Teilurteil: Zahlung von DM 363.780,71 nebst 12% Zinsen gegen Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erwirkte ein Teilurteil, wonach der Beklagte zu 1) zur Zahlung von DM 363.780,71 (= €185.998,12) nebst 12% Zinsen seit dem 03.12.1999 verurteilt wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidungsgründe werden auf das Teilversäumnisurteil vom 27.03.2002 verwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagter zu 1) zur Zahlung von DM 363.780,71 nebst 12% Zinsen seit 03.12.1999 verurteilt; Kostenentscheidung vorbehalten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann in einem Teilurteil die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen feststellen.
Die Kostenentscheidung kann in einem Teilurteil der Entscheidung des Schlussurteils vorbehalten werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger weiterer Verfahren möglich sind.
Zinsen auf einen Zahlungsanspruch können von einem konkret bestimmten Datum an zugesprochen werden.
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 363.780,71 (= € 185.998,12) nebst 12 % Zinsen hierauf seit dem 03.12.1999 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe sh. Teilversäumnisurteil vom 27.3.2002