Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·1 O 455/11 U.·14.03.2013

Rückforderung einer Vermittlungsprovision trotz ausgebliebener Finanzierung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von 65.000 € aus einer bar geleisteten Provisionszahlung für die Vermittlung einer Finanzierung. Streitpunkt war, ob der Zahlung ein Rechtsgrund fehlte, weil die Finanzierung nicht zustande kam, und ob die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten (Unterlagen nach Ziff. 5.2) erfüllt hatte. Das LG wies die Klage ab: Nach Ziff. 6.1 des Vertrags blieb die Provision geschuldet, wenn die Finanzierung aus nicht von der Beklagten abhängigen Gründen scheitert. Die Klägerin habe zudem die rechtzeitige Übersendung der erforderlichen Unterlagen nicht substantiiert dargelegt, sodass ein Bereicherungs- oder Rückgewähranspruch nicht bestehe.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der als Provision geleisteten 65.000 € mangels fehlenden Rechtsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn die Leistung zur Erfüllung einer vertraglich begründeten Provisionspflicht erbracht wurde und der Provisionsanspruch dem Grunde nach bestand.

2

Eine Provisionsklausel kann vorsehen, dass die Provision auch dann geschuldet bleibt, wenn die angestrebte Finanzierung aus Gründen ausbleibt, die der Vermittler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

3

Die Erfüllung vertraglicher Mitwirkungspflichten (z.B. Übersendung bestimmter Unterlagen innerhalb einer Frist) ist substantiiert darzulegen; pauschaler Vortrag, man habe „sämtliche Unterlagen“ übermittelt, genügt nicht.

4

Für die Qualifikation einer Zahlung als Leistung zur Erfüllung einer Provisionsverbindlichkeit ist maßgeblich der Leistungswille des Zahlenden, wenn dieser die Zahlung erkennbar zur Erfüllung der Provisionsklausel erbringt.

5

Eine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO ist nicht anzuordnen, wenn aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen (hier: Art. 17 HZPÜ) für Kläger aus Vertragsstaaten ein Sicherheitsleistungsverbot gilt.

Relevante Normen
§ 110 Abs. 1 ZPO§ 156 ZPO§ 50 Abs. 1 ZPO§ Art. 60 EUGVO§ 415 ZPO§ 438 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                                          Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin ist eine in A ansässige Gesellschaft.

4

Die Beklagte ist eine deutsche GmbH, zu deren Geschäftsfeld auch Investments und die Vermittlung von Geldmitteln gehören.

5

Die Klägerin war beteiligt an der Realisierung eines Bauprojekts in A und suchte hierfür ausländische Investoren. Unter dem 09.12.2008 wurde für die Beklagte ein Vertrag mit der B unterzeichnet. Der Vertragstext liegt in russischer Sprache und deutscher Übersetzung vor. Die Beklagte verpflichtete sich, zu Gunsten der B eine Finanzierung in Höhe von einer Million US-Dollar zu vermitteln.

6

Die B verpflichtete sich in dem Vertrag unter Ziffer 5.2. der Beklagten innerhalb von drei Banktagen näher bezeichnete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine Aufnahme der Geldmittel zu ermöglichen.

7

Gemäß Ziffer 3.4. des Vertrags hatte die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von insgesamt 6 % des vermittelten Betrags. Unter Ziffer 6.1. des Vertrags heißt es wie folgt:

8

„Im Fall, dass nach Erfüllung seitens des Auftragnehmers seiner Bedingungen nach diesem Vertrag der Auftraggeber aus nicht vom Auftragnehmer abhängigen Gründen nicht im Stande ist, seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag und seiner Anlagen nachzukommen sowie die zu seinen Gunsten beschaffende Finanzierung zu empfangen und mit der geplanten Wirtschaftlichkeit vollständig oder teilweise zu verwenden, steht der Provisionsbetrag gemäß Ziffer 3.4. unwiderruflich dem Auftragnehmer zu.“

9

Alle Zahlungen aus dem Vertrag sollten ausschließlich über ein Treuhandkonto des in Berlin ansässigen Rechtsanwalts C abgewickelt werden.

10

Am 20.12.2008 übergab die Klägerin einen Barbetrag in Höhe von 65.000,00 € an den Herrn D. Mit dieser Zahlung wollte die Klägerin ihrer Pflicht zur Zahlung der Provision gem. Ziffer 3.4. des vorgenannten Vertrags nachkommen. Die in bar übergebene Summe wurde nicht auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts C eingezahlt.

11

Die gewünschte Finanzierung fand nicht statt. In der Folge kündigte die Klägerin den ihrer Ansicht nach mit der Beklagten bestehenden Vertrag.

12

Die Klägerin trägt vor, sie sei eine juristische Person nach ukrainischem Recht, was sich aus einer entsprechenden Eintragung in das ukrainische „Handelsregister“ ergebe.

13

Die Klägerin trägt weiter vor, der Herr D sei ein Generalbevollmächtigter der Beklagten. Er habe versprochen, den in bar übergebenen Betrag auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts C einzuzahlen. Die Provision sei zurückzuzahlen, da eine Finanzierungsvermittlung tatsächlich nicht stattgefunden habe und der Provisionszahlung somit der Rechtsgrund fehle. Jedenfalls sei die Provision nach Kündigung des Vertrags zurückzugewähren.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte bestreitet die Existenz der Klägerin sowie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung deren Prozessvertreters. Entsprechende Urkunden seien im Original, versehen mit einer Apostille vorzulegen. Die Klägerin habe dies unterlassen und sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, so sie denn existiere. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägerin mit der Vertragspartei B identisch ist.

19

Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe keine der unter Ziffer 5.2. genannten Unterlagen erhalten. Die Klägerin habe daher jedenfalls vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt, sodass die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Provision gem. Ziffer 6.1. des Vertrags habe.

20

Die Beklagte meint überdies, dass die Klägerin jedenfalls Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten habe.

21

Die Klägerin hat dem Herrn D unter einer ukrainischen Anschrift den Streit verkündet. Zustellversuche in der Ukraine sind erfolglos verlaufen, worauf die Klägerin den Antrag auf Zustellung der Streitverkündungsschrift zurückgenommen hat.

22

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch das Vorbringen der Klägerseite in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2013 gem. § 156 ZPO in Betracht gezogen, darin jedoch keine Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erkennen können.

Entscheidungsgründe

24

I.

25

Die Klage ist zulässig.

26

1.

27

Die Klägerin ist parteifähig i.S.d. § 50 Abs. 1 ZPO.

28

Zur Überzeugung der Kammer existiert die Klägerin als rechtsfähige juristische Person nach ukrainischem Recht, was für die Parteifähigkeit ausreichend ist. Die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person bestimmt sich entweder nach dem Recht am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft oder nach dem Recht des Gründungsortes (dazu Gottwald, in: Müko ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 60 EUGVO, Rn. 3 ff.). Die sich aus diesen unterschiedlichen Ansatzpunkten ergebenden Differenzen bedürfen hier keiner weiteren Behandlung, da nichts dafür ersichtlich ist, dass Gründungsort und Verwaltungssitz der Klägerin nicht in der Ukraine liegen könnten.

29

Die Kammer ist von der rechtlichen Existenz der Klägerin überzeugt. Mit Schreiben vom 18.03.2012 hat die Klägerin die deutsche Übersetzung eines ukrainischen Registereintrags vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im ukrainischen „Einheitsregister juristischer Personen und natürlicher Personen – Unternehmer“ eine Gesellschaft unter der Bezeichnung „Handels- und Kommerzgesellschaft mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen Firma B eingetragen ist.

30

Die Abschrift der deutschen Übersetzung ist durch eine ukrainische „Privatnotarin“ beglaubigt. Durch die Beglaubigung ist die Abschrift selbst zur öffentlichen Urkunde geworden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2012, v. § 415, Rn. 2), wobei sich die Qualität einer öffentlichen Urkunde aus der Beglaubigung durch eine ukrainische Privatnotarin ergibt. Die Kammer sieht keine Gründe daran zu zweifeln, dass es sich bei der Privatnotarin um eine öffentliche Stelle handelt. Die Übersetzung des Registereintrags ist per Siegel unter Verwendung eines einheitlichen Wappens beglaubigt. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf zurückziehen, sie wisse nicht, was eine ukrainische Privatnotarin ist. Aus der beglaubigten Abschrift, die der Beklagten auch zur Einsicht vorlag, geht hervor, dass es sich bei dem Privatnotar um eine siegelführende, mithin öffentliche Stelle handelt.

31

Die Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden bestimmt das Gericht gem. § 438 Abs. 1 ZPO nach seinem Ermessen im Einzelfall. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO. Auch die nicht durch eine Apostille legalisierte, öffentliche Urkunde kann dabei als echt angesehen werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2012, § 438, Rn. 1). Nach dieser Maßgabe begründet die beglaubigte Abschrift der Übersetzung gem. § 415 ZPO vollen Beweis dafür, dass die ukrainische Registerbehörde die genannte Gesellschaft in das Register „juristischer Personen“ aufgenommen hat. Überdies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.01.2013 noch Fotokopien der beglaubigten Übersetzung eingereicht, auf denen die Übersetzung erkennbar mit der beklagtenseits geforderten Apostille versehen ist. Die Kammer hat daher keinen Grund an dem Vortrag der Klägerin zu zweifeln, dass sie in einer dem deutschen Handelsregister vergleichbaren Einrichtung der Ukraine eingetragen ist und daher als rechtsfähige juristische Person existiert.

32

2.

33

Die Klage ist überdies auch wirksam erhoben worden, denn die Klägerin ist gem. § 78 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten. Die Klägerin hat eine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Auch diesbezüglich hat die Klägerin Fotokopien von öffentlichen Urkunden eingereicht (siehe Bl. 104 ff. d. A.), welche gem. §§ 415; 438 ZPO vollen Beweis für die Erteilung einer Prozessvollmacht begründen. Auch Fotokopien öffentlicher Urkunden können im Rahmen freier Beweiswürdigung herangezogen werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2012, v. § 415, Rn. 2). Hier sind keine Gründe ersichtlich, die an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zweifeln ließen. Das Gericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Klage und alle Schriftsätze der Klägerseite von der Rechtsanwaltskanzlei stammen, die auch in der Fotokopie genannt wird. Überdies war die Klägerin auch in der Sitzung vom 14.12.2012 anwaltlich vertreten. Folglich scheidet auch der Erlass des beklagtenseits beantragten Versäumnisurteils aus. Der Antrag der Beklagten ist bei verständiger Würdigung jedoch dahingehend auszulegen, dass Klageabweisung beantragt wird, falls die Klägerin im Termin vom 14.12.2012 nicht als säumig anzusehen sein sollte.

34

II.

35

Die Klage ist nicht begründet.

36

1.

37

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB zu. Dabei kann offen bleiben, in welcher Beziehung der Herr D zu der Beklagten steht oder stand. Soweit er gar nicht im Lager der Beklagten stehen sollte, müsste sich die Klägerin an den Herrn D direkt halten und könnte eine Zahlung von der Beklagten nicht beanspruchen. Soweit das Verhalten des Herrn D der Beklagten zurechenbar sein sollte, etwa gem. §§ 164 ff. BGB, wäre die streitgegenständliche Zahlung jedenfalls mit Rechtsgrund erfolgt.

38

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Geldübergabe an den Herrn D einen fälligen Anspruch auf Zahlung einer Provision gem. Ziffer 6.1. des Vertrags vom 09.12.2008. Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden. Nach den oben stehenden Ausführungen ist die Klägerin unter der Bezeichnung „Handels- und Kommerzgesellschaft mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen Firma B Firma B in das maßgebliche ukrainische Register eingetragen. Es liegt daher nahe, dass die Vertragspartei „B“ identisch mit der Klägerin ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Besitz der Vertragsunterlagen ist und auch in der Lage war, die Beklagte als Vertragspartnerin zu identifizieren. Die Kammer hat daher von einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nach Maßgabe des Vertrags vom 09.12.2008 auszugehen, auf die nach dem Willen der Parteien deutsches Recht Anwendung finden soll. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass in Ziffer 7.2. des Vertrags der Gerichtsstand auf Düsseldorf festgelegt wird.

39

Aus dem Vertrag vom 09.12.2008 resultiert gem. Ziffer 6.1. die Pflicht der Klägerin, die Provision auch dann zu leisten, wenn die Finanzierung aus Gründen nicht erfolgt, die die Beklagte nicht zu vertreten hat. Zur Ermöglichung der Finanzierung hatte die Klägerin gem. Ziffer 5.2. verschiedene Unterlagen (u.a. einen Businessplan und ein Empfehlungsschreiben der Hausbank) binnen drei Banktagen ab Vertragsunterzeichnung an die Beklagte zu übermitteln. Die Kammer kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Klägerin trägt lediglich pauschal vor, sie sei ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen (Bl. 54 d.A.) und habe sämtliche Unterlagen übermittelt (Bl. 51 d.A.). Aus diesem Vortrag geht jedoch nicht hervor, wann und wie welche Unterlagen die Beklagte erreicht haben sollen. Hierauf kommt es an. Der Vortrag der Klägerin ist daher unsubstantiiert, worauf die Kammer in der Sitzung vom 14.12.2012 auch hingewiesen hat. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2013 sind die notwendigen Informationen zur Übermittlung der Unterlagen nicht erfolgt.

40

2.

41

Keiner Klärung bedarf die Frage, ob der eingeklagte Betrag genau dem Betrag entspricht, den die Beklagte aufgrund des Vertrags als Provision zu beanspruchen hatte. Entscheidend ist der Leistungswille der Klägerin, der darauf gerichtet war, der Beklagten eine Summe von 65.000,00 € als vertragliche Provision zukommen zu lassen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die streitgegenständliche Zahlung an den Herrn D „zur Erfüllung der Ziffer 3.4. des Vertrags,“ mithin zur Erfüllung der Provisionsverpflichtung erfolgte (siehe Bl. 2 d.A.). Weiter führt die Klägerin aus, für die Zahlung sei „kein anderer Grund“ als die Provisionspflicht ersichtlich (siehe Bl. 53 d.A.). Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin waren also 65.000,00 € notwendig, um dieser Pflicht nachzukommen.

42

3.

43

Aus entsprechenden Gründen besteht jedenfalls auch kein Anspruch auf Rückgewährung der 65.000,00 € gem. § 346 Abs. 1 BGB im Falle einer wirksamen „Kündigung“ des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin. Mangels bestehender Hauptforderung ergibt sich außerdem kein Zinsanspruch zu Gunsten der Klägerin.

44

III.

45

Eine Prozesskostensicherheit i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO brauchte die Klägerin nicht zu leisten, da die Ausnahme des § 110 Abs. 2, Nr. 1 ZPO greift. Nach Art. 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ) darf dem aus einem Vertragsstaat stammenden Kläger keine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Die Ukraine ist Vertragsstaat dieses Abkommens (siehe auch Schulz, in: MüKo ZPO, 4. Aufl. 2013, § 110, Rn. 18).

46

IV.

47

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

48

V.

49

Streitwert: 65.000,00 €

50