Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·1 O 383/15·10.04.2019

Gebrauchtbootkauf: Schadensersatz wegen verdeckter Fäulnis und Mastunterkonstruktion

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten Segelboots verlangte Ersatz von Reparaturkosten wegen Fäulnis im Bugbereich und eines fehlerhaften Mastumbaus. Das LG Düsseldorf bejahte Sachmängel bei Gefahrübergang auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Ein vertragliches „wie besehen“ schloss die Haftung für nicht ohne Sachverständigen erkennbare Mängel nicht aus; Kenntnis i.S.d. § 442 BGB lag nicht vor. Erstattet wurden nur die zur Mangel- und Ursachenbeseitigung erforderlichen Kosten (5.074,40 €) sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten; weitergehende Positionen und Verzugszinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Reparaturkostenerstattung überwiegend zugesprochen (5.074,40 €), im Übrigen abgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten nur anteilig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn ein gebrauchtes Segelboot aufgrund konstruktionsbedingter Ursachen eine für vergleichbare Boote unübliche Fäulnis- bzw. Verrottungsschädigung aufweist.

2

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss durch die Klausel „wie besehen“ erfasst grundsätzlich nur solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind; verdeckte Mängel bleiben hiervon unberührt.

3

Für Schadensersatz statt der Leistung wegen Sachmängeln (§§ 437 Nr. 3, 281 BGB) ist eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf sind erforderliche Mangelbeseitigungskosten nach § 249 BGB ersatzfähig.

4

Zur Mangelbeseitigung i.S.v. § 249 BGB gehören auch Kosten zur Beseitigung der Mangelfolgenursache, wenn diese Ursache für den eingetretenen Schaden mitursächlich war; nicht ersatzfähig sind hingegen Aufwendungen für eine darüberhinausgehende Umgestaltung, die nicht der Mangelbeseitigung dient.

5

Ein Abzug „neu für alt“ setzt eine messbare Vermögensmehrung voraus; die Wiederherstellung des ursprünglichen, geschuldeten Zustands durch Beseitigung verdeckter Mängel begründet regelmäßig keine solche Vermögensvermehrung.

Relevante Normen
§ 251 BGB§ 39 ZPO§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 281 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.074,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,43 € zu erstatten.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Segelboot.

3

Aufgrund einer Internetannonce nahm der Kläger im Dezember 2014 Kontakt zu dem Beklagten auf, welcher ein gebrauchtes Segelboot, E. N01, zum Kauf anbot. Im Rahmen der über mehrere E-Mails geführten Kaufvertragsverhandlungen der Parteien gab der Beklagte an, dass das Boot „absolut keine Mängel“ und „trotz seines Alters“ auch „keine Beschädigungen“ habe. Neben dem Boot seien auch „der Anhänger und der Motor sowie die gesamte Besegelung in bestem Zustand (E-Mail vom 8.12.2014, Anl. K1).

4

Die Parteien vereinbarten für den 21.12.2014 einen Besichtigungstermin am damaligen Belegenheitsort des Bootes in N.. Dem Kläger bot sich dabei die Gelegenheit, das Boot in Augenschein zu nehmen. Eine Probefahrt unternahm er nicht. Am Ende des Tages einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis i.H.v. 12.500,00 €. In dem entsprechenden Kaufvertrag vom 21.12.2014 (Anlage K 2) bestätigt der Beklagte noch einmal, dass das Boot keine größeren Schäden habe. Das Boot wurde dem Kläger am 23.01.2015 übergeben.

5

Durch mehrere E-Mails sowie zuletzt durch Einschreiben vom 24.7.2015 (Anl. K 3) zeigte der Kläger Mängel gegenüber dem Beklagten an und forderte diesen unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zur Stellungnahme auf. Durch Schreiben vom 31.7.2015 teilte der Beklagte darauf mit, einen Schadensausgleich nicht vornehmen zu wollen. Nach Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten forderten diese den Beklagten namens des Klägers am 14.8.2015 unter Fristsetzung zum 28.8.2015 erneut zur Nacherfüllung auf. Nach dem erfolglosen Ablauf dieser Frist gab der Kläger die Reparatur des Bootes bei der Firma A. in Auftrag. Diese nahmen dabei eine umfangreiche Bilddokumentation der reparierten Schäden vor.

6

Durch Schreiben vom 9.10.2015 (Anl. K6) wurde der Beklagte wiederum vergeblich zur Zahlung der Reparaturkosten aufgefordert. Der Kläger macht außerdem die ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Ausgehend von einem Gegenstandswert bis 8.000,00 € sowie einer 1,3 Geschäftsgebühr belaufen sich diese nach Hinzuziehung der Postpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf einen Betrag i.H.v. 729,23 €.

7

Der Kläger behauptet, über den Winter hinweg habe er lediglich kleinere Schönheitsreparaturen an dem Boot vorgenommen, während sich dieses ausschließlich auf dem Trockenen befunden habe. Nachdem der Kläger das Boot am 02.07.2015 für einen Segelurlaub in H. zu Wasser gelassen habe, hätte sich bei der ersten längeren Fahrt mit einer Dauer von ca. 4-6 Stunden ein ganz erheblicher Mangel an der Deck-Rumpf-Verbindung der Backbordseite des Bugs offenbart. Es bestehe eine starke Fäulnis und Verrottung am Rumpf des Bootes im Bugbereich und es sei der Mast unfachmännisch umgebaut worden, dieser sei für das Boot zu groß. Die Mängel seien äußerlich nur schwer erkennbar gewesen. Dieses erkläre sich aus dem Umstand, dass ausschließlich bei aufgestelltem Mast ein Zug auf dem Vorstag bestehe, wodurch es zu einer leichten Anhebung des Decks komme. Hierdurch habe sich der lediglich einige Millimeter breite Spalt zwischen der Verbindung von Deck und Rumpf, welcher optisch nicht zwangsläufig sofort zu erfassen sei, für einen stetigen Eintritt von Wasser in das Rumpfinnere aber vollkommen ausreiche, offenbart. Die Besichtigung des Bootes am 21.12.2014 in einer Halle sei bei gelegtem Mast erfolgt. Daher seien weder der Spalt, geschweige denn die Fäulnis im Inneren des Bootes für den Kläger erkennbar gewesen. Aufgrund dieses Mangels sei der Kläger unabhängig voneinander mit zwei sachverständigen Bootsbauern in Verbindung getreten, wobei es sich bei der Firma A. auch um den Bauer des hier streitgegenständlichen Bootes handele. Beide Fachfirmen hätten dem Kläger unter anderem eine starke Fäulnis und damit einhergehende Verrottung am Rumpf im Bugbereich, sogenannter Balkweger, bestätigt. Es handele sich dabei um einen bereits seit einiger Zeit bestehenden, stetig fortschreitenden Schaden, welcher aufgrund der Art seiner Beschaffenheit schon vor der Übergabe des Bootes vorgelegen haben müsse. Des Weiteren habe sich herausgestellt, dass das Boot nachträglich mit einem neuen Mast versehen worden sei, der Umbau jedoch nicht fachmännisch vorgenommen worden sei. Da der Mast für das Boot zu groß sei, drohe auf kurz oder lang ein Mastbruch. Ausweislich zweier Kostenvoranschläge, würden sich die diesbezüglichen Reparaturkosten auf annähernd 10.000 € belaufen.

8

Ausweislich der Rechnung der Firma A. vom 23.9.2015 (Anlage K 5) hätten sich Reparaturkosten i.H.v. 7.330,10 € ergeben.

9

Über einen Gewährleistungsausschluss sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Dementsprechend enthalte der geschlossene Kaufvertrag diesbezüglich auch keine entsprechende Regelung.

10

Ein „Abzug neu für alt“ sei nicht vorzunehmen. Es liege keine messbare Vermögenmehrung vor. Keine der reparierten Teile würden zu einer gesteigerten Lebenserwartung bzw. erhöhten Nutzungsdauer des Bootes im Ganzen führen.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von                             7.330,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen;

13

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 729,23 € zu erstatten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

                            die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte trägt vor, dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass es sich um ein gebrauchtes Segelboot handele. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe der Kläger das besagte Boot - was unstreitig ist - eingehend besichtigt und geprüft. Bei der Besichtigung am 21.12.2014 seien keine Mängel festgestellt worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass bei der Übergabe tatsächlich keine Mängel vorhanden gewesen seien. Tatsächlich habe der Kläger jedoch im Rahmen der Besichtigung erkannt, dass es sich bei dem Segelboot um ein gebrauchtes Segelboot handele und die üblichen Abnutzungserscheinungen aufgrund des Alters vorhanden seien. In einer E-Mail vom 7.6.2015 (Anlage B 1) habe der Kläger dem Beklagten geschrieben, dass er mit dem Segelboot sehr zufrieden sei. Nunmehr werde in der Klageschrift auf einmal behauptet, dass es einen erheblichen Mangel an der Deck-Rumpf-Verbindung der Backbordseite des Bugs gebe. Dies steht in krassem Widerspruch zu der vorgelegten E-Mail. Das Vorhandensein des Mangels werde bestritten. Die E-Mail belege, dass tatsächlich keine Mängel bei Übergabe vorhanden gewesen seien.  Spätestens nach Inbetriebnahme des Bootes im Wasser, wären diese Mängel zum Vorschein gekommen. Dies werde jedoch durch die E-Mail widerlegt. Wenn überhaupt, handele es sich bei den von dem Kläger aufgeführten Mängeln um Verschleißerscheinungen oder aber um Mängel, die erst nach Übergabe des Bootes, d.h. nach Kaufvertragsabschluss, entstanden seien. Es sei nicht bekannt, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise der Kläger das Segelboot nach Übergabe benutzt habe. Als der Kläger das Boot nach Kaufvertragsabschluss abgeholt habe, sei es so gut wie möglich am Bootsanhänger verzurrt worden. Es habe an diesem Tag geschneit und der Kläger habe das Boot in einer Tour nach Hause fahren wollen. Er habe dem Beklagten später mitgeteilt, dass es eine „Höllenfahrt“ gewesen sei. Das Boot sei ständig auf dem Hänger verrutscht und habe mehrfach wieder festgezurrt werden müssen. Es könne durchaus sein, dass bei diesem wiederholten Festzurren und Verrutschen die später festgestellten Schäden verursacht worden seien. Der Kläger habe das Boot vor dem Kauf eingehend geprüft. Im Übrigen sei zwischen den Parteien mündlich klar gewesen, dass das Boot „gekauft wie gesehen“ erworben werde und keine Sachmängel- oder Gewährleistungshaftung seitens des Beklagten bestehen solle. Soweit Mängel bei Übergabe des Bootes vorhanden gewesen wären, so hätten sie auch bei der im Auftrag des Klägers nach der Übergabe vorgenommenen Renovierung des Bootes auffallen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es werde bestritten, dass die geltend gemachte Forderung i.H.v. 7.330,10 € tatsächlich für eine Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sei. Sollte eine entsprechende Reparatur tatsächlich erfolgt sein, so habe dies außerdem zu einer Wertverbesserung des Segelbootes geführt und es sei nicht einzusehen, weshalb diese Kosten für ein gebrauchtes Segelboot vom Beklagten zu tragen seien. Es sei insoweit jedenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Selbst unterstellt, es hätte eine starke Fäulnis und damit einhergehende Verrottung am Rumpf im Bugbereich gegeben, so sei nicht klar, wann diese Fäulnis eingetreten sei und welchen Grad die Fäulnis im Zeitpunkt der Übergabe gehabt habe. Es werde ferner bestritten, dass das Boot nachträglich mit einem neuen Mast versehen worden sei und dieser nicht gepasst habe bzw. nicht fachmännisch angebracht worden sei. Es werde ferner bestritten, dass der Mast für das Boot zu groß gewesen sei. Der Beklagte habe auch nicht im Nachhinein einen Mast montiert. Der Beklagte habe selbst nicht gewusst, dass ein Mast am Boot im Nachhinein montiert worden sei. Die Voreigentümer des Boots würden ebenfalls bestätigen, dass dieses stets in einwandfreiem Zustand gewesen sei, Anlagen B 3 und 4. Hinsichtlich der Mastkonstruktion und der damit verbundenen Reparatur sei kein tatsächlicher Schaden eingetreten, es habe sich vielmehr um Vorsichtsmaßnahmen gehandelt. Der Schaden sei darüber hinaus nach § 251 BGB zu berechnen. Denn die vorgenommene Reparatur stelle ein „Aliud“ zu der bisherigen Mastkonstruktion dar. Es sei ein komplett anderer Aufbau gewählt worden. Der Kläger könne nicht die Kosten für die andersartige Wiederherstellung verlangen, es könne allenfalls Wertersatz verlangt werden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 23.06.2016 (Bl. 35 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen J. vom 30.01.2017 (Anlagenband) und auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2019 (Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

I.

21

Die Klage ist zulässig. Die zunächst von dem Beklagten gerügte Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich jedenfalls aus der dann erfolgten rügelosen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016, § 39 ZPO.

22

II.

23

Die Klage ist teilweise begründet.

24

1.

25

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.074,40 € aus §§ 433, Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB zu.

26

Die Parteien schlossen unstreitig am 21.12.2014 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Segelboot, E. N01, zu einem Kaufpreis von 12.500,00 € und das Boot wurde am 23.01.2015 an den Kläger übergeben.

27

Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Vorliegens von Mängeln in Form einer starken Fäulnis und Verrottung am Rumpf des Bootes im Bugbereich und wegen eines fehlerhaften Umbaus des Mastes des Bootes verlangen.

28

Hierzu im Einzelnen:

29

a)

30

Nach der erfolgten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe am 23.01.2015 ein Mangel des streitgegenständlichen Bootes vorlag.

31

Da die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Bootes nicht getroffen haben und die streitgegenständlichen Mängel nicht die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung betreffen, liegt gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Mangel vor, wenn das Boot hinsichtlich seiner Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art abweicht.

32

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger behauptete Fäulnis und Verrottung am Rumpf des Bootes im Bugbereich und ein fehlerhafter Umbau des Mastes bei Übergabe des Bootes am 23.01.2015 vorlag und diese stellen nach Ansicht des Gerichtes auch einen Mangel des Bootes dar.

33

Der Sachverständige J. hat im Rahmen der Begutachtung das streitgegenständliche Boot, das zu diesem Zeitpunkt bereits repariert war, besichtigt und die Reparaturstellen nachvollzogen und die im Rahmen der Reparatur durch die Firma A. gefertigten Fotos ausgewertet. Soweit der Beklagte in Abrede stellt, dass sich diese Fotos auf das streitgegenständliche Boot beziehen, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass es sich bei den Bildern um Bilder eines baugleichen Bootes wie das streitgegenständliche handelt und die Schadensstellen auf den Bildern und die Reparaturstellen an dem besichtigen Boot übereinstimmen. Auf dieser Grundlage ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die von dem Sachverständigen ausgewerteten Fotos auf das streitgegenständliche Boot beziehen. Die Fotos der Firma A. hat der Sachverständige seinem Gutachten beigefügt und hierzu ausgeführt, dass die abgebildeten Schäden auf Verrottung zurückzuführen sind. Die Holzfasern seien zum Teil aufgelöst und deutlich schwarz verfärbt gewesen. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass Verrottungen dieser Art bei Tropenhölzern wie Mahagoni und Teak sehr lange dauern. Um einen Fäulniszustand dieser Art zu erreichen, müsse die Schädigung 1 – 2 Jahre vorgelegen haben, bei trockener Lagerung sogar länger. Der Sachverständige kann zwar zu der Frage, in welchem Zustand sich die Fäulnis bei Übergabe des Bootes im Januar 2015 befunden hat, keine genauen Angaben machen. Der Sachverständige führt aber nachvollziehbar und überzeugend und unter Berücksichtigung aller durch den Beklagten vorgetragenen alternativen Entstehungszusammenhänge aus, dass sich die Fäulnis nicht erst nach Übergabe in diesem Ausmaß entwickelt haben kann, wenn man das Ausmaß der Fäulnis im Zeitpunkt der Reparatur durch die Firma A., wie dieses auf den dem Gutachten beigefügten Fotos der Firma A. erkennbar ist, zugrunde legt. Das Gericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass eine Fäulnis - wenn auch wohl in geringerem als dem zum Zeitpunkt der Reparatur dokumentiert Maße – bereits bei Übergabe des Bootes im Januar 2015 vorgelegen hat.

34

Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Fäulnis vorliegend auch nicht lediglich eine Verschleißerscheinung, sondern einen Mangel dar. Der Sachverständige J. hat in seiner mündlichen Anhörung am 07.03.2019 ausgeführt, dass das Verfaulen zwar eine Alterserscheinung sei. Zu berücksichtigten sei jedoch die Ursache für das Verfaulen. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass es aufgrund konstruktionsbedingter Mängel des Bootes zu einer Beschleunigung des Fäulnisprozesses gekommen ist. So habe der Hersteller zum einen bereits bei dem Bau des Schiffes einen Konstruktionsmangel insoweit versursacht, als ein Winkel verbaut worden sei, der im Vorsteven die Kräfte nicht wirklich an den Rumpf weitergegeben habe, also nicht für eine ausreichende Druckentlastung des Decks gesorgt habe. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der größere Mast, der später auf das Boot montiert worden sei, zwar ordnungsgemäß angebracht worden sei, jedoch die Unterkonstruktion nicht ausreichend verstärkt worden sei, so dass es auch aufgrund dieses Umstandes zu einem erhöhten Druck auf das Deck gekommen sei. Der erhöhte Druck auf das Deck des Bootes habe zu einer Verbiegung des Decks geführt, aufgrund derer es zu dem Wassereintritt und schließlich zu der Fäulnis gekommen sei. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten weiter ausgeführt, dass das Deck, das Cockpit und der Kajütenaufbau des streitgegenständlichen Bootes Holzbauweise gefertigt sind und Holz bei entsprechender Pflege praktisch unbegrenzt haltbar sei. Daraus folgt, dass ohne die konstruktionsbedingten Mängel die Fäulnis als Alterserscheinung nicht unbedingt hätte auftreten müssen. Dementsprechend handelt es sich bei der an dem streitgegenständlichen Boot aufgetretenen Fäulnis nicht um eine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art, also gebrauchten Segelbooten entsprechenden Alters und entsprechender Bauart üblich ist. Gleichermaßen ist auch bei einem gebrauchten Segelboot, bei dem ein größerer Mast installiert worden ist, im Hinblick auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Sachen zu erwarten, dass eine ausreichend dimensionierte Unterkonstruktion im Rahmen des Umbaus des Mastes sichergestellt wird. Und letztlich stellt auch die Verwendung des ungeeigneten Winkels eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. Denn auch wenn alle Boote dieses Typs aufgrund eines Konstruktionsfehlers des Herstellers A. diesen ungeeigneten Winkel ausweisen, ist dies nicht der Maßstab für die Frage der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen, sondern es ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Insoweit ist zu erwarten, dass bei einem Segelboot Material verbaut ist, das an den erforderlichen Stellen für eine ausreichende Druckentlastung sorgt. Das streitgegenständliche Boot entsprach danach hinsichtlich der genannten Aspekte nicht der üblichen Beschaffenheit und wies danach Mängel auf.

35

b)

36

Die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nicht wegen eines Gewährleistungsausschlusses gemäß § 444 BGB ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien durch die Formulierung das streitgegenständliche Boot werde „wie besehen“ gekauft im Kaufvertrag vom 21.12.2014 (Anlage K 2) grundsätzlich einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Dieser gilt aber nur für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind (Palandt-Weidenkaff, § 444 BGB Rdnr. 16). Dies ist hinsichtlich der Fäulnis, die sich in einem Bereich des Bootes befunden hat, der nicht einsehbar ist, aber nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich des Mangels des fehlerhaft umgebauten Mastes. Der Mast an sich war nach den Feststellungen des Sachverständigen ordnungsgemäß angebracht, der Mangel stellte sich vielmehr in der Weise da, dass die Unterkonstruktion des Mastes nicht ausreichend verstärkt worden ist, so dass dieser aufgrund seiner Größe zu viel Druck auf das Deck ausgeübt hat. Auch hierbei handelt es sich nicht um einen Mangel, der bei der Besichtigung ohne einen Sachverständigen hätte wahrgenommen werden können.

37

c)

38

Nach den vorstehenden Ausführungen ist – mangels Wahrnehmbarkeit der Mängel im Rahmen einer üblichen Besichtigung – auch nicht von einer Kenntnis des Klägers von den Mängeln bei Abschluss des Kaufvertrages gemäß § 442 BGB auszugehen.

39

d)

40

Der Kläger hat dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2015 auch die gemäß § 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

41

e)

42

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, ihm seien die streitgegenständlichen Mängel nicht bekannt gewesen und auch die Voreigentümer des Bootes würden bestätigen, dass dieses stets in einem einwandfreiem Zustand gewesen sei, genügt dies für einen Entlastungsbeweis gemäß §§ 281 Abs. 1, 280  Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend, dass der Beklagte die Pflichtverletzung in Form der Übergabe und Übereignung einer mangelhaften Sache nicht zu vertreten habe, nicht.

43

f)

44

Der Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 433, Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281, 249 BGB die Kosten der Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel zu ersetzen.

45

Hinsichtlich der von dem Kläger auf der Grundlage der Rechnung der Firma A. vom 23.09.2015 (Anlage K 5) geltend gemachten Reparaturkosten hat der Sachverständige J. ausgeführt, dass die Positionen 1 bis 12 der Rechnung, mithin ein Betrag von 4.186,40 € brutto erforderlich waren, um die Fäulnis zu beseitigen. Hinsichtlich der Positionen 13-16 der Rechnung, mithin hinsichtlich eines Betrages von 888,00 € brutto, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese sich auf die Verstärkung der Unterkonstruktion des Mastes beziehen und daher zur Vermeidung zukünftiger Schäden erforderlich waren. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, diese Kosten seien im Rahmen der Haftung auf Schadensersatz zur Mangelbeseitigung nicht zu erstatten, da es sich lediglich um Kosten für Maßnahmen handele, die zukünftige Schäden vermeiden sollen, verfängt dies nicht. Denn die nicht hinreichend dimensionierte Unterkonstruktion des Mastes war Teil der Schadensursache für die eingetretenen Fäulnisschäden. Insoweit ist im Rahmen der Beseitigung des Mangels auch die Ursache des Mangels zu beheben, so dass auch diese Kosten erstattungsfähige Mangelbeseitigungskosten darstellen. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten zu den Positionen 17-23 nicht zu ersetzen. Diese Kosten hat der Kläger für den Aufbau eines kleineren Mastes entsprechend der ursprünglichen Ausstattung des streitgegenständlichen Segelbootes aufgewandt. Diese Maßnahme stellt allerdings keine Maßnahme zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel dar, wie auch der Sachverständige J. in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Anhörung am 07.03.2019 erläutert hat.

46

Soweit die Kosten der Schadens- und Mangelbeseitigung erforderlich waren, waren diese nach den Ausführungen des Sachverständigen J. auch üblich und angemessen.

47

g)

48

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Abzug „neu für alt“ vorliegend nicht vorzunehmen.

49

Voraussetzung für einen Abzug „neu für alt“ ist, dass eine messbare Vermögensvermehrung eingetreten ist (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 97). Diese kann unter Umständen gegeben sein, wenn eine mangelhafte Sache nach längerer Nutzungsdauer durch eine mangelfreie ersetzt wird, wobei die Höhe des Abzugs nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstandes zu bemessen ist (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 97). Eine messbare Wertsteigerung ist in der Regel zu verneinen bei Ersatz von Teilen, die im allgemeinen die Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs erreichen; die Werterhöhung muss sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 97). Diese Voraussetzung ist z. B. bei Neuerrichtung einer Baulichkeit wegen der längeren Lebensdauer und der Ersparnis von Reparaturaufwendungen in der Regel erfüllt ((Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rdnr. 97). Der Sachverständige J. hat hierzu ausgeführt, dass zum einen Schäden beseitigt wurden, zum anderen der ursprüngliche Bauzustand wiederhergestellt wurde und schließlich das Boot in Bezug auf die Festigkeit verbessert wurde. Die Positionen 1 bis 12 entfallen nach den Ausführungen des Sachverständigen allein auf die Beseitigung von Schäden. Soweit im Rahmen der Positionen 13 bis 16 eine bauliche Verbesserung und Ertüchtigung des Vorstagbeschlages erfolgt sei, stelle dies nach den Ausführungen des Sachverständigen J. in seinem Ergänzungsgutachten eine Beseitigung des ursprünglich vorhandenen Konstruktionsmangels dar. Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen für die verbesserte Festigkeit des Bootes. Dies rechtfertigt jedoch nach Ansicht des Gerichtes keinen Abzug „neu für alt“, da die Beseitigung der vorhandenen Mängel – von denen man bei Kaufvertragsschluss ja nicht ausging - keine Vermögensvermehrung darstellen. Darüber hinaus kann nach den Ausführungen des Sachverständigen J. auch nicht davon ausgegangen werden, dass Reparaturkosten erspart würden bzw. die Nutzungsdauer des Segelbootes durch die Mangelbeseitigung in einer für den Abzug „neu für alt“ relevanten Weise verlängert würden. Denn der Sachverständige führt hierzu aus, dass lediglich vorzeitige Reparaturkosten erspart würden. Insbesondere führt der Sachverständige aus, dass es sich bei den ausgetauschten Teilen um solche handelt, die üblicherweise ein Schiffsleben lang halten und bei denen ein routinemäßiger Tausch nicht vorgesehen sei. Danach aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch die Mängelbeseitigung die Lebensdauer einzelner Teile verlängert hätte, so dass ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden müsste, vielmehr ist die ursprüngliche Lebensdauer durch die Mängelbeseitigung wiederhergestellt worden.

50

2.

51

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 23.09.2015 konnte nicht zuerkannt werden, da dieser nicht schlüssig dargelegt ist. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 09.10.2015 in der eine Frist zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes bis zum 23.09.2015 gesetzt wird. Eine wirksame Zahlungsfrist ist dem Beklagten mit dieser rückdatierten Zahlungsfrist nicht gesetzt worden. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass der Kläger den Beklagten hinsichtlich der Schadensersatzzahlung wirksam in Verzug gesetzt hätte, so dass lediglich Prozesszinsen zuerkannt werden konnten.

52

Der Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 433, Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen, allerdings lediglich auf der Basis eines Gegenstandswertes der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 5.074,00 €, mithin in Höhe von 571,43 €.

53

III.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Streitwert: 7.330,10 €

56

Q.