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Landgericht Düsseldorf·1 O 382/07·01.03.2009

Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich: Haftungsquote 50/50 wegen § 11 StVO und Speeding

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Kreuzungsunfall Ersatz von Fahrzeug-, Gutachter- und weiteren Schäden vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Das Gericht bejahte die Haftung dem Grunde nach aus §§ 7 StVG, 3 PflVG, verneinte aber den Nachweis der Unabwendbarkeit auf beiden Seiten. Der Beklagte fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzungssituation ein, während der Fahrer der Klägerin trotz stockenden Verkehrs entgegen § 11 Abs. 1 StVO in den Kreuzungsbereich einfuhr und sich beim Räumen nicht ausreichend vortastete. Nach Abwägung nach § 17 StVG wurden die Schäden hälftig geteilt; Nutzungsausfall wurde mangels Darlegung nicht zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall überwiegend abgewiesen und nur in Höhe einer hälftigen Haftungsquote (2.380,84 EUR) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG ist von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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Bei unübersichtlicher Verkehrslage im Kreuzungsbereich ist die Geschwindigkeit so anzupassen, dass eine Kollision bei auftretenden Hindernissen vermieden werden kann; eine nur geringfügig überhöhte Geschwindigkeit kann ein erhebliches Verursachungsgewicht begründen.

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Nach § 11 Abs. 1 StVO darf auch bei Grünlicht nicht in eine Kreuzung eingefahren werden, wenn absehbar ist, dass das Fahrzeug dort wegen stockenden Verkehrs warten muss.

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Steht die Haftung beider Unfallbeteiligter dem Grunde nach fest und ist Unabwendbarkeit nicht nachgewiesen, ist die Schadensverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung bewiesener Verkehrsverstöße und der jeweiligen Betriebsgefahr vorzunehmen.

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Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt eine hinreichende Darlegung der Nutzungsmöglichkeit und -beeinträchtigung voraus; fehlt es daran, ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 11 Abs. 1 StVO§ 17 Abs. 1 StVG§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.380,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.2007 sowie vorgerichtliche Kosten von 229,30 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Halterin des Mercedes Kleintransporters 310 D, offener Kasten, mit langem Führerhaus aus November 1991 vom Typ 602 mit Pritschenaufbau mit dem polizeilichen Kennzeichen X . Am 25.07.2007 gegen 18.50 Uhr befuhr Herr X mit diesem Fahrzeug die Fischerstraße in Düsseldorf in Richtung Kennedydamm. Im Kreuzungsbereich mit der Kleverstraße kam es zum Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2 ) haftpflichtversichert ist.

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Die Klägerin behauptet, der Fahrer ihres Kleintransporters sei bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrspur in den Kreuzungsbereich eingefahren, habe dann jedoch aufgrund Rückstaus im Kreuzungsbereich anhalten müssen. Das Fahrzeug habe dort einige Zeit – mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs über die Mitte der Kleverstraße hinaus – gestanden, als der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Opel mit dem polizeilichen Kennzeichen X mit überhöhter Geschwindigkeit in ihren stehenden Kleintransporter gefahren sei. Ihr sei ein Gesamtschaden von 5.411,68 Euro entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.411,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2007 zu zahlen,

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die Beklagten des weiteren als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 239,70 Euro zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich gefahren. Dort hätten sich zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge befunden. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs müsse bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

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Auf die Vernehmungsniederschriften vom 07.02. und 17.04.2008 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X vom 21.10.2008 wird Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist lediglich in Höhe von 2.380,84 Euro nebst der im Urteilsspruch aufgeführten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten begründet.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, da das Fahrzeug der Klägerin beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Sie haben nicht nachzuweisen vermocht, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis war. Dabei geht das Gericht von folgendem Unfallhergang aus:

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Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs Herr X befuhr am Unfalltag die Fischerstraße in Düsseldorf in Richtung Kennedydamm. Im Kreuzungsbereich zur Kleverstraße musste der Fahrer X aufgrund Rückstaus anhalten. Nachdem die Ampelanlage an der Kleverstraße bereits mehrere Sekunden auf Grünlicht umgeschaltet hatte und das klägerische Fahrzeug die drei von der Kleverstraße nach links zum Stadtzentrum führenden Fahrbahnen passiert hatte, kam es zum Zusammenstoss mit dem Opel des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) war auf der äußersten rechten Fahrspur der Kleverstraße mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 53 km/h auf die Kreuzung zugefahren und stieß mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 12 bis 15 km/h gegen das klägerische Fahrzeug.

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Dieser Unfallhergang ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen sowie dem verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 21.10.2008. Der Zeuge X , Fahrer des klägerischen Kleintransporters, hat bekundet, im Kreuzungsbereich der Fischerstraße zur Kleverstraße habe ein "Stop-and-Go-Verkehr" geherrscht, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Es sei so gewesen, dass zunächst die gesamte Kreuzung vollgestanden habe. Als die Fahrzeuge vor ihm losgefahren seien, sei auch er angefahren. Ein in seinem Fahrzeug befindlicher Kollege habe noch gerufen, dass ein Auto komme. Er habe noch gebremst, da sei es schon zum Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge gekommen. Diese Aussage wird bestätigt durch den Zeugen X , der zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug der Klägerin hinten rechts saß. Nach seiner Aussage stand das Fahrzeug in der Kreuzung, weil es zu einem Rückstau gekommen war. Als der Zeuge X mit dem Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei, habe sich der Verkehr gestaut. Ob die Ampelanlage Rotlicht oder Grünlicht zeigte, vermochte der Zeuge dagegen nicht auszusagen.

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Die Zeugin X , die von der Kleverstraße nach links auf die Fischerstraße gefahren ist, hat entsprechend ihrer Aussage das klägerische Fahrzeug gesehen, als sie in die Kreuzung einfuhr. Vor ihr sei ein Fahrzeug gefahren, dass – wie auch sie – wegen des klägerischen Fahrzeugs gebremst habe. Nach ihrer Aussage hat sich ein anderes Fahrzeug nicht im Kreuzungsbereich befunden. Letzteres ist auch von dem Zeugen X bestätigt worden. Allerdings hat dieser bekundet, dass der Fahrer des Fahrzeugs vor ihm – das Fahrzeug des Beklagten zu 1) – bei Grünlicht losgefahren sei, was dem Vortrag des Beklagten zu 1) selbst entgegensteht. Der Beklagte zu 1) behauptet nämlich hierzu, die Ampelanlage für ihn habe bereits länger Grünlicht gezeigt, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Der Aussage des Zeugen X steht überdies entgegen, dass das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) eine Bremsspur von 12,70 m hinterlassen hat, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X auf eine Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 50 bis 52 km/h schließen lässt.

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Die Beklagten haben hiernach nicht zu beweisen vermocht, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis war. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 53 km/h in die Kreuzung Kleverstraße/Fischerstraße einzufahren. Bei einer nur geringfügig geringeren Geschwindigkeit – der Sachverständige nennt insofern eine Geschwindigkeit von 49 bis 50 km/h – hätte der Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden können. Diese geringere Geschwindigkeit war auch geboten, da nach der Aussage der Zeugin X zumindest auf der linken Fahrspur aufgrund des Fahrzeugs der Klägerin ein Rückstau entstanden war. Dementsprechend ist der Zeuge X trotz Grünlicht zeigender Ampelanlage später losgefahren. Letzteres spricht im Übrigen für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen X und X , nach denen es im Kreuzungsbereich zu einem Rückstau gekommen war. Im Hinblick auf diese unübersichtliche Verkehrslage in der Kreuzung war es geboten, dass der Beklagte zu 1) mit verminderter Geschwindigkeit vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfuhr. In diesem Falle wäre der Unfall vermieden worden.

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Aber auch die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Unfall für den Fahrer X unvermeidbar war. Der Zeuge X hätte sich, nachdem er die drei Linksabbiegerspuren der Kleverstraße gequert hatte, mit größerer Vorsicht in die zwei Geradeausspuren der Kleverstraße hineintasten müssen. In diesem Falle wäre es nicht zum Zusammenstoss mit dem auf der rechten der beiden Geradeausspuren fahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) gekommen. Überdies ist der Zeuge X entgegen § 11 Abs. 1 StVO in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl der Verkehr gestockt hat. § 11 StVO verlangt, dass niemand – trotz grünem Lichtzeichen – in die Kreuzung einfahren darf, wenn er auf ihr warten muss. Dementgegen ist der Zeuge X in den Kreuzungsbereich eingefahren, als in diesem entsprechend seiner Aussage bereits Stop-and-Go-Verkehr herrschte. Trotz des auftretenden Rückstaus ist er in den Kreuzungsbereich eingefahren, wobei offen ist, ob die Ampelanlage für ihn auf der Fischerstraße bereits Gelb- oder Rotlicht zeigte. Letzteres ist nicht auszuschließen, da entsprechend der Aussage der Zeugin X die Ampelanlage für die Linksabbieger von der Kleverstraße in die Fischerstraße bereits Grünlicht zeigte, als eine Fahrerin vor ihr auf der rechten Linksabbiegespur angefahren ist. Die Ampelanlage für die Linksabbieger schaltet entsprechend dem vorliegenden Ampelphasenplan für den Kreuzungsbereich erst 10 bis 15 Sekunden nach der Ampelanlage für die Geradeausfahrer auf der Kleverstraße auf grün. Hieraus folgt, dass der Zeuge X zumindest bei "spätem Grünlicht" seiner Ampelanlage in die Kreuzung eingefahren ist.

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Steht hiernach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

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Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Unfallbeteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich eine Partei selbst beruft, die unstreitig oder bewiesen sind. Die Abwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass beide Parteien für die Hälfte des entstandenen Schadens aufzukommen haben.

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Beide Parteien belastet vorliegend die von ihren Fahrzeugen ausgehende allgemeine Betriebsgefahr. Zu Lasten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass der Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs X dagegen ist in den Kreuzungsbereich eingefahren, als es dort bereits zu einem Rückstau gekommen war. Hierdurch ist es dann für den querenden Verkehr aus der Kleverstraße zu einer unübersichtlichen Verkehrslage gekommen, die dazu geführt hat, dass der Beklagte zu 1), dessen Ampelanlage Grünlicht zeigte, ihn übersehen hat, wodurch es zum Zusammenstoss gekommen ist. Dieses Einfahren in die Kreuzung trotz bereits bestehenden Rückstaus auf der Fischerstraße hätte den Zeugen X darüber hinaus veranlassen müssen, sich beim Räumen des Kreuzungsbereichs langsamer vorzutasten.

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Hiernach errechnet sich folgender dem Kläger zuzusprechender Schadensersatzanspruch:

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Der Fahrzeugschaden von 4.423,68 Euro sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 318,-- Euro sind unstreitig. Des weiteren steht dem Kläger eine Kostenpauschale von 20,-- Euro zu, die ausreichend erscheint, um die Unkosten der Klägerin abzudecken.

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Eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 640,-- Euro dagegen kann der Klägerin nicht zugesprochen werden. Sie hat diese Nutzungsausfallentschädigung in keiner Weise dargetan.

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Es errechnet sich demnach ein Gesamtschaden von 4.761,68 Euro, von dem der Klägerin die Hälfte, das sind 2.380,84 Euro, zuzusprechen sind.

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Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.08.2007 aufgefordert, die entstandenen Schäden auszugleichen. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen, so dass sie sich ab dem 21.08.2007 in Verzug befinden.

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Gleichfalls aus Verzug berechtigt sind die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 229,30 Euro. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäß der Rechtsprechung des BGH im Kostenfestsetzungsverfahren die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist, so dass diese als Verzugsschaden zuzusprechen ist. Bei einem berechtigten Schadensersatzanspruch von 2.380,84 Euro, der als Gegenstandswert der vorgerichtlichen Gebühr zugrunde zu legen ist, errechnen sich somit vorgerichtliche Kosten von 229,30 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.