Sozietätsausscheiden: Zahlungsklage ohne Schiedsgutachten zur Praxisbewertung derzeit unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der ausgeschiedene Gesellschafter einer Steuerberater-Sozietät verlangte Gewinnausgleich sowie Abfindung für materiellen und immateriellen Praxiswert und begehrte u.a. Einsicht in Unterlagen. Das LG wies die Klage als derzeit unbegründet ab, weil § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrags eine Schiedsgutachterklausel zur Wertbestimmung vorsieht und die Beklagten deren fehlende Durchführung wirksam eingewandt hatten. Eine gerichtliche Beweisaufnahme kann das vereinbarte Schiedsgutachten nicht ersetzen. Die Einrede sei weder nach § 1032 Abs. 1 ZPO präkludiert noch nach § 242 BGB verwirkt; die Klausel sei hinreichend bestimmbar (u.a. über § 266 HGB sowie §§ 315, 317 BGB).
Ausgang: Zahlungs- und Nebenanträge wegen nicht durchgeführtem Schiedsgutachterverfahren als derzeit unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Bewertung eines Abfindungs- bzw. Praxiswertanspruchs vertraglich ein Schiedsgutachten vereinbart, ist eine Zahlungsklage bis zur Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens regelmäßig als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn der Kläger die maßgeblichen Tatsachen ohne das Gutachten nicht nachweisen kann.
Eine Schiedsgutachtervereinbarung, die lediglich Tatsachen (z.B. Markt- und Verkehrswerte) feststellen lässt, ist von einer Schiedsvereinbarung zu unterscheiden; die Präklusionsregel des § 1032 Abs. 1 ZPO ist auf die Einrede der fehlenden Durchführung eines Schiedsgutachtens nicht anwendbar.
Erfasst eine Schiedsgutachterklausel die Wertbestimmung materieller Wirtschaftsgüter, kann sie auch für Ansprüche mittelbar Bedeutung erlangen, deren Berechnung eine Bilanz nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen voraussetzt, wenn die Bilanzpositionen wertabhängig sind.
Eine Schiedsgutachterklausel ist nicht schon wegen Unbestimmtheit unwirksam, wenn Regelungsdefizite durch gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln (insbesondere §§ 315, 317 BGB) sowie durch objektive Vorgaben (z.B. Bilanzgliederung nach § 266 HGB) aufgefangen werden können.
Die Einrede der fehlenden Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens ist nur bei Vorliegen von Zeit- und Umstandsmoment verwirkt (§ 242 BGB); eine frühzeitige Geltendmachung der Einrede schließt regelmäßig schutzwürdiges Vertrauen des Gegners auf deren Nichtausübung aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch, unter anderem den Ausgleich des anteiligen Jahresgewinns sowie des materiellen Praxiswertes, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Sozietätsvertrag geltend. Die Parteien waren bis Ende November 2001 gleichrangige Gesellschafter der Steuerberatersozietät L mit Sitz in E. Hierzu hatten sich die Parteien mit Sozietätsvertrag vom 07.09.1994 zusammengeschlossen.
Per Gesellschafterbeschluss vom 30.11.2001 wurde der Beklagte aus der Sozietät ausgeschlossen. Hiergegen setzte sich der Kläger mit einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 13 O 619/01, zur Wehr, das am 02.01.2002 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet wurde (Bl. 24 GA). Der Vergleich, zum Teil modifiziert durch einen Folgevergleich vom 15.12.2005 vor dem Berufungsgericht, stellt das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät fest. In dem Vergleich verpflichten sich die Beklagten zudem zur Zahlung eines Abfindungsbetrags für den Anteil des Klägers am immateriellen Wert der Praxis. Gemäß Ziffer 6 des Vergleichs soll der Ausgleich des materiellen Praxiswertes nach Maßgabe des Sozietätsvertrags stattfinden.
In § 19 des Sozietätsvertrages (Bl. 8 ff. GA) sind die Folgen und Ansprüche im Falle des Ausscheidens einer der Gesellschafter geregelt. In § 19 Abs. 1 des Sozietätsvertrages findet sich folgende Regelung:
„Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, sind dem Ausscheidenden bzw. seinen Erben die Gegenstände, die er der Sozietät zur Benutzung überlassen hat (§ 6 Absatz 2 des Vertrages), zurückzugeben und ein ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens für die vergangene Zeit noch zustehender Gewinnanteil auszuzahlen.
[…] Auf den Tag des Ausscheidens ist daher eine Bilanz zu erstellen, die nach den steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufgestellt wird.“
Sowie unter § 19 Abs. 2 des Sozietätsvertrages:
„[…] Der Ausscheidende erhält daher eine Abfindung in Höhe seines Gesellschaftsanteils bewertet nach den folgenden Kriterien: […]“
Unter § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrages findet sich folgende Vereinbarung:
„ Der Marktwert für den immateriellen Praxiswert bestimmt sich nach den Aussagen (Gutachten) der Steuerberaterkammer sowie des Gutachtens eines Praxisvermittlers. Aus beiden Werten ist der Durchschnitt zu bilden. Dieser Wert ist dann den Berechnungen als Marktwert zu Grunde zu legen.
Für die Wertbestimmung der materiellen Wirtschaftsgüter (Verkehrswerte) ist, falls unter den Gesellschaftern keine Einigung erzielt werden kann, ebenfalls ein unabhängiger Gutachter zu bestellen. […]“
Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung der Gesellschaft wird auf die Kopien des zur Akte gereichten Sozietätsvertrags vollumfänglich verwiesen.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage auf der ersten Klagestufe beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die frühere Steuerberatersozietät L zum 30.11.2001 eine nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellende Bilanz für das Jahr 2001 zu erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung zum 30.11.2001 erledigter, aber noch nicht abgerechneter Arbeiten.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2003 (Bl. 71 GA) die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht es nicht für eindeutig hält, dass in § 19 Abs. 3., 2. Absatz des Sozietätsvertrags keine Schiedsgutachterabrede zu sehen ist. Auf diesen Hinweis des Gerichts haben die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 20.11.2003 (Bl. 92 GA) die Einrede der Schiedsgutachter-Vereinbarung erhoben.
Durch Teilurteil vom 11.12.2003 sind die Beklagten gemäß des Klageantrags zu 1) zur Erstellung einer Bilanz verurteilt worden. Unter dem 18.02.2004 legten die Beklagten eine Auseinandersetzungsbilanz zum 30.11.2001 vor (Bl. 154 GA), welche nach Ansicht des Klägers den Anforderungen des Tenors des Teilurteils nicht gerecht wird und zudem sowohl inhaltlich unrichtig als auch unvollständig sei. Mit Schriftsatz vom 14.02.2005 beantragte der Kläger im Hinblick auf das Teilurteil vom 11.12.2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagten nach § 888 ZPO (Bl. 128 GA). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 24.05.2005 (Bl. 212 GA) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2005 sofortige Beschwerde. Am 29.09.2005 erging diesbezüglich ein Nichtabhilfebeschluss des Gerichts (Bl. 242 GA). Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 02.11.2005 zurückgewiesen (Bl. 250 GA).
Mit Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2007 würde der Kläger ermächtigt, die aus dem Teilurteil vom 11.12.2003 geschuldete Bilanz auf Kosten der Beklagten erstellen zu lassen. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 04.12.2007 abgeändert.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 786 GA) sowie mit Schriftsatz vom 27.08.2009 (Bl. 801 GA) haben die Beklagten erneut die Einrede des Schiedsgutachtervertrags erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Erhebung der Einrede der Schiedsgutachterklausel durch die Beklagten sei, insbesondere im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer von ca. 8 Jahren, treuwidrig. Die Einrede sei aufgrund des Zeitablaufs verwirkt.
Er ist zudem der Ansicht, die in § 19 Abs. 3 vereinbarte Schiedsgutachterklausel sei, aufgrund der fehlenden Bestimmtheit in mehreren Bereichen, unwirksam. Im Einzelnen wird gerügt, dass der Regelungsgegenstand, die Personen der Gutachter, sowie der Maßstab, nach dem die Leistungsbestimmung durch die Schiedsgutachter zu erfolgen habe, zu unbestimmt seien.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger aus dem sich aus der Bilanz ergebenden Jahresgewinn 1/3 Anteil, abzüglich bereits für das Jahr 2001 entnommener Gewinnanteile in Höhe von 79.357,71 €, nebst 10,57 % Zins seit dem 01.03.2002 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 65.635.05 € nebst Zinsen in Höhe von 10,57 % seit dem 01.03.2002 zu zahlen.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 262.620,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002, abzüglich mit Wirkung vom Ablauf des 16.08.2006 abgerechneter 10.067,35 €, zu zahlen.
4. die Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der am 30.11.2001 beendeten Sozietät L Steuerberater GbR – ohne (Vorschuß-) Kostenanforderung - dem Kläger und/oder einem bzw. maximal zwei von ihm benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und/oder Rechtsanwalt) in E in der Zeit werktags von 9 Uhr bis 17 Uhr Einsicht zu gewähren – mit der Möglichkeit, sich gegen Kostenerstattung auf maximaler Basis VV Nr. 7000 RVG Kopien anzufertigen –in die den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 30.11.2001 betreffenden
vollständigen Buchhaltungsunterlagen, insbesondere
alle Belege zu den einzelnen Geschäftsvorfällen, sowohl Einnahmen- als auch Ausgabenseite betreffend, auch soweit Fakturierungen von Leistungen erst nach Ausscheiden des Klägers erfolgt sind, sei in der anschließenden Sozietät der Beklagten, sei es in der danach anschließenden Sozietät L1,
alle monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), zu denen jeweils insbesondere gehören
kurzfristige Erfolgsrechnung mit Wertenachweis aktueller Monat sowie kumuliert lfd. Jahr
Vergleichsauswertung – Vorjahresvergleich
Zeitreihe - Jahresübersicht
Summen- und Saldenliste
Wertenachweis
Anlagenverzeichnis
die einzelnen fortgeführten und gepflegten Inventarblätter für jedes Wirtschaftsgut,
Nachweise der jeweils vorgenommenen Abschreibungen für das jeweilige Anlagevermögen einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter,
„Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage“ der Jahre 1995 bis 2001 der seinerzeitigen am 30.11.2001 beendeten Sozietät L Steuerberater GbR zu geben,
insbesondere jedoch auch die sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die Basis der „Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 2001“, gerichtet von den Beklagten unter dem 28.07.2003 an das Finanzamt E-Nord zur Steuer-Nr. 105/#####/####, insbesondere der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 nebst Anlagen, insbesondere des Anlagenspiegels zum 31.12.2001, der Gewinnermittlung und –Verteilung per 30.11.2001, der weiteren Anlagen, insbesondere der Entwicklung Kapitalkonten u. dgl. mehr sind,
komplette Personalakten sowie Lohnjournale monatlich und jährlich für sämtliche tätigen und früher tätigen Mitarbeiter der vorgenannten Sozietät, zu denen jeweils insbesondere gehören
alle monatlichen und jährlichen Lohnjournale,
Lohnkonten jedes, auch ehemaligen Arbeitnehmers,
Lohnabrechnungen jedes, auch ehemaligen Arbeitnehmers,
Personalstammdaten jedes, auch ehemaligen Arbeitnehmers
komplette Vertrags- und Abrechnungsunterlagen jedes, auch ehemaligen freien Mitarbeiters, gleichgültig ob von diesen unmittelbar oder aber mittelbar über Drittfirmen abgerechnet worden ist,
5. sofern der Kläger hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 1. ganz oder teilweise unterliegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) hinsichtlich der am 30.11.2001 beendeten Sozietät L Steuerberater GbR an den Kläger durch Überreichung der entsprechenden aussagekräftigen, die Auskunft belegenden Unterlagen in lesbarer Kopie bzw. im Falle deren Nichtvorhandenseins solcher Unterlagen durch Überreichung entsprechender aussagekräftiger Berechnungen innerhalb von vier Wochen nach Erlaß des Urteiles Auskunft darüber zu erteilen,
aa) welche Aktiva die vorgenannte Sozietät zum Ablauf des 30.11.2001 hatte, insbesondere
Anlagevermögen (ohne Geschäfts- oder Firmenwert), so insbesondere
- Anlagevermögen (ohne Geschäfts- oder Firmenwert), so insbesondere
Büroetage B (insbesondere durch, sämtlicher Finanzierungsunterlagen einschließlich Kontoauszügen und Korrespondenz mit den Finanzierungsinstituten und dem Notar)
Betriebs- und Geschäftsausstattung, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke wie insbesondere Mobiliar, Geräte, Maschinen, EDV-Hard- und Software, Telefonanlagen-Hard- und Software Fachliteratur, Wand- und Blumenschmuck, Beleuchtung, Kücheneinrichtung u. dgl. mehr (insbesondere durch Überreichung der Anschaffungsrechnungen)
Beteiligungen (insbesondere durch Überreichung der Beteiligungsunterlagen, -Verbriefungen u. dgl. mehr)
Umlaufvermögen, so insbesondere
- Umlaufvermögen, so insbesondere
Vorräte, insbesondere Büromaterialien,
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere
an Mandanten aus fakturierten und nicht bezahlten Rechnungen der Jahre 1995 bis 30.11.2001 (insbesondere durch Überreichung sämtlicher am 30.11.2001 unbezahlter Rechnungen)
aus ganz oder teilweise erbrachten, aber per 30.11.2001 noch nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen zugunsten der Mandanten der vorgenannten Sozietät, insbesondere durch Überreichung der nach dem 30.11.2001 durch die Beklagten in deren Sozietät L Steuerberater und/oder in der danach anschließenden Sozietät L1 insoweit erstellten Rechnungen, der diese Arbeiten betreffenden Arbeitsbögen, Zeit- und sonstigen Arbeitserfassungsunterlagen sämtlicher in der vorgenannten Sozietät tätigen Steuerberater und sonstigen Mitarbeiter)
aus Monats- oder sonstigen Pauschalen (insbesondere durch Überreichung sämtlicher mit sämtlichen Mandanten abgeschlossenen Verträge nebst Nachträgen u. dgl. mehr)
jeweils vorstehend insbesondere betreffend die nachfolgenden Mandanten
| Md. Nr | Name | Branche | Straße | PLZ | Ort | |
Forderungen an Mitarbeiter (insbesondere durch Überreichung der Verträge und Zahlungsbelege)
Forderungen gegen Mitgesellschafter (insbesondere durch Überreichung der vollständigen Entwicklung nebst diesbezüglicher Belege der jeweiligen Kapitalkonten ab 01.01.1995 bis 30.11.2001)
sonstige Forderungen, insbesondere Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, insbesondere
E6 Lebensversicherungs-AG – hier LV-Nr über TDM 268,7 Versicherungssumme bei Erlebensfall bzw. DM 180.029 bei Todesfall
D Lebensversicherungs-AG – hier Kapitalversicherung Nr. über DM 155.578
D Lebensversicherungs-AG – hier Kapitalversicherung Nr. über DM 170.757
sonstige Forderungen, insbesondere auf genossenschaftliche Rückvergütung seitens der E2
ferner Darlehensforderungen, Schadensersatzforderungen u. dgl. mehr (insbesondere durch Überreichung der Verträge und sonstigen die Forderungen begründenden Unterlagen)
Anteile an Unternehmen, sonstige Wertpapiere
sonstige Guthaben per 30.11.2001 (insbesondere durch Überreichung der Kontoauszüge), insbesondere
Kassenbestand
Stand Postalia Freistempler
Kontostand Q, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag positiv
Kontostand D, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag positiv
Kontostand E3 Nr., soweit zum Stichtag positiv
Kontostand E4, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag positiv
Kontostand E5, insbes. Kto.Nr, soweit zum Stichtag positiv
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
bb) welche Passiva die vorgenannte Sozietät zum Ablauf des 30.11.2001 hatte, insbesondere
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern aus nicht vollständig entnommenem jeweiligen Gewinnanteilen 1995 bis 2000 sowie per 30.11.2001 auf Basis einer Einnahme-Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG, aufgestellt zum Ablauf des 30.11.2001, also ohne „Honorare und Ausgaben aus schwebenden Geschäften und unerledigten oder angefangenen Arbeiten“ (§ 19.1. S. 2 des Sozietätsvertrages) (insbesondere durch Überreichung der vollständigen Kontoentwicklung ab 01.01.1995 bis 30.11.2001), jedoch unter Außerachtlassung von Praxiswert und Abschreibungen,
Rückstellungen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten per 30.11.2001 (insbesondere durch Überreichung der Kontoauszüge), insbesondere
Darlehen E6
Darlehen E3 Nr.
Darlehen E3 Nr.
Darlehen E3 Nr.
Kontostand Q, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag negativ
Kontostand D, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag negativ
Kontostand E3 Nr., soweit zum Stichtag negativ
Kontostand E4, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag negativ
Kontostand E5, insbes. Kto.Nr., soweit zum Stichtag negativ
Verbindlichkeiten aus Personalkosten und Kosten für freie Mitarbeiter einschließlich abzugrenzender evtl. Urlaubs-, Weihnachtsgelder u. dgl. mehr (insbesondere durch Überreichung der Verträge und Gehaltsabrechnungen sowie der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt wg. Lohnsteuer sowie gegenüber Sozialversicherungsträgern)
Verbindlichkeiten aus Raumkosten (insbesondere durch Überreichung der Verträge)
Verbindlichkeiten aus Versicherungen und Beiträgen (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus Fahrzeugkosten (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus Werbe- und Reisekosten (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus Rechts- und Beratungskosten (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus sonstigen Kosten der Warenabgabe (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus Instandhaltung und Werkzeugen (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer (insbesondere durch Überreichung der Erklärungen, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
sonstige Verbindlichkeiten (insbesondere durch Überreichung der Verträge, Zahlungsanforderungen u. dgl. mehr)
b) soweit sich aus der Auskunftserteilung durch diese nicht zugleich ein zahlenmäßiger Wert ergibt, zugleich mit der Auskunftserteilung die einzelnen Positionen der Auskunftserteilung mit einer jeweiligen – nicht aufaddierten - Angabe zu versehen, die nach Auffassung der Beklagten den Verkehrswert bzw. die Belastung/Verbindlichkeit der entsprechenden Position darstellt,
c) erforderlichenfalls auf Verlangen des Klägers die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
d) für den Fall, dass die Beklagten keine bzw. keine vollständige Auskunft erteilen und/oder keinen Verkehrswert bzw. keinen Betrag für eine Belastung/Verbindlichkeit angeben bzw. der Kläger der Auffassung ist, dass die Verkehrswertangabe der Beklagten nicht ordnungsgemäß ist, damit einverstanden zu sein, dass auf schriftliches Verlangen des Klägers die Steuerberaterkammer E Körperschaft des öffentlichen Rechts – ersatzweise die Wirtschaftsprüferkammer E Körperschaft des öffentlichen Rechts – entweder selber ein entsprechendes Schiedsgutachten erstellt oder einen unabhängigen Schieds-Gutachter (mit dem Recht, ggfs. Untergutachter zu Bewertungszwecken zu beauftragen) zum Zwecke der (ggfs. restlichen) Ermittlung des materiellen Praxiswertes bestellt, wobei die Beklagten diesem Gutachter sämtliche von diesem zur Erstellung des Gutachtens benötigten Unterlagen zur Einsicht unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen haben, nachdem dieser die Unterlagen angefordert hat,
e) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nach Erteilung der Auskunft an den Kläger als Abfindung für den materiellen Praxiswert ein Drittel der positiven Differenz der Summe der Aktiva nach Abzug der Summe der Passiva nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2002 zu zahlen,
f) hilfsweise, sofern der Kläger hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 1. und des Hilfsantrages zu 3. ganz oder teilweise unterliegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
6. den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.11.2001
a. den auf den Kläger entfallenden Anteil am materiellen Vermögen der zum 30.11.2001 endenden Sozietät – L –
jeweils anhand eines Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und Ermittlung des Übergangsgewinns, zum 30.11.2001 zu ermitteln, die nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellen ist, d.h. u.a. durch Anwendung der doppelten Buchführung
b. betreffend Bestandskonten mit Gegenbuchungen auf Erfolgskonten,
betreffend das materielle Vermögen auf der Basis der Verkehrswerte, welche in der Weise festzustellen sind, dass die Wertbestimmung der materiellen Wirtschaftsgüter (Verkehrswerte) durch einen von der Industrie- und Handelskammer E zu benennenden und unabhängigen Gutachter erfolgt, dessen Kosten von den beiderseitigen Streitfällen zu gleichen Teilen zu tragen sind;
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Unterziffern a) und b) gemachten Angaben/Ermittlungen an Eides statt zu versichern,
nach Erteilung der Angaben/Ermittlungen gem. Ziff. c) an den Kläger ermittelten Betrag – bestehend aus:
aa) Gewinnanteil
bb) Anteil an dem materiellen Vermögen –
zzgl. 5 % über dem Basiszins der EZB seit dem 01.03.2002 zu zahlen.
c. den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Erbringung ihrer Leistungen gem. lit. a) bis d) mit den dazugehörigen Unterziffern eine Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie erheben unter anderem die Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung und die Einrede der Verjährung.
Mit Beschluss vom 10.08.2010 wurde dieses Verfahren mit dem Verfahren 1 O 218/06 des Landgerichts Düsseldorf verbunden, wobei dieses Verfahren führt.
Mit Beschluss vom 29.10.2010 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund der in § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrages vereinbarten Schiedsgutachterklausel, sowie der diesbezüglichen Einrede der Beklagten, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zurzeit unbegründet.
Aufgrund der durch die Beklagten wirksam erhobenen Einrede der fehlenden Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens nach § 19 Abs. 3 S. 1 und 2 des Sozietätsvertrags konnte das Gericht die für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers relevanten, streitigen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des materiellen sowie immateriellen Praxiswertes, nicht selbst oder im Wege eines gerichtlich anzuordnenden Sachverständigengutachtens feststellen und hierdurch das vertraglich vereinbarte Schiedsgutachterverfahren ersetzten. Da der Kläger die rechtlich erheblichen Tatsachen nicht durch Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens nachweisen konnte, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.
Die Klage ist vollumfänglich, das heißt in Bezug auf alle Anträge des Klägers, abzuweisen, da es an den für sämtliche Ansprüche des Klägers erforderlichen schiedsgutachterlichen Tatsachenfeststellungen derzeit fehlt.
Im Einzelnen:
Durch die Regelung des § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrags haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Feststellung des Marktwertes für den immateriellen Praxiswert sowie die Wertbestimmung der materiellen Wirtschaftsgüter im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft einem Schiedsgutachter zu überlassen, falls unter den Gesellschaftern keine Einigung erzielt werden kann. Die Voraussetzungen für ein Schiedsgutachten sind gegeben, da aufgrund des Ausscheidens des Klägers nach § 19 des Sozietätsvertrages eine Auseinandersetzung stattzufinden hat und die Parteien selbst eine Einigung über die dem Kläger aufgrund der Auseinandersetzung der Gesellschaft bestehenden Ansprüche nicht erzielen konnten.
Ihrem Umfang nach führt die Einrede der fehlenden Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens im Hinblick auf sämtliche streitgegenständliche Ansprüche des Klägers zur derzeitigen Unbegründetheit der Klage.
Die mit den Klageanträgen 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche resultieren aus einem Abfindungsanspruch des Klägers aus § 19 Abs. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozietätsvertrags. Im Hinblick auf den Abfindungsanspruch ist die Schiedsgutachtervereinbarung ihrem Wortlaut nach unmittelbar anwendbar.
Dem gegenüber findet sie in Hinblick auf den Gewinnausgleichsanspruch des Klägers aus § 19 Abs. 1 des Sozietätsvertrags nur mittelbar Anwendung. Die Höhe des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleich des anteiligen Gewinnanteils hat entsprechend der Vereinbarung in § 19 Abs. 1 des Sozietätsvertrags aufgrund einer nach „steuerrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen“ aufgestellten Bilanz zu erfolgen. Welche einzelnen Positionen hierunter zu fassen sind, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 266 HGB. Danach werden in eine solchen Bilanz auf der Aktivseite, neben weiteren Positionen, auch Grundstücke, Maschinen sowie Roh- und Betriebsstoffe, etc. aufgenommen (vgl. § 266 HGB, Unterpunkt A. II und B I Nr. 1). Bei diesen, auf der Aktivseite zu berücksichtigenden Gütern, handelt es sich um materielle Wirtschaftsgüter. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Sozietätsvertrags findet jedoch auch im Hinblick auf materielle Güter die Wertbestimmung durch die Schiedsgutachter statt. Die Feststellung des dem Kläger nach § 19 Abs. 1 zustehenden Gewinnanteils hängt damit, über die Regelung des § 266 HGB in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 2 des Sozietätsvertrags, von der Wertbestimmung der Verkehrswerte durch die Schiedsgutachter ab, so dass auch für diesen Anspruch die erhobene Einrede der Schiedsgutachterklausel greift.
Das Gericht kann im Hinblick auf den Gewinnausgleichsanspruch des Klägers auch von seiner, in dem Teilurteil vom 11.12.2003 geäußerten, rechtlichen Auffassung (dort Seite 7) abweichen.
Hierin vertrat das Gericht noch die Auffassung, die Regelung der § 19 Abs. 3 Satz 2 des Sozietätsvertrages beziehe sich nicht auf den Gewinnausgleichsanspruch aus § 19 Abs. 1. Das Teilurteil entfaltet jedoch im Hinblick auf den nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Rechtskraft. Verlangt, wie vorliegend, der Kläger auf der letzten Stufe der Stufenklage Leistung, so beschränkt sich die Rechtskraft des vorangegangenen Teilurteils auf der ersten Stufe nur auf den Auskunftsanspruch, auf den sich der Tenor bezieht, mithin nicht auf den mit der letzten Stufe nunmehr geltend gemachten Leistungsanspruch (vgl. BGH NJW 880; 89, 2821, OLG E, NJW-RR 1996, 839). Die Entscheidung im Teilurteil bindet das Gericht auch nicht über § 318 ZPO (vgl. BGH NJW 1989, 2821; Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 254 Rn. 9 m.w.N.). Auf die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts wurden die Parteien auch durch Beschluss vom 29.10.2010 hingewiesen.
Selbst für den Fall, dass zur Bestimmung des Gewinnausgleichsanspruchs des Klägers die Schiedsgutachtervereinbarung keine Anwendung fände, wäre der hierauf gerichtete Klageantrag als zurzeit unbegründet abzuweisen. Vor der Erstellung des Wertgutachtens der Schiedsgutachter wäre nämlich für das Gericht nicht ersichtlich, welche Einzelpositionen die Gutachter mit welchem Wert in ihrem Gutachten zur Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers ansetzten werde. Es würde hierbei, im derzeitigen Verfahrensstadium vor Einholung des Schiedsgutachtens, die Gefahr bestehen, dass einzelne Positionen sowohl im Gewinnausgleichsanspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 als auch in Abfindungsanspruch des Klägers nach § 19 Abs. 2 ff., und damit zu Unrecht doppelt, Berücksichtigung fänden. Da nicht ersichtlich ist, welche Rechungspositionen in einem später fälligen Abfindungsanspruch Berücksichtigung fänden, zumal den Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, ist die Klage insoweit unschlüssig.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Sozietät, der sich grundsätzlich aus § 716 Abs. 1 BGB ergibt, sowie der geltend gemachte Zinsanspruch scheitern aus den gleichen Gründen wie der Antrag in der Hauptsache.
Die Beklagten habe die Einrede der fehlenden Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens auch wirksam erhoben. Sie sind hiermit weder aufgrund der Regelung des § 1032 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, noch ist die Einrede der fehlenden Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verwirkt.
Die Regelung des § 1032 Abs. 1 ZPO, nach der die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung vor der mündlichen Verhandlung erhoben werden muss, ist auf die hier geltend gemachte Einrede der Schiedsgutachterklausel nicht anwendbar (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1029, Rn. 5). Bei der hier vorliegenden Abrede über die Feststellung des Praxiswertes und des Verkehrswertes durch einen Schiedsgutachter handelt es sich nämlich nicht um einen Schiedsgutachtervertrag im Sinne der §§ 1929 ff. ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtervereinbarung. Der Unterschied zwischen beiden Vertragstypen liegt darin, dass ein Schiedsvertrag das Schiedsgericht ermächtigt, anstelle des staatlichen Gerichts endgültig über einen Rechtsstreit zu entscheiden, wohingegen der Schiedsgutachter lediglich Tatumstände bzw. Tatsachen feststellt, ohne jedoch befugt zu sein, verbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich hieraus für die Parteien ergeben (Vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1029, Rn. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Auflage, Grundz. § 1025, Rn. 13 ff.). Im vorliegenden Fall zielt die von den Parteien getroffene Vereinbarung eindeutig nur auf die Feststellung von Tatsachen. Eine Abrede dahingehend, dass die gesamte Entscheidung des Rechtsstreits den Gutachtern zu übertragen ist, ist von der getroffenen Vereinbarung weder dem Wortlaut noch ihrem Sinn nach abzuleiten.
Auch der vom Kläger vorgetragenen Ansicht, die Vereinbarung sei so zu verstehen, dass die Wertbestimmung im Falle eines Rechtsstreits über die Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters durch einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu erfolgen habe, kann nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien vereinbaren wollten, dass im Falle des Bestreitens ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger beauftragt wird, sind nicht ersichtlich, zumal dies der allgemeinen Rechtslage nach der Zivilprozessordnung entspricht, mithin eine derartige vertragliche Regelung obsolet wäre.
Auch habe die Beklagten ihr Recht auf die Geltendmachung der fehlenden Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens nicht im Sinne von § 242 BGB verwirkt. Die beklagte Partei kann zwar grundsätzlich die Einrede der Schiedsgutachterabrede verwirken (OLG E, VersR 1956, 587 f.; VersR 1962, 705 f.). Ein Recht ist jedoch nur dann verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit hindurch nicht geltend macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 242 Rn. 87 m.w.N.). Der Verstoß gegen § 242 BGB liegt hierbei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung durch den Berechtigten (vgl. BGH, NJW 1984, 1684 f.). Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts sind, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist („Zeitmoment“) sowie ein Verhalten des Berechtigten, aufgrund dessen sich der Verpflichtete berechtigt darauf einrichten konnte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben („Umstandsmoment“) (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., Rn. 93, 95 m.w.N). Diese Voraussetzungen der Verwirkung sind vorliegend nicht gegeben.
Für eine Verwirkung der Geltendmachung der Schiedsgutachterklausel fehlt es bereits vorliegend an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment. Die Zeitspanne zwischen dem Anspruch auf ein schiedsgutachterliches Wertgutachten und der Geltendmachung der Einrede durch die Beklagten ist hierfür zu kurz gewesen. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Sozietätsvertrages enthaltene Schiedsgutachterklausel findet ihrem Wortlaut nach Anwendung, falls im Hinblick auf die Wertbestimmung der materiellen Wirtschaftsgüter der Kanzlei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann. Diese Regelung bezieht sich wiederum auf § 19 Abs. 1 Satz 3 des Sozietätsvertrages, nach dem auf den Tag des Ausscheidens eine Bilanz nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen zu erstellen ist. Die sich aus dem Sozietätsvertrag ergebende Reihenfolge nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters sieht somit zunächst vor, dass eine Abfindungsbilanz erstellt wird. Lässt sich nach der Erstellung der Bilanz, und zwar erst dann, keine Einigung der Gesellschafter über die gegenseitigen Ansprüche erzielen, so findet die Regelung in § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrages Anwendung, nach dem dann ein Schiedsgutachter die entsprechende Wertbestimmung vorzunehmen hat. Nach dem Sozietätsvertrag ist ein Schiedsgutachten vor der Erstellung der Abfindungsbilanz somit nicht vorgesehen. An dieser Reihenfolge, zunächst eine Bilanz zu erstellen und erst im Anschluss daran ein Schiedsgutachten erstellen zu lassen, hat sich auch der für die Bewertung des Vorliegens des Zeitmoments im Sinne von § 242 BGB relevante Zeitraum zu orientieren. Hiernach ist, entgegen der Auffassung des Klägers, für den Beginn des relevanten Zeitraums nicht auf den Beginn des gerichtlichen Verfahrens abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagten sich noch nicht wirksam auf die Schiedsgutachterklausel hätten berufen können, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Bilanz vorlag.
Durch Teilurteil vom 11.12.2003 wurden die Beklagten, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, zunächst zur Erstellung der Bilanz verurteilt. Im Anschluss an das Teilurteil wurde bis einschließlich 26.01.2009, den Abänderungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Bezug auf die Ermächtigung des Klägers, die Bilanz auf Kosten der Beklagten erstellen zu lassen, der Rechtsstreit über die Erstellung der Bilanz fortgeführt. Erst mit dem sich hieran anschließenden Übergang des Klägers auf einen, nunmehr bezifferten, Zahlungsantrag wurde für die Beklagten ersichtlich, welche Werte der Kläger für die materiellen Wirtschaftsgüter ansetzt, wobei hierüber unter den Parteien keine Einigkeit bestand. Erst ab diesem Zeitpunkt, mithin nach Erstellung der Bilanz und der fehlenden Einigung der Gesellschafter über die hieraus resultierenden Ansprüche des Klägers, konnten sich die Beklagten überhaupt wirksam auf die Schiedsgutachterklausel berufen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2009, somit nachdem über den Bilanzierungsanspruch des Klägers rechtskräftig entschieden worden war, erhoben die Beklagten (erneut) die Einrede der Schiedsgutachterklausel. Die zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf eine Feststellung des Praxiswertes durch einen Schiedsgutachter nach der Erstellung der Bilanz und der erneuten Erhebung der Einrede der Schiedsgutachterklausel verstrichene Zeit von ca. sechs Monaten vermag, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagten bereits zu Beginn des Rechtsstreits die Einrede der Schiedsgutachterklausel erhoben haben, sowie im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien weitere gerichtliche Verfahren über Ansprüche aus dem Sozietätsvertrag liefen, nicht die für eine Verwirkung nach § 242 BGB erforderliche längere Zeitspanne zu begründen.
Darüber hinaus fehlt es an dem, durch das Umstandsmoment hervorgerufenen, Vertrauen des Klägers. Der Kläger durfte sich gerade nicht darauf einrichten, die Beklagten werden sich im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr auf die Schiedsgutachterklausel berufen, da sie bereits zu Beginn des Verfahrens die entsprechende Einrede erhoben hatten, mithin die Absicht der Beklagten ihr Recht geltend zu machen für den Kläger ersichtlich gewesen ist. Dass die Beklagten zu diesem frühen Zeitpunkt, vor der Erstellung der Abfindungsbilanz, nach dem bereits genannten rechtlichen Ausführungen noch keinen Anspruch auf ein Schiedsgutachten nach § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hatten, ist rechtlich unbeachtlich. Gerade aufgrund der frühzeitigen Geltendmachung der Einrede durfte sich der Kläger nicht darauf einrichten, die Beklagten würden zu einem späteren Zeitpunkt ihr Recht nicht mehr ausüben.
Die Schiedsgutachterklausel ist auch nicht aufgrund fehlender Bestimmtheit unwirksam. Eine Schiedsgutachterklausel ist dann aufgrund fehlender Bestimmtheit nur dann unwirksam, wenn die vertragliche Vereinbarung so große Lücken enthält, dass der Schiedsgutachter mangels entsprechender Entscheidungskriterien keine sinnvolle Entscheidung treffen kann (vgl. Rieble in Staudinger, BGB, Auflage 2004, § 315 Rn. 244 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vereinbarte Regelung ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht so unvollständig, dass die Leistungsbestimmung nicht vorgenommen werden kann.
Der Einwand des Klägers, der Regelungsgegenstand sei nicht hinreichend bestimmt, geht fehl. Welche einzelnen Positionen zu einer „steuerlichen Bilanzierung“ im Sinne des § 19 Abs. 3 gehören, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 266 HGB. Aus dem dort detailliert aufgeführten Aufbau einer Bilanz ergibt sich für einen sachkundigen Gutachter, welche einzelnen Positionen in der geschuldeten Bilanz aufzuführen sind. Auch der Einwand des Klägers, es sei eventuell in einem durchzuführenden Schiedsgutachterverfahren auch für einen sachkundigen Gutachter nicht eindeutig feststellbar sei, welche materiellen Positionen von „materiellen Werten“ im Sinne des § 19 Abs. 3 erfasst werden, führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel. In diesem Fall würden §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB Anwendung finden, nach denen die Entscheidung des Gutachters auch in Bezug auf den Umfang der zu erstellenden Bilanz im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Die sich gegebenenfalls im Detail ergebenden fehlende Bestimmtheit der vertraglichen Regelung in § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrags wird mithin durch die Bestimmbarkeit nach §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB aufgefangen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 315 Rn. 1).
Auch der sich gegen die Unbestimmtheit der Person des Gutachters richtenden Einwand des Klägers greift im Ergebnis nicht durch. Die Formulierung des § 19 Abs. 3 Satz 2 des Sozietätsvertrages, bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den unmittelbar vorangegangenen Satz 1 des § 19 Abs. 3. Entsprechend der Formulierung „ebenfalls“ ist für die Wertbestimmung der materiellen Wirtschaftsgüter ebenfalls der Durchschnittswert aus einer Bewertung durch einen Gutachter der Steuerberaterkammer E sowie durch das Gutachten eines Praxisvermittlers zu bilden. Dass gegebenenfalls die Formulierung des § 19 Abs. 3 Satz 1, der Marktwert wird zugleich durch das Gutachten „eines Praxisvermittlers“ bestimmt, im Hinblick auf die damit gemeinte Person zu unbestimmt ist, führt indes nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel. Nach §§ 317 bis 319 BGB liegt das Bestimmungsrecht der Person des Gutachters, hier eines „Praxisvermittlers“, bei den Parteien. Diese wählen hiernach gemeinsam denjenigen „Praxisvermittler“ aus, der anschließend das Wertgutachten anfertigt.
Selbst für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Parteien auf eine Person des „Praxisvermittlers“ nicht erreicht werden könnte, so führt dies nicht zu Gesamtunwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel. In diesem Falle wäre im Sinne von §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf eine Person des Praxisvermittler einigen können, die Begutachtung ohne eine Praxisvermittler, somit ausschließlich durch einen Gutachter der Steuerberaterkammer E erfolgen soll.
Auch der weitere Einwand des Klägers, in § 19 Abs. 3 des Sozietätsvertrags sei kein konkreter Bewertungsmaßstab für die durch die Gutachter durchzuführende Leistungsbestimmung vereinbart worden, geht fehl. Für die Frage, wie im Detail die Gutachter einzelne Positionen bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen haben, finden die Vorschriften der §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB Anwendung. Hiernach hat die Entscheidung darüber, ob und welchem Umfang einzelne Positionen in den Wertgutachten zu berücksichtigen sind im Zweifel nach billigem Ermessen des Schiedsgutachters zu erfolgen hat (vgl. Rieble in Staudinger, BGB, § 315 Rn. 248).
Im Hinblick auf die zurzeit unbegründete Klage wird der Beweisbeschluss vom 23.04.2007 aufgehoben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 709 S.1, 2 ZPO.
Streitwert: bis 290.000,00 €