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Landgericht Düsseldorf·1 O 390/06·02.04.2007

Rücktritt wegen Batterieentladung beim Porsche: Käufer erhält Kaufpreis und Nebenforderungen

ZivilrechtKaufrechtVerbrauchsgüterkaufStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer trat wegen wiederkehrender Startprobleme des gebrauchten Porsche vom Kaufvertrag zurück und verlangte Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgabe sowie Nebenforderungen. Das Gericht stellte einen Sachmangel nach § 434 BGB fest, da das Fahrzeug mit eingeschalteter Alarmanlage mehrere Tage abstellbar sein muss. Ein Gewährleistungsausschluss war nach § 475 BGB unwirksam; dem Kläger wurden Kaufpreis, ersetzbare Aufwendungen und außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs sowie Erstattung von Nebenforderungen dem Kläger stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen.

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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt auch vor, wenn die Kaufsache nicht die gewöhnlich zu erwartenden Gebrauchseigenschaften aufweist; beim Kraftfahrzeug gehört hierzu, dass es mit eingeschalteter Alarmanlage über mehrere Tage abgestellt werden kann, ohne die Batterie vollständig zu entladen.

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Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist im Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 BGB unwirksam.

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Nach Rücktritt sind ersatzfähige Aufwendungen (§§ 347 Abs.2, 994 BGB) sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich vom Verkäufer zu ersetzen (vgl. Entscheidungspraxis; hier gestützt auf § 286 BGB).

Relevante Normen
§ 437 Nr. 2 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 346 BGB§ 434 BGB§ 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB§ 475 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.912,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.09.2006 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Porsche 911 Carrera 2 mit der Fahrzeug-Ident.- Nr. XXX.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen unter dem 17.06.2006 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw, Porsche Carrera 2, zu einem Kaufpreis von 28.620,00 €. Für den Inhalt des Kaufvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 (Bl.8 GA) Bezug genommen. Das Fahrzeug war bei Übergabe mit einer Alarmanlage ausgestattet.

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Der Beklagte betreibt unter der im Rubrum angegebenen Firma ein Gewerbe, welches unter anderem den Verkauf von Gebrauchtwagen zum Gegenstand hat.

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Der Kläger zahlte den Kaufpreis in bar. Nachdem der Kläger zunächst kleinere Mängel gerügt hatte, konnte er den Wagen am 02.07.2006 nicht mehr starten, weil sich die Batterie entladen hatte. Der Kläger forderte den Beklagten zur Nachbesserung auf bis zum 13.07.2006. Daraufhin ließ der Beklagte das Fahrzeug abholen. Weil das Fahrzeug bis zum 18.07.2006 noch nicht an den Kläger zurückgegeben worden war, erklärte dieser über seinen Bevollmächtigten mit Telefax vom vorgenannten Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem 11.08.2006 verbrachte der Beklagte das Fahrzeug erneut zum Kläger, der das Fahrzeug zunächst wieder übernahm. Am 20.08.2006 konnte der Kläger das Fahrzeug erneut nicht starten. Ein Angebot des Klägers am 22.08.2006, den Mangel auf Kosten des Beklagten zu beseitigen, lehnte dieser ab. Mit Schreiben vom 4.09.2006 erklärte der Kläger erneut den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges zurückzuzahlen.

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Der Kläger verlangt neben der Rückzahlung des Kaufpreises die vom ihm verauslagten Kosten für die Reparatur eines Radios sowie die Kosten der Anmeldung. Mit Blick auf die von ihm gefahrenen 350 Kilometer lässt er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 67,11 € anrechnen.

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Darüber hinaus begehrt er Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten des von ihm beauftragen Rechtsanwalts.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.912,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.09.2006 zu zahlen,

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Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Porsche 911 Carrera 2 mit der Fahrzeug-Ident- Nr. XXX,

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sowie 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.10.2006.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält das Fahrzeug für mangelfrei. Denn die im Fahrzeug vorhandene Alarmanlage verbrauche für den Fall ihrer Aktivierung permanent Strom. Wenn der Kläger jedoch das Fahrzeug – was insoweit unstreitig ist – vorwiegend an den Wochenenden benutze, komme es insoweit durch den Stromverbrauch zum Entladen der Batterie. Weil der Kläger es abgelehnt habe, die Alarmanlage vom Stromkreislauf zu trennen, könne er keine Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagte gemäß §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1, 346 BGB Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges verlangen.

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Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist jedenfalls durch den erklärten Rücktritt des Klägers vom 4.09.2005 wirksam beendet worden. Die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag liegen vor.

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Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, weil der Wagen unstreitig bei eingeschalteter Alarmanlage und einigen Tagen Standzeit nicht wieder gestartet werden kann.

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Unabhängig davon, worauf dieser Umstand zurückzuführen ist, gehört es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache gemäß § 434 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, das Fahrzeug mit eingeschalteter Alarmanlage einige Tage abgestellen zu können, ohne dass sich die Batterie vollständig entleert.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt sind gegeben. Der Kläger hat dem Beklagten eine Nachfrist zur Beseitigung des Mangels gesetzt, ohne dass der Beklagte den Mangel hätte beseitigen können.

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Soweit im Kaufvertrag das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden ist, ist dieser Ausschluss nach § 475 BGB unwirksam. Denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB, weil der Kläger Verbraucher ist und der Beklagte als Unternehmer den Kaufvertrag abgeschlossen hat.

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Dass der Kläger seinerseits für die Nutzung des Fahrzeuges eine Entschädigung zu leisten hat, ist vom Kläger im Rahmen der Berechnung seines Anspruchs berücksichtigt worden.

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Der Kläger kann weiterhin die Kosten der Anmeldung (48,30€), die vereinbarungsgemäß vom Beklagten zu übernehmende Reparatur des Radios in Höhe von 150,00 € sowie die Kosten für das Kurz- und das Saisonkennzeichen in Höhe von 130 € sowie 31 € verlangen (§§ 347 Abs. 2, 994 BGB).

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Der Kläger ist an der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht deshalb gehindert, weil er sich im Rahmen der Güteverhandlung vom 6.02.2007 zunächst auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch eingelassen hat. Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Abholung und Reparatur des Fahrzeuges in einer Porsche Vertragswerkstatt in Bonn bis zum 21.02.2007 gesetzt, ohne dass der Beklagte diese Frist eingehalten hätte. Nach Ablauf der Frist war der Kläger nicht daran gehindert, seine berechtigten Ansprüche nunmehr gerichtlich weiter geltend zu machen. Auf das unter dem 28.02.2007 gemachte Angebot des Beklagten musste sich der Kläger schon mit Rücksicht darauf nicht einlassen, dass der Beklagte auch vorgerichtlich Terminabsprachen nicht eingehalten hat.

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Der Kläger kann gemäß § 286 BGB weiterhin die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 594,73 € vom Beklagten verlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO

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Streitwert: 28.912,00 EUR.