Samstag bis Freitag ab.
Bei den Abrechnungsterminen vom 16.05.2008 bis 25.07.2008 (11 Termine) wird die Firma Landgard e.G. von den Auszahlungsguthaben der Firma Früh-Obst GbR jeweils einen Betrag in Höhe von 10.900,00 EUR einbehalten und direkt an den Verpächter auf folgendes Konto überweisen:
Commerzbank Düsseldorf AG, Konto-Nr. 1154020 (BLZ: 300 40000).
Sollte die Überweisung des Abtretungsbetrages von 10.900,00 EUR an einem dieser Termine nicht möglich sein, weil das Guthaben zu gering ist, wird die nicht ausgezahlte Differenz am nächsten Abrechnungstermin nachgeholt. Dies gilt für alle o.g. Abrechnungstermine und für eine eventuelle Restzahlung aus der Erdbeer-Kampagne.
Sollten die Anlieferungen an andere Firmen erfolgen, wird diese Regelung sinngemäß umgesetzt.
Es wird vereinbart, dass die Abtretungsbeträge vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Saison-Pachtvertrages wird auf die Anlage K 12 verwiesen.
Zwischen der Schuldnerin und der Firma b sind in der Folgezeit Anlieferungsverträge abgeschlossen worden und entsprechende Anlieferungen von Erdbeeren erfolgt.
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen aus den Saison-Pachtverträgen mit dem Beklagten hat die Schuldnerin die Abtretung von 11 x 10.900,00 EUR (Saison-Pachtvertrag Erdbeerplantage) und 5 x 15.000,00 EUR bezogen auf die Apfelplantage der Firma b angezeigt. Aufgrund der Abtretungen an den Beklagten hat die Firma b am 18.06.2008 einen Betrag in Höhe von 23.368,90 EUR an den Beklagten gezahlt.
Mit Schreiben vom 12.11.2008 an den Beklagten hat der Kläger die Zahlung der Firma Landgard vom 18.06.2008 an den Beklagten angefochten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 15 verwiesen.
Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 01.02.2008 zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gewesen; zu diesem Zeitpunkt hätten Forderungen in Höhe von 495.071,47 EUR bestanden. Wegen der Einzelheiten der Forderungsaufstellung wird auf die Klageschrift (Bl. 6 bis 8 GA) verwiesen. Von Umständen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe der Beklagte seit dem 31.12.2006 Kenntnis gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung der Firma b um eine anfechtbare Rechtshandlung handele, weil der gezahlte streitgegenständliche Betrag, wie zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin vereinbart, zum Ausgleich der Darlehensforderungen des Beklagten erfolgt sei, die ausweislich der Vereinbarung vom 04.05.2007 am 04.05.2007 noch 169.808,38 EUR betragen habe. Insoweit, als die Schuldnerin auch die Darlehensschuld, die zum 04.05.2007 auch nicht anderweitig zurückgeführt worden sei und diese Darlehensschuld daher zum Zeitpunkt der Zahlung der b vom 18.06.2008 immer noch mindestens 169.808,38 EUR betragen habe, sei das Darlehen der Schuldnerin bei dem Beklagten entsprechend um 23.368,90 EUR zurückgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm zur Insolvenzmasse 23.368,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.08.2008 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilten, an ihn Rechtsanwaltshonorar in Höhe von netto 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte nur im Hinblick auf die Forderungen, die ihm aus den Saisonpachtverträgen Apfelplantage und Erdbeerplantage jeweils vom 10.03.2008 zustehen, gemäß Ziffer 3 dieser Verträge aufgrund der Forderungsabtretung in diesen Verträgen zu Ziffer 3 wegen Forderungen aus den vorbezeichneten Saisonpachtverträgen Ansprüche auf Ernteerlöse hat, die bei der Bewirtschaftung der Flächen erzielt wurden und die Gegenstand der beiden vorbezeichneten Verträge waren und deswegen insoweit dann auch Zahlungen von der Firma b verlangen kann;
festzustellen, dass der Beklagte aus dem Pachtvertrag vom 31.10.1998 nach Ende desselben und Abschluss der Saison-Pachtverträge Erdbeer- und Apfelplantage am 10.03.2008 im Hinblick auf alle auf den Pachtflächen der Saison-Pachtverträge Erdbeer- und Apfelplantage stehenden oder anfallenden Früchte kein Verpächterpfandrecht aus dem Vertrag vom 31.10.1998 geltend machen kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Anfechtung bereits deswegen ins Leere gehe, weil der Kläger nicht die Rechtshandlung des Schuldners, sondern die eines Dritten angefochten habe. Im Übrigen sei keine Gläubigerbenachteiligung gegeben, weil ihm an den Erdbeerpflanzen und auf die Früchte ein Verpächterpfandrecht zugestanden habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung nach Insolvenzanfechtung aus §§ 129 ff InsO zu.
1.
Es ist schon fraglich, ob überhaupt anfechtbare Handlungen der Schuldnerin im Sinne des Anfechtungsrechts gegeben sind.
Gemäß §§ 562 ZPO hatte der Beklagte an den Früchten ein Verpächterpfandrecht wegen ausstehender Forderungen aus dem Pachtverhältnis und somit ein Recht zur Verwertung gemäß den §§ 1257, 1228 BGB. Da das Pfandrecht durch Entfernung erlischt (§§ 585, 562a BGB) hätte dies zur Folge, dass die Schuldnerin die Früchte nicht hätte abernten und veräußern dürfen. Deswegen gewährt § 562 c BGB die Möglichkeit, die Geltendmachung des Pfandrechts durch Stellung einer Sicherheit abzuwenden. Eine solche Sicherheitsabrede stellt die Abtretungsvereinbarung im Saison-Pachtvertrag vom 10.03.2008 dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Abtretung vorrangig zur Tilgung der Darlehensschuld oder des Pachtzinses erfolgt ist. Denn auch die Darlehensschuld ist eine Forderung aus dem Pachtverhältnis im Sinne des § 592 BGB. Der Beklagte hat mit den drei Gesellschaftern der Schuldnerin ein Darlehensvereinbarung getroffen, wonach die Darlehenssumme von 230.000,00 EUR ausschließlich für betriebliche Zwecke der Schuldnerin bestimmt war. Von dieser Summe sollte dann gemäß der Vereinbarung die geschuldete und bis zum 28.02.2002 gestundete Pachtrate in Höhe von 49.521,00 EUR abgezogen und der Restbetrag auf das Konto der Schuldnerin eingezahlt werden. Entsprechend ist verfahren worden. Vereinbarungsgemäß ist der Betrag dann auch an die Schuldnerin ausgezahlt worden. Schon allein diese Zweckbestimmung zeigt, dass das Darlehen anlässlich des Pachtverhältnisses gewährt worden ist. Dass die Schuldnerin dann mit Vertrag vom 04.05.2007 ausdrücklich den Beitritt als Schuldnerin der Rückzahlung der Darlehenssumme erklärt hat, stellt ebenfalls keine rechtlich nachteilige Handlung dar. Denn die Regelungen in diesem Vertrag und die Zahlungs- und Tilgungsvereinbarungen stellen letztlich nichts anderes dar, als die (deklaratorische) Geltendmachung eines bereits bestehenden und verwertungsreifen Pfandrechts dar. Dies kann aber letztlich genauso wie die Frage, ob überhaupt eine wirksame Anfechtungserklärung vorliegt, aus den nachfolgenden Gründen dahin stehen.
2.
Denn selbst wenn zugunsten des Klägers von anfechtbaren Handlungen ausgegangen werden könnte, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, so dass schon deshalb die Anfechtungserklärung des Klägers ins Leere geht.
Veräußerungen von Gegenständen, die schon wertausschöpfend belastet sind, wirken regelmäßig nicht gläubigerbenachteiligend, weil sie im Insolvenzfall allein zur abgesonderten Befriedigung der gesicherten Gläubiger gedient hätten und für die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen nichts übrig geblieben wäre (vgl. beck-online-MüKo InsO § 129 Rdn 109 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die Früchte waren aus dem Pachtverhältnis gemäß dem oben Gesagten wertausschöpfend belastet, so dass die Veräußerung der Früchte, die Abtretung des Erlöses an den Beklagten und die Auszahlung des abgetretenen Erlöses an diesen nicht gläubigerbenachteiligend gewirkt haben, weil sie im Insolvenzfall allein zur abgesonderten Befriedigung des gesicherten Gläubigers gedient hätten. Denn der Beklagte hätte nach § 50 InsO das recht auf abgesonderte Befriedigung gehabt und zwar ohne die Einschränkung für eine frühere Zeit als die zwölf Monate vor der Insolvenzeröffnung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 InsO). Auch wenn nach den Verträgen vorrangig das Darlehen gesichert und getilgt werden sollte, bedeutet dieser Vorrang lediglich, dass der Anspruch auf Pachtzins nebenrangig nach Willen der Parteien, getilgt werden sollte und zwar auch ausstehende Pachtzinsen aus dem gekündigten Pachtvertrag vom 31.10.1998. Dass die Pachtsache laut dem Wortlaut des Vertrages "zurückgegeben" worden ist, ist für das Bestehen des Vermieterpfandrechts unerheblich, weil dieses nur durch Entfernung der Sachen bzw. der Früchte nach §§ 585, 592, 562 a BGB erlischt, so dass der Beklagte nach § 50 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Recht zur abgesonderten Befriedigung hatte.
II.
Nach dem oben Gesagten waren die Feststellungsanträge sowie der Klageantrag zu Ziffer 2. ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert:
| Klageantrag zu Ziffer 1: | 23.368,90 EUR |
| Klageantrag zu Ziffer 3: | 2.470,01 EUR |
| Klageantrag zu Ziffer 4: | 70.000,00 EUR |
| insgesamt: | 95.838,91 EUR |
Reucher-Hodges