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Landgericht Düsseldorf·1 O 64/25·20.11.2025

Vorschussanspruch aus französischer Honorarvereinbarung; RVG-Rechnungen mangels Fälligkeit unbegründet

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Rechtsanwalt verlangte von seiner Mandantin Vergütung/Vorschüsse aus Mandaten zur Anspruchsverfolgung gegen französische Stellen (u.a. Zertifizierer/Behörde) sowie Gebühren aus weiteren Rechnungen nach RVG. Das LG Düsseldorf wendete auf die schriftlichen Anwaltsverträge mit französischem Kanzleisitz französisches Recht (Rom I) an und sprach nur vertragliche Vorschüsse auf Basis von 350 EUR/Stunde für insgesamt 72 Stunden zu. Eine darüber hinausgehende Vorschussforderung (9 Werktage) scheiterte mangels hinreichender Spezifizierung. Die nach RVG abgerechneten Gebühren wurden mangels Fälligkeit und wegen Abrechnung nicht durchgeführter Verfahren/Termine abgewiesen.

Ausgang: Zahlung eines Vorschusses von 30.240 EUR zugesprochen, im Übrigen (u.a. weitergehender Vorschuss und RVG-Rechnungen) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Anwaltsdienstleistungsvertrag ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Kanzleisitz hat, wenn dieser Sitz als Ort der Interessenwahrnehmung vereinbart ist.

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Ist eine Stundenvergütung nebst Vorschussumfang vertraglich vereinbart und an den Arbeitstag (Werktag) anknüpfend definiert, kann der Rechtsanwalt Vorschuss in dem vertraglich festgelegten Umfang verlangen.

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Verlangt der Rechtsanwalt einen über die vertraglich klar bestimmten Vorschusskomponente hinausgehenden Betrag unter Berufung auf konkreten Zeitaufwand, muss er die abgerechneten Leistungen und Zeiten hinreichend im Einzelnen spezifizieren.

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Rechnungen über gesetzliche Gebühren für bereits erbrachte Tätigkeiten sind nur bei Fälligkeit der Vergütung durchsetzbar; fehlt es an Fälligkeit, ist die Zahlungsklage unbegründet.

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Die Abrechnung von Verfahrens- und Terminsgebühren setzt voraus, dass die abgerechneten Verfahren bzw. Termine tatsächlich stattgefunden haben bzw. die entsprechenden gebührenauslösenden Tatbestände verwirklicht sind.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 RVG§ 9 RVG§ 3a RVG§ 10 RVG§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 20.11.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.240 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je ein halb.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Rubrum

1

1 O 64/25Ver­kün­det am 20.11.2025 D. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Ge­schäfts­stel­le
Landgericht Düsseldorf IM NA­MEN DES VOL­KES Urteil

Tatbestand

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Der Kläger (nachfolgend auch: klägerische Partei) ist Sozius der Rechtsanwälte N. im Kanzleisitz in E. Er unterhält auch einen Kanzleisitz in C..

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Die Beklagte (nachfolgend auch: beklagte Partei) unterzog sich am 11.12.2012 einem operativen Implantationseingriff in der L. (nachfolgend auch: Y.) durch Oberarzt Dr. O. in S.. Dabei ließ sie sich texturierte Implantate der Herstellerin V. mit Sitz in H., (nachfolgend auch: V.) einsetzen. Die Implantate waren durch die französische Zertifizierungsstelle M. mit Sitz in C. im Jahr 2012 zertifiziert, obwohl, so der Vortrag der Beklagten im Rechtsstreit LG Münster 115 0 159/24 (nach. auch Vorprozess), die Fachwelt bereits im Jahre 2011 den Verdacht geäußert habe, dass texturierte Implantate krebsauslösend seien; die K. (nachfolgend auch: X.) sei als für die M. zuständige französische Zulassungsbehörde ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Bei der Beklagten wurde nach ihrem Vortrag im Vorprozess im April 2024 eine beiderseitige Kapselfibrose festgestellt, weshalb sie die Implantate habe entfernen lassen. Bei der Explantation seien die Implantate pathologisch untersucht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass beide Implantate eine Kapselfibrose Grad IV aufgewiesen hätten; eines der Implantate habe zudem eine Ruptur aufgewiesen. Die J. sei Ende 2018 über die Mängel der Implantate sowie die potenziell krebserregende Wirkung durch die Herstellerin informiert gewesen.

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Im Vorprozess führte die prozessual durch die Rechtsanwälte N., Düsseldorf, vertretene beklagte Partei als Mitversicherte des Versicherungsnehmers U. Z. gegen die Rechtsschutzversicherung B. GmbH (nachfolgend auch: G.) einen Deckungsschutzprozess, welcher erstinstanzlich mit dem Urteil vom 06.03.2025 endete, wonach festgestellt wurde, dass die G. dazu verpflichtet ist, der Beklagten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen

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-die Firma V.,

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-die J. der unterlassenen Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit der Implantate sowie

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-die I. aufgrund der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum

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In Bezug auf die X. wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer Deckungsanfrage fehle (Ziff. III des Urteils).

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Die Beklagte erteilte dem Kläger Mandate, rechtliche Schritte gegen vorbezeichnete Unternehmen einzuleiten.

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Unter dem Datum des 17.07.2024 unterzeichnete die Beklagte „betreffend die M.“ eine Vereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen und deren Vergütung durch den Kläger mit seinem französischen Kanzleisitz. Diese sieht ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 350 EUR netto und einen Ein Honorarvorschuss in Höhe von sechs Werktagen vor (K27). Die Beklagte erteilte in der selben Angelegenheit klägerischen Partei mit Datum des 19.07.2024 eine Vollmacht, ausweislich dessen die „ortsübliche Anwaltsvergütung“ zugrunde gelegt wurde. Angegeben ist der französische Kanzleisitz der klägerische Partei (K27).

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Es existiert eine weitere schriftliche auf den 23.07.2024 datierte Vereinbarung „betreffend die X.“. Im Rubrum ist wiederum der französische Kanzleisitz der klägerischen Partei angegeben. Sie weist einen Stundensatz von 350 EUR und einen Honorarvorschuss in Höhe von drei Werktagen aus (K29). Eine Vollmacht (mit Angabe des französischen Kanzleisitzes der klägerischen Partei und Zugrundelegung der ortsüblichen Anwaltsvergütung) weist das Datum des 19.07.2024 aus (K2)

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Mit 2 unter dem 18.02.2025 erstellten Rechnungen berechnete der Kläger unter seinem französischen Kanzleisitz der beklagten Partei Stundenhonorare von je 8400 EUR. Hinzugerechnet ist jeweils die französische Mehrwertsteuer von 20 % (K19). Diese Rechnungen sind Gegenstand der Klageanträge zu 1 und zu 2 gemäß Schriftsatz vom 21.02.2025.

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Mit Kostenrechnung vom 22.07.2025 berechnete der Kläger unter seinem französischen Kanzleisitz 30.240 EUR brutto. Dieser Betrag soll gemäß Schriftsatz vom 06.08.2025 nunmehr Gegenstand des Antrags 2 sein.

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Mit Rechnung vom 14.04.2025 berechnete der Kläger auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 244.000 EUR einer 2,5-Geschäftsgebühr, einer 1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug), einer 1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug), der Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 12.581,57 EUR. Nach Abzug von Umsatzsteuer und Zahlungen weist die Rechnung einen Betrag von 8581,57 EUR aus (K25). Nach dem Schriftsatz der klägerischen Partei vom 14.04.2025 soll dieser Rechnungsbetrag das Vorgehen gegen V. betreffen. Nach einer Zahlung i. H. v. 1809,40 EUR haben die Parteien den Zahlungsantrag insoweit für erledigt erklärt. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Klageantrags zu 3 vom 27.05.2025.

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Mit weiterer Rechnung vom 14.04.2025 berechnete der Kläger der beklagten Partei auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 206.000 EUR und einer 2,5-Geschäftsgebühr, einer 1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug), einer 1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) der Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Betrag von 11.913,98 EUR (K26). Nach dem Schriftsatz der klägerischen Partei vom 14.04.2025 soll mit diesem Betrag das Vorgehen gegen die J. abgegolten werden. Von diesem Betrag nahm die klägerische Partei wiederum Abzüge in Bezug auf die Umsatzsteuer und im Hinblick auf geleistete Vorauszahlungen vor. Der verbleibende Rechnungsbetrag beträgt 7913,98 EUR. Hierauf hat die beklagte Partei während des Rechtsstreits 7.252,95 Euro gezahlt. In dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Klageantrags zu 4 vom 03.07.2025.

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Es handele sich um einen Gebührenstreit zwischen dem Kläger und der hinter der Beklagten stehenden Rechtsschutzversicherung G.. Da die G. ihre versicherungsvertragliche Verpflichtung durch Erteilung der Abwehrdeckung erfüllt habe, muss der Kläger versicherungsrechtlich nunmehr seine Mandantin auf Zahlung der Gebühren gerichtlich in Anspruch nehmen. Sinn und Zweck der Abwehrdeckung sei, dass gerichtlich geklärt werde, ob der Mandant seinem Rechtsanwalt die geltend gemachten Gebühren schulde.

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Der Kläger sei von der Beklagten ausdrücklich an seinem Kanzleisitz in C. mandatiert worden, um gegen M. und X. vorzugehen. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich aus der Mandatierung des Klägers an seinem Kanzleisitz in C. und der unterschriebenen Honorarvereinbarung. In C. seien Stundensätze von 200-850 € ortsüblich, sodass für ein Vorgehen gegen die Aufsichtsbehörde X. ein Stundensatz von 350 € zzgl. 20 % TVA angemessen sei. Aus dem Schreiben vom 18.02.2025 lasse sich der avisierte Tätigkeitsaufwand entnehmen. Der Kläger habe einen Tätigkeitsumfang gehabt, der um ein Vielfaches der in Rechnung gestellten Positionen hinausgehe. Er nimmt unter anderem Bezug auf den Entwurf eines Anspruchsschreibens nebst Anlagen (K30). Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung bestimme sich nicht nach deutschem, sondern französischem Recht. Der Kläger sei an seinen Kanzleisitz in Frankreich mandatiert worden. Die Honorarvereinbarung unterfalle weder dem deutschen noch dem französischen AGB-Recht. Es handelt sich um individuell ausgehandelte Verträge. Ferner unterlägen diese Vereinbarung der Kontrolle zuständigen Anwaltskammer, weshalb diese nach französischer Rechtsauffassung keiner AGB Kontrolle unterlägen.

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Die Beklagte habe den Kläger für das Vorgehen gegen V. und den Behandler indes nicht an seinem T. Kanzleisitz mandatiert, sondern N.. mit Sitz in Düsseldorf. Eine Klage am Sitz des Herstellers in H. sei in mehreren Parallelmandaten bereits versucht worden, jedoch an den dort strengeren Verjährungsregeln gescheitert. Selbstredend würden die Mandate gegen den Hersteller und Behandler nach deutschen Gebührenrecht abgerechnet.

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Die Klageanträge zu 1. und zu 2. stellten Vorschusszahlungen dar, welche naturgemäß bisher nicht konkretisiert werden können. Diese deckten einen Tätigkeitsumfang von drei Arbeitstagen à 8 Stunden ab. Sobald der Vorschuss verbraucht oder das Mandat endabzurechnen sei, würden die erfassten Tätigkeiten dargelegt.

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Die klägerische Partei hat folgende Anträge angekündigt:

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Schriftsatz vom 21.02.2025

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 10.080,00 € für das anwaltliche Vorgehen gegen X. mit Sitz in R., Frankreich, zu zahlen. drei Werktagen

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 10.080,00 € für das anwaltliche Vorgehen gegen M. mit Sitz in C., Frankreich, zu zahlen. sechs Werktagen

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Schriftsatz vom 14.04.2025

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wird die Klage nunmehr wie folgt erweitert:

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 8.581,57 € für das anwaltliche außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen den Hersteller V. zu zahlen

27

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 7.913,98 € für das anwaltliche außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die J. S. zu zahlen.

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Schriftsatz vom 27.05.2025

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wird der mit der Klageerweiterung vom 14. April 2024 gestellte Klageantrag zu 3. in Höhe eines Betrages von 1.809,40 € für erledigt erklärt. Denn die Rechtsschutzversicherung der Beklagten hat diesen Betrag für das außergerichtliche Vorgehen gegen den Hersteller V. per 22. Mai 2025 angewiesen. Insoweit wird beantragt der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

30

Die Beklagte wird aufgefordert sich der Erledigungserklärung anzuschließen.

31

Der Klageantrag zu 3. lautet nunmehr:

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 6.772,17 € für das anwaltliche außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen den Hersteller V. zu zahlen.

33

Schriftsatz vom 16.06.2025

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wird die Klage in Höhe von 7.252,95 Euro nunmehr gegen Kostenlast für die Beklagte für erledigt erklärt.

35

Schriftsatz vom 03.07.2025

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Die Erledigung vom 16.06.2025 bezieht sich auf das deutsche Mandat gegen den Behandler. Somit ist der Antrag zu 4. von 7.913,98 € um 7.252,95 € zu reduzieren auf einen Betrag von 661,03 €.

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Die Klageanträge werden daher wie folgt korrigiert:

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 661,03 € für das anwaltliche außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die J. S. zu zahlen

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Schriftsatz vom 06.08.2025

40

Der Klageantrag zu 2) bedarf nunmehr der Korrektur, wie folgt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anwaltliche Gebühren in Höhe von 30.240,00 € für das anwaltliche Vorgehen gegen I. mit Sitz in C. zu zahlen.

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Die Klägerische Partei stellt die Anträge nach Maßgabe vorstehender Wiedergabe.

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Die beklagte Partei hat sich den Teil-Erledigungserklärungen angeschlossen (Schriftsätze vom 16.06.2025) und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

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Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Klägers eine Mandatierung an seinem französischen Kanzleisitz und damit nach französischem Gebührenrecht habe erfolgen sollen und müssen. Eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Im Übrigen sei die Vereinbarung des Zeithonorars im vorliegenden Falle unwirksam. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Vielzahl gleichartiger Verfahren gegen die X. und die M. tätig sei und für jedes Verfahren gleich hohe Gebührensätze berechne. Der Kläger wolle für jedes Verfahren für weitere drei Arbeitstage Vergütung erhalten. Dies wären jedoch bei 8 Std./tgl. lediglich 8.400,00 €. Es sei nicht ersichtlich, warum höhere Beträge eingeklagt werden.

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Es sei nicht nachvollziehbar, wieso hier mehrere Verfahren im Hinblick auf die Ersatzansprüche der Beklagten durchgeführt werden müssten. Es treffe zwar zu, dass es sich offensichtlich um ein Verfahren gegen den behandelnden Arzt sowie um einen Anspruch gegen den Hersteller handele. Derartige Ansprüche könnten, auch wenn sie auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhten, in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie sich die unterschiedlichen Gegenstandswerte, auf welchen die Rechnungen des Klägers beruhen, zusammensetzten. Der Kläger lege auch nicht dar, welche Tätigkeiten er bisher entfaltet habe und wie er zu den in Ansatz gebrachten Gegenstandswerten komme.

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Der Kläger rechne Geschäfts-bzw. Verfahrensgebühren ab, obwohl hier noch keine Gerichtsverfahren gegen die Schädiger anhängig seien. Ferner habe er nicht dargelegt, welche vorgerichtlichen Tätigkeiten er in den Sachen bereits vorgenommen habe. Nach § 8 Abs. 1 RVG werde die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Dass der Kläger bereits eine Tätigkeit, vorgerichtlich oder gerichtlich gegen die streitgegenständlichen Anspruchsgegner erbracht hätte, werde nicht dargelegt. Für einen Anspruch auf Freistellung von einer Vorschussrechnung nach § 9 RVG, wonach der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern könne, fehle es jedenfalls an der Erteilung einer entsprechenden Vorschussrechnung durch den Kläger.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der klägerischen Partei stehen aus den oben wiedergegebenen schriftlichen Anwaltsverträgen Vorschussansprüche i. H. v. 350 EUR zzgl. MwSt bezogen auf 3 bzw. 6 Werktage zu, wobei jeweils ein Werktag mit 8 Stunden anzusetzen ist. In der Summe ergibt dies 72 Stunden bzw. 30.240 EUR.

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 Es findet französisches Recht Anwendung. Gemäß Rom I, Art. 4 Abs. 1 lit. b unterliegen Dienstleistungsverträge, zu welchen auch Anwaltsverträge gehören, dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Für den Anwaltsvertrag findet das Recht am Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei statt (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom I, 4, Rz. 9). Da die Anwaltsverträge unter Angabe des T. Kanzleisitzes geschlossen worden sind und C. bekanntlich in Frankreich liegt, findet französisches Recht Anwendung.

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Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei liegen neben der Sache. Von Sinn befreit ist der Vortrag, eine Mandatierung in Frankreich hätte bei erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit immer noch erfolgen können. Offensichtlich meinen der Kläger und die G., diesen Rechtsstreit bzw. die Beklagte dazu instrumentalisieren zu sollen, ihre gebührenrechtlichen Differenzen auch der Höhe nach auszutragen. Dem ist nicht so. Es handelt sich - ganz schlicht - um eine vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und der Beklagten als Mandantin. Die G. hat damit nichts zu tun. Weil dem so ist, muss sich das Gericht nicht die Frage stellen, ob die Mandatierung eines in Frankreich ansässigen Anwalts zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Tatsache ist, dass die Beklagte einen Anwalt mit Kanzleisitz in Frankreich bereits vorher mandatiert hat. Mit dieser Tatsache muss die Beklagte leben, Wie die G. damit umgeht, interessiert nicht. Sofern der Sachvortrag dahin zu verstehen sein soll, die klägerische Partei habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, indem sie auf die Nachteile ihrer voreiligen Beauftragung nicht hingewiesen habe, fehlt hierzu jedwede Substanz:

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 Weil französisches Recht Anwendung findet, liegen die Ausführungen zum deutschen AGB-Recht neben der Sache. Ebenso wenig hat das Gericht sich damit zu beschäftigen, wie das Vertragswerk im Lichte des § 3a RVG zu bewerten wäre, ob die Voraussetzungen des Vorschusses aus § 9 RVG vorliegen oder ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 10 RVG genügen. Im französischen Recht sind die Anwaltsvergütung und Vorschüsse darauf frei verhandelbar. Ein dem RVG entsprechendes Gesetzeswerk gibt es nicht. Bei Unstimmigkeiten über die Höhe des Honorars kann der Mandant eine Überprüfung durch die örtliche Anwaltskammer beantragen (Quelle: Google, KI-Modus).

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Die Parteien haben einen Stundensatz von 350 EUR (zzgl.MwSt) vereinbart. Ob dieser ortsüblich ist, ist belanglos, da das französische Recht eine solche Prüfung nicht verlangt. Die klägerische Partei verlangt explizit Vorschusszahlungen (Schriftsatz vom 03.07.2025, Seite 3), weshalb sie Ansprüche im Umfang der vertraglich festgelegten 3 bzw. 6 Werktage geltend machen kann. Standesrechtliche Bedenken (s.u.) stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

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In Bezug auf den neu formulierten Klageantrag zu 2 verfolgt die klägerische Partei aber nunmehr einen auf Grundlage von 9 Werktagen berechtigten Vorschussanspruch, was sie - im Gegensatz zu ihren umfangreichen Ausführungen zum Versicherungsvertragsrecht - nicht weiter vertieft hat: Sofern die klägerische Partei über den Vorschussanspruch den Zeitaufwand konkreter Leistungen abrechnen will, hat sie diesen im Einzelnen zu spezifizieren. Hierzu genügt es nicht, auf den Entwurf eines Anspruchsschreibens zu verweisen, dies umso weniger, als die hier in Rede stehenden Brustimplantate zu einer Vielzahl von Schadensfällen geführt haben und die klägerische Partei - insoweit unstreitig - eine Vielzahl von Mandanten vertritt. Was im Rahmen der nach französischem Recht durch die Anwaltskammer durchzuführenden Billigkeitskontrolle sicherlich von erheblicher Bedeutung ist.

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Übrige Klageanträge (Rechnungen vom 14.04.2025)

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 Für die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten nach § 10 RVG fehlt die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG). Ob § 9 RVG einen klagbaren Anspruch begründet bzw. ob das Einklagen von Vorschüssen als standeswidrig anzusehen ist, solange der Rechtsanwalt die Vertretung beibehält (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 9, Randnummer 24), muss nicht diskutiert werden, da die Rechnungen nicht als Vorschussanforderungen ausgewiesen sind. Die Abrechnung erbrachter Tätigkeiten stellt einen bemerkenswerten Missgriff dar, da Verfahren und Termine abgerechnet sind, die offenbar nie stattgefunden haben. Überdies trägt der Kläger selbst vor, dass ein Vorgehen gegen den Hersteller aufgrund der in England bestehenden Verjährungsvorschriften sinnlos sei.

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Nebenentscheidungen: § 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: bis 65 TEUR

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A.