Anwaltshonorar: Klage auf Zahlung und Verzugszinsen gegen beide Beklagte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, verlangt Zahlung von Honoraren für zwei Mandate gegen die beiden Beklagten. Streitpunkt war insbesondere, ob beide Beklagten die Kanzlei beauftragt haben. Das Gericht verurteilte beide als Gesamtschuldner zur Zahlung sowie zu Verzugszinsen, da das Bestreiten der Beauftragung unsubstantiiert blieb. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin angeordnet.
Ausgang: Klage der Rechtsanwaltskanzlei auf Zahlung von Honorar und Verzugszinsen gegen beide Beklagte in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anwaltsvergütung besteht bei wirksamer Beauftragung aus den vertraglichen Regelungen der §§ 611, 675 BGB und richtet sich nach den Vorschriften des RVG und dessen Vergütungsverzeichnissen.
Die Verzugszinsen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung nach den Vorschriften des § 286 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 288 BGB zu berechnen.
Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Auftraggeber ergibt sich bei gemeinsamer Beauftragung aus § 420 BGB.
Ein pauschales oder unsubstantiiertes Bestreiten der Auftragserteilung genügt nicht; der Beklagte muss substantiiert darlegen, inwiefern die behauptete Beauftragung nicht vorlag.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 ZPO bzw. § 709 ZPO und sind bei obsiegender Klage zu treffen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 5.479,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.525,75 € ab dem 22.11.2005 und aus 2.953,60 € seit dem 26.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei und machen gegen die Beklagten Honoraransprüche geltend. Es handelt sich zum einen um eine Vertretung vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach im einem mietrechtlichen Räumungsverfahren (Az. 62 C 240/2005), wofür die Kläger mit Rechnung vom 20.10.2005 (Anl. K1, Bl. 19 GA) ein Honorar von 2.525,78 € in Rechnung stellten. Weiter stellten die Kläger unter dem 25.10.2006 für eine Vertretung im Verfahren Landgericht Köln 9 S 290/05 und dem anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach (Az. 31 M 2775/06) und dem Landgericht Köln (Az. 9 T 133/06) einen Betrag von 2.953,60 € in Rechnung (Anl. K2, Bl. 20 GA).
Die Kläger behaupten, beide Beklagten hätten die Kläger beauftragt. Der Beklagte zu 1) habe zunächst die Kläger beauftragt. Er habe die gesamten Unterlagen, das damalige Räumungsverfahren betreffend, an die Kläger übergeben. Auch die Beklagte zu 2) habe den sachbearbeitenden Rechtsanwalt N aufgesucht und letztlich auch eine Vollmacht erteilt. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) das Originalblatt der Klagezustellung überreicht. Beide Beklagten hätten sämtliche Urteile, Entscheidungen und Schriftstücke sonstiger in diesen Verfahren entgegen genommen, seien über alle Terminsanberaumungen, alle eingehenden Schriftsätze und alle Maßnahmen unterrichtet worden und zu hätten zu keiner Zeit erklärt, die Beklagte zu 2) habe die Kläger nicht beauftragt. Nach Abschluss des Prozesses und nach Rechnungsstellen hätten die Beklagten dann erklärt, sie hätten vergessen, den Klägern die Rechtschutzversicherung zu benennen. Dann habe sich herausgestellt, dass keine gültige Rechtschutzversicherung vorhanden gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.479,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.525,78 € ab dem 22.11.2005 und aus 2.953,60 € seit dem 26.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe den Klägern keinen Auftrag erteilt. Für das damals streitgegenständliche Mietobjekt habe sie einen separaten Mietvertrag gehabt, der nicht Gegenstand der damaligen Auseinandersetzung gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe auch eine eigene Rechtschutzversicherung gehabt.
Die Akte der Verfahren 62 C 240/2005 Amtsgericht Bergisch Gladbach und 9 S 290/05 Landgericht Köln ist zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, da die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgestellt wurden, zulässig und auch begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Honorars in der tenorierten Höhe aus §§ 675, 611, 612 BGB, 13 RVG iVm. Nr. 3100, 1008, 3104, 3200, 3202, 3309, 3500, 7002, 7003, 7005, 7008 VV RVG.
Die Kläger wurden von den Beklagten beauftragt. Insofern steht eine Beauftragung durch beide Beklagte fest. Eine Beauftragung seitens des Beklagten zu 1) ist unstreitig. Das Bestreiten der Beklagten bzgl. einer Beauftragung seitens der Beklagten zu 2) ist unbeachtlich, da es unsubstantiiert vorgebracht ist. Während die Kläger in der Klageschrift (Bl. 16 ff. GA), dem Schriftsatz vom 20.07.2009 (Bl. 36 ff. GA) und dem Schriftsatz vom 04.08.2009 (Bl. 44 ff. GA) genau die Umstände der Beauftragung darlegen und diese Umstände auch mit Anlagen belegen, insbesondere auch seitens der Überreichung der Klageschrift im damaligen Verfahren durch die Beklagte zu 2) an den Kläger N und die Entgegennahme aller Unterlagen auch durch die Beklagte zu 2), beschränken sich die Beklagten auf das pauschale Bestreiten, die Beklagte habe keinen Auftrag erteilt. Darauf wurden die Beklagten auch hingewiesen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten findet sich auch nicht im Schriftsatz vom 17.08.2009 (Bl. 75 f. GA).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs 30 Tage nach Rechnungsstellung, §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 BGB. Die gesamtschuldnerische Verurteilung ergibt sich aus der gemeinsamen Beauftragung, § 420 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 5.479,38 €