Klage wegen Auszahlung an Generalbevollmächtigten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Rückzahlung des Sparkontoguthabens geltend, weil die Beklagte an seinen Sohn ausgezahlt habe, dem er die Generalvollmacht nach eigenem Vortrag bereits früher widerrufen habe. Das Gericht stellte fest, dass die notarielle Generalvollmacht bis zur späteren notariellen Widerrufserklärung bestanden habe und die Bank aufgrund beglaubigter Vollmachtsabschrift und Personenprüfung rechtswirksam geleistet habe. Soweit interne Arbeitsanweisungen verletzt wurden oder Sperrvermerke vorlagen, entfalten diese keine Außenwirkung gegenüber dem Kontoinhaber. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des ausgezahlten Guthabens gegen die Bank als unbegründet abgewiesen; Bank hat schuldbefreiend an Bevollmächtigten geleistet.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlt eine Bank an einen nach Außen hin wirksamen Vertreter, so wirkt die Auszahlung für und gegen den Kontoinhaber schuldbefreiend (§§ 164 Abs.1, 362, 808 BGB).
Die Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde zusammen mit Identitätsprüfung (z. B. Reisepass) rechtfertigt das Vertrauen der Bank in die Wirksamkeit der Vollmacht; eine Kenntnis fehlender Vertretungsbefugnis setzt konkrete Anhaltspunkte voraus.
Sperrvermerke auf einem Sparbuch und die Einhaltung von Kündigungsfristen dienen dem Schutz gegen nichtberechtigte Inhaber des Sparbuchs und schließen eine schuldbefreiende Auszahlung an einen bevollmächtigten Vertreter nicht aus.
Interne Arbeitsanweisungen der Bank begründen gegenüber dem Kunden keine Außenwirkung; deren Verletzung begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt mit seiner Ehefrau bei der beklagten T ein Sparkonto mit der Kontonummer ######### Beide Eheleute waren über das als Oder-Konto geführte Konto verfügungsberechtigt. Daneben war auch der Sohn der Eheleute, Herr X, über das Konto uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Über das durch das Sparbuch verbriefte Guthaben durfte nur mit einem Stichwort verfügt werden. Für die Kontoverbindung galten die aus der Anlage K 8 ersichtlichen Bedingungen für den Sparverkehr (BI. 19 ff. GA).
Am 26.01.2001 suchte der andere Sohn des Klägers, Herr Q, die Geschäftsstelle der Beklagten E auf. Unter Vorlage der aus der Anlage B 1 (BI. 39 ff. GA) ersichtlichen notariellen Generalvollmacht des Klägers vom 19.03.1982 und seines Reisepasses begehrte er Auskunft über die verschiedenen, bei der Beklagten geführten Konten des Klägers mit der Begründung, er habe Anhaltspunkte dafür, dass sein Bruder, Herr X, Geldbeträge abgehoben und für sich verwandt habe. Nachdem sich die Mitarbeiterin T2 der Beklagten intern rückversichert hatte, dass sie die erbetenen Auskünfte erteilen konnte, übergab sie am 06.02.2001 Herrn Q die erforderlichen Belege. Dieser erklärte nach Überprüfung der Belege, dass Herr X tatsächlich einige Beträge von seinen Eltern erhalten und augenscheinlich für eigene Zwecke ausgegeben habe, und widerrief am selben Tag die zugunsten seines Bruders erteilte Vollmacht. Ferner teilte er der Mitarbeiterin T2 mit, dass das Sparkassenbuch zum streitgegenständlichen Sparkonto verlorengegangen sei und gesperrt werden solle, was diese umgehend notierte. Unstreitig war das
, Sparbuch zu keiner Zeit verloren gegangen, sondern befand sich unverändert beim Kläger. Nach schriftlicher Mitteilung der Beklagten der Kontenbewegungen an Herrn Q mit Schreiben vom 08.02.2001 erschien dieser am 14.02.2001 erneut in der Geschäftsstelle E der Beklagten und unterzeichnete die Verlustmeldung über das Sparbuch vom selben Tage. Gleichzeitig zahlte die Mitarbeiterin T2 der Beklagten das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Sparkonto befindliche Guthaben in Höhe von DM 36.927,20 in bar an Herrn Q aus.
Der Kläger behauptet, dass die seinem Sohn Q erteilte Generalvollmacht bereits am 29.07.1999 widerrufen worden sei. Demgemäß habe die Beklagte an einen Nichtberechtigten ausgezahlt, mit der Folge, dass die ohne Vorlage des Sparbuches und unter Mißachtung des Kennwort-Sperrvermerks erfolgte Auszahlung vom 14.02.2001 an diesen ihm gegenüber nicht schuld befreiend sei.
Des weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass der Mitarbeiterin T2 die fehlende Berechtigung des Herrn Q im Innenverhältnis zu ihm -dem Kläger- infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. In der Geschäftsstelle E sei bis dahin nur sein anderer Sohn X als Bevollmächtigter für ihn aufgetreten, so dass bereits dies bei der Mitarbeiterin der Beklagten Fragen zu der Berechtigung des Q im Innenverhältnis zu ihm hätte aufwerfen müssen, insbesondere angesichts der langen Zeitspanne zwischen Erteilung der Generalvollmacht Im Jahre 1982 und der Vornahme des Vertretergeschäfts im Jahre 2001. Auch die von Herrn Q geäußerte Vermutung als Begründung der Kontensperre hätte die Mitarbeiterin in Anbetracht der langjährigen Tätigkeit des bevollmächtigten X für ihn stutzig machen müssen. Der Mitarbeiterin T2 sei darüber hinaus durch mehrere Gespräche mit Herrn X bekannt gewesen, dass es zwischen den Brüdern familiäre Differenzen gegeben habe und Herr Q sich seit Jahren in großen finanziellen Problemen befinde. Eine Erkundigung bei Ihm -dem Kläger- oder Herrn X sei daher veranlaßt gewesen, aber unter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht erfolgt. Insgesamt verstoße die Auszahlung gegen Ziffer 2.5 der Bedingungen der Beklagten für den Sparverkehr und gegen weitere verschiedene interne Arbeitsanweisungen der Beklagten. Wegen des fahrlässig nicht erkannten Mißbrauchs der Vertretungsmacht stehe ihm gegen die Beklagte daher noch ein Auszahlungsanspruch als Erfüllungsanspruch in Höhe des Guthabensbetrages oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nebenpflichtverletzung zu.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 36.927,20 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM 36.927,20 (= Euro 18.880,58) zu. Mit der Auszahlung des Guthabenbetrages von DM 36.927,20 an den Sohn des Klägers Q hat die Beklagte schuld befreiend gegenüber dem Kläger geleistet (§ 808 BGB). Der Kläger kann den Guthabenbetrag auch nicht als Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten fordern.
Im einzelnen gilt folgendes: .
Die Beklagte hat mit der Auszahlung des Guthabenbetrages von DM 36.927,20 am 14.02.2001 an den Berechtigten und damit schuldbefreiend gegenüber dem Kläger geleistet (§§ 808, 362 BGB). Herr Q war im Zeitpunkt der Auszahlung umfassend Generalbevollmächtigter des Klägers. Die notarielle Generalvollmacht vom 19.03.1982 (UR-Nr. ###/#### des Notars E2 in E3) bestand mangels Widerruf bis zu diesem Zeitpunkt fort. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet hat, es sei bereits unter dem 29.07.1999 ein Widerruf erfolgt, hat er diese -im Widerspruch zu seinen vorprozessual erfolgten Angaben eines Widerrufs erst am 22.05.2001 (Anlage K 4, BI. 12 GA) stehende- Behauptung weder durch eine entsprechende Urkunde
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belegt noch unter Beweis gestellt. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage B 6 (BI. 47 ff. GA), dass der Kläger tatsächlich erst zeitlich nachfolgend am 22.05.2001 durch notarielle Erklärung gegenüber dem Notar H in E3 (UR-Nr. ####/####) die Generalvollmacht widerrief.
Die an Herrn Q als umfassend Generalbevollmächtigten bewirkte Auszahlung wirkt somit gemäß § 164 Abs. 1 BGB für und gegen den Kläger als Vertretenen, mit der Folge, dass die Auszahlung an den berechtigten Kontoinhaber (vertreten durch den Generalbevollmächtigten) erfolgte.
Aus diesem Grund Ist es unbeachtlich, dass die Auszahlung unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist erfolgte. Die Mißachtung der Kündigungsfrist ist nur für die Frage bedeutsam, ob die Bank mit schuldbefreiender Wirkung an einen nichtberechtigten Inhaber eines Sparbuches leistet (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 1995, 3. Teil Rz. 3.48). Dieser Fall liegt hier gerade nicht vor. Gleiches gilt für die sofortige Auszahlung trotz Sperre und ohne Angabe des Kennworts. Sowohl die Sperre wegen gemeldeten Verlusts des Sparbuchs als auch die Sicherung durch Kennwort dient nur zum Schutz vor Abhebungen durch einen nichtberechtigten Inhaber eines Sparbuchs. Mithin kann dahinstehen, ob die Mitarbeiterin T2 der Beklagten gegen die von dem Kläger im einzelnen aufgezählten internen Arbeitsanwelsungen verstoßen hat. Ohnehin entfalten diese internen Arbeitsanweisungen keine Außenwirkung gegenüber dem Kunden, so dass der Kläger hieraus nichts für sich herleiten könnte.
Des weiteren kann der Ansicht des Klägers, der Beklagten sei die fehlende Berechtigung des Generalbevollmächtigten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (vgl. Ziffer 2.5 der Bedingungen der Beklagten für den Sparverkehr), nicht gefolgt werden. Eine fehlende Berechtigung des Herrn Q mußte sich der Mitarbeiterin T2 ebensowenig zwingend aufdrängen wie Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Mißbrauch der Vertretungsmacht vorlagen. Insbesondere folgt solches nicht aus der langen Zeitspanne zwischen der Vollmachtserteilung im Jahre 1982 und der Vornahme des Vertretergeschäfts im Jahre 2001. Der Beklagten war eine notariell beglaubigte Abschrift vom 15.01.2001 der notariellen Generalvollmacht vorgelegt worden. Aufgrund dieser erst kurz vor dem streitgegenständlichen Auszahlungsverlangen erstellten notariell beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde durfte die Beklagte, vertreten durch die Mitarbeiterin T2, ohne weiteres von einem Fortbestand der
Generalvollmacht des Herrn Q, dessen Identität anhand des Reisepasses überprüft worden war, ausgehen. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Beklagte angesichts der Vermutung des Herrn Q, sein über das Konto verfügungsberechtigter Bruder X veruntreue Gelder, hätte stutzig werden müssen. Selbst unterstellt, das Klägervorbringen träfe Insoweit zu und der Beklagten sei durch ihre Mitarbeiterin T2 durch „mehrere“ bzw. „viele“ Gespräche mit Herrn X bekannt gewesen, dass sich Herr Q „seit Jahren In finanziellen Problemen“ befinde, durfte sie gleichwohl auf die Angaben des Generalbevollmächtigten vertrauen. Denn dieser hat vor der Auszahlung die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert (Anlage K 2, BI. 10 GA). Eine Nachfrage beim Kläger oder bei Herrn X war aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht erforderlich. Da Herr Q sich durch die gültige Generalvollmacht und seinen Reisepaß ausreichend legitimiert hat, kommt dem Umstand, dass dieser der Beklagten im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Klägers unbekannt war, keine Bedeutung zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1,2, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf DM 36.927,20 festgesetzt.