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Landgericht Düsseldorf·1 O 564/00·14.02.2002

Teilurteil: Zahlung von DM 363.780,71 nebst 12% Zinsen gegen Beklagten

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte ein Teilurteil, wonach der Beklagte zu 1) zur Zahlung von DM 363.780,71 (= €185.998,12) nebst 12% Zinsen seit dem 03.12.1999 verurteilt wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidungsgründe werden auf das Teilversäumnisurteil vom 27.03.2002 verwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagter zu 1) zur Zahlung von DM 363.780,71 nebst 12% Zinsen seit 03.12.1999 verurteilt; Kostenentscheidung vorbehalten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann in einem Teilurteil die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen feststellen.

2

Die Kostenentscheidung kann in einem Teilurteil der Entscheidung des Schlussurteils vorbehalten werden.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger weiterer Verfahren möglich sind.

4

Zinsen auf einen Zahlungsanspruch können von einem konkret bestimmten Datum an zugesprochen werden.

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 363.780,71 (= € 185.998,12) nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 03.12.1999 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe sh. Teilversäumnisurteil vom 27.3.2002