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Landgericht Düsseldorf·1 O 778/04·21.09.2005

Klage auf Rücktritt wegen gestörtem Radioempfang abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin trat vom Kauf eines Neuwagens wegen störungsbehaftetem Radio zurück und verlangte Rückabwicklung. Das Landgericht nahm an, der Mangel bestehe allenfalls, aber er sei unerheblich im Sinne des § 323 Abs.5 BGB. Die Klage wurde daher abgewiesen; eine gerichtliche Inaugenscheinnahme war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen angeblich gestörtem Radioempfang als unbegründet abgewiesen (Rücktritt wegen unerheblichem Mangel nicht wirksam).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt nach § 323 Abs.5 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtverstoß (Mangel) unerheblich ist.

2

Bei der Erheblichkeitsprüfung sind Aufwand der Mangelbeseitigung sowie die funktionale und ästhetische Beeinträchtigung zu gewichten.

3

Subjektive Unannehmlichkeiten oder Ärgernisbegriffe genügen nicht, wenn die Funktionsfähigkeit nur partiell und orts-/senderspezifisch eingeschränkt ist.

4

Schriftsätze, die nach Fristversäumnis nicht nachgelassen wurden, bleiben gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 439 Abs. 1 BGB§ 437 Abs. 1 Nr. 2, § 323 Abs. 5 BGB§ 281 BGB§ 296a ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 24.05.2004 von der Beklagten einen Neuwagen der Marke Toyota-Avensis zum Kaufpreis von 26.000,00 €.

3

Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeuges beanstandete die Klägerin, dass im Fahrzeug eingebaute Radio nicht störungsfrei funktionierte.

4

Nachdem durch die Beklagte verschiedene Nachbesserungsversuche unternommen worden waren, die nicht zur Zufriedenheit der Klägerin verliefen, verlangte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs.1 BGB unter Fristsetzung bis zum 1.09.2004. Nach erneuter Fristsetzung im Schreiben vom 18.08.2004 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Rückabwicklung des Kaufvertrages.

5

Die Klägerin behauptet, ein störungsfreier Empfang des Radios sei trotz der vielfachen Nachbesserungsversuche immer noch nicht gegeben. Die Störung äußere sich in der Weise, dass der Radioempfang zwar nicht unterbrochen, jedoch von einem durchgängigen Störgeräusch überlagert werde. Dies trete bei 95 % der Fahrten auf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin persönlich befragt angegeben, die Störung trete mal mehr, mal weniger stark auf. Im hiesigen Bereich sei hauptsächlich der Sender WDR 4, in Bayern alle Sender betroffen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota-Avensis, Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXX.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bestreitet den Umfang und die Häufigkeit des gestörten Radioempfanges. Sie ist der Ansicht, es liege ein nur unerheblicher Mangel vor, der gemäß §§ 437 Abs.1 Nr.2, 323 Abs.5 BGB nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtige.

11

Für den Fall des Rücktritts müsste sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen als Gebrauchsvorteile des Fahrzeuges anrechnen lassen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

14

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung seit dem 1.01.2002 anzuwenden, weil der Kaufvertrag im Jahr 2004 und damit nach Inkrafttreten des BGB neuer Fassung geschlossen worden ist.

15

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Abs.1 Nr.2, 323 Abs.5 BGB verlangen. Der Rücktritt der Klägerin vom 19.11.2004 hat das Vertragsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet mit der Folge, dass die Leistungen zurück abgewickelt werden müssten.

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Dabei kann zugunsten der Klägerin der behauptete Mangel in Form des nicht störungsfreien Empfanges des Radios unterstellt werden. Für die Entscheidung kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mangel nicht nachbesserungsfähig bzw. eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Nach § 323 Abs.5 Satz 2 BGB neuer Fassung kann der Käufer aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertrages nicht zurücktreten, wenn diese unerheblich ist. So liegt der Fall hier.

17

Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände erforderlich. Hierbei sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei nicht behebbarem Mangel die von ihm ausgehende Beeinträchtigung in funktionaler und ästhetischer Hinsicht zur berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, § 281 BGB, Rn.48). Diese Abwägung ergibt schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der nicht zum Rücktritt berechtigt. Nach dem Sachvortrag im Klageschriftsatz unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung treten die Störungen im Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit auf, wobei hiesigen Bereich hauptsächlich der Sender WDR 4 betroffen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Funktionsfähigkeit des Radios nicht vollständig beeinträchtigt sondern nach Ort und Sender unterschiedlich stark gestört ist. Die den Radioempfang zum Teil überlagernden Geräusche mögen für die Klägerin mit einer Beeinträchtigung des Fahrkomforts verbunden und als störend bzw. ärgerlich empfunden werden. Sie stellen jedoch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung beim Betrieb des Fahrzeuges dar (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. ausdrücklich für den Fall eines defekten Radios).

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Einer gerichtliche Inaugenscheinnahme der Störungen und deren Auswirkungen auf den Fahrbetrieb waren deshalb nicht geboten.

19

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.09.2005 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt und bietet überdies keinen Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 26.000,00 €