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Landgericht Düsseldorf·10 O 191/14·15.09.2016

Klage auf Rückzahlung von 100.000 EUR wegen behauptetem Darlehen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines vermeintlichen, unverzinslichen Darlehens über 100.000 EUR aus zwei Überweisungen 2010/2011. Das Gericht prüfte, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist oder alternativ ein Bereicherungsanspruch besteht. Wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und fehlendem Beweis für die Leistung bzw. die Identität der Zahlerin wurde die Klage abgewiesen. Zinsnebenforderungen und Bereicherungsanspruch konnten nicht geltend gemacht werden.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung eines behaupteten Darlehens wegen Nichtbeweis der Darlehensvereinbarung und fehlender Leistung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags; ein Anspruch aus §§ 488, 489 BGB setzt den überzeugenden Nachweis dieses Vertrags voraus.

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Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO maßgeblich; verbleiben vernünftige Zweifel, gehen diese zulasten der beweisbelasteten Partei.

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Der alleinige Verwendungszweck einer Überweisung (z. B. "Darl.Ausz.") reicht nicht für den Nachweis einer Darlehensvereinbarung, wenn die Zuordnung der Zahlung zur Klägerin bzw. zur vereinbarten Rechtsbeziehung nicht geklärt ist.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt eine nachgewiesene Leistung des Anspruchstellers voraus; unklare Zahlungswege oder die Nichterklärung der Zahlenden schließen den Bereicherungsanspruch aus.

Relevante Normen
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 489 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten sich um die Rückzahlung eines unverzinslichen Darlehens.

3

Die Klägerin ist eine Beteiligungsgesellschaft, in der eine Unternehmerfamilie – der auch der Zeuge e) angehört – u.a. Unternehmensbeteiligungen verwaltet und Lizenzrechte hält. Der Beklagte betrieb im Raum Düsseldorf eine Sportwettenvermittlung. Der Zeuge f) ist sein Vater.

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Der Zeuge e) und g) von der Klägerin sowie der Beklagte und der Zeuge f) lernten einander 2009 bei einem Treffen in einem Golfclub auf Mallorca kennen. Der Beklagte betrieb zu dem Zeitpunkt bereits im Raum Düsseldorf einige SportwettshopS. Die Beteiligten kamen über ein gemeinsames Betreiben einer Sportwettgesellschaft ins Gespräch. Einzelheiten sind streitig.

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Am 29.11.2010 und 25.01.2011 kam es zu zwei Überweisungen von je 50.000,00 EUR mit dem Überweisungstext „Eilüberweisung / c) / Darl.Ausz. im Namen und / Auftrag der h)“ (vgl. Kontoauszüge Anl. K02 und Anl. K03).

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Die geschäftlichen Beziehungen – deren Einzelheiten streitig sind – kamen im Jahr 2013 zum Erliegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2013 (Anl. K04) kündigte die Klägerin das behauptete Darlehen und stellte es zur Rückzahlung fällig.

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Die Klägerin behauptet, die Vorgenannten hätten im Jahr 2010 bei mehreren Treffen zunächst auf Mallorca (März 2010, August 2010, Restaurant „i)“, dann Hotel „j)“) – zuerst hat sie „in k)“ vorgetragen – vereinbart, dass die Klägerin dem Beklagten ein unbefristetes und unverzinsliches Darlehen über 100.000,00 EUR zur „Renovierung“ der Sportwettshops als Vorstufe einer Modernisierung für einen eventuellen gemeinsamen Marktauftritt in einem einheitlichen Erscheinungsbild unter dem Namen „l)“ zur Verfügung stelle. Man habe die Höhe der Summe von anfänglich 750.000,00 EUR auf maximal 250.000,00 EUR reduziert, wobei die Klägerseite klargestellt habe, keine Beteiligung am Unternehmen zu beabsichtigen, sondern ein Darlehen begeben zu wollen (Bl. 58ff.). Das Darlehen sei am 29.11.2010 und 25.01.2011 per Überweisung im Namen einer „h)“ an den Beklagten ausgekehrt worden (vgl. die Kontoauszüge Anl. K02, K03). Bei der „h)“ handele es sich um die Klägerin. Sie bestreitet eine Entreicherung des Beklagten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klageforderung hilfsweise aus Bereicherungsrecht folge, da dann ein Dissens vorgelegen hätte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es habe sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Investition in eine Sportwettgesellschaft gehandelt, da der Zeuge e) u.a. uneingeschränkt euphorisch über den Namen „l)“ und die Idee einer gemeinsamen Sportwettgesellschaft gewesen seien. Über eine etwaige Rückforderung sei nie gesprochen worden (vgl. Bl. 71ff.). Gegen die Annahme eines Darlehens spreche, dass diese in dieser Höhe schriftlich und nur gegen Sicherheiten abgeschlossen würden. Nur aus steuerlichen Gründen sei im Verwendungszweck der Überweisungen „Darl.Ausz.“ angegeben worden. Die „h)“ sei dem Beklagten nicht bekannt. Insgesamt seien von der Klägerin über 241.000,00 EUR an Investitionen geflossen, der die Klageforderung überschießende Teil aber an eine m).

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Gegenüber den Bereicherungsansprüchen der Klägerin beruft er sich auf Entreicherung, da das geflossene Geld in die Ausstattung der Geschäfte geflossen sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen; auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2016 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 EUR nebst Zinsen.

18

1.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2, 489 BGB.

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Anwendbar ist deutsches Recht nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO, da sämtliche beteiligten Personen deutsche Staatsangehörige sind, der – seinen Abschluss unterstellte – Vertrag über einen Betrag in der in Deutschland gültigen Währung geschlossen wurde, der sodann von einem deutschen Kreditinstitut überwiesen wurde.

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Die Klägerin ist beweisfällig für den Abschluss des Darlehensvertrags mit dem Beklagten geblieben. Als derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

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Ein Beweis der Behauptung ist nicht durch die Aussage des Zeugen e) erbracht. Dieser hat in seiner Einvernahme zwar angegeben, der Vater des Beklagten habe sich bei ihm im Jahr 2010 vorgestellt. Dieser habe angegeben, Geld zu benötigen, damit der Betrieb seines Sohnes die Chance nutzen könne, die die Legalisierung des Glücksspiels biete, um seine Geschäfte zu sanieren. Dafür benötige er 750.000,00 EUR. Er sei auch bereit „lukrative Zinsen“ zu zahlen. In den darauffolgenden mündlichen Absprachen auf Mallorca sei dann der geringere Betrag von 100.000,00 EUR abgesprochen worden, auf der anderen Seite unverzinst, um sich nicht in die Gefahr eines Wuchergeschäfts zu begeben. Auch der Beklagte selbst sei ab einem bestimmten Zeitpunkt an den Gesprächen beteiligt gewesen. Es sei klar gewesen, dass das Geld an den Beklagten fließen und dieser auch Darlehensnehmer sein solle. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Zwar ist diese Aussage für sich genommen als glaubhaft anzusehen. Sie ist detailreich im Kerngeschehen und auch im Randbereich. Der Zeuge konnte auf Nachfrage weitere Details berichten.

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Im Ergebnis kann er jedoch nicht gefolgt werden, da ihr die Aussage des Zeugen f) gegenübersteht. Dieser hat ausgesagt, dass das Geld als Investition in das gemeinsame Geschäft „l)“ geflossen sei. Von einem Darlehen sei nie die Rede gewesen.

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Es gibt keinen Grund, der Aussage des Zeugen e) mehr Glauben zu schenken, als dies bei der Aussage des Zeugen f) der Fall ist. Auch dessen Aussage war detailreich im Kerngeschehen und auch im Randbereich. Der Zeuge konnte das Kennenlernen mit dem Zeugen e) nachvollziehbar schildern. Auch er konnte auf Nachfragen weitere Details nennen. Die familiären Nähe zum Beklagten spricht nicht gegen die Aussage, gerade auch im Vergleich zum Zeugen e), der umgekehrt eine Nähe zu der Inhaberfamilie des Unternehmens der Klägerin aufweist. Dass der Zeuge f) keine genauen Daten nennen konnte, wie die Klägerin einwendet, ist auch kein Kriterium erhöhter Glaubhaftigkeit gegenüber dem Zeugen e), da auch dieser kein genaues Datum nennen konnte.

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Allein der Überweisungszweck „Darl.Ausz.“ bestätigt für sich genommen die klägerische Behauptung nicht, da die Klägerin, so sie selber die Überweisung vorgenommen hat, den Verwendungszweck selbst auch ohne Absprache mit dem Beklagten wählen konnte und diese Überweisung zeitlich nach der behaupteten Abrede stattgefunden hat.

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Die Nichterweislichkeit der Tatsache geht zulasten der beweisbelasteten Klägerin.

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2.

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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB. Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Eine Leistung der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat die klägerische Behauptung bestritten, dass es sich bei der h) um die Klägerin selbst handele. Das hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, dies aufzuklären.

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3.

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In Ermangelung einer Hauptforderung bestehen auch die Nebenforderungen auf Zinsen nicht.

32

4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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5.

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Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.