Internet-System-Vertrag: Anfechtung wegen Täuschung über Google-Optimierung, Rückzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Anfechtung eines Internet-System-Vertrags die Rückzahlung gezahlter Entgelte sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Düsseldorf bejahte eine arglistige Täuschung, weil der Außendienst den Eindruck besonderer Google-Beziehungen und eines „Nach-vorne-Pushens“ bei Suchergebnissen erweckte. Die Anfechtung sei fristgerecht erklärt worden; der Vertrag sei rückwirkend nichtig, sodass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Eine Saldierung nach Bereicherungsrecht scheide bei arglistiger Täuschung aus; Verzugszinsen liefen erst ab Klagezustellung.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung und vorgerichtliche Anwaltskosten überwiegend zugesprochen; weitergehende Zinsforderung ab Zahlungstagen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn durch Vorspiegelung besonderer Einflussmöglichkeiten auf Suchmaschinenrankings eine Fehlvorstellung über den wirtschaftlichen Wert eines Internetdienstleistungsvertrags erzeugt wird.
Für die Annahme arglistiger Täuschung genügt es, dass der Erklärende den Eindruck besonderer Beziehungen zu einem Dritten (z.B. Suchmaschinenbetreiber) erweckt; einer ausdrücklichen Garantie einer bestimmten Platzierung bedarf es nicht.
Die Anfechtungsfrist nach § 123 Abs. 2 BGB beginnt erst mit positiver Kenntnis der Täuschungsumstände; bloßer Verdacht oder Kennenmüssen reicht nicht aus.
Wird ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, sind erlangte Zahlungen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zurückzugewähren; eine anspruchsmindernde Saldierung/Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB scheidet im Grundsatz aus.
Verzug hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs tritt nicht allein durch die erstmalige Geltendmachung mit Fristsetzung ein, sondern regelmäßig erst nach Mahnung bzw. Rechtshängigkeit/Klagezustellung; Verzugszinsen entstehen dann nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 1 O 373/16 | ![]() | Verkündet am: 14.11.2019 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||
| Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil | |||||
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2019
durch die Richterin am Landgericht N als Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach der Erklärung der Anfechtung, hilfsweise des Rücktritts bzw. der Kündigung, eines sog. Internet-System-Vertrags die Rückzahlung des geleisteten Entgelts sowie die Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag.
Die Parteien schlossen am 10.08.2012 eine „Internet-System-Vereinbarung“ (Anlage Wa 1) mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Vertragsbeginn wurde einvernehmlich um 4 Monate verschoben, so dass die Laufzeit des Vertrages vom 10.12.2012 bis zum 09.12.2016 lief.
Die Beklagte buchte vom Konto der Klägerin seit dem 01.01.2013 jeweils 357,00 € monatlich ab. In den Monaten Juli bis Oktober 2014 erfolgten keine Abbuchungen. Die letzte Abbuchung erfolgte am 03.08.2016, so dass die Beklagte insgesamt 14.280,00 € erhalten hat.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2016 (Anlage Wa 2) erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und zudem die Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die erhaltenen Beträge zu Unrecht vereinnahmt. Sie habe schon kein hinreichend bestimmtes Angebot unterbreitet, welches die Klägerin hätte annehmen können. Jedenfalls sei aber die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Des Weiteren sei der Vertrag nach § 649 BGB gekündigt worden. Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung der Beklagten müsse diese auch aus diesem Grund die geleisteten Zahlungen zurückerstatten.
Die Klägerin behauptet, in dem Telefonanruf eines Mitarbeiters der Beklagten sei ihr eine Werbepartnerschaft angeboten worden. Der Anrufer habe wahrheitswidrig behauptet, die beklagte Partei sei momentan in der Region der Klägerin tätig und man sei vermeintlich auf der Suche nach so genannten „Referenzkunden" bzw. „Partnerunternehmen". Es sei nunmehr Aufgabe des Anrufers, interessante Partnerunternehmen auf deren Geeignetheit zu prüfen und für eine mögliche Zusammenarbeit und Investition der Beklagten auszuwählen. Unter der Maßgabe, dass sich das angesprochene Unternehmen als geeignet erweise, habe der Anrufer die kostenlose Erstellung einer professionellen, individuellen und hochwertigen Internetpräsenz versprochen. Im Gegenzug habe die Beklagte die Internetpräsenz u.a. als Referenzobjekt nutzen dürfen, um diese Homepage anderen Kunden vorstellen zu können. Der Anrufer habe somit auf Klägerseite gezielt die Fehlvorstellung erweckt, diese erhalte als ausgewählter Kunde, namentlich als „Referenzkunde", (vermeintlich) eine komplett kostenlose Leistung, da die Beklagte mit Hilfe der Klägerseite an andere Unternehmen herantreten wolle, um dort mittels der zu erstellenden Internetpräsenz der Klägerseite ihre Leistungen vorstellen und dort Geschäfte abschließen zu können. Tatsächlich seien der Klägerin keinerlei Sonderkonditionen eingeräumt worden, da sämtliche Kunden der Beklagten sog. „Referenzkunden“ seien. Zwar sei die Erstellung der Internetpräsenz und die Suchmaschinenoptimierung für die Klägerin kostenfrei, jedoch müsse die Klägerin sich an den monatlichen Kosten der Dienstleistung für Hosting und Datenaktualisierung beteiligen. Üblicherweise hätten wesentlich höhere Kosten für das Hosting und die Datenpflege anfallen sollen, als bei dem speziellen Angebot für sog. „Referenzkunden“. Tatsächlich würden die Mitarbeiter der Beklagten jedoch ausschließlich „Referenzkunden“ akquirieren.
Ferner habe die Beklagte die Klägerin zur Unterzeichnung des Vertrages mit dem Versprechen verleitet, die Homepage der Klägerseite erscheine stets auf Seite 1 bei www.google.de. Dies sei ihr vermeintlich deswegen möglich, weil sie zertifizierter Google-Partner sei. Eine ständige Platzierung auf Seite 1 bei www.google.de könne die Beklagtenseite schon technisch nicht gewährleisten. Insoweit handele es sich um eine unmögliche Leistung. Dies schon deshalb, da die unterschiedlichen Such-Logarithmen, die seitens Google verwandt würden, nicht bekannt seien, so dass eine wie auch immer geartete Anpassung hieran tatsächlich nicht möglich sei. Insoweit gaukele die Beklagte zudem wahrheitswidrig vor, als zertifizierter Google-Partner vermeintlich über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, die andere Webdesigner etc. nicht besitzen würden und die sie hierzu vorgeblich befähigen würden, eine besondere Google-Platzierung zu erzielen bzw. erzielen zu können. Die Beklagte beanspruche mithin besonderes Vertrauen in ihre Leistungsfähigkeit, obwohl dies unzutreffend sei. Tatsächlich sei die Beklagte nicht in der Lage, andere und/oder bessere Leistungen als andere Unternehmen zu erbringen, habe gleichwohl gezielt unter Hinweis auf eine vermeintliche Zertifizierung besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Bei dem Versprechen einer ständigen Platzierung auf Seite 1 bei www.google.de handele es sich zudem um das Versprechen einer unmöglichen Leistung. Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten habe insbesondere keine Einschränkung dergestalt gemacht, dass die Platzierung unter www.google.de nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, beispielsweise nur bei Eingabe bestimmter Begriffskombinationen etc.
Die Klägerin habe erst durch Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass die Versprechungen wahrheitswidrig erfolgt seien. Dies sei in einem Gespräch kurz vor Abfassung des Schreibens vom 25.08.2016 erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr zunächst geltend gemachte Feststellungsantrag sei zulässig gewesen. Das Feststellungsinteresse habe sich daraus ergeben, dass die Beklagte nach erfolgter Kündigung verpflichtet gewesen sei, den Werkvertrag unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen abzurechnen. Dies habe die Beklagte trotz vorgerichtlicher Aufforderung der Klägerin – insoweit unstreitig - erst in der Klageerwiderung getan. Auch sei die Kündigung durch die Beklagte trotz Aufforderung – ebenfalls unstreitig - nicht bestätigt worden, so dass die Klägerin mit weiteren Forderungen habe rechnen müssen.
Soweit die Klägerin neben den weiter geltend gemachten Zahlungsanträgen zunächst auch die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagten aus einem vermeintlichen Vertrag zur Vertragsnummer 2905 keine weiteren Zahlungsansprüche i.H.v. monatlich 357,00 EUR für den Zeitraum 10.09.2016 bis 10.12.2016, mithin weitere 1.428,00 EUR, gegen die Klägerseite zustehen.
Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 im Hinblick auf die durch die Beklagte im laufenden Rechtsstreit erteilte Abrechnung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 14.280,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. S Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v, jeweils 357,00 EUR seit dem 06.01.2013, 06.02., 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.07., 06.08-, 06.09., 06.10., 06.11., 06.12.2013, 06.01.2014, 06.02., 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.11., 06.12.2014, 06.01.2015, 06.02., 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.07., 06.08., 06.09,, 06.10-, 06.11., 06.12.2015, 06.01.2016, 06.02., 06.03., 06-04-, 06.05., 06.06., 06.07., 06.08. zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 995,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Vertrag sei wirksam.
Sie behauptet, der Klägerin seien keine kostenlosen Leistungen zugesichert worden. Der Klägerin seien auch keine Vergünstigungen als „Referenzkunde“ zugesichert worden. Der Klägerin sei auch nicht zugesichert worden, die Website der Klägerin erscheine stets auf Seite 1 von google.de. Die Klägerin trage insoweit schon nicht vor, unter Eingabe welcher Suchbegriffe konkret eine solche Platzierung angeblich hätte erfolgen sollen. Zum anderen sei es nicht objektiv unmöglich, bei Google an erster Stelle gelistet zu werden. Jeden Tag fänden sich bei Millionen Suchanfragen verschiedene Unternehmen an erster Stelle bei Google. Die Anlage Wa3 stehe dem nicht entgegen. Tatsächlich stehe dort nur, dass niemand eine konkrete Platzierung garantieren könne. Dies liege daran, dass Google den dem Ranking zugrunde liegenden Algorithmus bekanntermaßen streng geheim halte. Dies bedeute aber nicht, dass eine Platzierung an erster Stelle unmöglich wäre. Die Klägerin hätte entsprechend Gewährleistungsansprüche geltend machen müssen, was sie jedoch nicht getan habe.
Die erst unter dem 25.08.2016 erklärte Anfechtung sei zudem verfristet. Die behaupteten Anfechtungsgründe seien ab Erstellung der Website und damit im Jahre 2012 für die Klägerin überprüfbar gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie gewusst, dass sie monatlich das vereinbarte Entgelt zu zahlen habe und die Leistungen nicht kostenlos gewesen seien und ab diesem Zeitpunkt hätte sie ihre Platzierung bei Google überprüfen können. Somit habe die Klägerin bereits ab 2012 Kenntnis von den angeblich zur Anfechtung berechtigenden Umständen gehabt. Die Kausalität der vermeintlichen Täuschung für die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung sei nicht gegeben.
Selbst wenn man die Voraussetzungen einer Anfechtung bejahen würde, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Die Klägerin habe mehrere Jahre die Leistungen in Anspruch genommen. Eine Rückzahlung der Vergütung widerspreche der Saldotheorie im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Im Rahmen der Saldierung der Leistungen seien die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Beklagte sich zu keinem Zeitpunkt einer weiteren Forderung berühmt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 15.12.2017 (Bl. 77 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019 (Bl. 113 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 14.280,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zu.
Die unstreitig in Höhe von insgesamt 14.280,00 € erfolgten Zahlungen der Klägerin an die Beklagte erfolgten ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB, da der zwischen den Parteien geschlossene Internet-System-Vertrag vom 10.08.2012 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.08.2016 wirksam angefochten wurde und damit gemäß §§ 123, 142 BGB rückwirkend nichtig war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten arglistig getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Vertrages verleitet wurde. Eine arglistige Täuschung setzt die Erregung und Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung richtiger Tatsachen voraus (Palandt-Ellenberger, § 123 BGB Rdnr. 1). Dies ist hier geschehen, indem der Außendienstmitarbeiter der Klägerin vorgespiegelt hat, die Beklagte verfüge über besondere Beziehungen zu dem Unternehmen Google und sei deshalb in der Lage, ihre eigenen Vertragspartner in der Suchmaschine Google auf den vorderen Plätzen zu platzieren, und zwar unabhängig davon, ob man die Firma der Klägerin konkret in die Suchmaschine eingibt oder allgemeinere Suchbegriffe oder Branchenbezeichnungen verwendet.
Die Angabe ist falsch. Zwar ist es – wie auch die Beklagte argumentiert – nicht objektiv unmöglich, bei in der Suchmaschine Google an erster Stelle gelistet zu werden. Jedoch garantiert – insoweit unstreitig - die Firma Google keine derartigen Zusagen und es ist tatsächlich auch unstreitig nicht gelungen, die Klägerin mit allgemeinen Suchbegriffen auf dem ersten Platz der „Google-Liste“ platzieren. Eine derartige Äußerung ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Platzierung durch die Suchmaschine auch geeignet eine Fehlvorstellung über den Wert des Vertrages hervorzurufen und den künftigen Vertragspartner zur Abgabe der Willenserklärung zu bewegen.
Die Äußerungen des Außendienstmitarbeiters der Beklagten sind auch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Zeuge C hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass sich der Außendienstmitarbeiter der Beklagten insbesondere deshalb als kompetenten Ansprechpartner präsentiert hat, weil er die Zugehörigkeit der Beklagten zur X besonders herausgestellt habe. Der Zeuge C hat zu der Vorgeschichte der Suche nach einer Firma, die für die Klägerin eine Internetpräsenz erstellen sollte, anschaulich geschildert, welche besonderen Anforderungen die Klägerin an die Internetpräsenz gestellt hat, dass sich die Klägerin bereits umfassend und bisher erfolglos mit dem Thema Internetpräsenz befasst hat und daher mit sehr detaillierten Fragen und Anforderungen an das Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten herangegangen ist. Der Zeuge C hat zu der Suchmaschinenoptimierung überzeugend ausgeführt, dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten deutlich gemacht habe, dass aufgrund der Größe seines Unternehmens und der Nähe zu Google dies zur Folge haben sollte, dass man zeitnah nach vorne gepuscht werde. Diese Angaben sind glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge C auch anschaulich geschildert hat, dass die Klägerin mit den bisherigen Angeboten für die Internetpräsenz nicht zufrieden war und sie von der Beklagten als Unternehmen der X und den in Aussicht gestellten Leistungen der Beklagten in Abgrenzung zu den bisherigen Angeboten beeindruckt gewesen sei. Dem gegenüber war die Aussage des Zeugen L , des Außendienstmitarbeiters der Beklagten wenig aussagekräftig. Der Zeuge L konnte sich allein aufgrund der Ladung zum Beweistermin zunächst nicht an das Vertragsgespräch erinnern, nachdem im Beweistermin aber der Name des Unternehmens der Klägerin gefallen ist, kam ihm dann zwar das Gespräch mit der Klägerin in Erinnerung, allerdings nur mit wenigen Einzelheiten. Der Zeuge L konnte hinsichtlich der Thematik der Suchmaschinenoptimierung lediglich bekunden, dass die Suchmaschinenoptimierung Bestandteil der Dienstleistung sei und daher immer angesprochen werde. Was hierzu mit der Klägerin besprochen worden ist, konnte er jedoch nicht mehr sagen. Er hat lediglich beteuert, dass generell keine konkreten Zusagen betreffend bestimmter Platzierungen bei Google gemacht würden, sondern allenfalls Bezug auf Kunden genommen werde bei denen die Suchmaschinenoptimierung gut geklappt habe. Dies ist jedoch wenig aussagekräftig, denn auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Außendienstmitarbeiter wussten, dass sie keine konkreten Platzierungen bei Google machen konnten, weil konkrete Platzierungen durch die Beklagte nicht garantiert werden konnten, und sich auch hieran gehalten haben, ist es dennoch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten in geschickter Formulierung dennoch den Eindruck erweckt haben, die Beklagte habe besondere Beziehungen zu der Firma Google und könne die Kunden bei Google „nach vorne puschen“, wie dies der Zeuge C überzeugend für die Darstellung im Gespräch mit der Klägerin bekundet hat. Auf die Frage, ob eine Platzierung an erster Stelle zugesagt wurde, kommt es danach nicht an, da für die Annahme einer arglistigen Täuschung bereits genügt, dass die Beklagte durch ihre Außendienstmitarbeiter den Eindruck erweckt hat, es bestünden besondere Beziehungen zu der Firma Google und man könne daher die Kunden in der Suchmaschine „nach vorne puschen“.
Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung ebenso anschaulich geschildert, wie wichtig ihr die Platzierung in der Liste der Suchmaschine war und dass sie gerade diesen Punkt als einen der entscheidenden Punkte für den Abschluss des Vertrages empfand. Das Gericht geht auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen C davon aus, dass neben dem Vorliegen eines Komplettangebots, das den Anforderungen der Klägerin hinsichtlich des Bildmaterials entsprach, die in Aussicht gestellte Suchmaschinenoptimierung einer der wichtigsten Beweggründe der Klägerin für den Abschluss des Vertrages war.
Die Anfechtung ist mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.8.2016 auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist zur Anfechtung beginnt gemäß § 123 Abs. 2 BGB, sobald der arglistig Getäuschte von dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat, ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Ellenberger, § 123 BGB Rn. 2). Die Klägerin hatte insofern vorgetragen, sie habe von der Tatsache dass die Firma niemals derartige Zusagen erteilt und im Übrigen auch keine speziellen Verbindungen zur Beklagten unterhält, erst nach Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten erfahren. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Zwischenzeit durch Eingabe von verschiedenen Suchbegriffen versucht hat, herauszufinden, ob die Zusage erfüllt war. Selbst wenn man dieses unterstellt, wird mehr als ein Täuschungsverdacht hierdurch nicht belegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dann den Vertrag unmittelbar nach seiner Beauftragung angefochten und damit die Jahresfrist gemäß § 123 Abs. 1 BGB gewahrt.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihrerseits vertragliche Leistungen erbracht, führt dies jedenfalls nicht zur Entreicherung der Klägerin, die im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu saldieren wäre. Im Fall einer arglistigen Täuschung scheidet eine Saldierung, die sich von vornherein anspruchsmindernd auswirken würde, aus (Palandt-Sprau, § 818 BGB Rn. 49,50).
II.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und besteht nur in dem zuerkannten Umfang. Eine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Zahlung der jeweiligen monatlichen Vergütung besteht nicht. Verzug ist demgegenüber erst durch die Klageerhebung eingetreten. Die Beklagte wurde erstmals durch das anwaltliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.08.2016, mit dem die Anfechtung erklärt wurde, zur Rückzahlung der gezahlten Vergütung aufgefordert. Das einseitige Setzen einer Zahlungsfrist zugleich mit der Geltendmachung einer Forderung begründet keinen Verzug. Danach kann für die Verzugszinsen erst auf die Klagezustellung am 25.01.2017 abgestellt werden. Der Anspruch besteht darüber hinaus gemäß § 288 Absatz 1 BGB nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um ein Entgelt im Sinne des §§ 288 Abs. 2 BGB handelt.
III.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsvergütung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Durch die arglistige Täuschung durch ihren Mitarbeiter hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Interessen war für die Klägerin auch im Sinne des § 249 BGB erforderlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 91 a, 709 ZPO.
Soweit die Parteien die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend gemäß § 91 a ZPO für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte entgegen der Aufforderung der Klägerin die Kündigung des Vertrages nicht bestätigt und eine Abrechnung nicht vorgenommen hat, bestand für die Klägerin Ungewissheit, ob und inwieweit die Beklagte weitere Forderungen geltend macht. Insoweit bestand auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin, dass weitere Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht bestehen. Damit war der Feststellungsantrag zulässig. Der Feststellungsantrag war im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch begründet, da der Vertrag gemäß §§ 123, 142 BGB als rückwirkend nichtig anzusehen ist und damit keinerlei Ansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag bestehen.
Streitwert: 15.708,00 €
N
