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Landgericht Düsseldorf·1 O 473/09·04.11.2010

Schadensersatz wegen Falschberatung beim Verkauf von Topzins-Zertifikaten

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Topzins-Zertifikaten nach Verkauf eines Rentenfonds. Streitig war, ob die Bank anleger- und anlagegerecht über Funktionsweise und Risiken (insb. Verlust bei Unterschreiten einer Schwelle) aufgeklärt und das Anlegerprofil korrekt erhoben hatte. Das LG Düsseldorf bejahte einen stillschweigenden Beratungsvertrag und sah aufgrund der Beweisaufnahme eine pflichtwidrige, auf Verkaufsdruck angelegte und unzureichend risikoorientierte Beratung. Die Bank wurde zur Rückabwicklung (Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Zertifikatsansprüche) sowie zum Ersatz entgangener Ausschüttungen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Zertifikatsberatung vollumfänglich zugesprochen (Rückabwicklung und Nebenkosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein konkludenter Beratungsvertrag zwischen Bank und Privatkunden kommt zustande, wenn erkennbar ein beratungsbedürftiger, wirtschaftlich erheblicher Anlageentschluss vorbereitet wird und die Bank besondere Sachkunde oder eigenes wirtschaftliches Interesse hat.

2

Anlageberatung muss anlegergerecht erfolgen; hierfür sind Anlageziel, Risikobereitschaft, Wissensstand und Erfahrung des Kunden tatsächlich zu ermitteln und bei der Empfehlung zu berücksichtigen.

3

Anlageberatung muss anlagegerecht erfolgen; der Kunde ist richtig und vollständig über die allgemeinen und spezifischen Risiken des empfohlenen Produkts aufzuklären, insbesondere über Szenarien, in denen ein Kapitalverlust eintreten kann.

4

Eine Beratung ist pflichtwidrig, wenn sie einseitig Vorteile betont, Risiken verharmlost und dem Kunden keine ergebnisoffenen Handlungsalternativen eröffnet, sondern eine faktische Drucksituation zur Produktzeichnung erzeugt.

5

Bei pflichtwidriger Veranlassung zum Verkauf einer bisherigen Anlage kann der Anleger neben der Rückabwicklung auch entgangene Erträge als entgangenen Gewinn verlangen, wenn feststeht, dass er die Anlage andernfalls behalten hätte.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 398 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.223,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus 10 XZertifikaten mit der X .

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 743,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2009 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin X , Ansprüche auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrags in Zusammenhang mit dem Erwerb von Topzins Zertifikaten der X gegen die Beklagte geltend. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin X , sind langjährige Kunden der Beklagten. Vor dem Erwerb der hier streitgegenständlichen X am 27.03.2007 setzte sich das bei der Beklagten angelegte Vermögen der Eheleute X ausweislich des Finanzstatus vom 28.02.2007 vornehmlich aus Festgeld (30.000,00 €), einem Betrag von rund 6.300,00 € auf dem Girokonto sowie in Höhe von insgesamt 13.934,72 € aus verschiedenen Wertpapieranlagen zusammen. Auf den Finanzstatus, Anlage K 2 zur Klageschrift, wird Bezug genommen.

4

Am 27.03.2007 kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten in der Filiale in X zu einem Beratungsgespräch, an dem der Kläger, die Zeugin X und der Zeuge X teilnahmen. Im Anschluss an dieses Beratungsgespräch verkauften der Kläger und die Zeugin X ihre bis dahin gehaltenen Anteile an dem Rentenfonds X und kauften mit dem Erlös 10 Stück XZertifikate (X ) zu einem Kurs von 1.020,00 € je Stück, die streitgegenständlichen Papiere.

5

Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten ihr Vermögen insgesamt konservativ und sicherheitsorientiert angelegt, auch bei anderen Kreditinstituten hätten sie keine riskanten Anlagen gehabt. Von dieser konservativen und sicherheitsorientierten Strategie hätten sie auch nie abrücken wollen. Bei dem Beratungsgespräch hätten sie dem Zeuge X auf die von ihm ausgesprochene Empfehlung hin erklärt, sie wüssten nicht, was ein Zertifikat sei und sie wollten nur sichere Anlagen tätigen. Der Zeuge X habe ihnen daraufhin bestätigt, dass das Zertifikat sicher sei, es sei an den Dow Jones Euro Stoxx 50 gekoppelt. Zwar könnten während der Laufzeit Kursschwankungen eintreten, am Ende der Laufzeit werde aber der angelegte Betrag zurückgezahlt, das einzige Risiko bestünde darin, dass keine Zinsen gezahlt würden, wenn der Dow Jones Euro Stoxx 50 um 50% fallen würde. Letzterer Fall sei aber absolut unwahrscheinlich, anderer Risiken bestünden nicht. Als sie, der Kläger und die Zeugin X , kein Interesse an dem Kauf des Zertifikats gezeigt hätten, habe der Zeuge X sinngemäß erklärt, mit ihnen könne man wohl nicht ins Geschäft kommen, man könne für sie nichts Gutes tun, weil sie kein Vertrauen hätten.

6

Dies habe er, der Kläger, nicht auf sich sitzen lassen wollen und daraufhin seien sie dann der Empfehlung des Zeugen X gefolgt, hätten die Anteile am Rentenfonds verkauft und den Erlös zum Kauf der 10 Stück Zertifikate gekauft. Weder sei ihnen der Emissionsprospekt noch eine Produktbeschreibung ausgehändigt worden von dem Zeugen X , dieser habe vielmehr auf ihre Nachfrage hin erklärt, diese seien wegen der hohen Nachfrage vergriffen.

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Circa vier Wochen später hätten sie dann die Produktbeschreibung wie Anlage K 4 zur Klageschrift erhalten. Weil er, der Kläger, dieser zu entnehmen meinte, dass die Zertifikate doch ein anderes Kursrisiko hätten als das, was der Zeuge X im Termin beschrieben hatte, habe er, der Kläger, sofort mit dem Zeugen X einen neuen Besprechungstermin vereinbart. Bei diesem Termin hätten sie beide, er und die Zeugin X , dem Zeugen X vorgehalten, dass in der Produktinfo etwas ganz anderes drinstehe, als er erklärt habe, und hätten die Zertifikate sofort wieder verkaufen wollen. Daraufhin habe der Zeuge X aber geäußert, dass ein Rückgang des Dow Jones Euro Stoxx 50 um 50% ganz sicher nicht eintreten werde, am Ende der Laufzeit würden sie den angelegten Betrag sicher zurück erhalten, sie könnten jetzt aber die Zertifikate nur mit einem Kursverlust von 500,00 € verkaufen, er empfehle daher, sie zu halten. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Zertifikate nicht zu verkaufen.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Aufklärung über Funktionsweise und Risiken des verkauften Zertifikats durch den Zeugen X sei in vielerlei Hinsicht falsch gewesen. Die Empfehlung, die X zu kaufen, habe auch nicht zu der bisherigen, der Beklagten bekannten Anlagestrategie der Eheleute X gepasst. Hierzu macht er weitere umfangreiche Ausführungen.

9

Die Angaben in dem Risikoprofil seien teilweise nicht mit den Aussagen übereinstimmend, welche die Zeugin X und er tatsächlich gegenüber dem Zeugen X gemacht hätten. So hätten sie niemals einer Aussage des Inhalts zugestimmt, "Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren." Eine solche Angabe stehe in Widerspruch zu ihrem ganzen bisherigen Anlageverhalten. Auch sei ihnen die Eingabemaske, auf welche sich die Beklagte beziehe, völlig unbekannt. Entsprechende Angaben über Risikoklassen oder Erfahrungen mit Wertpapieren, wie sie die Beklagte behaupte, hätten sie nicht gemacht, auch gar nicht machen können, da ihnen die meisten in dem Risikoprofil genannten Anlageformen überhaupt nichts sagen würden. Die letztlich gewählte Risikoklasse 4 sei vom Computerprogramm automatisch generiert worden, eine konkrete Frage, ob sie lieber eine niedrigere oder höhere wählen wollten, sei nie gestellt worden. Auch die zukünftige Anlagestrategie sei vom Computer generiert worden, eine Entscheidung dahingehend, dass man "ertragsorientiert" einen Risikoanteil von 70% bewusst wähle, sei von ihnen nicht getroffen worden. Derartige Wahlmöglichkeiten seien ihnen von Herrn X überhaupt nicht eingeräumt worden, hierüber sei auch nicht gesprochen worden. Auch über die fehlende Einlagensicherung sei nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig darüber, dass es sich um ein Produkt einer ausländischen Bank handle. Hierzu macht er weitere Ausführungen.

10

Eine Produktinformation sei definitiv nicht zum Beratungstermin übergeben worden, sondern erst später übersandt.

11

Der Anlass für das Beratungsgespräch sei auch nicht von ihnen, den Kunden, ausgegangen, sondern, wie immer, von der Bank. Vermutlich sei Anlass konkret gewesen, dass das Festgeld in Höhe von 30.000,00 € am 12.03.2007 fällig geworden sei.

12

Als Schaden macht der Kläger den Kaufpreis für die Zertifikate in Höhe von 10.200,00 € abzüglich eines tatsächlich gezahlten Bonus, insgesamt 9.650,00 € sowie die auf die verkauften Anteile des Rentenfonds X entfallenden Ausschüttungen in Höhe von 573,31 € geltend. Hätte sie der Zeuge X , so der Kläger, nicht falsch zum Verkauf der X -Anteile sowie zum Kauf der X Papiere beraten, hätten sie die X -Anteile nicht verkauft und folglich die entsprechenden Ausschüttungen auch realisiert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.223,31 € zuzügliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Eheleute X hätten bereits vor dem hier streitgegenständlichen Kauf in Wertpapieren investiert, so unter anderem in den X Fund, der in die Risikoklasse 3 einzustufen sei, in den Threadneedle American Investment Fund, der in die Risikoklasse 4 eingestuft sei, in den X Fund, der in die Risikoklasse 2 eingestuft ist und den X Aktienfonds, der in die Risikoklasse 3 eingestuft werde. Insgesamt wiederlege diese Anlageerfahrung die Behauptung des Klägers, er und seine Frau seien konservative und sicherheitsorientierte Anleger gewesen. Vielmehr habe es sich, insbesondere auch bei der Zeugin X , um erfahrene und ertragsorientierte Anleger gehandelt, welcher über Erfahrungen und Kenntnisse auch der höheren Risikoklassen verfügt hätten. Aufgrund der bereits vorher getätigten Geschäfte seien ihnen auch die mit Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken durchaus bekannt gewesen.

18

Unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sei hier eine anleger- und anlagegerechte Beratung der Eheleute X durch den Zeugen X erfolgt. Dafür sei gemeinsam mit den Eheleuten X ein Anlegerprofil im CFP-System der Beklagten am Computer erstellt worden, was die Kunden bei der Erfassung ihrer Daten am Computer mit verfolgt hätten. Die Wertpapiere seien vorliegend von der Zedentin erworben worden, so dass es sich bei dem Profil vom 27.03.2007, das anlässlich des Beratungsgesprächs erstellt worden sei, um ihres handle. Auf das Profil, Anlage zur Klageschrift und Anlage B 4 zur Klageerwiderung, wird Bezug genommen.

19

Die in das Profil eingegebenen Daten seien konkret von der Kundin erfragt und mit dieser zusammen Schritt für Schritt in den Computer eingegeben worden. Dies gelte insbesondere für die Angaben zur Risikobereitschaft. Nach ihren Angaben habe die Kundin eine geringe bis mittlere Risikoneigung angegeben. Sie sei dann konkret zu jeder Risikoklasse um Auskunft gebeten worden, über welche Kenntnisse und Erfahrungen sie insoweit verfüge. Hier habe sie dann angegeben, in allen Risikoklassen über Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen, daher sei für zukünftige Wertpapiergeschäfte die Risikoklasse 4 als maximale Risikoklasse angegeben worden. Dies habe sie mit ihrer Unterschrift auch bestätigt. Diesen Kundenangaben folge auch die ausgesprochene und vom Kunden angenommene Empfehlung, die X X Papiere zu kaufen. Im Gegenteil habe sich die Kundin ausdrücklich dahingehend geäußert, abweichend vom Vorschlag der Beklagten (aufgrund Profilangaben Risikoanteil bis 55%, Strategie "ausgewogen") die risikoreichere Variante "Ertrag" mit einem maximalen Risikoanteil von 70% zu wählen. Im Gegensatz zu 2005, als das Risikoprofil ebenfalls die Strategie "ausgewogen" seitens der Beklagten nahegelegt habe und sich die Kundin dieser Empfehlung der Beklagten auch angeschlossen habe, habe sie sich 2007 entgegen dieser Empfehlung der Beklagten für eine risikoreichere Strategie entschieden und dies mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt.

20

Im Weiteren habe Herr X die Zedentin vollständig und richtig über die gewählte Anlage beraten. Er habe dies auf Grundlage einer detaillierten Produktinformation in Form eines Produktflyers gemacht, der Stück für Stück mit den Kunden besprochen worden sei. Auch sei es abwegig, dass der Zeuge X angegeben haben solle, der Flyer sei vergriffen, da er diesen jederzeit aus dem PC hätte ausdrucken können. Dementsprechend hätten auch der Kläger und die Zeugin X einen ausgehändigt erhalten. Sie habe dies selbst auch mit ihrer Unterschrift unter die Wertpapiersammelorder vom 27.03.2007 so bestätigt. Der Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage sei von der Zeugin X nicht geäußert worden, vielmehr hätte diese den Wunsch nach einer höheren Rendite geäußert. Auch habe nicht der Zeuge X zum Verkauf der Anteile an dem Rentenfonds geraten. Der gesamte Ablauf des Beratungsgesprächs wird bestritten. Der Zeuge X habe entsprechend den Erläuterungen in der Produktinformation darauf hingewiesen, dass der Anleger am Laufzeitende den Nominalwert seins eingesetzten Vermögens nur zurückerhält, wenn der Basiswert am abschließenden Bewertungstag (in diesem Fall der 30.03.2012) nicht auf oder unter 50% seines Werts am anfänglichen Bewertungstag (30.03.2007) liege. Herr X habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall des Unterschreitens dieser 50%-Schwelle (Risikopuffer) sich die Auszahlung am Laufzeitende im Verhältnis 1:1 zur Entwicklung des Basiswertes im Vergleich zum Ausgangswert richten würde. Hierzu macht die Beklagte weitere umfangreiche Ausführungen.

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Die Behauptung, dass die Beklagte über den Ausgabenaufschlag von 2%, auf welchen die Kunden hingewiesen worden seien, eine "Provision" von 3,5% erhalte, wird bestritten.

22

Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 09.09.2010 durch Vernehmung der Zeugen X und X . Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.09.2010 Bezug genommen.Entscheidungsgründe

23

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag.

24

1.

25

Zwischen den Parteien ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Vom Abschluss eines derartigen konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrags ist immer dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGHZ 123, S. 126 f. sowie Landgericht Hamburg, Az.: 31 O 4/09, Urteil vom 23.06.2009 mit weiteren Literaturhinweisen).

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Der Kläger und die Zeugin X sind vorliegend unstreitig bei der Anlage der insgesamt 10.200,00 € von dem Mitarbeiter X der Beklagten beraten worden, so dass diese Voraussetzungen vorliegen. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter X , für welchen die Beklagte gemäß § 278 BGB haftet, war dabei erkennbar, dass die weitere Anlageentscheidung angesichts der Höhe des anzulegenden Geldes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Kläger und seine Ehefrau war.

27

2.

28

Der Kläger hat bewiesen, dass die Beklagte, diese vertreten durch den Mitarbeiter X , ihm beziehungsweise der Zeugin X gegenüber ihre Beratungspflichten verletzt hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beratung anleger- und anlagegerecht zu erfolgen hat. Hier fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl an einer anleger- wie an einer anlagegerechten Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen X .

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Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden als in solchen Geschäften entweder unerfahrenen, "unprofessionellen" Privatkunden oder als ausreichend erfahrenen, versierten und informierten professionellen Anleger. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel tatsächlich berücksichtigt.

30

Die anlagegerechte Beratung (objektgerechten Beratung) bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH in NJW 2006, S. 2041). Während eine Aufklärung über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Der Kunde trägt damit das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist.

31

Bei Beachten dieser Erfordernisse ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen, dass die Beklagte konkret mit ihrer Beratung hinsichtlich des Erwerbs des Topzins Zertifikats den Eheleuten X zu etwas geraten hat, das im konkreten Fall nicht zu den geäußerten Wünschen und Vorstellungen der Anleger passte und worüber diese vor ihrer Anlageentscheidung auch nicht zutreffend aufgeklärt wurden.

32

Nach dem unstreitigen Sachverhalt handelte es sich bei den Eheleuten X im März 2007 zum Zeitpunkt des Kaufs der hier streitgegenständlichen Zertifikate um Anleger, die den Großteil ihres Vermögens, 30.000,00 €, in Festgeld angelegt hatten, einen weiteren Betrag von rund 6.200,00 € auf dem Girokonto hatten sowie kleinere Beträge, von nicht mehr als 2.500,00 €, in Namensaktien von X und in den X angelegt sowie einen größeren Betrag, rund 9.700,00 € in Anteile eines X Funds, bei dem es sich um festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen, handelte. Hintergrund des Beratungsgesprächs am 27.03.2007 war zunächst das Freiwerden des Festgeldes, also des "konservativsten" Teils der von den Eheleuten X getätigten Anlagen.

33

Der Kläger hat, angehört nach § 141 ZPO, nachvollziehbar dargelegt, dass Anlass des Beratungsgesprächs die Wiederanlage dieses frei gewordenen Festgeldes gewesen sei, welches sie aber, wegen des kurz zuvor erlittenen Diebstahls ihres Autos in X , nicht hätten angreifen wollen, weil sie das Geld eventuell hierfür benötigt hätten. Sie hätten daher an sich im März 2007 auch andere Sachen im Kopf gehabt, als ausgerechnet Geld anzulegen. Im Ergebnis sei deshalb auch das Festgeld nicht genommen worden. Zutreffend ist, dass tatsächlich 10.000,00 € von dem Festgeld wiederum fest angelegt wurden, der Rest wurde im Ergebnis für den Kauf eines neuen Autos verwendet.

34

Der Herr X habe ihnen bei dieser Gelegenheit aber auch gesagt, das Geld aus dem Rentenfonds X dümpele einfach nur so rum und würde nichts wirklich bringen, er wisse da etwas besseres für die Kunden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers war bei ihm eine sehr stark verkürzte Erklärung des "Risikopuffers" hängen geblieben (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 09.09.2010), er habe die X Papiere vor diesem Hintergrund für eine recht seriöse Anlage gehalten. So habe er bei sich im Kopf immer gehabt "10%, 20%, man hört immer, das kann ja nicht gut gehen", aber diese 5%, die der Herr X als Zinsen in Aussicht gestellt habe, die habe er für realistisch, für nicht überzogen gehalten. Der Kläger hat auch angegeben, noch nachgefragt zu haben, ob der Zeuge X ihnen nicht was mitgeben könne, aber der habe etwas in der Richtung erklärt, wie, das Produkt sei so gefragt, da habe man jetzt nichts mehr auf Lage, er werde das noch schicken. Die Zeugin X sei aber nicht so dafür gewesen – im Gegensatz zu ihm, dem Kläger, der es eigentlich für ganz realistisch gehalten habe.

35

Der Kläger schildert das Beratungsgespräch relativ detailreich. Er räumt auch durchaus Dinge ein, die er – wollte er nur seinen eigenen Klagevortrag pauschal bestätigen – auch hätte weglassen können, so zum Beispiel, dass er auf Nachfrage hin von dem Zeugen X ausdrücklich über den Ausgabenaufschlag aufklärt worden sei und das, so der Kläger, auch für normal empfunden habe, dass es den gebe. Er hat auch eingeräumt, dass eigentlich er für die Sache gewesen sei, seine Frau aber mehr dagegen. Dies sind Anzeichen, die für eine Erlebnisbasiertheit der Schilderung sprechen.

36

Auch die Schilderung der eigentümlichen Aussage "Wenn Sie sich nicht etwas Gutes tun lassen wollen, dann ist Ihnen nicht mehr zu helfen", die individuell und ungewöhnlich ist, spricht für die Erlebnisbasiertheit der Angaben des Klägers.

37

Er hat auch aus eigenem Antrieb nach Diktat den Termin vier Wochen nach diesem Beratungstermin vom 27.03.2007 beschrieben, konnte also in der Erinnerung zwischen den verschiedenen Zeitebenen hin- und herwechseln und das Geschehene nicht nur linear berichten, was ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit der Schilderung des Klägers spricht.

38

Auch die weitere geschilderte Komplikation – erneuter Termin, in dem der Zeuge X konfrontiert wird –, die für die bloße "Bestätigung" des Klägervortrags – kein Flyer erhalten – überflüssig wäre, wonach man also doch noch einen Flyer bekommen hatte, den sich auch durchlas und feststellte "Da steht ja jetzt was ganz anderes drin, als ich verstanden hatte", spricht ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit auch dieses Teils der klägerischen Schilderung.

39

Der Kläger hat auch eingeräumt, dass Teile des Risikoprofils abgefragt worden sind von dem Zeugen X , aber andere Antworten gegeben worden seien, dass immer die absolute Sicherheit im Vordergrund gestanden habe. Er hat zum Beispiel auch eingeräumt, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob nicht der Herr X selbst den Produktflyer gehabt habe, aber er, der Kläger, und die Zeugin X hätten ihn jedenfalls vorher nicht bekommen.

40

Der Kläger hat freimütig geschildert, was er von den Erläuterungen des Zeugen X verstanden hatte. Seine Angabe, dass immer nur das Positive in den Vordergrund gestellt worden sei und nie einmal mit klaren Worten gesagt worden sei, wenn das und das passiert, dann gibt es auch Verluste, ist in sich stimmig. Sie passt zu der Gesprächssituation, wie der Kläger sie schildert, auch zu den eigenen Gefühlen, die er berichtet, z.B., dass er sich blöd vorgekommen sei, immer wieder nachzufragen, weil er bestimmte Sachen nicht verstanden hätte.

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Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, was das Thema "Sicherheitsorientierung" angeht, spricht weiter, dass die Eheleute X , nachdem die X -Pleite da war, bei einem weiteren Gespräch im Hause der Beklagten ausdrücklich geäußert hatten – nachdem ihnen erneut ein Wertpapier, diesmal von X angeboten werden sollte – sie würden solche Sachen auf keinen Fall mehr anfassen, man sollte ihnen endlich ein ordentliches Festgeldangebot machen. Dies erfolgt auch und die Eheleute X legten dann Festgeld mit 4,8% Rendite bei der Beklagten, wobei – wie der Kläger angab – man sich gewünscht habe, dass ihnen so etwas schon vorher angeboten worden wäre.

42

Aus den Angaben des Klägers geht glaubhaft und nachvollziehbar hervor, dass die Beratung durch den Zeugen X einseitig fokussiert auf die Vorteile der Anlage erfolgte und in einer Weise, die es dem durchschnittlichen Kunden schwermachte, sich von den tatsächlichen Vor- und Nachteilen der Anlage ein zutreffendes Bild zu machen. Symptomatisch hierfür ist die, sehr glaubhafte und eigene Gedankeninhalte und Gefühle wiedergebende Äußerung des Klägers, wonach er bestimmte Begriffe, die ihm eigentlich nichts gesagt hätten, so habe durchgehen lassen, weil man auch nicht so blöd dastehen wolle, wenn man jetzt dauernd nachfrage, weil man etwas nicht verstanden habe.

43

Dies ist emotional stimmig und beschreibt nach Erfahrung des Gerichts nach einigen duzend Zeugen- und Parteianhörungen in Verfahren wegen "fehlerhafter Bankberatung" die Situation vieler Anleger geradezu typisch. Während dem Kunden immer wieder in signalhafter Weise bestimmte Vorteile vor Augen geführt werden und an seine, durchaus bei allen Menschen vorhandene, Gier appelliert, sich doch derartiges nicht entgehen zu lassen, werden die Risiken der Anlage systematisch marginalisiert.

44

Dies wurde in dem vorliegenden Beratungsgespräch noch dadurch pointiert, dass der Zeuge X , wie der Kläger geschildert hat, direkt an sein Vorteilsdenken und sein "Ehrgefühl" appellierte mit den Worten "wenn Sie sich nichts Gutes tun lassen wollen, ist Ihnen nicht zu helfen." Der Kläger schildert hier konkrete Gesprächsinhalte, die auch eigentümlich in der Wortwahl sind, was ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit spricht.

45

Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass der Produktflyer für das Beratungsgespräch von dem Zeugen X nicht eingesetzt wurde, jedenfalls nicht in einer Weise, dass dieser in Ruhe, Stück für Stück und so, dass ein nicht mit der Funktionsweise eines Zertifikats vertrauter Kunde dies auch nachvollziehen könnte, durchgegangen worden wäre. Ob der Flyer physisch beim Zeugen X vorhanden gewesen ist, kann insoweit dahinstehen, konnte vom Kläger nicht mehr sicher gesagt werden.

46

Dieser Eindruck von dem Beratungsgespräch, welches der Kläger geschildert hat, bestätigt und verstärkt sich aufgrund der Angaben der Zeugin X . Die Komplikation, welche die Zeugin ausführlich schildert, die schon alleine darin bestand, dass der Zeuge X bereits in "Zivilkleidung" gewesen sei (ebenfalls ein eigentümlicher Ausdruck für die wohl gemeinte "Freizeitkleidung"), wäre unnötig, wenn es ihr allein darum ginge, zu belegen, dass das Gespräch kurz gewesen sei. Der Kläger hat bereitwillig eingeräumt, dass es gut und gerne auch eine Stunde gedauert haben könne, wobei auch privates – insbesondere die Sache mit dem gestohlenen Auto – zur Sprache gekommen sei. Ähnliches hat die Zeugin X bekundet, die von rund 40 Minuten ausging. Die Komplikation mit dem Termin in X und dem lässigen Outfit des Zeugen X , von dem die Zeugin X nicht begeistert war, ist also nicht "zweckgerichtet" nötig, um beispielsweise einen bloß viertelstündigen Beratungstermin plausibel zu machen, ein solcher wird gar nicht behauptet. Sie zeigt aber, dass die Zeugin X auch wegen dieses (Kleidung) von ihr für bemerkenswert gehaltenen Umstandes noch eine recht gute Erinnerung an den Termin hat.

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Nach den Angaben der Zeugin ist plausibel, dass zunächst Anlass für das Gespräch war, das freigewordene Festgeld wieder neu anzulegen, bei dem sie aber klipp und klar gesagt hätten, das bräuchten sie eventuell für das neue Auto, da würde nichts mit gemacht. Dann habe der Zeuge X den X Fonds angesprochen, der damals auch nicht doll gestanden habe und gesagt, das könne man doch eigentlich besser anlegen.

48

Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin glaubhaft, dass der Kläger und die Zeugin angegeben haben, sie hätten nach Unterlagen zu den X Papieren gefragt, sie hätten es eigentlich auch nicht eilig gehabt, man hätte sich auch etwas in Ruhe angucken können. Nachvollziehbar hatten der Kläger oder die Zeugin X im März 2007 kein dringendes Bedürfnis, Gelder neu anzulegen, der X Fonds stand nicht doll wie eh und je, das Festgeld stand nicht zur Debatte, weil unklar war, ob das Auto aus X nochmal wieder auftaucht – es bestand kein dringendes Bedürfnis für die Kunden, hier schnell Geld wieder anzulegen.

49

Die Initiative, Geld anzulegen und vor allem aus den bisherigen Anlagen heraus und in das Zertifikat hinein zu gehen, ging, davon ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme das Gericht überzeugt, von der Bank, konkret dem Zeugen X , und nicht von den Kunden aus.

50

Auch die Komplikation, welche die Zeugin X berichtet, wonach der Zeuge X bemerkte, dass die Bereitschaft der Kunden nicht so groß war, sich mit diesen X Papieren anzufreunden und daraufhin anfing, lautstark seine Unterlagen zu ordnen, ist eigentümlich und spricht für die Erlebnisbasiertheit dieser Angaben der Zeugin X .

51

Dieses Verhalten steht in Einklang mit der geschilderten Aussage des Zeugen X , man wolle sich nichts Gutes tun lassen, dann sei einem nicht zu helfen und der durch ihn inszenierten Ungehaltenheit über das "mangelnde Vertrauen" der Kunden, durch welche diese verunsichert werden sollten.

52

Es gab keinen Grund, warum die Eheleute X am 27.03.2007 nicht in aller Ruhe hätten sich einen Produktflyer des Zertifikats mit nach Hause nehmen und diesen studieren können, um dann – bei Interesse – wieder auf die Beklagte zuzukommen. Dies war aber ganz allgemein nicht das Interesse des Zeugen X .

53

Die vom Kläger und der Zeugen X nachvollziehbar geschilderte Beratungssituation trägt vielmehr Züge einer durch den Zeugen X künstlich geschaffenen sozialen Drucksituation, in der sich der Kläger und die Zeugin als "Verlierer" fühlen sollten, würden sie das Top-Angebot zum Ankauf der Zertifikate nicht annehmen.

54

Die Zeugin X hat auch geschildert, dass sie in dem Gespräch mal geäußert habe, ob der Zeuge X denn nicht etwas wie ein Festgeld oder so anbieten könne, da seien sie eigentlich mehr dran interessiert. Dass die Eheleute X dies tatsächlich im "Visier" hatten und dies ihren wahren Bedürfnissen entsprach, zeigt sich daran, dass sie die Festgeldanlage später von der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau X , auch eingefordert und tatsächlich auch erhalten haben .

55

Die Zeugin X hat offen eingeräumt, dass sie sich die ihr überreichten Unterlagen vor dem Unterschreiben nicht noch einmal durchgelesen hatte, das sei "dumm" von ihr gewesen, eine "Selbstbeschuldigung", die ebenfalls für die subjektive Wahrhaftigkeit der Aussage spricht.

56

Sie sei allerdings sehr enttäuscht gewesen, dass das, was in dem ausgefüllten Risikoprofil drinstehe nicht mit dem übereinstimme, was sie angegeben hätten. Auch hat sie glaubhaft geschildert, dass das eigentliche Verlustrisiko, welches die Anlage barg – wenn nämlich die "Sicherheitsschwelle" durchbrochen werden würde – in dem Beratungsgespräch so gar nicht thematisiert worden sei, dies habe sie sich dann erst anhand des später übersendeten Flyers erschlossen, jedenfalls mehr oder weniger. Tatsache ist, dass weder der Kläger noch die Zeugin X bis heute eine wirklich zutreffende Vorstellung von der Funktionsweise und den Eigentümlichkeiten des Zertifikats haben.

57

Es mag sein, dass der Flyer nie "ausgehen" konnte, weil er im Computer als pdf-Datei vorlag und jederzeit ausgedruckt hätte werden können. Das bedeutet nicht, dass der Zeuge X ihn auch konkret eingesetzt hat und die Aussage, welche vom Kläger und von der Zeugin X berichtet wurde, wonach das Produkt so gut gehe, man habe keinen mehr auf Lager, nicht gefallen sein kann. Diese Aussage steht nämlich im Einklang mit dem schon beschriebenen Gesamtszenario, wonach sich die Eheleute X als "Trottel" fühlen sollten, wenn sie so ein tolles Produkt wie das Zertifikat nicht haben wollten – das so gut ging, dass selbst keine Flyer mehr zu bekommen waren.

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Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Aussage der Zeugin X Belastungs- und auch Ausweichtendenzen gibt. So, wenn sie auf Nachfrage eigene Gesprächsbeiträge als unwesentlich schildert – hauptsächlich habe ihr Mann geredet – (der Kläger hatte es eher umgekehrt dargestellt) und auch Reaktionen des Zeugen X auf ihre Vorhalte nur vage und wenig konkret wiedergeben kann ("Na, es gibt nichts Negatives zu berichten…"). Es ist unverkennbar, dass diese Aussageteile wesentlich weniger detailreich und individuell geschildert werden als andere.

59

Auch hatte die Zeugin sich auf zwei Zetteln, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind, Notizen gemacht, die keineswegs nur Daten zur Gedächtnisunterstützung enthalten, wie sie auf Nachfrage angegeben hat (nachdem überhaupt erst mal aufgefallen war, dass sie diese Zettel zur Hand hatte), sondern sehr konkrete Aussageinhalte (vgl. Bl. 267f d.A.). Die Zeugin hatte sich also gezielt für ihre Aussage "präpariert".

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Jedoch spricht dies nicht zwingend für die fehlende Erlebnisbasiertheit der Aussage im Übrigen. Die Angaben des Klägers und der Zeugin X stehen nämlich in wesentlichen Teilen in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen X .

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Der Zeuge X konnte sich – verständlicherweise – an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr erinnern. Als Routinehandlung konnte ihm das konkrete Gespräch nicht mehr in Erinnerung sein, jede andere Angabe hätte vielmehr als Warnzeichen gelten müssen. Es ist daher zunächst davon auszugehen, dass der Zeuge X auch seine Angaben subjektiv wahrhaftig gemacht hat.

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Er hat dann den allgemeinen Ablauf eines Beratungsgesprächs bei der Beklagten, bei der er nicht mehr beschäftigt ist, aus seiner Erinnerung geschildert. Dabei hat er auch darauf hingewiesen, dass bei einem Produkt, welches nur eine gewisse Zeit verfügbar gewesen sei – so wie hier das Zertifikat mit einer bestimmten Zeichnungsfrist – er dies dem Kunden auch direkt angeboten habe. Dies deckt sich mit der Schilderung des Klägers und der Zeugin X insoweit, als hieraus deutlich wird, dass die Idee, überhaupt so ein Zertifikat für die Eheleute X "ins Rennen zu bringen", von Beklagtenseite ausging. Es stellt die gesamte Beratungssituation mehr in einen Kontext, in dem ein Produkt an den Mann (oder in diesem Fall die Frau) gebracht werden sollte und weniger ein Kunde bedürfnisgerecht und ergebnisoffen beraten werden sollte. Es gab, aus Sicht des Mitarbeiters der Beklagten gesehen, mit anderen Worten ein Verkaufsgespräch, weniger ein Beratungsgespräch.

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Konkrete Erinnerung daran, warum gerade X s die richtigen für dieses Zertifikat gewesen sein könnten, hatte der Zeuge X nicht mehr, konnte sich auch an das Zertifikat selbst nicht mehr erinnern.

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Konkret befragt, wie die Kreuzchen in den Computer kamen (insoweit sei insbesondere auf Seite 43 und 44 des Protokolls vom 09.09.2010 verwiesen), konnte er sich erinnern, dass er es wahrscheinlich so oder so gemacht haben werde, manchmal habe er auch den Computer umgedreht, üblicherweise aber wohl die Fragen vorgelesen. Auf Nachfrage, ob er das ausnahmslos so gemacht habe, dass der Kunde sagen oder zeigen konnte, hier kommt das Kreuzchen hin, hat er demgegenüber dies bejaht. Tatsächlich spricht seine Aussage dafür, dass er dies keinesfalls immer so gehandhabt hat, insbesondere dann, wenn der Kunde zu erkennen gegeben hatte, dass er die Angaben auf dem Computer nicht entziffern konnte. Die Angaben des Zeugen waren im Übrigen pauschal: "Nur wenn der Kunde versteht, was er da kaufen soll, dann kann er sich auch entsprechend entscheiden." Dies ist zwar das Credo jeder guten Beratung, besagt aber nichts darüber, wie die Beratung durch den Zeugen X konkret tatsächlich ausgesehen hatte. Einzelheiten konnte der Zeuge nicht angeben, bejahte aber dann jedes Mal auf Nachfrage die ihm durch die Frage tatsächlich erst suggerierte Vorgehensweise, dies wird insbesondere auf Seiten 45f des Protokolls vom 09.09.2010 deutlich.

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Dass das Beratungsgespräch tatsächlich die Risiken und Entscheidungsalternativen nicht in angemessenem, transparentem Maß thematisiert hat, zeigt sich insbesondere an dem, was der Zeuge zum Thema "Überschreiten des vom Computer vorgegebenen Risikoanteils" ausgesagt hat: Für ihn bedeutete dies vor allem, dass dann von der Bank eine entsprechende Empfehlung nicht ausgesprochen werden durfte (S. 48 des Protokolls), sondern dass dies dann als Entscheidung des Kunden sein musste, der von einer Empfehlung der Bank abrückt (S. 49 des Protokolls).

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Diese Entscheidung ist also – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der funktionale Zweck des Risikoprofils nicht den Interessen des Kunden, sondern allein der Absicherung der Beklagten in gerade solchen Prozessen wie dem vorliegenden dient – von einiger Bedeutung. Trotzdem konnte sich der Zeuge X nicht erinnern, wie dieser wichtige Schritt mit dem Kunden eigentlich thematisiert wird: "Da habe ich jetzt keine Vorstellung mehr von. Aber in der Regel liest sich der Kunde das Ganze ja auch noch mal durch, bevor er es unterschreibt." (S. 49).

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Auch dieser Unterschriftsvorgang wird dem Kunden jedoch als "Formalie" zum Abschluss des Kundengesprächs dargestellt – hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt –, also als einen Akt, nachdem die wesentlichen Dinge aus Sicht des Kunden längst gelaufen sind und bei dem er aus seiner Sicht keinen Anlass hat, sich nochmals zu vergewissern, ob denn alles das, was da drin steht, auch wirklich dem entspricht, was er gesagt hat, und sei es in Nuancen.

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Insbesondere wird dem Kunden verschleiert, dass es genau dieses Risikoprofil ist, auf welches er sich später wird einmal von der Beklagten "festnageln" lassen müssen, also die entscheidende Gesprächsdokumentation, die, wie gesagt, auch nicht in seinem Interesse erstellt wird, sondern im Interesse der Bank, zu deren Absicherung.

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Dass der Erstellung des Risikoprofils und der Aufnahme der Angaben hierein keine große Bedeutung in der Situation zugemessen wird – und zwar von beiden Seiten – anders, als die Beklagte es mit ihrem Vortrag nahelegen will, zeigt sich auch in der weiteren Aussage des Zeugen X : Die wesentlichen Angaben im Profil sind bereits durch den Computer vorgegeben aus früheren Eingaben beziehungsweise werden – ohne individuell mit dem Kunden zu tun zu haben – aus vorgegebenen Kategorien, "Spannen", nach Nachfrage beim Kunden angekreuzt, z.B. Einkommen, Immobilienbesitz etc., Angabe, welche Renditeerwartung der Kunde habe und dergleichen (vgl. Seite 51, 52 des Protokolls).

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Es macht aber einen ganz anderen Eindruck, wenn man den Kunden fragt, "Also, hier gibt es drei Kategorien, womit können Sie am besten leben?" (so der Zeuge X , vgl. S 52 des Protokolls), als wenn man ihn fragt: "Sie müssen sich jetzt entscheiden. Je nachdem, was Sie ankreuzen, wird der Computer für Sie eine ganz andere Art von Risikoprofil aussuchen, und davon hängt ab, was ich Ihnen nachher für ein Papier anbieten darf. Falls Sie sich für "1-2%" entscheiden, darf ich Ihnen nach den Vorgaben des Programms die Zertifikate nämlich nicht anbieten. Das sollten Sie bedenken, falls Sie sie am Ende doch kaufen."

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Der Kunde wird eine ganz andere Aufmerksamkeit an den Tag legen und der soziale Sinn der Situation wird für ihn ein völlig anderer sein, je nachdem, wie man diese Frage formuliert. Sie wurde aber in dem konkreten Beratungsgespräch vom Zeugen X so formuliert, s.o., dass dem Kunden entgeht, dass jetzt einer der wichtigsten und tatsächlich folgenreichsten Weichenstellungen des ganzen Beratungsgesprächs folgt.

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Insgesamt ergibt sich daher das Bild einer Beratung, die überhaupt nicht darauf angelegt war, den Eheleuten X verschiedene Handlungsalternativen aufzuzeigen, was sie mit dem Geld aus dem X Fonds machen könnten, unter denen sie dann – ausreichend und auf ihr Wissensniveau zugeschnitten informiert – eine eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Anlage treffen konnten. Sondern es ergibt sich das Bild einer Situation, die von dem Zeugen X daraufhin zugespitzt wurde, entweder als "Trottel", denen man nichts Gutes tun konnte, die Bank zu verlassen, oder aber die X Zertifikate zu kaufen.

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Dass Alternativen angeboten worden wären, hat auch der Zeuge X nicht behauptet. Es erscheint auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben – zeitlich begrenzt verfügbares Papier sollte dem Kunden angeboten werden – als unwahrscheinlich. Aus Sicht des Zeugen X sollte ein Produkt verkauft werden, nicht die Eheleute X beraten.

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Das Risikoprofil wurde hierbei auf eine Art durchgegangen, welche die Eheleuten X über die Bedeutung dessen, was da gerade tatsächlich passierte (eigentliche Anlageentscheidung wird vom Computer "freigegeben"), völlig im Unklaren ließ. Die Angaben des Zeugen X auf Seite 52 und 53 oben unterstreichen das. Wenn er die Zeugin X tatsächlich gefragt hätte. "Ja, haben Sie denn Erfahrungen mit Nicht-Euro-Rentenfonds inklusive X ?" dann hätte diese das wahrheitsgemäß verneint. Dann hätte diese ganze Risikoklasse 4, was sich dahinter verbirgt, welche Folgen es auch im Rahmen des CFP hat, wenn man hier Kenntnisse bejaht, mit der Kundin thematisiert werden müssen. Dies war, hiervon ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt, nicht Sinn und Absicht des Zeugen X in dem konkreten Beratungsgespräch. Das Gespräch sollte die Sicherheitserwartungen des Kunden befriedigen, nicht seine Aufmerksamkeit und Zweifel wecken.

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Daher reichte es für das Ankreuzen der Risikoklasse 4, wenn man schon mal etwas entsprechend Risikoreiches gekauft hatte, um in dieser Kategorie zu "landen". Mit anderen Worten, es kam für die Entscheidung für die Risikoklasse 4 überhaupt nicht auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden an, sondern nur darauf, ob er, gegebenenfalls gleichermaßen uninformiert, aus welchen Gründen auch immer sich früher schon einmal dazu hatte bewegen lassen, ein ebenso risikoreiches Papier zu kaufen.

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Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist es für die Falschberatung durch die Beklagte im konkreten Fall daher ohne Belang, ob allgemein die gewählte Anlageform für die Eheleute X , die ja auch bereits zuvor Aktien und andere Wertpapiere in ihrem Portfolio hielten, geeignet war.

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Nach dem Gesamtbild der Beratung, wie es sich aufgrund der Beweisaufnahme ergibt, war diese grundsätzlich ungeeignet, die Beratungsbedürfnisse der Kunden zu erfüllen, weil sie überhaupt nicht darauf zielte, ihm eine ergebnisoffene Entscheidungsgrundlage zu liefern. Der Sinn des Durchlaufens des CFP, wie er sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, liegt nicht darin, ein zutreffendes und differenziertes Bild von den Kundenwünschen zu erhalten, sondern dieses Programm abzuarbeiten, an den richtigen Stellen die richtigen Kreuze zu machen, damit der Computer das Ergebnis "absegnet".

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Demgegenüber spielte die tatsächliche Abfrage der Kundenangaben für das Profil und die Anlageentscheidung, die tatsächliche Ermittlung von Kundenwünschen sowie die Erarbeitung von echten Handlungsalternativen, zwischen denen der Kunde sich entscheiden konnte, zur Überzeugung des Gerichts in dem Beratungsgespräch eine völlig untergeordnete Rolle, falls überhaupt eine. In diesem Fall verfehlt das Beratungsgespräch seinen Zweck aber in grundsätzlicher Weise.

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Während die Angaben des Kunden im Risikoprofil in den zivilgerichtlichen Verfahren jedes Mal – wie das Gericht aus eigener Anschauung einer Vielzahl parallel gelagerter Prozesse weiß – eine zentrale Rolle spielen, ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sie im sozialen Sinngehalt der hier erlebten Beratungssituation für die Kunden eine marginale Rolle spielten, ein Eindruck, der von dem Berater bewusst gefördert und aufrecht erhalten wurde.

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Die Angaben des Zeugen X stehen insoweit auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin X , die zum Beispiel auch ausgesagt hat, sie sei nicht konkret darauf hingewiesen worden, dass das Computerprogramm hier für sie einen Risikoanteil von maximal 55% ausgerechnet habe und sie sich dann bewusst dafür entschieden habe, 70% zu wählen. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen X , es von ihm geschilderten "Beratungs"-Situation völlig unglaubhaft, dass der Zeuge X mit der Zeugin X derartig in die Details eingestiegen wäre. Dies wiederum spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin X und des Klägers auch insoweit.

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Damit steht fest, dass auch diese Entscheidung – Überschreiten des vom CFP empfohlenen Risikoanteils – nicht von einer informierten Entscheidung der Zeugin X gedeckt war, weil diese Frage von dem Zeugen X überhaupt nicht in einer Weise thematisiert wurde, die der Zeugin X die Bedeutung ihrer Antwort – welchen Inhalts auch immer – hätte vor Augen führen können.

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3.

83

Der Kläger kann auch den Schaden in der geltend gemachten Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen. Der angelegte Betrag stellt in diesem Fall seinen Mindestschaden im Sinne von § 249 BGB dar (vgl. BGH). Aber auch die Ausschüttungen, welche der Kläger nachvollziehbar für den X Fund dargelegt hat, kann er nach § 252 BGB ersetzt verlangen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eheleute X ihren zwar nicht doll laufenden, aber wenigstens keine Verluste machenden Rentenfonds behalten und die dort gemachten Ausschüttungen auch tatsächlich realisiert hätten, wären sie nicht durch die Beratung durch den Zeugen X zur Veräußerung ihrer Anteile an dem Rentenfonds verleitet worden.

84

Als notwendige Rechtsverfolgungskosten sind auch die vom Kläger bzw. der Zeugin X beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe vom Schadenersatz im Sinne von § 249 BGB umfasst.

85

4.

86

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde am 28.11.2009 zugestellt, so dass Rechtshängigkeitszinsen ab dem 29.11.2009 verlangt werden können.

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5.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

89

Streitwert: 10.223,31 €