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Landgericht Düsseldorf·10 O 19/14·27.11.2014

Darlehenswiderruf 2008: Belehrung mit „frühestens“ und Fußnoten setzt Frist nicht in Lauf

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Widerruf eines 2008 geschlossenen Darlehensvertrags im Jahr 2013 wirksam ist, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Düsseldorf hielt die Widerrufsbelehrung wegen der Formulierung „Frist beginnt frühestens“ und zusätzlicher Fußnoten/Klammerzusätze für nicht ordnungsgemäß, sodass die Widerrufsfrist nicht anlief und das Widerrufsrecht nicht erlosch. Eine Verwirkung verneinte das Gericht mangels Umstandsmoments, da der Kredit nicht vollständig erfüllt war. Anwaltskosten wurden nur in reduzierter Höhe zugesprochen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zugesprochen und Anwaltskosten teilweise zugesprochen; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot nur, wenn sie den Verbraucher eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert; die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist hierfür regelmäßig unzureichend.

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Die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV greift nur bei vollständiger inhaltlicher und äußerlicher Übereinstimmung mit dem Muster; zusätzliche Klammerzusätze und Fußnoten können diese Übereinstimmung ausschließen.

3

Fußnotenverweise im Belehrungstext führen dazu, dass der Verbraucher die zugehörigen Fußnotentexte als Bestandteil der Belehrung mitliest; dadurch können zusätzliche Unklarheiten über den Fristbeginn entstehen.

4

Die Verwirkung eines Widerrufsrechts setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus; die bloße ordnungsgemäße Bedienung eines noch laufenden Darlehens begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, der dem Wert der berechtigten Inanspruchnahme entspricht.

Relevante Normen
§ 14 BGB-InfoV§ 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004§ 256 ZPO§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerruf des Klägers vom 31.05.2013 gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen  Darlehensvertrag vom 06.03.2008 wirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die X, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.610,01 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger begehrt die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs vom 31.05.2013 bzgl. seines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages.

4

Die Parteien schlossen Anfang März 2008 einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme in Höhe von 100.000,00 € zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung des Klägers. Im Einzelnen handelte es sich um einen Realkredit (Nr. 6002198767) über 80.000,00 € und einen Personalkredit (Nr. 6002198817) in Höhe von 20.000,00 € zu einem Zinssatz in Höhe von 4,4 % p.a., festgeschrieben bis zum 28.02.2018.  Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Buchgrundschuld  in Höhe von 100.000,00 € erstrangig an der Eigentumswohnung des Klägers bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K1 verwiesen.

5

Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 31.05.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 23.07.2014 (Bl. 56 GA) widerholte er diesen Widerruf und bot im gleichen Schriftsatz die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 56.068,25 € - Zug um Zug gegen Freigabe der auf den Objekten Eigentumswohnung X lastenden Grundschuld - an.

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Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV in seiner Fassung vom 31.03.2008 entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weshalb eine inhaltliche Überprüfung der Belehrung gerechtfertigt sei. Vorliegend verstoße die Belehrung - nicht nur marginal - gegen die Vorgaben der Musterbelehrung. Zum Einen enthalte die Belehrung einen Klammerzusatz über der Anschrift der Beklagten, der in der Musterbelehrung nicht enthalten sei, darüber hinaus habe die Beklagte abweichend zwei Fußnoten eingefügt. Die zweite Fußnote mit der Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, führe zur Irritationen auf Seiten des Darlehensnehmers. Auch enthalte die Belehrung unnötige Informationen über verbundene Geschäfte, die überflüssig seien, da sie vorliegend nicht einschlägig seien.

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Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

9

              1.

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festzustellen, dass sein Widerruf vom 31.05.2013 gegenüber der Beklagten wirksam ist;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Löschung der im Grundbuch X zu ihren Gunsten eingeräumten Grundschuld über 100.000,00 € zuzustimmen,

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an die X außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.968,44 € zu zahlen.

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Nach Rücknahme des Klageantrages zu Ziffer 2) in der mündlichen Hauptverhandlung vom 04.11.2014, beantragt er – unter Auslegung seines Antrages - nunmehr,

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              1.

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festzustellen, dass der Widerruf vom 31.05.2013 gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.03.2008 wirksam ist;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an die X außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.968,44 € zu zahlen.

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Die Beklagte - die der teilweisen Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt hat - beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Der Klammerzusatz vor ihrer Anschrift sei wortlautidentisch mit dem Gestaltungshinweis Nr. 3, der in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV enthalten sei (vgl. Anlage B5). Soweit Fußnoten eingefügt worden seien, seien lediglich die Ziffern Inhalt der Belehrung geworden, da der Text der Fußnoten unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmers zu finden sei. Auch sei für den Darlehensnehmer leicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei den Fußnoten um Ausfüllungshinweise an den Sachbearbeiter gehandelt habe, weshalb es zu keinerlei Irritationen habe kommen können.

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Hinsichtlich der Belehrung zu verbundenen Verträgen enthalte der Gestaltungshinweis Nr. 9 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3) den Hinweis, dass dieser Zusatz weggelassen werden könne, nicht aber müsse.

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Darüber hinaus sei der Widerruf jedenfalls verwirkt. Sie habe nach einer Laufzeit von 5 Jahren und einer regelmäßigen Tilgung der Darlehensraten nicht damit rechnen können und müssen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag noch widerrufe, zumal die Rechtsprechung zur Verwendung der Formulierung „frühestens“ bereits im Jahr 2011 ergangen sei. Wegen des Weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 16.05.2014 (Bl. 25 ff. GA) verwiesen.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gerichteten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

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I.

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Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 31.05.2013 ist wirksam, da dem Kläger gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.

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Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.). Denn in der streitgegenständlichen Belehrung heißt es:

32

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ²

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ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

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Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“  wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

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Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie gegenüber dem Kläger nämlich kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:

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Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. 6002198767 und 6002198817 über insgesamt 100.000,00 EUR

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              Widerrufsrecht

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              Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2

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              ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

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(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).

42

X

43

[…]

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Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:

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              „ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….

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2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

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Damit entspricht die dem Kläger erteilte formularmäßige Belehrung ihrem Inhalt und ihrer Form nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (vgl. Anlage B5). Die verwendete Belehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), sowie ferner einen Klammerzusatz (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse), die in dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht enthalten sind. Damit fehlt eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft (vgl. OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O).

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin (LG Berlin GWR 2013, S. 232) kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden, dass sich bei den Fußnotenverweisungen lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befinden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer steht und sich darüber hinaus erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wenden soll. Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die vom Landgericht Berlin befürwortete Trennung ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.

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Darüber hinaus ist insbesondere der zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) – ohne weitere Angaben – nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. In diesem Fall hätte diese Fußnote in der Ausfertigung des Exemplars für den Kunden weggelassen werden können, was aber vorliegend nicht der Fall ist (vgl. OLG München a.a.O.). Die verwendete Formulierung führt daher zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist.

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Angesichts dieser bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob der Zusatz hinsichtlich der verbundenen Verträge in der vorliegenden Belehrung enthalten sein durfte oder ebenfalls eine unzulässige Abweichung darstellt.

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Der am 31.05.2013 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet.

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Soweit die Beklagte sich auf eine Verwirkung des Widerrufs beruft, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Ein Recht kann nach § 242 BGB verwirkt werden, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werden, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH Urteil v. 18.10.2004, Az. II ZR 352/02 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach 5 Jahren angenommen werden kann, was vorliegend erfüllt wäre. Eine Verwirkung scheitert hier jedoch an dem Nichtvorliegen des ebenfalls erforderlichen sogenannten Umstandmoments (vgl. hierzu OLG Nürnberg WM 2014, S. 1953 m.w.N.). In dem vom 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheidenden Fall (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) war der Widerruf des Vertrages erst fünf Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfolgt. Angesichts der beiderseitigen vollständigen Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen konnte der 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach Ablauf dieser Zeitspanne von einem Vertrauensschutz der Bank ausgehen. Anders ist jedoch der vorliegende Fall zu beurteilen.

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Nach eigenen Angaben des Klägers beläuft sich die noch zu tilgende Summe auf einen Betrag in Höhe von 56.068,25 € bei einer Darlehenssumme in Höhe von 100.00,00 €. Zwar hat der Kläger die bisherigen Raten ordnungsgemäß gezahlt, so dass die Beklagte nicht zwangsläufig mit einem Widerruf rechnen musste. Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch zur Begründung eines Vertrauensschutz i.S.d. § 242 BGB nicht aus. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Ein Verzicht auf die Geltendmachung seines Widerrufrechts kann hierin ohne weitere Anhaltspunkte nicht gesehen werden.

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Gleiches gilt, soweit die Beklagte anführt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Verwendung des Begriffs „frühestens“ sei bereits im Jahr 2011 erfolgt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Darlehensnehmer sich über die geltende Rechtsprechung zeitnah informieren, konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass zwei Jahre später kein Widerruf mehr erfolgen würde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 RdNr. 98: Erst nach 4 Jahren nach Bekanntwerden der geänderten Rechtsprechung) .

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Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages Investitionen getätigt und würde daher nunmehr einen Schaden erleiden, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Es ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen worden, dass diese Investitionen erst im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2011 erfolgt sind. Der Schaden wäre demnach auch dann eingetreten, wenn der Kläger zeitnah nach dieser Entscheidung den Widerruf erklärt hätte.

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II.

58

Der zuerkannte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, dass nur der Geschäftswert zugrundezulegen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 249 RdNr. 39). Im Übrigen ist die Klage daher abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

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Streitwert:               bis zum 04.11.2014              : bis 80.000,00 €

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                            ab dem 04.11.2014              : 56.068,25 €

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