Geschäftsführerhaftung wegen Veruntreuung von Kundenzahlungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Schifffahrtsgesellschaft, verlangt von dem Geschäftsführer der beauftragten GmbH Schadensersatz, weil Kundenzahlungen nicht an sie weitergeleitet wurden. Streitpunkt ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit Untreue. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des offenen Reisepreises nebst Zinsen, da er zweckgebundene Kundengelder veruntreut und seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe; weitere Forderungen wurden mangels Substantiierung abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Veruntreuung zweckgebundener Kundengelder teilweise stattgegeben; Zahlung von EUR 6.572,96 nebst Zinsen zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Beauftragter zweckgebundene Kundengelder einzieht und diese entgegen den Zahlungsanweisungen des Unternehmers nicht weiterleitet, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und haftet dem Unternehmer auf Schadensersatz.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB besteht, wenn die unerlaubte Verfügung über treuhänderisch gehaltene Kundengelder den Unternehmer schädigt.
Bei klaren Angaben in Buchungsbestätigung und Zahlungsanweisung entsteht die Vertragsbeziehung „für den, den es angeht“ mit demjenigen, auf dessen Konto die Zahlungen zu leisten sind, sodass dieser aktivlegitimiert ist.
Zinsansprüche aus vertraglicher Nichtzahlung können nach §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.572,96
nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, den Geschäftsführer der X, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, weil dieser nach ihrer Ansicht, Kundenzahlungen veruntreut habe.
Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft, zu der das Kreuzfahrtschiff "X" gehört. Die Reederei X ist Vertragsreeder der Klägerin. Der Beklagte war Geschäftsführer der X.
Die X buchte per Fax vom 18. Mai 2001 für ihre Kunden X eine Reise auf der "X" für die Zeit vom 16. – 29. September 2001 (Bl. 14 d. A.). Die Reisebestätigung Rechnung der X Reederei wies einen Betrag von DM 13.622,90 aus. Der Reisepreis erhöhte sich auf DM 14.588,00, da zusätzlich eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie die An- und Abreise per Bahn gebucht wurde. Durch Gewährung eines Rabatts verringerte sich der Preis schließlich auf DM 14.314,40 (Bl. 15 ff. d. A.).
Die X zahlte hierauf insgesamt DM 1.459,80, so dass noch ein Restbetrag von DM 12.855,60 ( = EUR 6.572,96) offensteht.
Die Kunden der X haben den vollen Reisepreis an diese gezahlt. Die X fiel in Konkurs. Das Geld ist nicht mehr vorhanden und nicht an die Klägerin weitergeleitet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr gegenüber hafte, da er zwar infolge einer Inkassovollmacht befugt gewesen sei, den Reisepreis einzuziehen. Er habe jedoch gegen die ihm obliegende Vermögenbetreuungspflicht verstoßen, indem er diese Gelder nicht an die Klägerin abführte. Die X sei gemäß §§ 84 ff. HGB als Abschlußvertreterin der Klägerin tätig geworden. Zudem ergebe sich ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 6.572,96
nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2003 sowie EUR 10,00
vorgerichtliche Mahnkosten und EUR 2,94 vorgerichtliche
Auslagen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht nachvollziehbar sei. Er ist ferner der Ansicht, dass er keine Gelder veruntreut habe. Auf Grund der Insolvenz habe die X die Rechnung nicht mehr begleichen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 BGB, 266 StGB zu.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar sind die Reisebestätigungen im Briefkopf mit "X Reederei" bezeichnet und weisen ferner im unteren Teil auf eine " X Reederei" hin. Im Text wird jedoch klargestellt, dass der Reisepreis des Kunden auf das Konto der "Schifffahrtsgesellschaft MS "X" gezahlte werden soll und die Buchungsbestätigung und Rechnungslegung im Namen und Auftrag dieser Schifffahrtsgesellschaft erfolgen. Damit war für die Firma des Beklagten klar, dass Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden nur mit der Klägerin zustande kommen sollten, zumal nur die Zahlung auf das Konto der Klägerin die Kunden zur Teilnahme an der Reise berechtigten. Da es sowohl für die Firma des Beklagten als auch für deren Kunden unerheblich war, wer konkret der Vertragspartner der Reise wird, jedenfalls soweit der Vertragspartner dem "Hause" X zuzuordnen ist, ist die Vertragsbeziehungen nach den Regeln des "Geschäfts für den, den es angeht" mit der Klägerin zustande gekommen.
Soweit die staatsanwaltlichen Ermittlungen von der X Reederei in Gang gesetzt wurden, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht, da dies auf die tatsächliche Vertragsbeziehung keinen Einfluß hat und auch nicht als Indiz dazu führt, dass die Vertragsbeziehung zur Klägerin hinfällig wird. Denn in dem genannten Schreiben weist die X Reederei ausdrücklich auf eine Reise auf der "X" hin und bezieht sich darauf, dass die Firma des Beklagten den Reisepreis an die Klägerin habe abführen müssen.
2.
Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB persönlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er den Reisepreis entgegen des Kundenauftrags und den Zahlungsbestimmungen der Klägerin nicht an diese weitergeleitet hat. Der Firma des Beklagten obliegt eine besondere Vermögenbetreuungspflicht dann, wenn er mit dem Reiseunternehmen in Vertragsbeziehungen steht, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind (vgl. BGH St 12, 207 ff.). Eine andauernde Geschäftsbeziehung ist angesichts des Schreibens der X Reederei vom 18. September 2003 (Bl. 22. d. A.) als gegeben anzusehen. Denn in diesem Schreiben spricht die X Reederei von einem Treuerabatt von 2 %. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Treuerabatt begrifflich nur im Rahmen einer bereits länger bestehenden Geschäftsbeziehung gewährt wird.
Der Beklagte, beziehungsweise die von ihm geführte GmbH (im folgenden einheitlich als Beklagter bezeichnet, soweit nicht Differenzierungen kenntlich gemacht werden) war verpflichtet, die ausschließlich zu Bezahlung der bei der Klägerin gebuchten Reise vereinnahmten Gelder, auch an diese weiterzuleiten. Ohne eine entsprechende Weiterleitung waren die Kunden des Reisebüros grundsätzlich nicht berechtigt, an der Reise teilzunehmen. Wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muß, dass die Kunden gleichwohl die Reise haben durchführen können (zum Beispiel weil, sie den Nachweis der Zahlung an das Reisebüro bei Reiseantritt haben dokumentieren können), so hat die Firma des Beklagten in der Person des Beklagten zwar durch eine Verletzung der den Kunden gegenüber bestehenden Vermögensbetreuungspflicht (da es sich um zweckgebundene Gelder handelte) diesen keinen Schaden zugeführt. Vielmehr ist der Schaden durch die Verletzung der der Firma des Beklagten obliegenden Verpflichtungen bei der Klägerin entstanden, da diese für die Durchführung der Reise nicht das vereinbarte Entgelt erhalten hat.
Nach Abschluß des Vertrages zwischen Unternehmer und Kunden zieht der Inhaber des Reisebüros die Gelder für den Unternehmer ein. Von diesem Zeitpunkt an verletzt er daher die Vermögensbetreuungspflicht für den Unternehmer, wenn er unberechtigt über die Gelder verfügt (vgl. BGH St. 12, 207, 209) Gleiches gilt wenn Kundengelder abredewidrig für eigene Zwecke verbraucht werden, ohne dass eine Rückzahlung an den Kunden erfolgt (vgl. BGH Wistra 1999, 339 ff.).
Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Der Beklagte hat die eingehenden Kundengelder für den laufenden Geschäftsbetrieb verwandt. Eine andere Verwendung der Gelder ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen und den bestehenden Geschäftsbeziehungen hätte der Beklagte, beziehungsweise die von ihm geführte GmbH diese Gelder jedoch als Reisepreis der Klägerin zur Verfügung stellen müssen, um sicherzustellen, dass die Kunden der GmbH gegenüber der Klägerin auch die von diesen geplanten Reise durchführen konnten. Lediglich der im Reisepreis für seine Tätigkeit, beziehungsweise die seiner GmbH, enthaltene Provisionsanteil konnte und durfte der Beklagte für sich und seine privaten oder geschäftlichen Verbindlichkeiten nutzen. Diese Provision hat die Klägerin jedoch bereits in Abzug gebracht (vgl. Bl.19, 20 d. A.).
3.
Der Beklagte ist deshalb unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen und der verdienten Provision verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 6.572,96 nebst Zinsen zu erstatten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die Klägerin eine Mahnung nach Verzugseintritt hinsichtlich des Beklagten und die vorgerichtlichen Auslagen nicht näher und substantiiert dargelegt hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: EUR 6.572,96