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Landgericht Düsseldorf·10 KLs 5/13 50 Js 509/11·09.03.2014

Haftbefehl nach §116 StPO außer Vollzug gesetzt unter Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaft/HaftverschonungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer setzt den Haftbefehl gemäß §116 Abs.1, 2 StPO gegen Auflagen außer Vollzug. Geforderte Auflagen sind u.a. Meldepflichten, Mitteilung des Wohnsitzes, Kontaktverbot zu Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten, Herausgabe von Ausweisdokumenten sowie Ausreiseverbot. Bei groben Verstößen oder Fluchtgefahr ist sofortiger Widerruf vorgesehen.

Ausgang: Der Haftbefehl wurde gemäß §116 Abs.1,2 StPO gegen mehrere Auflagen außer Vollzug gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Haftbefehl kann nach §116 Abs.1, 2 StPO gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, soweit dadurch die Sicherung des Verfahrensinteresses gewährleistet ist.

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Zulässige Auflagen können insbesondere Meldepflichten, Wohnsitzmitteilung, Kontaktverbote zu bestimmten Personen- oder Personengruppen, Herausgabe von Ausweisdokumenten und ein Ausreiseverbot umfassen.

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Die Haftverschonung ist zu widerrufen, wenn der Beschuldigte grob gegen Auflagen verstößt, Anstalten zur Flucht trifft, ordnungsgemäße Ladungen unentschuldigt nicht befolgt oder neue Umstände die Haft wieder erforderlich machen.

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Auflagen dienen der Abwägung zwischen Freiheitsentzug und den prozessualen Sicherungsinteressen; sie müssen geeignet und erforderlich sein, um Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auszugleichen.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 StPO§ 116 Abs. 2 StPO

Tenor

wird der Haftbefehl der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte hat

- nach seiner Entlassung unverzüglich seinen aktuellen Wohnsitz und anschließende Wohnungswechsel jeweils unverzüglich der Kammer mitzuteilen,

- jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch etc.) mit Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten (insbesondere Zeugen) zu unterlassen,

- sich - in sitzungsfreien Wochen - dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde zu melden,

- seinen Personalausweis und falls vorhanden Reisepass zu den Akten zu geben,

- das Bundesgebiet nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen,

- sich straffrei zu führen,

- Ladungen des Gerichts in diesem Verfahren Folge zu leisten.

Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn er

- einer der vorstehenden Auflagen gröblich zuwiderhandelt,

- Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder

- neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

Rubrum

1

- Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe!!