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Landgericht Düsseldorf·1 O 388/94·19.02.1995

Vertrag über Honorarhilfe bei Promotion wegen Sittenwidrigkeit nach §138 BGB nichtig

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung eines Teilhonorars für vertraglich vereinbarte Hilfe bei der Promotion. Das Landgericht hielt den Vertrag für sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er die Kommerzialisierung des Erwerbs eines Doktorgrades fördere. Die Klage wurde daher abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung des ersten Teilhonorars abgewiesen; Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Kommerzialisierung des Promotionsverfahrens nichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sein Zweck gegen die guten Sitten verstößt; hierzu zählt die Kommerzialisierung der Erlangung eines akademischen Grades.

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Die entgeltliche Vermittlung eines Doktorvaters, die vertragliche Festlegung oder Beschaffung des Themas sowie die vertraglich geregelte Reduzierung des eigenen Dissertationsaufwands widersprechen dem Sittenwidrigkeitsverbot.

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Hilfe bei der Erstellung einer Dissertation ist nicht per se sittenwidrig, wird aber sittenwidrig, wenn durch vertragliche Pauschal- oder Stundenvergütungen die Eigenleistung des Doktoranden entscheidend vermindert und die Lauterkeit des Promotionsverfahrens unterlaufen wird.

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Aus der Nichtigkeit des auf sittenwidrigen Zweck gerichteten Vertrages folgt, dass ein Anspruch auf die vereinbarte vertragliche Vergütung nicht besteht.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500.-, die auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Honorar.

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Die Parteien schlössen am 1.JUNI 1993/7.Oktober1993 einen Vertrag darüber ab, daß dar Kläger der Beklagten gegen Zahlung eines Honorars bei der Vorbereitung einer Promotion behilflich sein sollte. Der Kläger verpflichtete sich, mit aktiver Unterstützung der Beklagten für diese ein praktikables Dissertationsthema, einen Betreuer ("Doktorvater") sowie eine Fakultät zu finden. Unter Ziff. 2 des Vertrages heißt es außerdem:

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" Herr XXX wird auf Basis seiner Erfahrung und in Zusammenarbeit mit dem Doktorvater sowie Frau XXX das endgültige Thema so optimieren, daß der Dissertationsaufwand für Frau XXX entscheidend gesenkt werden kann".

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Als Honorar war die Zahlung von 32:000 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Hierzu heißt es in Ziff. 3 des Vertrages unter anderem:

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"…

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Folgende Zahlungsweise wird vereinbart:

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22.000.- DM nach Einverständniserklärung des Doktorvaters, 10.000.- DM nach Erhalt der Doktorurkunde.

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Im Honorar ist die Erstellung eines Literaturverzeichnisses (einschließlich zwei Datenbankrecherchen) enthalten. Die Beschaffung der Literatur wird mit 30 DM / Stunde für den Bibliothekar und 0,30 DM je Kopie abgerechnet. Diese Zusatzkosten sind nach Erbringen der Leistung zahlbar. Herr Dr. Grätz verpflichtet sich zusätzlich nach der Einverständniserklärung des Doktorvaters, Frau XXX 5 Exemplare von Dissertationen zur Verfügung zu stellen, die von dem Doktorvater positiv bewertet worden sind."

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Die Beklagte verpflichtete sich unter Ziff. 7 des Vertrages sich innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Unterschrift unter den Vertrag nicht selbst um einen Doktorvater zu bemühen.

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Am 4. März 1994 fand ein Gespräch zwischen der Beklagten, der Mitarbeiterin XXX des Klägers und Herrn XXX, Außenstelle für Epidemiologie, Bakum über die Betreuung und das Dissertationsthema statt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das Thema " Untersuchungen zwischen Tierleistung und tiergesundheitlich relevanten Faktoren der Haltung und des Managements in Schweinezuchtställen" diskutiert wurde. Die Beklagte sollte sich über die Machbarkeit der Arbeit mit dem

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Ferkelerzeugerring abstimmen, dessen Angaben sie zur Erstellung der Arbeit benötigte.

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Mit Schreiben vom 14. 4. 1994 teilte XXX der Beklagten mit, daß Professor XXX sich bereit erklärt habe, sie als Doktorandin zu betreuen. Unter dem 26. April 1994 forderte der Kläger die Zahlung des ersten Teilhonorars von DM 22.000.- bei der Beklagten an. Die Beklagte erklärte Ende Mai 1994, daß sie die Dissertation nicht durchführen wolle.

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Der Kläger behauptet, er habe diejenigen Leistungen erbracht, die ihn berechtigten,das erste Teilhonorar zu fordern. Dissertationsthema und Doktorvater stünden fest. Die Beklagte habe sich auch schon mit dem Ferkelerzeugerring, der Landwirtschaftskammer und dem Tiergesundheitsamt Bonn wegen Materials in Verbindung gesetzt.

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Die Beklagte habe auch bestätigt, daß die notwendigen Voraussetzungen vorlägen, indem sie seinen Mitarbeitern erklärt habe, sie komme am 25. oder 26. Mai nach Bergisch Gladbach, bringe das Geld mit und werde Literatur mitnehmen. Stattdessen habe die Beklagte aber bei dieser Gelegenheit erklärt, die Dissertation nicht durch führen zu wollen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 22.000.- nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, das Thema der Dissertation sei noch nicht gefunden. Bei dem Gespräch mit XXX habe man lediglich Vorüberlegungen angestellt und sich über mögliche Themen ausgetauscht. Eine endgültige Formulierung eines Themas sei auch nicht möglich gewesen, weil das Thema ohne die Mitarbeit des Ferkelerzeugerringes nicht realisiert werden könne. Der Ferkelerzeugerring habe ihr gegenüber die Lieferung von Informationen zu einem Thema über die Untersuchung zwischen Tierleistung und tiergesundheitlich relevanten Faktoren der Haltung abgelehnt. Professor XXX habe sich zur Betreuung nicht bereiterklärt und auch das Thema nicht akzeptiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des ersten Teilhonorars von DM 22.000-

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Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

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Der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, der auf die Hilfe bei der Erlangung der Doktorwürde gegen Entgelt gerichtet ist, verstößt gegen die guten Sitten. Die Kommerzialisierung der Erlangung eines akademischen Grades verstößt gegen die in diesem Lebensbereich geltende Maßgeblichkeit eigener Leistung und der Lauterkeit in der Erbringung dieser Leistung und kann deshalb nicht hingenommen werden ( zur Sittenwidrigkeit wegen Kommerzialisierung vgl. RGZ79, 135 ff; Münchener Kommentar/ Mayer-Maly, 3 Auflage, § 138 RN 109; Palandt/Heinrichs, 52. Auflage, § 138 RN 56 - zur mißbilligten Kommerzialisierung in anderen Lebensbereichen vgl. BGH, NJW 1991, 1047 -Abkaufen einer Strafanzeige; KG, NJW 1989, 2983))

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Der Doktorgrad wird für eine wissenschaftlich beachtliche Leistung verliehen, durch die der Doktorrand die Fähigkeit bewiesen hat, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Belegt wird diese Qualifikation in erster Linie durch eine selbständig angefertigte Dissertation, daneben eventuell durch eine zusätzliche Leistung innerhalb einer mündlichen Prüfung ( Nebendahl/Rönnau, Der Verzicht auf den Doktorgrad - eine mögliche Alternative zum Entziehungsverfahren, NVWZ 1988, 873/874). Die mit Erfüllung dieser Anforderungen verbunden Auszeichnung ist einer entgeltlichen Hilfe nicht zugänglich.

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Die Kammer verkennt nicht, daß Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages lediglich Hilfe bei der Erstellung der Dissertation und dem Finden eines Doktorvaters und eines geeigneten Themas ist. Es handelt sich dagegen nicht um den Fall, daß die Dissertation vollständig fremd angefertigt oder der Titel gar verkauft würde. Dahin gerichtete Verträge wären ohne weitere Überlegung als sittenwidrig anzusehen ( vgl. insbesondere RGZ79, 371).

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Die Kammer ist auch der Auffassung, daß die angegebenen Hilfestellungen nicht per se dem Sinn des Promotionsverfahrens widersprechen, weiterhin, daß auch eine mit solcher Hilfe angefertigte Dissertation den Anforderungen an die Selbstständigkeit der Anfertigung entsprechen mag.

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Gewisse, an sich zulässige Verhaltensweisen, müssen jedoch von finanziellen Überlegungen frei bleiben ( Medicus, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil, RN 702). Zu diesen gehörte die Hilfe bei der Dissertation. Wie dargestellt, läuft es dem Sinn des Promotionsverfahrens und überhaupt der Verleihung akademischer Grade zuwider, wenn gegen die Zahlung von Honorar ohne vorherige eigene Beziehungen zwischen Doktorvater und Doktoranden auf Umwegen ein Betreuer für die Arbeit gefunden wird, das Thema nicht in eigenständiger Leistung und in Abstimmung mit dem Doktorvater festgelegt wird, sondern hierfür bezahlte Hilfe zur Verfügung steht und weiterhin sogar der Doktorand die zur Erstellung der Arbeit verwendete Literatur nicht selbst finden muß, sondern dies von nach Stunden bezahlten Hilfskräften erledigt wird. Selbst wenn die so erstellte Dissertation von den Promotionsordnungen als eigenständige wissenschaftliche Arbeit hingenommen werden sollte, was die Kammer nicht zu entscheiden hat, kann der Vertrag, der auf die Erbringung und Honorierung dieser Leistung gerichtet ist, nicht hingenommen werden. Ausdrücklich ist in dem Vertrag zudem unter Ziff. 2 der mißbilligte Vertragsgegenstand aufgenommen, nämlich gegen die Zahlung von entsprechenden Pauschal- und Stundenvergütungen den Aufwand des Doktoranden zur Erstellung der Dissertation entscheidend zu senken.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 709 ZPO Der Streitwert beträgt DM 22.000.-