§ 826 BGB: Keine persönliche Geschäftsführerhaftung für Vermögensverwaltungskäufe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Schadensersatz wegen angeblich sittenwidriger, eigeninteressierter Anlageentscheidungen und unterlassener Aufklärung über Verflechtungen. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil eine persönliche Aufklärungspflicht des Geschäftsführers nicht dargetan und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) nicht nachgewiesen sei. Etwaige Verstöße gegen Diversifikation, Risikoklassen oder WpHG-Pflichten beträfen primär die GmbH. Auch ein Erwerb von im Rahmen einer Kapitalerhöhung günstig bezogenen Aktien und deren Verkauf über die Börse sei für sich genommen nicht sittenwidrig; zudem fehle es an Schädigungsvorsatz und Kausalnachweisen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer aus § 826 BGB mangels persönlicher Pflicht und Vorsatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Aufklärungsverschulden setzt voraus, dass der Geschäftsführer im konkreten Geschäft in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder ihm eine eigene Aufklärungspflicht obliegt.
Die besonderen Aufklärungspflichten, die für die Vermittlung hochspekulativer Terminoptions- und ähnlicher Geschäfte entwickelt wurden, sind nicht ohne Weiteres auf den Erwerb börsennotierter Aktien im Rahmen einer Vermögensverwaltung übertragbar.
Ein sittenwidriges Unterlassen i.S.d. § 826 BGB liegt nur vor, wenn neben der Pflichtverletzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten nach Zweck, Mittel oder Gesinnung als nach der allgemeinen Geschäftsmoral verwerflich erscheinen lassen.
Für eine Haftung nach § 826 BGB ist bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich; es genügt nicht, dass ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg der Anlageobjekte besteht, wenn aus den Umständen keine Inkaufnahme eines Kundenschadens folgt.
Der rechtlich zulässige Erwerb von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem unter dem Börsenpreis liegenden Ausgabepreis und deren anschließende Veräußerung zum Börsenpreis ist grundsätzlich nicht sittenwidrig; die Sittenwidrigkeit erfordert zusätzliche verwerfliche Umstände und deren Nachweis.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Rahmen seiner Stellung als Geschäftsführer der "XXX" bzw. der "XXX in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die XXX am 30.09.1998 mit der Verwaltung ihres Wertpapierbesitzes; am 14.12.1998 trat die GmbH mit Zustimmung der Klägerin in die Rechte und Pflichten der XXX aus dem Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag ein. Gemäß Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags wurde die Klägerin in die Risikoklasse C gemäß Anlage A des Vertrags eingestuft, die in der dem Vertrag beiliegenden Anlage klassifiziert wurde als
"Renditeorientiert.
Langfristig hohen Ertragschancen stehen hohe Risiken gegenüber. Das Anlageziel soll vorwiegend durch Kursgewinne realisiert werden. In erster Linie internationale Aktien, Länderfonds und Anleihen in Fremdwährungen."
Die Jahresvergütung der Verwaltungsgesellschaft summierte sich nach Nr. 4 Abs. 4 des Vertrags aus 1 % des Depotvolumens zum Zeitpunkt des ersten Halbjahresberichts und einer Beteiligung von 10 % am Wertzuwachs des Depots. Im Oktober 1998 schloss die Klägerin zudem einen Depot- und einen Effektenkreditvertrag mit der mit der XXX kooperierenden "XXX" XXX. Die XXX räumte der Klägerin einen Kreditrahmen von 100.000,00 DM ein, der am 01.12.1999 auf 200.000,00 DM erhöht wurde. Als Sicherheit für den Kredit dienten die bei derXXX handelbaren und im Depot befindlichen Papiere, wobei die Klägerin ihr Konto bis zum hälftigen Kurswert der im Depot befindlichen Papiere überziehen durfte. Die XXX behielt sich vor, bei einer wesentlichen Änderung der Marktverhältnisse oder bei einer wesentlichen Änderung der Depotstruktur den Beleihungssatz neu festzusetzen oder Wertpapiere einzelner Emittenten von der Beleihung auszunehmen und bei Kreditüberschreitungen von fünf oder mehr aufeinander folgenden Banktagen den Wertpapierbestand bis zur Erreichung des Beleihungsrahmens nach eigenem Gutdünken zu verwerten. Die GmbH begann, das Depot der Klägerin zu bewirtschaften. Sie erwarb in zunehmendem Maße Aktien der XXX und von Gesellschaften, an denen die XXX Anteile hielt.
Ende des Jahres 1998 führte die XXX eine Kapitalerhöhung durch, in deren Rahmen sich die GmbH verpflichtete, auf die Aktienbestände ihrer Vermögensverwaltungskunden neue Aktien zu beziehen und diese, soweit dies nicht durch die Kunden geschah, selbst zu übernehmen. Die nicht von den Kunden übernommenen Aktien übertrug die GmbH gegen Bezahlung des Einstandspreises von 19,50 DM (9,97 €) pro Aktie auf das Depot des Beklagten, der sie über die Börse veräußerte.
Am 01.02.2001 schloss die XXX die Papiere der XXX von der Beleihbarkeit aus, so dass diese bei der Berechnung des Kreditrahmens keine Berücksichtigung mehr fanden; die Klägerin musste Teile ihres Depots veräußern, um die Kreditlinie zurückzuführen. Zum 31.12.2001 bestand ihr Depot zu 97 % aus Papieren der XXX und deren Beteiligungsgesellschaften. Mit Schreiben vom 04.03.2002 äußerte sie dem Beklagten gegenüber den Wunsch, ihre XXX Beteiligung zurückzufahren. Im Verlauf des Jahres 2002 begann die GmbH, für das Depot der Klägerin Aktien der Börse XXX zu erwerben. Mitte des Jahres 2002 wurde der Wert des Depots nur noch zu 49,2 % durch Aktien der XXX und ihrer Beteiligungsgesellschaften, dafür zu 47,6 % durch Aktien der Börse XXX repräsentiert. Am 29.05.2002 schloss die XXX auch die Börse XXX von der Beleihbarkeit aus; kurz darauf kündigte sie die Geschäftsbeziehungen zu der GmbH und zu der Klägerin und stellte der Klägerin die zwangsweise Verwertung ihres Wertpapierbestands in Aussicht. Ende September 2002 kündigte die Klägerin ihre Geschäftsbeziehung zu der GmbH.
Im Einzelnen wurden über das Depot der Klägerin XXX wie folgt gehandelt: Die Klägerin erwarb am 28.10.1998 1.000 Aktien à 17,33 €, am 05.11.1998 2.000 Aktien à 17,18 €, am 22.12.1998 1.000 Aktien à 9,97 €, am 22.01.1999 1.750 Aktien à 14,40 €, am 24.02.1999 750 Aktien à 19,60 €, am 25.05.1999 1.000 Aktien à 17,90 €, am 26.05.1999 1.000 Aktien à 17,95 €, am 05.01.2000 1.000 Aktien à 22,80 €, am 15.08.2000 100 Aktien à 27,00 €, am 16.08.2000 750 Aktien à 27,50 € und am 15.11.2000 150 Aktien à 28,50 €. Sie verkaufte am 29.11.2000 500 Aktien à 27,50 €, am 03.09.2001 400 Aktien à 24,00 €, am 01.10.2001 200 Aktien à 20,00 €, am 02.10.2001 500 Aktien à 20,00 €, am 30.10.2001 600 Aktien à 22,90 €, am 11.12.2001 300 Aktien à 27,90 €, am 28.03.2001 575 Aktien à 25,90 €, am 17.05.2002 1.500 Aktien à 23,80 €, am 28.10.2002 1.000 Aktien à 4,00 €, am 30.10.2002 1.700 Aktien à 4,00 € und am 19.08.2005 3.225 Aktien à 15,19 €. Des weiteren erwarb die Klägerin am 28.03.2002, 17.05.2002 und 24.05.2002 insgesamt 10.627 Börse XXX zu einem Gesamtpreis von 106.130,17 €. Hiervon verkaufte sie 8.427 Stück für insgesamt 56.455,98 €. Gegenwärtig hat sie 2.200 Stück Börse XXX im Bestand.
Der Beklagte war über einen Beratervertrag mit der XXX verbunden. Weiterhin war er seit Ende 2001 Hauptaktionär der Börse XXX; in der ersten Hälfte des Jahres 2002 übernahm die Börse XXX alle Geschäftsanteile der GmbH. Über diese Vorgänge und Verhältnisse war die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Sie nahm die GmbH auf Schadensersatz in Anspruch, die am 22.12.2005 verurteilt wurde, an die Klägerin 147.113,87 € zu zahlen (OLG Düsseldorf, I-6 U 50/05). Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die nunmehr unter "XXX" firmierende GmbH hat die Klägerin bislang 22.821,27 € erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei persönlich verpflichtet gewesen, sie über die Verflechtungen mit der XXX und der Börse XXX aufzuklären; die erworbenen Papiere seien der Risikoklasse D zuzuordnen; die Anlagestrategie der GmbH sei zu einseitig gewesen. Sie behauptet, die Börse XXX habe bereits im Jahr 2002 kurz vor der Insolvenz gestanden, was der Beklagte gewusst habe. Neben den unstreitigen Verflechtungen sei er Mehrheitsaktionär und bis zum Jahr 2002 auch Aufsichtsratsmitglied der XXX gewesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ihren Aktienbestand bereits am 28.03.2002 vollumfänglich für 25,90 € pro Stück veräußert; der gegenwärtige Kurswert der Börse XXX betrage 0,36 € pro Stück. Der Beklagte habe die Ankäufe für die Klägerin im eigenen Interesse und zur Kurspflege der XXX veranlasst. Die Mehrzahl der von ihr zwischen dem 29.10.1998 und dem 26.05.1999 erworbenen Aktien der XXX seien solche, die der Beklagte im Rahmen der Kapitalerhöhung von der GmbH übernommen und mit einem Aufschlag zwischen 50 % und 100 % über die Börse veräußert habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 136.037,37 € Zug um Zug gegen Übertragung von 2.200 Stück Aktien der Börse XXX nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136.037,37 € seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der gegenwärtige Kurswert einer Börse XXX betrage ca. 3,00 €. Alle erworbenen Papiere seien in die Risikoklasse C einzustufen. Die Unternehmen seien nicht gefährdet, und der Beklagte sei stets von steigenden Kursen ausgegangen. Keine der von ihm bei der Kapitalerhöhung der XXX übernommenen Aktien seien an die Klägerin gelangt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Eine vertragliche Haftung des Beklagten besteht nicht, die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens trägt die Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, da die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gegeben sind.
Zunächst liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Verletzung einer Aufklärungspflicht vor. Auch wenn die Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der GmbH und des Beklagten mit der XXX und der Börse XXX aufzuklären war, oblag die Aufklärungspflicht nicht dem Beklagten persönlich. Die speziellen Aufklärungspflichten des Geschäftsführers einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, sind auf den Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit dem Erwerb von an deutschen Börsen notierten Aktien beschäftigt, nicht übertragbar. Sie sind von der Rechtsprechung in Anbetracht der Umstände entwickelt worden, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge von Terminoptionsgeschäften und ähnlichen Anlagegeschäften nur schwer verständlich sind und die Wahrscheinlichkeit, bei solchen Anlageformen einen Gewinn zu erzielen, gering ist, weshalb ein erhebliches Verlustrisiko besteht. Zudem besteht bei ihnen die Verlockung, durch einen geringen Kapitaleinsatz unverhältnismäßig hohe Gewinne zu erzielen. Mit solchen Geschäften ist der Erwerb von an deutschen Börsen notierten Aktien nicht vergleichbar (vgl. den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 19.03.2007, I – 16 U 158/06; Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11.04.2007).
Auch ausgehend von allgemeinen Grundsätzen liegt kein sittenwidriges Unterlassen durch den Beklagten vor. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall und ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte an einem positiven Geschäftsergebnis der XXX und der Börse XXX ein Eigeninteresse hatte. Insoweit dürfte es zwar grundsätzlich verwerflich sein, wenn ein Vermögensverwalter mit den für seinen Kunden getätigten Anlagen ausschließlich eigene Interessen verfolgt. Ein anderes gilt aber, wenn der Vermögensverwalter zugleich eigene und Kundeninteressen verfolgt, weil diese gleichläufig sind. So liegt der vorliegende Fall.
Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Risikominimierung durch Diversifikation bzw. gegen die vertragliche Verpflichtung zum Erwerb von der Risikoklasse C zuzuordnenden Papieren oder gegen die §§ 31, 32 WpHG könnte nur von Seiten der GmbH, nicht von Seiten des Beklagten persönlich vorliegen. Soweit die Klägerin dem Beklagten Kurspflege vorwirft, bleibt dieser ebenfalls nur die GmbH betreffende Vortrag unsubstantiiert.
Hinzu kommt, dass nicht erwiesen ist, dass der Beklagte bedingten Schädigungsvorsatz hatte. Insoweit müsste er eine Schädigung der Klägerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Der Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass er stets von der Werthaltigkeit der Anlagen ausging. Tatsächlich stieg der Kurs der XXXAktien im Verlauf des Jahres 2005 auf mindestens 15,19 €; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, der zumindest nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls erhebliche Mengen an XXX Aktien besaß, an deren Werthaltigkeit zweifelte. Gleiches gilt für die XXX. Der Erwerb der Börse XXX für die Klägerin fand von März bis Mai 2002 statt. Zwar weist der von der Klägerin als Anlage K 28 zur Klageschrift beigefügte Jahresbericht der Börse XXX für das Jahr 2002 auf eine in absehbarer Zeit bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hin. Der Bericht datiert aber auf den 29.07.2004. Der ebenfalls von der Klägerin vorgelegte, auf den 21.05.2002 datierende Jahresbericht für das Jahr 2001 (Anlage K 26 zur Klageschrift) bescheinigt der Börse XXX dagegen positive Zukunftsaussichten. Im Übrigen war die Börse XXX, heute firmierend unter XXX, auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien noch existent. Schließlich ist auch das erfolgsabhängige Honorar der GmbH als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte eine Schädigung der Klägerin nicht billigend in Kauf nahm.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag bezüglich der Kapitalerhöhung der XXX. Zum einen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie überhaupt Teile der von dem Beklagten persönlich übernommenen und im Jahr 1999 an der Börse weiterveräußerten Papiere erworben hat. Aus dem von dem Beklagten als Anlage B 8 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 18.09.2007 vorgelegten Bezugsangebot und der in der Klageschrift enthaltenen Kauftabelle der Klägerin (dort Seite 16, Position 1 und 2 bzw. 3 der Tabelle) ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung 3.000 Aktien XXX im Depot hatte und im Rahmen dieser Erhöhung weitere 1.000,00 Aktien zum Ausgabepreis von 9,97 € erwarb. Die restlichen Aktien erwarb sie, wie sich auch aus der Anlage B 9 zum nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.2007 ergibt, über die Börse. Mit Ausnahme der zeitlichen Parallele zwischen dem Ankauf für die Klägerin und der Veräußerung durch den Beklagten hat die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. inwieweit tatsächlich Teile der von dem Beklagten veräußerten Aktien in ihr Depot gelangten; hierauf wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2007 hingewiesen. Zum anderen ist der Verkauf eigener Papiere über die Börse grundsätzlich nicht sittenwidrig. Der Beklagte erwarb die Papiere in rechtlich zulässiger Weise im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem den Börsenpreis unterschreitenden Preis. Selbst wenn tatsächlich Aktien des Beklagten über die Börse an die Klägerin gelangt sind, begründet dies jedoch keine verwerfliche Handlung des Beklagten. Es stand ihm vielmehr frei, Aktien der XXX von der GmbH zu übernehmen und diese zum Börsenpreis weiterzuveräußern. Er war unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, den Bezugspreis von 9,97 € über das voll ausgeschöpfte Bezugsrecht der Klägerin hinaus an diese weiterzugeben, und aufgrund des Börsenhandels auch gar nicht in der Lage, dies zu tun. Dass die Veräußerung nicht zum Börsenpreis erfolgte, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Aktien der Klägerin unter Inanspruchnahme von Kredit kaufte. Das Verlustrisiko wird nicht dadurch vergrößert, dass ein Käufer Fremd- statt Eigenkapital in Anspruch nimmt.
Streitwert: 136.037,37 €