Kein Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses nach Ablösung einer Sicherungsgrundschuld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Ablösung einer vorrangigen Sicherungsgrundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren Rechnungslegung zum Darlehenskonto sowie Auszahlung eines Übererlöses. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Ein Rechnungslegungsanspruch sei durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte mit Übersendung eines Jahreskontoauszugs ausreichend Auskunft erteilt habe. Ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung des Übererlöses scheitere, weil der entsprechende Rückgewähr-/Löschungsanspruch (und damit der Auskehrungsanspruch) bereits wirksam an die Dresdner Bank und weiter an die Stadtsparkasse abgetreten worden sei (Prioritätsprinzip).
Ausgang: Klage auf Rechnungslegung und Auszahlung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Verpflichtete die geschuldete Auskunft in ausreichender Weise erteilt hat.
Die Ablösung einer vorrangigen Grundschuld durch einen nachrangigen Grundschuldgläubiger führt nach § 268 Abs. 3 BGB zum gesetzlichen Erwerb der abgelösten Grundschuld, begründet aber für sich genommen keinen Anspruch auf Auskehrung eines Versteigerungsübererlöses gegen den bisherigen Grundschuldgläubiger.
Wird im Zuge der Zwangsversteigerung ein Sicherungsrecht vom Ersteher übernommen und anschließend voll abgelöst, wandelt sich der Rückgewähr-/Löschungsanspruch des Sicherungsgebers aus der Sicherungsabrede in einen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gegen den Sicherungsnehmer um.
Ein Auskehrungsanspruch steht nicht demjenigen zu, der die Grundschuld ablöst, sondern dem Inhaber des Rückgewähr-/Löschungsanspruchs; ist dieser Anspruch wirksam an einen Dritten abgetreten, scheidet eine ungerechtfertigte Bereicherung des Sicherungsnehmers aus (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB).
Bei mehrfacher Abtretung von Rückgewähr-/Löschungsansprüchen entscheidet für die Anspruchsinhaberschaft das Prioritätsprinzip; eine spätere Erwerberposition muss die zeitlich frühere Abtretung gegen sich gelten lassen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses aus einer Grundstücksversteigerung sowie einen Anspruch auf Rechnungslegung über das Konto der damaligen Vollstreckungsschuldner geltend.
Die Beklagte war Inhaberin einer Sicherungsgrundschuld an dem Grundstück der Eheleute N, N2Str. in Grevenbroich, Gemarkung O. Die Grundschuld wurde durch notarielle Urkunde des Notars N3 aus Neuss vom 16.11.1982, Urkunden-Nr. X zur Sicherung eines Darlehens der Beklagten an die Eheleute N über 208.000,-DM bestellt und im Grundbuch von O Abteilung III Position Nr. X Bl. X als Buchgrundschuld eingetragen. Die Beklagte betrieb aus dieser Sicherungsgrundschuld bei dem Amtsgericht Grevenbroich unter dem Aktenzeichen 17 K 41/2000 die Zwangsvollstreckung in das zuvor erwähnte Grundstück der Eheleute N.
Unter Abt. III Position Nr. X Bl. X wurde zugunsten der Dresdner Bank mit notarieller Bestellungsurkunde des Notars N3 aus Neuss vom 07.01.1988, Urkunden-Nr. X eine Buchgrundschuld über 100.000,-DM eingetragen. In dieser Bestellungsurkunde war folgende Bestimmung enthalten:
„Der Besteller tritt seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldenteile nebst Zinsen und Nebenrechte, auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungs-erklärung, auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle ....... an die Bank ab.“
Zugunsten der Klägerin wurde in der Abt. III Nr. X Bl. X eine Buchgrundschuld über 60.000,-DM zinslos eingetragen.
Unter dem 30.07.1990 gaben die Eheleute N gegenüber der Beklagten eine Sicherungszweckerklärung mit dem Inhalt ab, dass die Grundschuld vom 16.11.1982 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristen Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute N dienen sollte. Unter Ziffer 2 der Sicherungszweckerklärung war bestimmt, dass dem Eigentümer des Grundstücks hinsichtlich des nicht valutierten Teils der Grundschuld nur ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, aber kein Rückabtretungs- oder Verzichtsanspruch zusteht. Für den Fall, dass der Eigentümer Rückgewähransprüche abgetreten hat, war vereinbart, dass die Beklagte zur Abtretung von freien Teilen der Grundschuld berechtigt sein sollte.
Die Dresdner Bank trat ihre Buchgrundschuld vom 07.01.1988 am 02.11.1994 an die Stadtsparkasse Düsseldorf ab. Diese informierte die Beklagte hierüber mit Schreiben vom 22.11.2001.
Im Versteigerungstermin vom 12.12.2001 blieb die Klägerin mit einem Gebot über 420.000,- DM die Meistbietende. In diesem Termin wurde auch das geringste Gebot in dem Sinne festgestellt, dass keine Rechte an dem Grundstück bestehen bleiben. Der Terminsvertreter der Beklagten bestätigte gegenüber dem Terminsvertreter der Klägerin deren Forderung gegen die Eheleute N in Höhe von insgesamt 325.173,33 DM. Im Anschluss an dem Versteigerungstermin erklärte der Vertreter der Klägerin gegenüber dem Vertreter der Beklagten, deren Grundschuld ablösen zu wollen. Er überreichte dem Rechtspfleger einen Scheck über 334.000,- DM zur Befriedigung der aus dem Anordnungsbeschluss ersichtlichen Forderungen der Beklagten und zur Deckung der Verfahrenskosten. Das Gericht zahlte der Beklagten am 28.12.2001 zur Ablösung ihrer Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen einen Betrag von 325.173, 33 DM sowie zum Ausgleich gezahlter Kostenvorschüsse einen weiteren Betrag von 6.700,10 DM aus. Mit Schreiben vom 28.12.2001 trat die Beklagte ihre persönliche Forderung gegen die Eheleute N an die Klägerin ab. Der Zuschlag des Grundstücks an die Klägerin wurde im Termin vom 08.01.2002 versagt.
Mit Schreiben vom 09.01.2002 ( Bl. 16 GA.) informierte die Beklagte die Klägerin über die Abtretungsanzeige der Stadtsparkasse Düsseldorf vom 22.11.2001. Mit Schreiben vom 24.01.2002 übersandte die Beklagte schließlich eine Kopie des Jahreskontoauszuges für das Jahr 2001 (Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001) über das Kreditkonto der Eheleute N (Kontonummer X ), eine vollstreckbare Ausfertigung der Schuldurkunde und der Grundschuldbestellungs-urkunde vom 16.11.1982. Aus dem Jahreskontoauszug ergibt sich ein Übererlös zugunsten der Eheleute N in Höhe von 42.125,28 €.
Die Grundschuld der Beklagten wurde am 3. Juni 2002 auf die Klägerin im Grundbuch umgeschrieben.
Die Klägerin meint, sie habe durch die Ablösung der Grundschuld der Beklagten vom 16.11.1982 im Versteigerungstermin vom 12.12.2001 einen Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses aus der Versteigerung des Grundstücks erworben. Sie meint, die Beklagte sei in Höhe des Betrages, der ihre persönliche Forderung aus dem Darlehen an die Eheleute N vom 16.11.1982 übersteigt, auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung des Darlehenskontos der Eheleute N. Sie meint, dass der übersandte Jahreskontoauszug den Kontostand seit dem 01.01.2001 nicht nachvollziehbar wiedergebe. Die dort ausgewiesenen Zinssätze entsprächen nicht dem in der Abrechnung vom 31.12.2001 angegebenen Zinssatz von 7.35 %. Die Gutschrift vom 28.12.01 in Höhe von 12.173,09 DM und die Vorauszahlung vom 30.12.2001 in Höhe von 114.512,15 DM seien nicht erläutert. In der Leistungsbescheinigung für das Jahr 2001 seien Kosten und Gebühren von 7.174,18 DM angegeben, die nicht den in der Abrechnung unter dem 19.02.2001 und 30.04.2001 aufgeführten Kosten entsprächen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos N (Kontonummer X zu erteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den sich nach Erledigung des Klageantrages zu 1.) ergebenden, im Zwangsversteigerungsverfahren AG Grevenbroich (17 K 41/00) durch Ablösung ihres Rechts Post III/X erhaltenen Übererlös zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Auskehrung eines Übererlöses zustehen würden. Entsprechende Ansprüche der Eheleute N seien von diesen bereits vor der Versteigerung des Grundstücks an die Dresdner Bank und von dieser an die Stadtsparkasse Düsseldorf abgetreten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem von der Beklagten am 28.12.2001 an ihr abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Eheleute N einen Anspruch Rechnungslegung über deren Darlehenskonto - Kontonummer X – bei der Beklagten erworden hat. Ein entsprechender Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist jedenfalls nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. Auskunft durch Übergabe des Jahreskontoauszuges für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 (Bl. 27, 28 GA.) im ausreichende Maße nachgekommen. Aus diesem Kontoauszug ist die Entwicklung der Darlehensverbindlichkeit der Eheleute N ohne weiteres ersichtlich. Die inhaltlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Zinshöhe betreffen die Frage, ob die Beklagten diese Zinsen von den Eheleuten N überhaupt hätte verlangen können. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung tatsächlich nachgekommen wäre. Denn die Frage, ob die Beklagte das Darlehen gegenüber den Eheleute N rechtlich zulässig abgerechnet hat, spielt für den Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung keine Rolle. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechnungslegung der Beklagten greifen nicht durch. In diesem Zusammenhang wird auf die schlüssigen und unbestrittenen Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 05.04.2002 unter Ziffer 7 der Gliederung auf Seite 8 und 9 oben (Bl. 44, 45 GA.), welche sich das Gericht zu eigen macht, verwiesen.
II.
Der Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Auskehrung eines etwaigen Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute N aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage -, da die Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund um einen Übererlös bereichert ist.
1.)
Die Klägerin ist über § 268 Abs. 3 BGB zwar Inhaberin der Grundschuld der Beklagten vom 16.11.1982 geworden. Die Klägerin wurde als solche am 3. Juni 2002 im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin löste die Grundschuld der Beklagten im Verteigerungstermin vom 12.12. 2001 durch Übergabe eines Schecks über 334.000,-DM an den zuständigen Rechtspfleger ab. Als nachrangige Grundschuldinhaberin – ihre Grundschuld war im Grundbuch auf Rang 9 eingetragen - war die Klägerin nach §§ 1191, 1150, 268 BGB ablösungsberechtigt. Sie konnte durch Zahlung an das Gericht nach § 75 GVG die vorrangige Grundschuld der Beklagten vom 16.11.1982 – diese ist auf Rang 6 eingetragen - ablösen. Sie hat damit über § 268 Abs. 3 BGB diese Grundschuld kraft Gesetz erworben. Die Klägerin ist mittlerweile als Inhaberin der Grundschuld vom 16.11.1982 im Grundbuch eingetragen.
2.)
Mit dem Erwerb dieser Grundschuld vom 16.11.1982 hat die Klägerin gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Auskehrung eines in der Zwangsversteigerung erzielten Übererlöses erlangt. Infolge dessen ist die Beklagte auch nicht auf Kosten der Klägerin um diesen Übererlös bereichert. Dies ergibt sich auf folgenden Erwägungen:
Wird bei einer Zwangsversteigerung die Grundschuld als bestehenbleibendes Recht von dem Ersteher übernommen und löst dieser die Grundschuld, so wie die Klägerin, in voller Höhe ab, so hat dies Auswirkungen auf den Löschungsanspruch der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer. Nach der Rechtsprechung des BGH tritt an die Stelle dieses Löschungsanspruchs ein Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung. Dieser Übererlös, der auf einer über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks beruht, steht dann dem Sicherungsgeber zu. Dieser kann von dem Sicherungsnehmer die Auskehrung eines Übererlöses verlangen, denn aus der Sicherungsabrede des früheren Eigentümers als Sicherungsgeber mit dem Sicherungsnehmer folgt, dass dieser als Grundschuldgläubiger den Übererlös an ihn auskehren muss. Diese Auskehrung an den Sicherungsgeber gleicht aus, dass bei der Versteigerung nur ein Erlös erzielt wurde, der um den vollen Betrag der Grundschuld gemindert war (vgl. BGH, NJW-RR 1989, Seite 175; OLG Köln, WM 1998, Seite 1924,1926).
Das bedeutet, dass zunächst die Eheleute N als Sicherungsgeber die Auskehrung eines Übererlöses von der Beklagten hätten verlangen können.
Diesen zunächst bestehenden Löschungsanspruch, der sich mit Zuschlag des Grundstücks in den besagten Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses umwandelt, steht aber nicht mehr den Eheleuten N, sondern der Stadtsparkasse Düsseldorf zu. Diese hat den entsprechenden Anspruch im Wege der Abtretung von der Dresdner Bank erworben. Diese erwarb ihrerseits den Anspruch der Eheleute N gegen die Beklagte auf Löschung der Grundschuld vom 16.11.1982 durch Abtretung in der notariellen Bestellungsurkunde vom 07.01.1988. Aus dieser ergab sich die Verpflichtung der Eheleute N, ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldenteile nebst Zinsen und Nebenrechte, auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung, auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle etc. an die Dresdner Bank abzutreten. Da in dem Sicherungsvertrag der Eheleute N mit der Beklagten eine Abtretung des Löschungsanspruchs nicht ausgeschlossen war, konnte dieser an die Dresdner Bank abgetreten werden. Die Stadtsparkasse Düsseldorf ihrerseits erwarb diesen Löschungsanspruch, der sich mit Zuschlag in einen Auskehrungsanspruch umwandelte (vgl. OLG Köln, WM 1998, Seite 1924, 1926 m.w.N.), im Wege der Abtretung der Buchgrundschuld von der Dresdner Bank. Die Abtretungserklärung der Dresdner Bank vom 02.11.1994 enthält u.a. die Passage: „Außerdem treten wir sämtliche weiteren sich aus der Grundschuldurkunde ergebenden Rechte und Ansprüche, .... , an den vorstehend genannten Abtretungsgläubiger ab.“. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung zwischen den Eheleuten N und der Dresdner Bank in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 07.01.1988 zu sehen. Über diese Bestimmung erwarb die Stadtsparkassen Düsseldorf den Löschungsanspruch der Eheleute N gegen die Beklagte aus der Grundschuldbestellungsukunde vom 16.11.1982. Da die Beklagte einem berechtigten Auskehrungsanspruch der Stadtsparkasse Düsseldorf ausgesetzt ist, ist sie nicht um einen Übererlösbetrag aus der Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ungerechtfertigt bereichert. Ein Auskehrungsanspruch der Beklagten hätte nur dann bestanden, wenn die Eheleute N ihren Löschungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin zeitlich bereits vor der am 07.01.1988 erfolgten Abtretung an die Dresdner Bank abgetreten hätten. Derartiges hat die Klägerin selbst nicht behauptet, so dass sie die zeitlich frühere Abtretung des Löschungsanspruchs an die Dresdner Bank aufgrund des Prioritätsprinzips gegen sich gelten lassen muss (vgl. OLG Köln, WM 1998, Seite 1924, 1926).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu Ziffer 1: 42.125,28 €.
Antrag zu Ziffer 2: 10.500,- €
insgesamt: 56.625,28 €