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Landgericht Düsseldorf·10 O 119/06·02.11.2006

Klage auf Rückabwicklung wegen fehlender Euro3-Norm abgewiesen – fehlende Aktivlegitimation

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen behaupteter Nichterfüllung der Euro3-Schadstoffnorm, nachdem der ursprüngliche Käufer (Zedent) seine Gewährleistungsansprüche an sie abgetreten hatte. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Abtretung wirksam und ob die Verkaufszusage Vertragsbestandteil ist. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die vertraglich vereinbarte Zustimmung zur Abtretung nicht erteilt wurde und die Klägerin damit nicht aktivlegitimiert ist. Die AGB-Klausel zum Zustimmungserfordernis ist nach § 307 BGB nicht unangemessen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen angeblichen Mangels abgewiesen; Klägerin nicht aktivlegitimiert mangels Zustimmung zur Abtretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglich vereinbartes Zustimmungserfordernis für die Übertragung von Rechten aus einem Kaufvertrag hindert die wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB, solange die Zustimmung nicht erteilt ist.

2

Die Einfügung eines Zustimmungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht per se nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; § 399 BGB lässt vertragliche Beschränkungen der Abtretung zu, sofern sie nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen.

3

Fehlt eine wirksame Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, fehlt dem Erwerber/Abtretungsempfänger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung dieser Ansprüche sowie zu erstattungsfähigen vorgerichtlichen Kosten.

4

Ist unklar, ob eine vorvertragliche Zusicherung Vertragsbestandteil geworden ist, kann dies zwar die Mangelbeurteilung beeinflussen; die Durchsetzbarkeit der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen hängt jedoch von der wirksamen Rechtsnachfolge (z. B. Abtretung) ab.

Relevante Normen
§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB i.V.m. § 398 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 2 BGB§ 399 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709, 108 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Zeuge X (nachfolgend : Zedent) interessierte sich im Jahr 2005 für ein Kleintransportfahrzeug Mercedes Benz 313 CDI Sprinter.

3

Mit diesem Ansinnen suchte er den von der Beklagten autorisierte Vertragshändler x in Düsseldorf und Hilden auf. Dort erhielt er einen Verkaufsprospekt ausgehändigt, in dem es heißt:

4

"alle CDI-Motoren erfüllen die Euro3-Norm bzw. in Verbindung mit Pkw-Zulassungen die EU3/Gruppe III Norm".

5

Mit schriftlicher Bestellung vom 5. Januar 2005 - unzutreffend datiert auf den 5. Januar 2004 - (Anlage B1) entschloss sich der Zedent zum Kauf des genannten Fahrzeuges.

6

Die Bestellung wurde dem Zedenten von der Beklagten unter dem 6. Januar 2005 (Anlage B2) schriftlich bestätigt.

7

Der Kaufpreis betrug € 34.407,09.

8

Nach den der Bestellung zugrunde liegenden Allgemeinen Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag deren Zustimmung.

10

Das Fahrzeug wurde am 8. März 2005 an den Zedenten ausgeliefert.

11

Von diesem wurde der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt.

12

Mit Steuerbescheid vom 6.April 2005 (Anlage K2) stufte das Finanzamt Leverkusen den vom Zedenten als Pkw genutzten Wagen in die Schadstoff-Norm Euro2 ein. In dem Bescheid wurde der Zedent mit € 353,00 an jährlichen Kraftfahrzeugsteuern veranlagt.

13

Weil das Fahrzeug entgegen ihm bei der Bestellung erteilten Zusagen nicht die Schadstoff-Norm Euro3 erfülle, erklärte der Zedent mit Schreiben vom 20. September 2005 (Anlage K7) die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte dazu auf, den Kaufpreis unter Anrechnung einer für knapp 4.500 km zu leistenden Nutzungsentschädigung bis zum 30. September 2005 zurückzuzahlen.

14

Dieser Aufforderung leistete die Beklagte keine Folge, woraufhin der Zedent seine Aufforderung mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 (Anlage K11), nunmehr unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2005 gleichfalls ohne Erfolg wiederholte.

15

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 6. Februar 2006 (Anlage K12) erklärte der Zedent die Abtretung der ihm aus dem oben bezeichneten Kaufvertrag zustehenden Gewährleistungsansprüche an die Klägerin. Die Klägerin nahm diese Verfügung an. Eine Zustimmung der Beklagten hierzu ist unstreitig nicht erfolgt.

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Die Klägerin behauptet, der Zedent habe anlässlich der Verkaufsgespräche der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass er den Kleintransporter als Pkw zulassen wolle. Er habe danach gefragt, ob das Fahrzeug auch in diesem Fall die Euro3-Norm erfülle. Dies habe der Verkaufsmitarbeiter dem Zedenten zugesichert.

17

Die Klägerin beziffert ihre Forderung wie folgt:

18

Fahrzeugkaufpreis

19

€ 34.407,09

20

abzüglich Gebrauchsvorteile bei 7.000 km

21

Laufleistung

22

€ 1.617,91

23

€ 32.879,18

24

Zusätzlich verlangt sie € 625,82 an vorgerichtlichen Anwaltskosten.

25

Die Klägerin beantragt,

26

I.

27

die Beklagte zu verurteilen,

28

1.

29

an sie € 32.879,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2005 zu bezahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes Benz, 313 CDI Sprinter, Fahrzeugident-Nr.: WDB 9036621 R 777451;

30

2.

31

an sie € 625,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2005 zu bezahlen;

32

II.

33

festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des unter I.1. genannten Fahrzeuges im Verzug der Annahme befindet.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie wendet ein, weil sie den Abtretungserklärungen vom 6. Februar 2006 nicht zugestimmt habe, sei die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert.

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Weiter macht sie geltend, die in ihrem Verkaufsprospekt bezeichnete EU3/Gruppe III Norm würde der Schadstoff-Norm Euro2 entsprechen.

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Dessen ungeachtet sei der Zedent mehrfach danach befragt worden, wie er das zu erwerbende Fahrzeug nutzen wolle. Hierin habe sich der Zedent nicht entscheiden können.

39

Hilfsweise wendet sie ein, der klägerseits geltend gemachte Mangel rechtfertige bei einer steuerlichen Mehrbelastung von jährlich € 13,42 keine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

41

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist unbegründet.

44

I.

45

Die Beklagte ist der Klägerin nicht nach den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB i.V.m. § 398 BGB zur Rückabwicklung des am 05./06. Januar 2005 geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet.

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Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob das durch den Zedenten erworbene Fahrzeug mangelbehaftet im Sinne des § 434 BGB ist, weil es entgegen vertraglich erteilter Zusagen in der Nutzung als Pkw die Schadstoff-Norm Euro3 nicht zu erfüllen vermag. Hiergegen spricht freilich, dass in den von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen (Anlagen B1 und B2) von der genannten Schadstoff-Norm nicht die Rede ist. Dann aber ist es zweifelhaft, ob der von der Klägerin behauptete Hinweis des Verkaufsmitarbeiters, das Fahrzeug erfülle die Euro3-Norm, Vertragsbestandteil geworden ist.

47

Letztendlich kann diese Frage offen bleiben. Denn der Zedent vermochte in jedem Fall ihm eventuell zustehende Gewährleistungsansprüche nicht wirksam nach § 398 BGB auf die Klägerin überzuleiten.

48

Wie sich aus den Allgemeinen Neufahrzeug-Verkaufs-bedingungen der Beklagten erschließt, bedarf es bei der Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag deren Zustimmung. Diese Zustimmung hat die Beklagte nicht erteilt.

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Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, sie mache keine Ansprüche aus dem zwischen dem Zedenten und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern aus den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen geltend. Auch wenn die verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages in rechtlicher Hinsicht aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB folgt, ändert dies nichts daran, dass die in den genannten Gesetzesregeln angeordneten Rechtsfolgen ihre Wurzeln in tatsächlicher Hinsicht hier in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag haben.

50

Gleichfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die genannte Geschäftsbedingung sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Nach § 307 Abs. 1 BGB gilt eine allgemeine Geschäftsbedingung als unwirksam, wenn sie den anderen Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen Benachteiligt. Dies ist nach § 307 Abs. 2 im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

51

Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Wie sich aus § 399 BGB erschließt, wird selbst der vertragliche Ausschluss einer Abtretung von dem Gesetzesgeber hingenommen. Dann aber lässt sich nicht erkennen, dass eine hier lediglich vorliegende Einschränkung des Abtretungsrechts gegen wesentliche Grundgedanken einer solchen Verfügung verstößt. Warum die Erreichung des Vertragszwecks durch das Zustimmungserfordernis der Beklagten gefährdet sein soll, lässt sich im weiteren nicht einsehen und ist von der Klägerin auch nicht erläutert worden.

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II.

53

Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin hat zur Folge, dass sie die ohnehin nicht an sie abgetretenen Anwaltskosten nicht von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

54

Auch steht ihr kein Anspruch auf die beantragte Feststellung zu.

55

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

58

IV.

59

Der Streitwert wird auf € 33.879,18 festgesetzt,

60

(Antrag zu I.: € 32.879,18

61

Antrag zu II.: € 1.000,00).