Kick-back-Aufklärungspflicht bei Anlagevermittlung: Schadensersatz für Terminverluste
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Ersatz von Verlusten aus über eine Bank abgewickelten Termin- und Optionsgeschäften. Das Landgericht bejahte Schadensersatzansprüche, weil Anlagevermittlerin und Bank den Anleger nicht vor Vertragsschluss über eine Gebührenrückvergütungsvereinbarung (kick-back) einschließlich Höhe und Interessenkonflikt aufklärten. Ein „versteckter“ Hinweis in einer späteren Vollmacht genügte nicht. Die Beklagten zu 1–3 haften gesamtschuldnerisch auf einen Teilbetrag; die Bank darüber hinaus auf den vollen, höheren Betrag; die Klage wurde nur hinsichtlich eines Teils der begehrten Zinsen abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz wegen unterlassener Kick-back-Aufklärung überwiegend zugesprochen, nur teilweise Zinsen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Anlagevermittler oder -berater tätig wird, schließt durch Aufnahme des Beratungsgesprächs regelmäßig stillschweigend einen Beratungsvertrag, auch wenn formularmäßig eine reine Botenstellung vorgesehen ist.
Zu den aufklärungspflichtigen Umständen eines Beratungs-/Vermittlungsverhältnisses gehört eine Vereinbarung über Gebührenrückvergütungen (kick-backs) einschließlich ihrer Höhe und des daraus folgenden Interessenkonflikts.
Ein erst nach Vertragsschluss erteilter, nicht hervorgehobener und inhaltlich verharmlosender Hinweis auf eine Gebührenteilung genügt nicht zur Erfüllung der Aufklärungspflicht über kick-backs.
Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter oder Anlagevermittler eine Rückvergütung von Provisionen oder Depotgebühren vereinbart, muss den vom Verwalter zugeführten Kunden vor Vertragsschluss über die hierdurch begründete Gefährdung seiner Interessen informieren.
Für die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Schaden kann als Differenz zwischen Einzahlungen/übertragenen Depotwerten und Rückflüssen bestimmt werden.
Tenor
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 658.863,16 EUR nebst 7 % Zinsen aus
658.863,16 EUR vom 04.06.1992 bis 18.08.1993,
600.784,05 EUR vom 19.08.1993 bis 04.10.1993 und
658.863,16 EUR seit dem 05.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, im Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 1. bis 3. mit diesen als Gesamtschuldnern, an den Kläger 698.529,36 EUR nebst 7 % Zinsen aus
255.645,94 EUR vom 16.04.1992 bis 14.05.1992,
511.291,88 EUR vom 15.05.1992 bis 21.05.1992,
547.082,31 EUR vom 22.05.1992 bis 03.06.1992,
844.158,99 EUR vom 04.06.1992 bis 23.09.1992,
869.723,58 EUR vom 24.09.1992 bis 02.03.1993,
793.029,80 EUR vom 03.03.1993 bis 16.03.1993,
752.126,45 EUR vom 17.03.1993 bis 18.08.1993,
600.784,05 EUR vom 19.08.1993 bis 04.10.1993,
695.373,05 EUR vom 05.10.1993 bis 28.10.1993,
1.462.310,87 EUR vom 29.10.1993 bis 19.12.1993,
1.384.960,70 EUR vom 20.12.1993 bis 26.12.1993,
1.282.441,94 EUR vom 27.12.1993 bis 26.10.1994,
1.169.957,73 EUR vom 27.10.1994 bis 02.11.1994,
1.158.198,02 EUR vom 03.11.1994 bis 07.11.1994,
1.131.764,23 EUR vom 08.11.1994 bis 08.05.1995,
1.129.616,80 EUR vom 09.05.1995 bis 21.06.1995,
1.040.652,01 EUR vom 22.06.1995 bis 09.07.1995,
1.037.708,25 EUR vom 10.07.1995 bis 05.12.1995,
1.011.631,36 EUR vom 06.12.1995 bis 20.02.1996,
946.698,29 EUR vom 21.02.1996 bis 14.08.1996,
931.359,53 EUR vom 15.08.1996 bis 19.09.1996,
910.907,85 EUR vom 20.09.1996 bis 25.09.1996,
894.531,36 EUR vom 26.09.1996 bis 22.10.1996,
715.120,78 EUR vom 23.10.1996 bis 11.09.1997,
704.894,94 EUR vom 12.09.1997 bis 22.09.1997 und
698.529,36 EUR seit dem 23.07.1997.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 13 %, die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu 86 % und die Beklagte zu 4. zu weiteren 1 %.
Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 4. zu 36 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seines Vaters x (im folgenden: Zedent), der ein Inkassobüro mit mehr als 130 Angestellten betrieb, von den Beklagten Ersatz von Verlusten bei Geldanlagen. Die Beklagte zu 1. erbringt Finanzdienstleistungen, die Beklagten zu 2. und 3. waren im hier interessierenden Zeitraum Vorstände der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 4. ist eine Bank, die im fraglichen Zeitraum mit der Beklagten zu 1. zusammenarbeitete.
Der Zedent war zur Zeit der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten Eigentümer von Immobilien sowie Inhaber eines Wertpapierdepots bei der Stadtsparkasse Wuppertal. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2., den er bereits länger privat kannte, unterzeichnete er am 07.04.1992 einen Kontoeröffnungsauftrag der Beklagten zu 1. (Bl. 33 d.A.), nach dessen vorgedrucktem Text er die Beklagte zu 1. beauftragte, seinen Kontoeröffnungsantrag an eine Depotstelle weiterzuleiten. Als Anlageerfahrung und gewünschte Anlage kreuzte er die vorgedruckten Alternativen, "Aktien" und "Aktienoptionen" an. Nach den auf der Rückseite des Kontoeröffnungauftrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. war diese nur als Botin mit der Übermittlung des Kontoeröffnungsantrages sowie von Weisungen des Zedenten befasst. Vertragliche Beziehungen sollten allein zwischen der Depotstelle und dem Zedenten bestehen. In Ziff. 3 der Geschäftsbedingungen heißt es:
"Der Korrespondent informiert mich bei einem Kontostand von mehr als 250.000,00 DM auf Wunsch über das Wirtschaftsgeschehen und die Weltbörsen durch Börsenberichte, Börsenstrategien und -analysen, bei denen der Korrespondent klar als Herausgeber gekennzeichnet ist. ...
Weiterhin werden mir, wie vielen anderen Anlegern auch, schriftlich oder mündlich Nachrichten, Analysen, Meldungen und Kommentare weitergeleitet, die soweit nicht anders angegeben, Meinungen des Herausgebers derselben oder die Berichten von Börsenpublikationen bzw. Meldungen von Tickerdiensten wiedergeben. ..."
Außerdem eröffnete der Zedent nach Übersendung von Unterlagen mit Schreiben vom 03.04.1992 (Bl. 34 d.A.) am 07.04.1992 mehrere Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4. (im folgenden einheitlich als Beklagte zu 4. bezeichnet). Am gleichen Tag unterzeichnete er eine Dispositionsvollmacht zugunsten der Beklagten zu 1. (Bl. 36 d.A.). Eine weitere Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 1. unterschrieb er am 11.12.1993 (Bl. 70 d.A.). Diese Vollmacht enthielt ohne besondere Hervorhebung folgende Hinweise:
"Von den von der Bank zu berechnenden Gebühren erhält die Bevollmächtigte einen Anteil. Gleichwohl liegen die Gebühren - trotz Einschaltung der Bevollmächtigten - nicht über den lt. Preisverzeichnis der Bank berechneten."
Mit Datum vom 03.04.1992 unterschrieb der Zedent eine Bestätigung, wonach er im Einzelnen aufgelistete Aufklärungsbroschüren und andere Unterlagen erhalten hatte (Anlage B 3, Anlagenhefter). Mit Schreiben vom 13.04.1992 (Bl. 71 d.A.) teilte der Beklagte zu 2. auf den Briefbogen der Beklagten zu 1. mit, dass mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitsfällen allein er über das Konto des Zedenten bei der Beklagten zu 4. verfügen und für den Zedenten die Transaktionsaufträge aufgeben könne. Der Zedent unterzeichente mit Datum vom 07.04.1992 das Informationsblatt "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" der Beklagten zu 4. (Bl. 72 d.A.) sowie mit Datum 26.07.1993 die "Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Bl. 74 d.A.). Am 01.12.1993 unterschrieb er ein von dem Beklagten zu 3. unterschriebenes Schreiben der Beklagten zu 1. vom 20.10.1993 (Bl. 77 d.A.), in dem u.a. ausgeführt ist:
"Ich hoffe, dass Sie mit der Betreuung hinsichtlich der Informationen über die Marktbewegungen, der Transaktionen und der Wertentwicklungen zufrieden sind. Ich bitte Sie, uns zu bestätigen, dass Sie Ihre Anlagestrategie ausführlich mit Dr. Bimberg erörtert haben und dass Ihnen die Chancen und vor allem die Risiken des Wertpapier-, Options- und Börsentermingeschäfts bekannt sind."
Am 15.12.1993 eröffnete der Zedent außerdem ein Konto bei der amerikanischen Brokerfirma x (Bl. 37 d.A.). Die Beklagte zu 1. stellte dem Zedenten mit Schreiben vom 09.02.1993 "für die Betreuung" seines Wertpapierdepots bei der Beklagten zu 4. 8.181,05 DM in Rechnung (Bl. 40 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorerwähnten Schreiben und Schriftstücke verwiesen. Der Zedent leistete nach Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 4. Zahlungen auf dieses Konto und übertrug Depotwerte auf sein bei der Beklagten zu 4. eröffnetes Wertpapierdepot.
Zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. sowie x bestand eine Vereinbarung, wonach beide Depotstellen der Beklagten zu 1. einen Teil der Gebühren, die dem Kunden in Rechnung gestellt wurden, rückvergüteten.
Die Anlage der vom Zedenten nach den Kontoeröffnungen eingezahlten Gelder und Wertpapiere erfolgte zumindest teilweise in Optionsscheinen, DTB-Optionsgeschäften sowie Depfa AG Zins-Calls, wobei das letzte Geschäft zu einem Verlust von mindestens 1 Mio. DM führte.
Der Kläger verlangt Ersatz der Verluste, die der Zedent bei den Anlagen erlitten haben soll. Er behauptet, der Zedent habe seine Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit den Beklagten an ihn abgetreten. Der Beklagte zu 2. habe ihn, den Zedenten, veranlasst, das Konto bei der Beklagten zu 4. zu eröffnen und ihn von seiner bisherigen Bank abgeworben. Zwischen ihm und der Beklagten zu 1. sei ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden. Der Zedent sei in den streitbefangenen Geschäften unerfahren gewesen. Sämtliche Anlagen seien auf Empfehlung des Beklagten zu 2. erfolgt.
Als Schaden verlangt er die Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den Rückflüssen, die er zunächst auf 1.288.624,33 DM und dann auf 1.366.204,68 DM beziffert hat. Später hat er Verluste in Höhe von 1.559.104,22 DM errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 11 der Klagebegründung vom 20.03.2002, Seite 10 des Schriftsatzes vom 25.03.2003 und Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.12.2003 (Bl. 32, 149 ff., 431 ff. d.A.) verwiesen.
Er macht geltend, er sei nicht über die Risiken von Börsentermingeschäften sowie über die kick-back-Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 1. und 4. aufgeklärt worden. Wenn ihm die Gefährlichkeit von Börsenspekulationsgeschäften sowie die kick-back-Vereinbarung bekannt gewesen wären, hätte er keine Geschäftsbeziehungen zu den Beklagten aufgenommen. Er habe, als er sich von dem Beklagten zu 2. zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1. habe bewegen lassen, die Grundsatzentscheidung getroffen gehabt, das streitbefangene Vermögen einem professionellen Verwalter anzuvertrauen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er diesen Entschluss durch die Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters und einer anderen Bank umgesetzt. Hierbei hätte er einen Vermögenszuwachs von jährlich um mindestens 15 % erreicht.
Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1. bis 3. einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 1.288.624,33 DM und von der Beklagten zu 4. von 1.366.204,68 DM und beantragt,
1.
die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 658.863.16 (= DM 1.288.624,33) zu bezahlen;
2.
die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, 7 % Zinsen aus EUR 658.863,16 seit dem 04.06.1992 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu 4., im Umfang des Antrages Ziff. 2 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. bis 3., ansonsten weiter zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.666,20 nebst 15 % Zinsen aus EUR 255.694,94 (= DM 500.000,00) seit dem 16.04.1992, weiteren EUR 255.645,94 seit dem 15.05.1992, weiteren EUR 35.790,43 (= DM 70.000,00) seit dem 22.05.1992, weiteren EUR 34.931,46 (= DM 68.320,00) seit dem 04.06.1992, weiteren EUR 60.416,29 (= DM 118.164,00) seit dem 04.06.1992, weiteren EUR 31.360,09 (= DM 61.335,00) seit dem 04.06.1992, weiteren EUR 18.889,25 (= DM 38.900,00) seit dem 04.06.1992, weiteren EUR 150.479,59 (= DM 294.312,50) seit dem 04.06.1992, weiteren EUR 25.564,59 (= DM 50.000,00) seit dem 24.09.1992 bis zum 20.03.1993 sodann aus EUR 793.049,80 seit dem 03.03. bis 16.03.1993, sodann aus EUR 752.126,45 seit dem 17.03.1993 bis zum 18.08.1993, sodann aus EUR 600.784,05 seit dem 19.08.1993 bis zum 04.10.1993, ab dem 05.10.1993 aus EUR 695.373,05, aus weiteren EUR 766.937,82 seit dem 29.10.1993 bis zum 19.12.1993, sodann noch aus EUR 1.384.960,70 seit dem 20.12.1993 bis zum 26.12.1993, sodann aus noch EUR 1.282.441,94 bis zum 27.10.1994, sodann aus EUR 1.169.957,73 bis zum 03.11.1994, sodann aus EUR 1.158.198,02 bis zum 08.11.1994, sodann aus EUR 1.131.764,23 bis zum 09.05.1995, sodann aus EUR 1.129.616,80 bis zum 22.05.1995, sodann aus EUR 1.040.652,01 bis zum 10.07.1995, sodann aus EUR 1.037.708,25 bis zum 06.12.1995, sodann aus EUR 1.011.632,36 bis zum 06.12.1995, sodann aus EUR 946.898,29 bis zum 15.08.1996, sodann aus EUR 931.359,53 bis zum 20.09.1996, sodann aus EUR 910.907,85 bis zum 26.09.1996, sodann aus EUR 874.531,36 bis zum 23.10.1996, sodann aus EUR 715.120,78 bis zum 12.09.1997,
sodann aus EUR 704.894,94 bis zum 23.09.1997 und sodann aus EUR 698.529,36 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zedent habe sich im Jahr 1992 nach einer Mailing-Aktion der Beklagten zu 1. im Jahr 1990 bei den Beklagten gemeldet, um sein Wertpapiervermögen spekulativer zur Erzielung eines höheren Gewinns anzulegen. Ein Vermögensverwaltungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden; der Zedent habe vielmehr jede Transaktion selbst in Auftrag geben sollen; dementsprechend sei jedes Geschäft auf Weisung des Zedenten erfolgt. Die Beklagte zu 1. sei lediglich als Bote aufgetreten. Auch die Geschäfte mit den Depfa AG Zins-Calls seien auf Veranlassung des Zedenten erfolgt, der gegenüber dem Beklagten zu 2. nach Eintritt der Verluste zugegeben habe, sich verspekuliert zu haben und ihn gebeten zu haben, es nie wieder zuzulassen, dass er einen so großen Betrag in ein einzelnes Wertpapier investiere. Die Dispositionsvollmacht sei der Beklagten zu 1. lediglich erteilt worden, um sie im Verhältnis zur Beklagten zu 4. zu deren Absicherung zu bevollmächtigten. Die getätigten Anlagen seien nicht hochspekulativ gewesen. Der Zedent sei in Börsengeschäften erfahren gewesen. Außerdem sei eine ausführliche anlage- und anlegergerechte Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1., insbesondere den Beklagten zu 2. erfolgt. Der Zedent sei auch schriftlich aufgeklärt worden. Über die kick-back-Vereinbarung habe ihn der Beklagte zu 2. mündlich aufgeklärt; darüber hinaus sei in der Vollmacht vom 1. Dezember 1993 darauf hingewiesen worden. Die kick-back-Vereinbarung sei außerdem irrelevant, weil der Zedent jedes Geschäft selbst in Auftrag gegeben habe. Der Kläger habe einen Schaden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Außerdem berufen sich die Beklagten auf Verjährung.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. auf seinen am 4. November 1998 beim Gericht eingegangenen Antrag einen Mahnbscheid über 1.288.624,33 DM erwirkt. Nach Widerspruch der Beklagten ist er mit Verfügung vom 19. März 1999, beim Klägervertreter eingegangen am 25. März 1999 (Bl. 17 R, 18 GA) zur Klagebegründung aufgefordert worden. Er hat die Klage mit Schriftsatz vom 20. März 2002, bei Gericht eingegangen am 21. März 2002 begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vorerwähnten Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
Alle Beklagten haften für die Verluste, die der Zedent durch die über die Beklagte zu 4. abgewickelten Anlagegeschäfte erlitten hat, weil sie den Zedenten nicht über die kick-back-Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 1. und 4. aufgeklärt haben.
- Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien sind nach dem Schuldrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen. -
I.
Der Kläger hat die Ansprüche des Zedenten gegen die Beklagten durch die Abtretung vom 2. November 1998 erworben. Die von den Beklagten bestrittene Vereinbarung hat er durch die Vorlage der Abtretungsvereinbarung als Anlage K 21 belegt.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. und 4. einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe von 698.529,36 Euro = 1.366.204,68 DM, von dem er gegen die Beklagte zu 1. nur einen Teilbetrag von 658.863,16 Euro = 1.288.624,33 DM geltend macht.
1.
Die Beklagte zu 1. war aus dem zwischen ihr und dem Zedenten geschlossenen Vertrag verpflichtet, ihn über die Gebührenrückvergütungsvereinbarung mit der Beklagten zu 4. aufzuklären.
a)
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1. als Vermögensverwaltungsvertrag zu qualilfizieren ist. Jedenfalls bestand ungeachtet der von der Beklagten zu 1. im Kontoeröffnungsantrag nebst dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählten Formulierungen, wonach die Beklagte zu 1. lediglich als Botin tätig werden wollte, ein Beratungsvertrag. Denn die Beklagte zu 1. wurde auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht bloß rein mechanisch als Botin, sondern als Anlagevermittlerin tätig. Im Schriftsatz vom 28. April 2003 ist nämlich ausgeführt (Bl. 188 GA):
"Die Beklagte zu 1. war in der heutigen Terminologie des Kreditwesengesetzes ... als Abschlussvermittler tätig. Die für die Abschlussvermittlung benötigte Vollmacht ist identisch mit einer Vollmacht, die einem Vermögensverwalter ausgestellt wird..."
Auch aus den von der Beklagten zu 1. stammenden Unterlagen ist zu schließen, dass die Aufgabe der Beklagten zu 1. nicht nur in der rein mechanischen Botenfunktion bestand, für die sie im Übrigen hinsichtlich der über die Beklagte zu 4. ausgeführten Geschäfte nicht benötigt worden wäre. Ihre wesentliche Funktion bestand vielmehr in der Anlageberatung. Bereits nach Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Kontoeröffnungsformulars kündigte sie an, schriftlich oder mündlich "Nachrichten, Analysen, Meldungen und Kommentare" weiterzuleiten. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1993 (Bl. 77 GA), das die Beklagten als Bestätigung ausreichender Aufklärung des Zedenten heranziehen, ist ausgeführt:
"... liegt der Grund dieses Briefes darin, uns zu vergewissern, dass die Aktivität in Ihrem Konto in Übereinstimmung mit Ihren Anlagenzielen und Ihrer Anlageerfahrung steht...
Ich hoffe, dass Sie mit der Betreuung hinsichtlich der Informationen über die Marktbewegungen, der Transaktionen und der Wertentwicklungen zufrieden sind. Ich bitte Sie, uns zu bestätigen, dass Sie ihre Anlagestrategie ausführlich mit Herrn x erörtert haben ..."
Schließlich hat die Beklagte dem Zedenten mit Rechnung vom 9. Februar 1993 (Bl. 40 GA) 8.081,05 DM für die Betreuung seines Wertpapierdepots in Rechnung gestellt.
Die Beklagte hat damit die typischen Tätigkeiten eines Anlagevermittlers übernommen. Tritt ein Anlageberater oder -vermittler an einen Kunden heran, um ihn über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so liegt darin das stillschweigende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, das durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, 69, 71 m.w.N.). Aufgrund dieses Vertrages hatte die Beklagte zu 1. ihre Empfehlungen an den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Zedenten auszurichten und ihn unter Berücksichtigung seines Wissensstandes und seiner Erfahrungen über alle für die Anlagenentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Aufklärung muss richtig, vollständig und verständlich erfolgen, sich insbesondere auf die spezifischen Eigenschaften und Risiken der konkreten Anlage erstrecken und dem Kunden ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren der vermittelten Geschäfte verschaffen, so dass er sachgerechte Entschlüsse fassen kann. Bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen muss die Aufklärung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Umstände, die den Anlagezweck gefährden können, sind so herauszustellen, dass sie auch von einem flüchtigen Leser wahrgenommen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
b)
Zu den aufklärungsbedürftigen Umständen gehört auch die Gebührenrückvergütungsvereinbarung zwischen den Beklagten zu 1. und 4. einschließlich der Höhe der rückzuvergütenden Gebühren und der daraus resultierenden Gefahren für den Zedenten. Denn mit der Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 1. und 4., einen Teil der dem Zedenten in Rechnung gestellten Provisionen an die Beklagte zu 4. auszukehren, wurde für diese ein Anreiz geschaffen, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und der Art der über die Beklagte zu 4. abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Zedenten, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst umfangreichen Vergütung zu berücksichtigen (vgl. BGH ZIP 2001, 230, 231 = BGH NJW 2001, 962). Nur durch die Angabe der Gebührenhöhe kann der Kunde die Interessenkonflikte, die mit dieser Art der Vergütung verbunden sind, erkennen (Assmann/Schneider, WpHG, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 105 a).
Eine solche Aufklärung ist nicht erfolgt. Ob eine mündliche Aufklärung ausreichend ist oder eine schriftliche Aufklärung geboten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die von den Beklagten behauptete mündliche Aufklärung durch den Beklagten zu 2. war jedenfalls inhaltlich nicht ausreichend. Der Beklagte zu 2. hat allenfalls darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1. ihr Einkommen zum Teil aus Vereinbarungen mit Brokern und Banken über die Erstattung eines Anteils der von diesen vereinnahmten Provisionen bestreite (Seite 7 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2002, Bl. 84 GA). Das genügt nicht, denn damit hat er den Zedenten weder über die Höhe der Gebühren noch über die daraus resultierenden Gefahren, insbesondere die Interessenkonflikte aufgeklärt.
In den von den Beklagten zu 1. bis 3. vorgelegten Aufklärungsschriften der Beklagten zu 1. und 4. fehlt jeder Hinweis auf die Gebührenteilung. So enthält die als Anlage B 4 vorgelegte Aufklärungsbroschüre der Beklagten zu 1. unter der Überschrift "4. Hinweise zur Abwicklung und zu den Kosten eines Anlagegeschäftes" lediglich Hinweise auf die von den Depotstellen berechneten Gebühren und auf die Gebühren der Beklagten zu 1. bei Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages.
Eine ausreichende Information des Zedenten über die kick-back-Vereinbarung folgt auch nicht aus der Erwähnung der Gebührenteilung in der Vollmacht vom 12.01.1993 (Bl. 70 d.A.).
Abgesehen davon, dass die Aufklärung erst nach Vertragsschluss erfolgt ist, fehlt auch hier eine Angabe zur Höhe und zu den Risiken der Gebührenteilung. Statt dessen ist verharmlosend davon die Rede, dass sich die Gebühren dadurch nicht erhöhen. Darüber hinaus ist der Hinweis ohne Hervorhebung in dem Text der Vollmacht "versteckt". Ein Hinweis auf die Änderung des Vollmachttextes fehlt, so dass die Beklagten nicht davon ausgehen konnten, dass der eher beiläufige Hinweis überhaupt wahrgenommen wurde.
Der Zedent war aufklärungsbedürftig. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er Erfahrung mit Börsengeschäften hatte und welcher Erfahrungen er sich berühmte, war er zur Beurteilung der Seriosität der Beklagten und der von ihnen stammenden Informationen auf die Aufklärung über die Höhe der Gebührenrückvergütung angewiesen. War er, wie die Beklagten behaupten, in Börsengeschäften erfahren, wäre allenfalls seine Aufklärungsbedürftigkeit über die Funktionsweise und Risiken von Börsengeschäften herabgesetzt gewesen. Unerheblich ist auch, dass der Zedent die an die Beklagte zu 4. gezahlten Provisionen und Kosten, aus denen die Rückvergütung an die Beklagte zu 1. stammte, kannte (vgl. BGH WM 1990, 462 ff. unter III.).
2.
Die Beklagte zu 4. war aus dem Bankvertrag mit dem Zedenten zur Aufklärung über die Gebührenteilungsvereinbarung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2001, 230, 231 = NJW 2001, 962) ist eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provision und Depotgebühren zu vergüten, verpflichtet, den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsschluss über die durch die Gebührenteilungsvereinbarung geschaffene Gefährdung seiner Interessen zu unterrichten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1. ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Aufklärungsverpflichtung der Bank besteht nämlich auch, wenn sie die Vereinbarung mit einem Anlagevermittler getroffen hat. Die Gefährdung der Kundeninteressen ist dieselbe, weil die Empfehlung der Bankverbindung und die Empfehlung einzelner Anlagegeschäfte auch hier mehr durch das Interesse des Vermögensverwalters an der Gebührenrückvergütung als durch das Interesse des Kunden motiviert sein kann.
Dem steht die Rechtsprechung zur eingeschränkten Aufklärungspflicht sogenannter Diskountbanken (BGH WM 1999, 2300 = NJW 2000, 359) nicht entgegen. Zum einen betrifft die vorgenannte Entscheidung nur die anlage- und anlegergerechte Aufklärung und nicht die Aufklärung über sonstige erhebliche Umstände. Zum anderen lassen sich hier diese Einschränkungen auf eine Bank, die für einen Vermögensverwalter tätig wird, nicht übertragen, denn in solchen Fällen beschränkt sich die Funktion der Bank in der Regel auf die bloße Ausführung der Order des Verwalters oder des Anlagevermittlers, ohne dass der BGH dies zum Anlass gesehen hat, in der Entscheidung ZIP 2001, 230, 231 eine Aufklärungspflicht der Bank zu verneinen.
3.
Durch die unterlassene Aufklärung ist dem Zedent ein Schaden in Höhe von 1.366.204,68 DM entstanden. Die unterlassene Aufklärung über die Gebührenteilung, insbesondere die Höhe der Gebühren sowie den daraus resultierenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 1. ist für die Eröffnung der Konten bei der Beklagten zu 4., dem Handel über die Beklagte zu 4. und somit für die Einzahlungen und Verluste des Klägers ursächlich. Wären dem Kläger die Interessenkonflikte der Beklagten zu 1. bekannt gewesen, ist aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens davon auszugehen, dass er die Konten nicht eröffnet und den Handel nicht betrieben hätte. Hätte er die Gelder und Depotwerte nicht an die Beklagte zu 4. transferiert, wären die Verluste nicht eingetreten.
Unerheblich ist, dass der Zendent jedes Geschäft selbst in Auftrag gegeben haben soll. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte, dass er diese Geschäfte auch ohne die Einwirkung der Beklagten zu 1. abgeschlossen hätte, denn die Beklagte war als Anlagevermittler und Anlageberater tätig. Sowohl im Schreiben vom 20.10.1993 (Bl. 77 d.A.) als auch in ihrem Schreiben vom 24.03.1992 (Bl. 313 d.A.) priesen die Beklagten zu 2. und 3. im Namen der Beklagten zu 1. deren Anlagestrategie und Beratung an. In den Schreiben vom 06.04.1992, 23.09.1992 und 16.12.1994 (Bl. 314 ff d.A.) unterbreitete der Beklagte zu 2. namens der Beklagten zu 1. dem Zedenten Anlagevorschläge.
Der Schaden des Zedenten besteht in der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und den Rückzahlungen, die der Kläger nach den Hinweisen im Beschluss vom 10.12.2002 ordnungsgemäß auf Seite 10 ff. seines Schriftsatzes vom 25.03.2003 (Bl. 149 ff. d.A.) dargelegt hat, denn darin hat er die Einzahlungen des Zedenten, die eingelieferten Depotwerte sowie die Rückflüsse aufgelistet. Die Einzahlungen sind durch die Kontoauszüge der Beklagten zu 4. (Bl. 41 ff d.A.), die Übertragung der Depotwerte durch das Schreiben vom 14.05.1992 (Bl. 44 d.A.) belegt. Die Beklagten haben weder die vom Kläger angegebenen Werte bestritten noch weitere Rückzahlungen behauptet.
Soweit im erwähnten Beschluss weiterhin die Angabe verlangt worden ist, welchen Wert das eingebrachte Depot am Ende der Geschäftsbeziehung bei unveränderter Fortführung gehabt hätte, ist daran nicht festzuhalten, weil es sich bei einem Depot um eine dynamische Anlage handelt, deren weiteres Schicksal nicht voraussehbar ist. Da der Kläger jedoch, wie sich aus seinem Schreiben vom 14.05.1992 ergibt, wertbeständige Aktien aus seinem früheren Depot auf das bei der Beklagten zu 4. unterhaltene Depot übertragen hat, ist davon auszugehen, dass der Wert des Depots ohne Einwirkung der Beklagten jedenfalls nicht gesunken wäre.
Auf die im Schriftsatz vom 08.12.2003 (Bl. 430 ff d.A.) vorgenommene Abrechnung des Klägers anhand der Kaufpreise und Gebühren für die Wertpapiergeschäfte und die Einwendungen der Beklagten gegen diese Berechnung kommt es mithin nicht an.
Ein Mitverschulden an den Wertverlusten fällt dem Zedenten auch dann nicht zur Last, wenn er die verlustreichen Anlagen in die Depfa AG Zins-Calls veranlasst haben sollte. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass er diese Anlagegeschäfte ohne Einwirkung der Beklagten zu 1. und 2. nicht geführt hätte.
III.
Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. ergibt sich aus § 826 BGB.
1.
Die Beklagten zu 2. und 3. haften dem Zedenten als ehemalige Vorstände der Beklagten zu 1. aus § 826 BGB auf Ersatz der Anlageverluste. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die Anlagegeschäfte vermittelt, hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die insoweit typischerweise unerfahrene Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken der vermittelten Geschäfte schriftlich aufklärte. Ein Geschäftsführer, der Spekulationsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, der den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, mißbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet dem Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadenersatz (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, 69, 72 m.w.N.). Zu den aufklärungspflichtigen Tatsachen gehört - wie ausgeführt - auch die Gebührenteilungsvereinbarung zwischen den Beklagten zu 1. und 4. einschließlich Höhe und daraus resultierendem Interessenkonflikt. Ein gesetzlicher Vertreter, der einen Vertragsschluss veranlasst, ohne für eine Aufklärung hierüber zu sorgen, mißbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise. Denn er enthält dem Kunden gerade die Tatsachen vor, die den Kunden veranlassen könnten, von Vertragsschlüssen mit der Beklagten zu 1. abzusehen oder ihre Empfehlungen von anderer Seite überprüfen zu lassen.
2.
Durch die unterlassene Aufklärung ist - wie schon ausgeführt - Verluste in Höhe von 1.366.204,68 DM verursacht worden, von denen der Kläger einen Teilbetrag von 1.288,624,33 DM gegen die Beklagten zu 2. und 3. geltend macht.
3.
Die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. sind nicht nach § 852 BGB verjährt.
Der Anspruch ist nicht nach § 852 BGB verjährt. Danach verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Kenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt der es ihm ermöglicht, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH VersR 1995, 551, 552). Bei Börsentermingeschäften wird eine entsprechende Kenntnis in der Rechtsprechung nur bejaht, wenn der Geschädigte die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die zu den Verlusten geführt haben und die hieraus resultierende Verantwortlichkeit der Anlagevermittler durchschaut hat (BGH WM 1990, 971, 972; BGH VersR 1995, 551, 552). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Verjährung erst begann, als der Zedent den Interessenkonflikt der Beklagten zu 1. infolge der Gebührenteilungsvereinbarung erkannt hatte. Die Kenntnis der Gebührenteilung allein genügt nicht, zumal die Folgen von der Beklagten zu 4. in der Vollmacht vom 01.12.1993 verharmlosend damit umschrieben wurden, dass sie nicht zu einer Gebührensteigerung führen würde anstatt auf die daraus resultierende Gefährdung des Kundenvermögens hinzuweisen.
Diese Kenntnis hat der Zedent weder durch den - bestrittenen - Hinweis des Beklagten zu 2. vor Vertragsschluss auf die Gebührenteilungsvereinbarung noch durch die Vollmachtsurkunde vom 01.12.1993 erlangt, denn darin wurde nicht auf die Gefährdung infolge der Gebührenteilung hingewiesen. Ob der Zedent diese Kenntnis im Zusammenhang mit der Beratung des DSW, die zu dem Schreiben vom 16.11.1995 (Anlage B 13) führte, in dem zwar die Vollmacht vom 01.12.1993 erwähnt, die Gebührenteilung aber nicht problematisiert wurde, mag dahinstehen. Die frühstens zu diesem Zeitpunkt beginnende Verjährung ist jedenfalls gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. durch den Eingang des Mahnbescheids am 04.11.1998 unterbrochen worden. Danach ist die durch den Nichtbetrieb neu laufende Verjährung durch die am 21.03.2002 bei Gericht eingegangene Klagebegründung unterbrochen worden. Gemäß §§ 213, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB endete die Unterbrechungswirkung des Mahnverfahrens durch den Nichtbetrieb des Verfahrens mit der letzten Prozesshandlung des Gerichts. Letzte Prozesshandlung des Gerichts war die Aufforderung zur Klagebegründung nach Abgabe des Mahnbescheides an das Landgericht, die dem Klägervertreter am 25.03.1999 (Bl. 18 d.A.) zugegangen ist. Maßgeblich für das Ende der Unterbrechung und mithin für den Beginn der neuen Verjährung ist der Zugang der gerichtlichen Verfügung (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 211 Rdn. 6).
IV.
Die Beklagten haften nach §§ 421, 840 BGB als Gesamtschuldner.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 252 Satz 2 BGB. Dem Zedenten stehen als Ersatz des entgangenen Gewinns die Zinsen zu, die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen wahrscheinlich hätte erzielen können, wenn er die Gelder nicht über die Beklagten zu 1. und 4. angelegt hätte. Diesen Schaden schätzt das Gericht in Anlehnung an die Zinsstatistiken in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank auf durchschnittlich 7 % jährlich.
Höhere Zinsen stehen dem Kläger dagegen nicht. Er will zwar mit der Behauptung, er habe, als er sich von dem Zweitbeklagten zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1. habe bewegen lassen, die Grundsatzentscheidung getroffen, das streitbefangene Vermögen einem professionellem Vermögensverwalter anzuvertrauen und hätte, wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beauftragung der Beklagten abgesehen hätte, einen anderen Vermögensverwalter und eine andere Bank beauftragt und hierbei einen jährlichen Vermögenszuwachs von mindestens 15 % erzielt. Die Zuerkennung von 15 % Zinsen wie vom Kläger gegen die Beklagte zu 4. beantragt, ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dieser Gewinn bei den vom Kläger angegebenen Anlagen zu erzielen gewesen wäre, denn es ist nicht wahrscheinlich, dass er die Gelder entsprechend angelegt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die bisherigen Geldanlagen fortgesetzt hätte, denn er hat mehrfach behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihn unter Ausnutzung des persönlichen Vertrauensverhältnisses von seiner bisherigen Bank abgeworben (Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.11.2003, Bl. 303 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.11.2003, Bl. 389 d.A.), was indiziert, dass er ohne die Einwirkung des Beklagten zu 2. bei seinen bisherigen Anlagen geblieben wäre. Die Behauptung, er habe die Grundsatzentscheidung zur Beauftragung eines Vermögensverwalters getroffen, ist völlig unsubstantiiert und ersichtlich mit Blick auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Ersatz entgangener Zinsen aufgestellt worden, denn es fehlt jeglicher konkrete Vortrag für Anlass, Beweggrund und etwaige sonstige Aktivitäten zur Erzielung eines höheren Gewinns. Schon allein die Tatsache, dass der Kläger von der Beantragung des Mahnbescheides im November 1998 bis zum Schriftsatz vom 08.07.2003, in dem er die Behauptung erstmals aufstellte, mehr als 4 1/2 Jahre benötigte, um einen höheren Zinsschaden geltend zu machen, legt nahe, dass ihm seinerzeit nicht der Gedanke gekommen ist, einen Vermögensverwalter zu beauftragen. Dass er mit seiner bisherigen Geldanlage mehr als 7 % Zinsen verdient hat, ist nicht vorgetragen. Wenn die bisherige Anlage eine Wertsteigerung von jährlich mindestens 15 % erzielt hätte, wäre ein Wechsel auch nicht nachvollziehbar, denn die Beklagten hätten in diesem Fall derart hohe Gewinne versprechen müssen, dass das Mißtrauen des Klägers geweckt worden wäre.
Da der Schaden des Klägers in den Einzahlungen und der Einlieferung der Aktien in das Depot bei der Beklagten zu 4. besteht, sind Zinsen, soweit der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. nicht einen späteren Zinsbeginn beantragt hat, jeweils ab Einzahlung bzw. Einlieferung der Depotwerte zu zahlen, vermindert um den Betrag aus späteren Rückzahlungen. Daraus ergeben sich folgende zu verzinsende Beträge:
| Datum | Ein-/Auszahlung | Saldo |
| 16.04.92 | 255.645,94 EUR | |
| 15.05.92 | 255.645,94 EUR | 511.291,88 EUR |
| 22.05.92 | 35.790,43 EUR | 547.082,31 EUR |
| 04.06.92 | 34.931,46 EUR | |
| 04.06.92 | 60.416,29 EUR | |
| 04.06.92 | 31.360,09 EUR | |
| 04.06.92 | 19.889,25 EUR | |
| 04.06.92 | 150.479,59 EUR | 844.158,99 EUR |
| 24.09.92 | 25.564,59 EUR | 869.723,58 EUR |
| 03.03.93 | -76.693,78 EUR | 793.029,80 EUR |
| 17.03.93 | -40.903,35 EUR | 752.126,45 EUR |
| 19.08.93 | -151.342,40 EUR | 600.784,05 EUR |
| 05.10.93 | 94.589,00 EUR | 695.373,05 EUR |
| 29.10.93 | 766.937,82 EUR | 1.462.310,87 EUR |
| 20.12.93 | -17.181,70 EUR | 1.445.129,17 EUR |
| 20.12.93 | -13.943,94 EUR | 1.431.185,23 EUR |
| 20.12.93 | -23.004,06 EUR | 1.408.181,17 EUR |
| 20.12.93 | -23.220,47 EUR | 1.384.960,70 EUR |
| 27.12.93 | -98.679,33 EUR | 1.286.281,37 EUR |
| 27.12.93 | -3.839,43 EUR | 1.282.441,94 EUR |
| 27.10.94 | -112.484,21 EUR | 1.169.957,73 EUR |
| 03.11.94 | -11.759,71 EUR | 1.158.198,02 EUR |
| 08.11.94 | -26.433,79 EUR | 1.131.764,23 EUR |
| 09.05.95 | -2.147,43 EUR | 1.129.616,80 EUR |
| 22.06.95 | -88.964,79 EUR | 1.040.652,01 EUR |
| 10.07.95 | -2.943,76 EUR | 1.037.708,25 EUR |
| 06.12.95 | -26.075,89 EUR | 1.011.632,36 EUR |
| 21.02.96 | -64.934,07 EUR | 946.698,29 EUR |
| 15.08.96 | -15.338,76 EUR | 931.359,53 EUR |
| 20.09.96 | -20.451,68 EUR | 910.907,85 EUR |
| 26.09.96 | -36.376,49 EUR | 874.531,36 EUR |
| 23.10.96 | -159.410,58 EUR | 715.120,78 EUR |
| 12.09.97 | -10.225,84 EUR | 704.894,94 EUR |
| 23.09.97 | -6.365,58 EUR | 698.529,36 EUR |
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. ist der Kläger nur geringfügig unterlegen, so dass ihm gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Kosten aufzuerlegen sind. Dagegen ist er hinsichtlich der von der Beklagten zu 4. verlangten Zinsen nicht nur geringfügig unterlegen, weil die seit 1992 aufgelaufenen Zinsen die Klageforderung erreichen, wenn nicht überschreiten, so dass der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen hat.
Die nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere des Klägers, sind bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Sie enthalten keinen entscheidungserheblichen Vortrag und sind kein Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Streitwert:
bezüglich der Beklagten zu 1. bis 3. 1.288.624,33 DM
bezüglich der Beklagten zu 4. 1.366.634,33 DM.