Anleger-Schadensersatz wegen Fondsbeteiligungen: Verjährung; Güteantrag hemmt nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung beim Erwerb zweier geschlossener Fondsbeteiligungen (1998/2000). Das Landgericht wies die Klage ab, weil etwaige Ansprüche spätestens mit Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Höchstfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) verjährt waren. Der 2011 eingereichte Güteantrag beim Bankenombudsmann hemmte die Verjährung nicht, da er den geltend gemachten Anspruch (u.a. Umfang/Größenordnung) nicht hinreichend individualisierte. Zins- sowie Hilfsansprüche auf Rechnungslegung/Herausgabe scheiterten mangels Hauptanspruchs bzw. ebenfalls wegen Verjährung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz (nebst Feststellung und Hilfsanträgen) wegen Verjährung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung entstehen im Sinne des § 199 BGB regelmäßig bereits mit dem Erwerb der Kapitalanlage.
Die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann bei vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüchen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen und ist nach zehn Jahren abgelaufen.
Ein Güteantrag i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Verjährung nur, wenn er den verfolgten prozessualen Anspruch so individualisiert, dass Schuldner und Gütestelle Art und Umfang des Begehrens zumindest grob abschätzen können.
Fehlt es im Güteantrag insbesondere an hinreichenden Angaben zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel bzw. zur Größenordnung des geltend gemachten Schadens, tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein.
Sind Hauptansprüche verjährt, scheitern regelmäßig auch darauf bezogene Nebenforderungen (z.B. Zinsen) sowie akzessorische Hilfsansprüche (z.B. Rechnungslegung/Herausgabe) an der Verjährung bzw. am fehlenden Hauptanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medienfonds CFB 117 und dem Flugzeugfonds SLB-Leasing geltend.
Die Mutter der Klägerin, die Zeugin T (im Folgenden: Zedentin) zeichnete am 27.11.1998 in der Filiale der Beklagten eine Beteiligung an dem Medienfonds CFB 117 über einen Nominalbetrag von 100.000,00 DM (51.129,19 €). Für die Einzelheiten des Beitritts wird auf die Beitrittserklärung in Anlage K 1 Bezug genommen. Die Zedentin brachte Eigenkapital von 38.610,00 DM (24.853,90 €) in die Beteiligung ein. Der weitere Betrag wurde fremdfinanziert.
Am 21.09.2000 zeichnete die Zedentin eine Beteiligung an dem SLB-Leasing Fonds über nominal ebenfalls 100.000,00 DM (51.129,19 €). Für die Einzelheiten des Beitritts wird auf den Zeichnungsschein in Anlage K 4 Bezug genommen. Ein Teil des Nominalbetrags wurde fremdfinanziert. Im Jahr 2012 übte die Zedentin bezüglich des CFB 117 ein Andienungsrecht aus. Ausweislich des Schreibens der Commerz Real, für dessen Inhalt auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird, erhielt die Zedentin hiernach eine Auszahlung in Höhe von 10.888,06 €. Das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen ist inzwischen abgelöst.
Die Zedentin trat mit Abtretungsvertrag vom 22.04.2013 die behaupteten Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab. Für die Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Bl. 75) Bezug genommen. Für den SLB-Fonds erhielt die Zedentin eine Ausschüttung in Höhe von 246,00 €.
Die Klägerin behauptet, die Zedentin sei vor der Zeichnung beider Fonds vom Zeugen U2 beraten worden. Ihr Anlageziel sei der Aufbau einer sicheren Altersvorsorge gewesen, was sie ausdrücklich so gegenüber dem Berater formuliert habe. Der Berater habe der Zedentin die streitgegenständliche Beteiligung jeweils als sichere und ertragsreiche Investition dargestellt. Die Zedentin habe vor der Zeichnung 1998 keine Erfahrungen mit geschlossenen Fonds gehabt. Die Zedentin habe die vom Berater empfohlenen Anlagen jeweils direkt nach Ende des Beratungsgesprächs gezeichnet. Den Prospekt habe sie jeweils vor der Zeichnung nicht erhalten. Die mündliche Beratung habe den Eindruck hinterlassen, dass sie alle wichtigen Informationen vollständig erhalten habe.
Die Beklagte habe wenigstens 10 % des Beteiligungsbetrages an unmittelbaren und sonstigen geldwerten Zuflüssen erhalten. Daraus habe sie Nutzung in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen. Diese seien an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte schuldet zudem die Erstattung von Depot- und anteiligen sonstigen Gebühren sowie Ersatz der Verfahrenskosten und Rechtsanwaltsvergütung für ein vorangegangenes, gescheitertes Güteverfahren. Die Klägerin habe am 30.12.2011 den als Anlage K 5 überreichten Güteantrag eingereicht, für dessen Inhalt auf die Anlage K 5 Bezug genommen wird. Der Schlichtungsspruch sei am 10.02.2013 ergangen, für dessen Inhalt auf Anlage K 6 Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 32.653,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2012 zu bezahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und/oder der Zedentin im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den G GmbH & Co. Q KG i.L. sowie H GmbH & Co. N KG, Potsdam jeweils zum Nominalbsetrag € 51.129,19 (DM 100.000,00) und über den Zahlungsanspruch aus dem Klageantrag zu Ziff. 1. hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden.
Hilfsweise wird beantragt:
1.
Die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der im Klageantrag zu Ziff. 2. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zufluss an die Klägerschaft zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es liege allenfalls eine Anlagevermittlung vor.
Hinsichtlich des CFB 117 habe der Zeuge U2 lediglich auf Bitten der Zedentin den Zeichnungsschein ausgefüllt, ohne sie zuvor beraten zu haben. Dies sei im Hinblick auf die Person der Zedentin auch nicht ungewöhnlich gewesen, da es sich bei ihr um eine sehr selbstbewusste und resolute Anlegerin gehandelt habe, die häufig bereits mit Empfehlungen von dritter Seite nur deshalb in der Filiale erscheine, um die ihr anderweitig empfohlenen Finanzprodukte zeichnen zu können, ohne dass sie eine Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten wünsche und entsprechende Angebote sogar ausdrücklich ablehne. So habe die Zedentin auch bereits riskante Optionsgeschäfte ohne vorherige Beratung durch die Beklagte getätigt.
Hinsichtlich des G bestreite die Beklagte eine Beratung durch den Zeugen U und behauptet, dieser habe sich zum Zeitpunkt der behaupteten Beratungsgespräch sowie der Zeichnung des G selbst in Kalifornien/USA aufgehalten. Auch stamme die Handschrift auf dem Zeichnungsschein des G – im Gegensatz zum Zeichnungsschein für den CFB 117 – nicht vom Zeugen U2.
Die Klägerin habe die Risiken der gezeichneten Fonds jeweils gekannt. Der Zeuge U2 habe zu geschlossenen Beteiligungen immer anhand des Verkaufsprospekts die Risiken der Beteiligung erläutert und den Anlegern ausreichend Zeit gegeben, den Prospekt zu studieren. Den Prospekt zum CFB 117 kenne er jedoch nicht. Die kritische Zedentin hätte eine geschlossene Beteiligung jedoch nie gezeichnet, ohne den Prospekt studiert zu haben. Sie habe den jeweiligen Prospekt jeweils vorliegen gehabt.
Die Zedentin habe Kenntnis vom Provisionsinteresse der Beklagten gehabt. Auch werde der jeweilige Anleger anhand des Emissionsprospekts über die angefallenen Vertriebsprovisionen aufgeklärt, da im Prospekt darauf hingewiesen werde, dass die CFB 117 mit der Vermittlung von Kommanditkapital beauftragt werde und dass die CFB für die Kapitalvergütung eine einmalige Vergütung von maximal 5,9445 % erhalte. Zudem werde die CFB als mittelbare Tochtergesellschaft der Beklagten dargestellt. Die Zedentin hätte die streitgegenständliche Beteiligung auch bei der geforderten expliziten mündlichen Aufklärung über die Höhe der Provision gekennzeichnet. Die Provisionen überschritten 15 % nicht.
Der Klägerin seien auch die mit den Beteiligungen erzielten Steuervorteile anzurechnen. Die Zedentin habe aus dem CFB 117 eine Verlustzuweisung im Jahr 1998 in Höhe von 205,7 % der jeweiligen Bareinlage erhalten. Aus dem G habe die Zedentin eine Verlustzuweisung in Höhe von 130 % der Bareinlagen erhalten. Aufgrund der erzielten Steuervorteile sei der Zedentin auch kein Eigenkapital einzogen worden. Somit könnte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns haben.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.01.2015, für dessen Inhalt auf Bl. 104 GA Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen T4 und U2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.04.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 32.653,90 € gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag.
1.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Es kann weiter dahinstehen, ob hinsichtlich beider Beteiligungen – auch im Licht der durchgeführten Beweisaufnahme – eine nicht anlegergerechte Beratung oder nicht objektgerechte (anlagegerechte) Beratung vorliegt oder überhaupt schlüssig dargelegt worden ist. Es kann weiter dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend über Provisionen, weiche Kosten und Rückvergütungen aufgeklärt wurde.
2.
Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin auf diese Punkte stützt, ist ein etwaiger Anspruch gem. §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, die Leistung gem. § 214 BGB zu verweigern. Sie hat die Einrede der Verjährung auch erhoben.
Nach der Übergansvorschrift Art. 229, § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB wird die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach 195 BGB a.F. ab dem 01.01.2002 durch die kurze dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, beginnend zum Ende des Jahres ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen und die Kenntnis unabhängiger Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ersetzt.
Die streitgegenständlichen behaupteten Schadensersatzansprüche sind im Fall ihres Bestehens bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen am 27.11.1998 und am 21.09.2000 im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil er ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängel der fehlerhaften Aufklärung beeinfluss ist (vgl. BGH, WM 2013, 609 – 612 m.w.N.). Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann daher die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 01.01.2002 und endete am 02.01.2012. Der Eingang der Klage am 10.05.2013 konnte deshalb keine rechtzeitige Hemmung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit 167 ZPO bewirken.
Zwar behauptet die Klägerin, ein Güteverfahren gegen die Beklagte eingeleitet zuhaben. Dieses führte jedoch nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung.
Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung gerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Einreichung ein. Der als Anlage K 5 zur Akte gelangte Güteantrag vom 30. Dezember 2011 an dem Ombudsmann der privaten Banken ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geeignet anzusehen, die Hemmung herbeizuführen.
Nach der Rechtsprechung des BGH hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2015, Aktenzeichen III ZR 373/14):
Der Güteantrag muss die formalen Voraussetzungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Der Güteantrag muss darüber hinaus für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgsversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine all zu strengen Anforderung zu stellen sind, da das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (vgl. BGH, a.a.O., Randnr. 16 – 17).
Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderungen möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, a.a.O., Randnr. 18 m.w.N.).
Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. BGH, a.a.O., Randnr. 19, m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung genügt der Güteantrag der Zedentin vom 30.12.2011 den Individualisierungserfordernissen nicht. Sie bezeichnen die jeweilige Kapitalanlage (H GmbH & Co. N KG (CFB Fonds 117) und G GmbH & Co. Q KG) und nennen ein jeweiliges Zeichnungsdatum, wenn auch abweichend der Daten, die in der Klageschrift genannt werden sowie die Beteiligungssumme, wobei der angegebene Gegenstandswert mit der Zeichnungssumme identisch ist. Obwohl den Beteiligungen jeweils mehrere Beratungsgespräche vorausgingen, wie die Zedentin auch selbst in der Beweisaufnahme angegeben hat, fehlen Angaben zum ungefähren Beratungszeitraum. Auch erscheint fraglich, ob die eher allgemein gehaltene Schilderung der Beratungssituation geeignet war, den konkreten Beratungshergang mindestens im Groben zu umreißen. Jedenfalls fehlt es aber an der ausreichenden Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels. Die Güteanträge enthalten keine hinreichenden Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglicht hätten, Art und Umfang der verfolgten Ansprüche einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass der Antragstellerin wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatzansprüche zustünden, und sie „die Wiederherstellung der Situation, wie sie bestanden hätte, wenn die Beteiligungen nicht eingegangen worden wären“. Dies bedeutet in Sachen CFB in erster Linie die Erstattung des Beteiligungsaufwandes in Höhe von (100.000,00 DM) sowie den Ersatz entgangenen Gewinnes auf den jeweiligen Eigenkapitalanteil in Höhe von wenigstens 8 % Zinsen p.a. bzw. Herausgabe gezogener Nutzung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fondsbeitritt abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zum jeweiligen Ausschüttungszeitpunkt in Sachen SLB war eine fast wortgleiche Formulierung enthalten. Sie verlange darüber hinaus Ersatz und Freistellung von allen weiteren Schäden und Verpflichtungen, die ihr ihm Zusammenhang mit den Anlagen entstanden seien oder entstünden.
Nach der BGH-Rechtsprechung ist hiernach die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche weder für die Beklagte noch für die Gütestelle zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Denn den Güteanträgen ist nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand. Zudem spiegeln die in den Güteanträgen angegebenen Gegenstandswerte, die sich lediglich auf die Beteiligungssumme beziehen, (insgesamt knapp 100.000,00 €) die mit der Klage erhobenen Zahlungs- und Freistellungsansprüche (angegebener Streitwert 42.878,90 €) nicht einmal als Größenordnung wieder. Die abzuziehenden Ausschüttungen werden in den Güteanträgen lediglich erwähnt, ohne dass Angaben zu ihrer Höhe gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.; Randnr. 22 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).
Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist somit vor Einreichung der Klage am 10.05.2013 abgelaufen.
Die Frage der Verjährung ist im Termin vom 01.04.2016 nach Nennung der zitierten Entscheidung durch den Beklagtenvertreter auch mit den Prozessbevollmächtigten ausführlich erörtert worden. Die Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 09.01.2015 wurde daraufhin nur vorsorglich vorbehaltlich weiterer Prüfung der Voraussetzungen durchgeführt. Eine Schriftsatzfrist zur Äußerung auf diese Rechtsprechung war nicht beantragt worden.
3.
Zudem hat die Klägerin mangels einer Hauptforderung gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass eine weitere Schadensersatzpflicht bestünde. Auch etwaige weitere Schadensersatzansprüche wären verjährt.
III.
Auch die mit den Hilfsanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe vereinnahmter Vergütungen sind nach den oben genannten Grundsätzen verjährt, da die Verjährungshöchstfrist abgelaufen und keine Hemmung eingetreten ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt worden sind.
V.
Der Streitwert wird auf 44.878,90 € festgesetzt, dafür für den Antrag zu 2. 10.225,00 € und für die Hilfsanträge zu 1. und 2. jeweils 1.000,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in Deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.