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Landgericht Düsseldorf·1 O 564/00·26.03.2002

Teilversäumnisurteil: Anwaltshonoraranspruch gegen selbstschuldnerischen Bürgen

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von mehreren Beklagten Zahlung offener Honorare aus anwaltlicher Tätigkeit für ein Flughafenprojekt; gegen Bekl. 1 erging ein Teilversäumnisurteil. Zentrale Fragen betreffen Anspruchsgrundlage der Vergütung, die Haftung des als Bürge eingegangenen Bekl. 1 und der Verzugszins. Das LG hat die Klageforderung gegen Bekl. 1 in Höhe von 363.780,71 DM nebst 12 % Zinsen bejaht und die prozessualen Nebenentscheidungen getroffen.

Ausgang: Teilversäumnisurteil: Klage des Anwalts gegen Beklagten 1 auf Zahlung von 363.780,71 DM nebst 12 % Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung kann aus vertraglicher Mandatsvereinbarung (Dienstvertrag) nach §§ 611, 675 BGB resultieren, wenn die erbrachten Leistungen und der Stundenaufwand durch Kostennoten schlüssig nachgewiesen sind.

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Eine in einer Honorarvereinbarung getroffene selbstschuldnerische Bürgschaft begründet die unmittelbare Haftung des Bürgschaftsgebers für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber dem Gläubiger.

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Verzugszinsen sind nach §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB geschuldet; der Gläubiger kann einen höheren Zinssatz verlangen, wenn er schlüssig darlegt, dass er zur Deckung der Forderung einen Kredit zu diesem Zinssatz aufnehmen musste.

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Ein im Verhältnis zur Materie und zum Auslandsbezug vergleichsweise hoher Stundensatz ist nicht zu beanstanden, wenn er sich aus den Umständen der Mandatsführung und der Komplexität der Rechtssache rechtfertigt.

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Sind Vollstreckungs- und Auslandsvollstreckungserwägungen gegeben, ist ein zunächst ohne Begründung erlassenes Teilversäumnisurteil nach § 313b ZPO zu vervollständigen; prozessuale Nebenentscheidungen können auf § 708 Nr. 2 ZPO und die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 2 ZPO§ 331 Abs. 3 ZPO§ 313 b ZPO§ 611 BGB§ 675 BGB§ 763 BGB

Tenor

Sh Teil-Versäumnisurteil vom 15.02.2002

Tatbestand

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Der Kläger ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und Inhaber der X welche in den Jahren 1997 bis 1999 gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeiten für die Beklagten entfaltete. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

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Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich offiziell um eine Limited Company nach dem Recht der Republik Singapur mit Sitz in Singapur. Tatsächlich handelte es sich bei dieser jedoch um eine reine Briefkastenfirma. Sie diente lediglich als Objektgesellschaft zur Abwicklung eines Flughafenprojektes bei Magdeburg, welches im folgenden noch näher beschrieben werden wird. Zum Schein wurden für die Beklagte zu 3) die auf Tahiti lebende Ehefrau des Beklagten zu 2), Frau X und Herr X als Geschäftsführer eingetragen. Die tatsächliche Abwicklung der Geschäfte und die Verwaltung der Beklagten zu 3) erfolgten jedoch ausschließlich durch die Beklagten zu 1) und zu 2) von einem angemieteten Büro auf der X aus.

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Bei der Beklagten zu 4) handelt es sich um eine Societé Civile Particulière (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach französischem Recht) mit dem im Rubrum näher bezeichneten Sitz in Französisch-Polynesien auf Tahiti. Gesellschafter der Beklagten zu 4) waren zu 50 % der Beklagte zu 1) und zu 50 % der Beklagte zu 2).

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Im November 1997 trat der Beklagte zu 1), zugleich im Namen des Beklagten zu 2), an den Kläger mit der Bitte heran, ihn und den Beklagten zu 2) bei dem Flufhafenprojekt anwaltlich zu beraten und gerichtlich zu vertreten, da ihm von Seiten ihres Geschäftspartners, Herrn Bartholomäus, ein Schaden in Millionenhöhe drohe. Hintergrund des dem Mandat zugrundeliegenden Sachverhaltes war der Plan, in Cochstedt bei Magdeburg/Sachsen-Anhalt einen internationalen Cargoflughafen ohne Nachtflugverbot zu errichten. Das Bauvolumen dieses Projektes sollte 104.729.680,-- DM betragen, wovon das Land Sachsen-Anhalt 82.986.800,-- DM und die Beklagte zu 4) 21.742.880,-- DM zur Verfügung stellen sollten. Zu diesem Zweck wurden von den Beklagten zu 1) und 2) die Beklagte zu 3), die bereits als Vorratsgesellschaft existierte, als Objektgesellschaft erworben und deren Gesellschaftsanteile auf die Beklagte zu 4) übertragen. Initiator des Flughafenprojektes war Herr Bartholomäus, der 100 % der Gesellschaftsanteile an der X hielt. Diese GmbH hielt ihrerseits je 95 % der Gesellschaftsanteile an der X und der X . Letztere hielt wiederum 49 % an der X . Das Vermögen der X des Herrn X bestand darin, dass deren Tochtergesellschaften Eigentümer der Grundstücke waren, auf denen der Flughafen errichtet werden sollte, sowie eine Option auf das Betreiben eines internationalen Frachtflughafens ohne Nachtflugverbot hatten.

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Herr X hatte seine Anteile an der X und damit auch deren Anteile an den Tochtergesellschaften mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Mai 1997 an die Beklagte zu 3) zum Kaufpreis von 708.300,-- DM veräußert. Geplant war ferner dass er Anteile an der Beklagten zu 4) erwerben sollte. Die Beklagten zu 1) und 2) veräußerten daraufhin mit einem Purchase and Sales Agreementvom 10. November 1997 ihrerseits die Anteile von 100 % der Beklagten zu 4) an der Beklagten zu 3) an die X , welche mit ihrer Finanzkraft das Flughafenprojekt und dessen Finanzierung sichern sollte. Statt eines Kaufpreises wurde ein sogenannter Share-Swap (Aktientausch) vereinbart, wonach die Beklagte zu 4) für ihre Anteile an der Beklagten zu 3) Aktienanteile an der X im Wert von 168.000,-- malaischen Ringgit erhalten sollte. Darüber hinaus war geplant, dass die X die Beklagte zu 3) an der malaischen Börse plazieren werde, wovon sich die Beklagten zu 1) und 2) als Gesellschafter der Beklagten zu 4) und - so war es zumindest geplant – auch Herr X einen zusätzlichen Kursgewinn bezüglich ihrer Aktien in Höhe von rund 30 Millionen DM versprachen.

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Nach Abschluss dieses Anteilskaufvertrages weigerte Herr X sich allerdings, die Geschäftsanteile an den für den Flughafen zuständigen Firmen Besitz- und Betriebs- bzw. Konzessionsgesellschaften auf die Beklagte zu 3) zu übertragen mit dem Hinweis, ihm seien versprochene Gegenleistungen nicht zur Verfügung gestellt worden. Hieraus leitete Herr X ein Recht zur Anfechtung des Vertrages ab und trat vorsorglich auch vom Vertrag zurück. Über die Berechtigung und Wirksamkeit dieser Anfechtungs- und Rücktrittsschritte entstand Streit zwischen Herrn X sowie den Beklagten zu 1) und 2), so dass letztere den Kläger einschalteten.

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Im Rahmen der ersten Mandatsbesprechung vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 1), der ausdrücklich auch im Namen des Beklagten zu 2) handelte, ein Stundenhonorar für die Tätigkeiten des Klägers und seiner Kollegen von 450,-- DM. Diese Vereinbarung bestätigte der Beklagte zu 2) in weiteren Besprechungen mehrfach. Ferner schlossen der Beklagte zu 1) und der Kläger am 10. Dezember 1997 eine zusätzliche schriftliche Honorarvereinbarung für die Beklagte zu 3). Danach wurde der Beklagte zu 1) als selbstschuldnerischer Bürge für die Beklagte zu 3) eingesetzt. Mündlich wurde darüber hinaus vereinbart, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls selbstschuldnerisch haften solle.

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In der Folgezeit vertrat der Kläger die Beklagte zu 3) in mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, welche die Beklagten zu 1) und zu 2) für die Beklagte zu 3) gegen Herrn X zur Sicherung der Erwerbsanwartschaft führten. Ferner vertrat der Kläger die Beklagte zu 3) in dem anschließenden Hauptverfahren, welches mit dem Ziel geführt wurde, die Gesellschaftsanteile von Herrn X an den Flughafenentwicklungsgesellschaften übertragen zu bekommen und Herrn X so vor allem an der zwischenzeitlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile an Dritte zu hindern. Ferner leistete der Kläger Beratungstätigkeit unter anderem in strafrechtlicher Hinsicht. Insgesamt wurden in der Zeit von November 1997 bis Mitte 1999 die folgenden 7 Akten angelegt:

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Die aufgewandten Stunden wurden den Beklagten zu 1) und zu 2) regelmäßig in monatlichen Abrechnungen in Rechnung gestellt. Im einzelnen wird hierzu auf das Kostennotenanlagenkonvolut K 8 Bezug genommen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten zu 1) wurde als Rechnungsadressatin die Beklagte zu 3) angeführt, die Rechnungen jedoch an den Beklagten zu 1) in Düsseldorf übergeben. Insgesamt wurden Kostennoten in Höhe von netto 514.077,08 DM inklusive verauslagte Gerichtskosten sowie Kosten für verauslagte Kurierdienste, Reisekosten, steuerfreie Gerichtsvollziehernachnahmen etc. übersandt. Darüber hinaus verauslagte der Kläger den Betrag in Höhe von brutto 5.115,60 DM für eine Fachübersetzung des Fachübersetzers X gemäß Rechnung vom 15.7.1998 sowie 60,-- DM für Handelsregisterauszüge, die für die Rechtsverfolgung erforderlich waren. Weiterhin bedurfte es für die Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten zu 3) im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Magdeburg eines Gutachtens über gesellschaftsrechtliche Fragen nach dem Recht der Republik Singapur. Die Kosten dieses Gutachtens betrugen 1.240,-- DM. Auf diese Forderung in der Gesamtsumme von brutto 596.639,98 DM haben die Beklagten Zahlungen in Höhe von insgesamt 156.711,97 DM geleistet. Die Differenz in Höhe von 363.780,71 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 76.147,30 DM macht die Klageforderung aus.

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Mit der am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) hat der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 363.830,31 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3.12.1999 zu zahlen,

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2.

15

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf die Hauptforderung zu Ziffer 1) ferner 15 % Mehrwertsteuer von 39.063,50 DM mithin 5.859,53 DM sowie 16 % Mehrwertsteuer von 439.207,98 DM mithin 70.273,28 DM an ihn zu zahlen.

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Ferner hat der Kläger für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Anträge nach §§ 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO gestellt.

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Mit Schriftsatz vom 12.6.2001 hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 4) erweitert und unter Zurücknahme eines Teils der Klage in Höhe von 35,01 DM den Klageantrag zu 1) wie folgt neu gefasst:

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1.

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Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 363.780,71 DM nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 3.12.1999 zu zahlen.

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Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wurde bezüglich der Beklagten zu 1) bis 3) und mit Verfügung vom 26.6.2001 bezüglich der Beklagten zu 4) das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ferner wurde mit Beschlüssen vom 21. Mai 2001 und 26.6.2001 die öffentliche Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung an den Beklagten zu 1), welcher unbekannten Aufenthalts ist, bewilligt. Demgemäß wurden die Klage bzw. Klageerweiterung durch Aushang an der Gerichtstafel des Landgerichts Düsseldorf sowie durch Einrückung in den Bundesanzeiger öffentlich zugestellt. Dabei erfolgte -–wohl offensichtlich auf Grund eines Versehens – die Einrückung in den Bundesanzeiger vom 22.8.2001 lediglich hinsichtlich des geänderten Klageantrages zu Ziffer 1).

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Der Beklagte zu 1) hat innerhalb der Notfrist keine Verteidigungsanzeige abgegeben. Entsprechend des in der Klageschrift bereits enthaltenen Antrages gem. § 331 Abs. 3 ZPO hat die Kammer demgemäß am 15.2.2002 im schriftlichen Vorverfahren ein Teilversäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte zu 1) verurteilt wurde, an den Kläger 363.780,71 DM (= 185.998,12 €) nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 3.12.1999 zu zahlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das gem. § 313 b ZPO zunächst ohne Begründung abgefasste Teilversäumnisurteil vom 15.2.2002 ist zu vervollständigen, da der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 19.2.2002 mitgeteilt hat, dass aus dem Teilversäumnisurteil vom 15.2.2002 möglicherweise im Ausland zu vollstrecken sei.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 363.780,71 DM gem. §§ 611, 675 BGB bzw. § 763 BGB in Verbindung mit der Honorarvereinbarung vom 10.12.1997 zu. Der Beklagte zu 1) hat sich in der Honorarvereinbarung vom 10.12.1997 selbstschuldnerisch für die Schuld der Beklagten zu 3) verbürgt. Für diese hat der Kläger bzw. bei ihm tätige Rechtsanwälte die im Tatbestand im einzelnen wiedergegebene gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit entfaltet. Den Stundenaufwand hat der Kläger mit den vorgelegten Kostennoten schlüssig dargelegt. Vorprozessuale Einwendungen sind insoweit ebensowenig von den Beklagten erhoben worden wie bezüglich des Stundensatzes. Der Stundensatz selbst ist in Bezug auf die Komplexität der zu prüfenden Materie sowie des Auslandsbezuges nicht zu beanstanden.

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Der Zinsanspruch ist gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB begründet. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er in Höhe der Klageforderung einen Kredit in Anspruch nehmen muss mit einem Zinssatz von 12 %, den er sonst zurückgeführt hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen, soweit sie nicht dem Schlussurteil vorbehalten waren, auf § 708 Nr. 2 ZPO.

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Die Festsetzung der Einspruchsfrist auf einen Monat beruht auf § 339 Abs.2 ZPO.