Pflichtteil: Notarielles Nachlassverzeichnis statt Ergänzung privater Auskunft; Wertermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Pflichtteilsberechtigte verlangte Verzugszinsen, Ergänzungen zu Nachlassverzeichnissen sowie notarielle Auskunft und Wertermittlung. Das LG wies den Zinsantrag ab, weil die Zahlungsaufforderung nicht hinreichend bestimmte, ob Pflichtteil oder Vermächtnis geltend gemacht werde. Ergänzungs- und Zuziehungsanträge zum privaten Verzeichnis wurden mangels Anspruch abgewiesen. Stattdessen wurden die Erben zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie zur Vorlage von Gutachten über Werte einer Grundstücksübertragung und von Waffen verurteilt.
Ausgang: Zins- und Ergänzungsanträge abgewiesen; notarielle Auskunft und Wertermittlung (Gutachtenvorlage) teilweise zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB ist nur wirksam, wenn bei mehreren in Betracht kommenden Forderungen eindeutig erkennbar ist, auf welchen Anspruch sich die Leistungsaufforderung bezieht.
Lässt ein Pflichtteilsberechtigter bei bestehendem Wahlrecht nach § 2307 BGB offen, ob er Pflichtteil oder Vermächtnis verlangt, fehlt es für Verzugsfolgen regelmäßig an der erforderlichen Bestimmtheit der Mahnung.
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB vermittelt grundsätzlich kein umfassendes Recht auf Vorlage sämtlicher Belege oder Bankunterlagen; eine solche Einsicht kommt nur bei konkreten, greifbaren Anhaltspunkten für ergänzungspflichtige Zuwendungen bzw. bei erkennbarer Notwendigkeit im Rahmen der Wertermittlung in Betracht.
Der Pflichtteilsberechtigte kann auch nach Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst auch Gegenstände des fiktiven Nachlasses; für die Einholung von Gutachten genügt schlüssiger Vortrag, dass eine (teil-)unentgeltliche Zuwendung nach § 2325 BGB in Betracht kommt.
Tenor
Die Hauptanträge zu 1 c und 1 d aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2018 werden abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag zu 1e aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2018 werden die Beklagten zu 1. bis 3. verurteilt, über den Bestand des Nachlasses der am 18.12.2016 verstorbenen Frau H Auskunft in der Weise zu erteilen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1e abgewiesen.
Auf den Antrag zu 2 dem Schriftsatz der Klägerin vom 05.12.2018 werden die Beklagten zu 1. bis 3. verurteilt, Gutachten zu den Verkehrswerten folgender Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung und zum Zeitpunkt des Erbfalls 18.12.2016 vorzulegen:
- Grundbesitz in Q übertragen gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 des Notars Dr. K , Q vom23.05.2009 (Anlage 1 Anlagenband Beklagte zu 3)
- Waffen gemäß Vertrag vom 11.04.2012 (Anlage K16 Anlagenordner Kläger)
im Übrigen wird
-der Klageantrag zu 1 aus Schriftsatz der Klägerin vom Schriftsatz vom 17.10.2017,
- der im Antrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 05.12.2018 implizit enthaltene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Antrags zu Ziff.1 c) 4 aus dem Schriftsatz vom 21.12.2017
abgewiesen.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage einen Zinsanspruch wegen verspäteter Zahlung eines Teilbetrages ihres Pflichtteilsanspruchs nach ihrer verstorbenen Mutter. Ferner macht sie eine weitere Teilzahlung auf ihren Pflichtteil geltend. Außerdem verfolgt sie Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche
Am 18.12.2016 verstarb in X Frau H , zuletzt wohnhaft in F (im Folgenden: die Erblasserin). Sie hinterließ ein notarielles Testament vom 02.03.2007, in dem sie die Beklagten zu 1. bis 3. zu Erben (unter sich zu gleichen Teilen) berief. Außerdem verfügte sie in diesem Testament unter Ziff. IV. 1) zu Gunsten der Klägerin ein Vermächtnis mit folgendem Wortlaut:
„Meine Töchter H2 geborene C (Klägerin) und E C erhalten jeweils einen Geldbetrag in Höhe ihres gesetzlichen Pflichtteils. [...]"
Ferner ordnete sie unter Ziff. V. Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist der Beklagte zu 4.
Zum Nachlass gehören neben einem umfangreichen Geldvermögen von rund 16 Millionen Euro mehrere Immobilien, Schmuck, Gemälde und wertvolle Haushaltsgegenstände.
Der Beklagte zu 1 war für die Erblasserin als Verwalter tätig und von dieser umfassend bevollmächtigt gewesen.
Der Beklagte zu 1 übermittelte der Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2017 ein von ihm erstelltes, nach seinen Angaben aber noch unvollständiges, erstes Nachlassverzeichnis, aus dem sich ein Netto-Nachlass mit einem Wert von EUR 15.898.706,46 ergab.
Mit Schreiben vom 08.03.2017 (Anlage K 3) meldete sich der Beklagte zu 4 bei der Klägerin und teilte mit, er sei als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin ausgewählt worden, habe das Amt angenommen und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Des Weiteren teilte er mit, es sei seine Aufgabe, die Vermächtnisse zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 21.03.2017 (Anlage K 4) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen an die drei Erben der Erblasserin, die Beklagten zu 1 bis 3, und machte diesen gegenüber namens der Klägerin einen „Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils" geltend. Zur Begleichung setzte er Frist bis zum 30.03.2017 und wies darauf hin, dass ab diesem Termin Verzug eintrete, verbunden mit der entsprechenden Zinsfolge. Außerdem wurden die Erben im Hinblick auf die Ansprüche der Klägerin zur unverzüglichen Zahlung eines Abschlags von wenigstens EUR 2 Mio. aufgefordert. Darüber hinaus machte die Klägerin umfassende Auskunftsansprüche geltend.
Mit Schreiben vom 04.04.2017 meldete sich der Testamentsvollstrecker erneut und teilte sein Verständnis mit, die Klägerin habe durch das vorgenannte Schreiben vom 21.03.2017 das ihr testamentarisch zugewandte Vermächtnis angenommen. Dem widersprach der klägerische Prozessbevollmächtigte mit - auch an den Beklagten zu 1 gerichtetem - Schreiben vom 10.04.2017 und stellte klar, dass eine Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses noch nicht getroffen worden sei. Dem hat der Beklagte zu 1 im Anschluss mehrfach widersprochen bzw. widersprechen lassen. Der Beklagte zu 1 hat die Vermächtnisausschlagung durch die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2017 schließlich aber ausdrücklich bestätigen lassen.
Dem Beklagten wurde am 12.04.2017 das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Der Beklagte zu 4. übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2017 (eingegangen am 03.07.2017) ein „Nachlassverzeichnis", das einen Netto-Nachlass (Aktiva abzüglich Passiva) in Hohe von EUR 19.099.533,40 auswies. Beigefügt war die Vermögensaufstellung der E2 (1. Anlage), die dem Beklagten zu 1, auf dessen Anforderung am 28.12.2016 zur Verfügung gestellt worden war, sowie die sechs Gutachten des Sachverständigen U über das Immobilienvermögen (2. Anlage), das Gutachten über die Bewertung des Schmucks einschließlich der Uhren (3. Anlage), das Gutachten über die Bewertung der Münzsammlung (4. Anlage), das Gutachten über die Bewertung des übrigen Hausrats mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge (5. Anlage) sowie das Gutachten zur Bewertung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (6. Anlage). Die beauftragten Gutachter stellten folgende Rechnungen:
-Rechnung des Dipl. Ingenieur U vom 07.06.2017 (Anlage B 4-8) über 7.949,20 € für die Bewertung der sieben Immobilien,
-Rechnung der Goldschmiede C2 vom 16.06.2017 (Anlage B 4-9) über 2.380,00 €, die zu dem Gutachten Anlage 3 der Anlage K12 gehört, und
-Rechnung der Sachverständigen A vom 13.07.2017 (Anlage B 4-10) über 44.482,20 €, die zu dem Gutachten Anlage 5 der Anlage K12 gehört.
Am 03.07.2017 ging eine als Abschlagszahlung bezeichnete Zahlung in Höhe von EUR 1.600.000,00 auf dem Konto der Klägerin ein.
Mit Schreiben vom 05.09.2017 (Anlage K 5) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber den (allen) Erben, dass die Klägerin das ihr hinterlassene Vermächtnis ausschlage. Außerdem forderte er die Erben, also u.a. den Beklagten zu 1 u.a. auf, bis spätestens zum 21.09.2017 Zinsen auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.600.000,00 für die Zeit zwischen dem 01.04.2017 und dem 03.07.2017 (94 Tage) in Höhe von 4,12 % p.a., mithin also einen Betrag in Höhe von EUR 16.976,66 zu zahlen (Klageforderung gemäß Schriftsatz vom 17.10.17(Bl.1 d.A.)).
Mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K6) übersandte der Beklagte zu 4 ein weiteres Nachlassverzeichnis (Anlage K 7), aus dem sich ein Netto-Nachlass von 19.124.076,80 € ergab. Dieses Verzeichnis endet mit der Bemerkung, dass es den „bis dato“ bekannten Aktiv- und Passivnachlass beinhalte; es soll – nach den Erklärungen der Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 08.10.2019 – das abschießende Verzeichnis sein.
Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 424.659,84 € an die Klägerin.
Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K8) forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagten zu 1. bis 3. auf, weitere EUR 387.722,64 auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu zahlen. Der eingeforderte Betrag entspricht der durch den Testamentsvollstrecker nicht ausgezahlten Erbschaftsteuer. Die klägerische Forderung wurde durch die Beklagten mit entsprechenden Anwaltsschreiben zurückgewiesen. Der Beklagte zu 4 leistete am 13.11.2017 den vorgenannten Betrag an das Finanzamt W . Eine Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 15.11.2017 (Anlage K9) wurden die Beklagten zu 1. bis 3. zur Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 125.761,38 (der Klageforderung im Antrag zu 1. a der Stufenklage) aufgefordert.
Die Klägerin habe das testamentarische Vermächtnis wirksam durch das Schreiben vom 05.09.2017 ausgeschlagen. Selbst wenn man in dem Schreiben vom 21.03.2017 eine Annahme des Vermächtnisses sehen würde, hätte die Klägerin diese Erklärung wirksam durch das Schreiben vom 10.04.2017 wegen Erklärungsirrtums angefochten. Den Pflichtteilsanspruch hätten der Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 20.09.2017 (Anlage K 10) und die Beklagten zu 2 und 3 mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlage K 11) ausdrücklich dem Grunde nach anerkannt.
Grundlage der Bezifferung der von ihr mit Schreiben vom 21.03.2017 geltend gemachten Abschlagszahlung sei zum einen die Überzeugung der Klägerin gewesen, dass der pflichtteilsrelevante Nachlass einen Wert von wenigstens EUR 20 Mio. habe, zum anderen aber die Überlegung, dass sich die erste Abschlagszahlung im Wesentlichen an dem ihrer Pflichtteilsquote (1/8) entsprechenden Anteil an der vorhandenen Liquidität (rund EUR 15.772.000) orientieren sollte, um die Erben keinen Zahlungsschwierigkeiten auszusetzen. Der zugrunde gelegte Nachlasswert sei nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr habe der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht für Zwecke der Kostenberechnung bereits einen Wert von EUR 19,57 Mio. angegeben gehabt.
Das von dem Beklagten zu 1 im Februar 2017 übermittelte vorläufige Nachlassverzeichnis habe sich auf liquides bzw. Bankvermögen sowie einen Teil der Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Immobilien und sonstiges Sachvermögen seien zwar im Verzeichnis enthalten gewesen, allerdings ohne Wertangaben und nach Ansicht der Klägerin nicht vollständig. Dass der pflichtteilsrelevante Nachlass einen niedrigeren Wert als die von dem Beklagten in den Raum gestellten EUR 15.898.706,46. haben könnte, habe weder der Beklagte zu 1 noch einer der übrigen Nachlassbeteiligten (einschließlich des Testamentsvollstreckers) je behauptet.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe sich nach der Zahlungsaufforderung aus dem Schreiben vom 21.03.2017 und dem Ablauf der dort gesetzten Frist bis zum 30.03.2017 in der Zeit zwischen dem 01.04.2017 und dem 03.07.2017 (94 Tage) wegen eines Betrages von EUR 1.600.000,00 im Zahlungsverzug befunden. Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergebe sich eine Verzugszinsforderung von EUR 16.976,66.
Der Klägerin habe im Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Zahlungsanspruchs eine fällige Hauptforderung in Form ihres Pflichtteilsanspruchs zugestanden. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten entstehe mit Eintritt des Erbfalls (§ 2317 BGB) und könne ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht und auch angemahnt werden. Diese gelte auch dann, wenn dem Pflichtteilsberechtigten -wie hier - testamentarisch ein Vermächtnis hinterlassen sei. Aus § 2307 Abs. 1 Satz 1 ziehe ein Teil der Literatur zu Unrecht den Schluss, dass der Pflichtteilsanspruch im Anwendungsbereich von § 2307 BGB erst nach Ausschlagung des Vermächtnisses entstehe, so dass er vorher auch nicht geltend gemacht werden könne. Diese Auffassung sei nicht zutreffend. Wie sich aus den dokumentierten Motiven des historischen Gesetzgebers ergebe, entstehe der Pflichtteilsanspruch auch in Fällen des § 2307 BGB unmittelbar mit dem Erbfall. Die Einschränkung in § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Pflichtteil nur im Falle der Ausschlagung des Vermächtnisses verlangt werden könne, diene lediglich der Klarstellung, dass die Durchsetzung eines vollen Pflichtteilsanspruchs neben der Vermächtnisannahme nicht in Betracht komme. Dies werde auch durch die Regelung in Satz 2 unterstrichen, die lediglich eine wertmäßige Anrechnung des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anordne. Dies wäre gar nicht möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch erst durch die Ausschlagung des Vermächtnisses zur Entstehung gelangte.
Die Einschränkung in § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB führe allenfalls in bestimmten Konstellationen zu einer dem Erben zuzubilligenden Einrede, durch deren Erhebung er - in diesen Fällen - den Eintritt der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs verhindern könne.
Soweit - wie im vorliegenden Fall - Pflichtteilsschuldner und Vermächtnisschuldner identisch (und beide Ansprüche gleichartig, nämlich Geldansprüche) seien, könne dem Pflichtteilsanspruch nicht pauschal entgegengehalten werden, dass dieser erst nach Ausschlagung des Vermächtnisses verlangt werden könne. Denn wenigstens bis zum Wert des Vermächtnisses stehe ab dem Erbfall fest, dass der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Leistung verpflichtet sei. Eine Einrede der vorstehend bezeichneten Art sei weder durch den Beklagten zu 1 noch durch einen der anderen Miterben erhoben worden. Soweit der Beklagte zu 1 meine, durch die Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 04.04.2017 bzw. 24.05.2017 seien Einreden erhoben worden, sei dies unzutreffend. Dies ergebe sich daraus, dass der Testamentsvollstrecker selbst erklärt habe er handele nicht als Bevollmächtigter der Erben.
Der Pflichtteilsanspruch sei auch durch die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2017 gegenüber (u.a.) dem Beklagten zu 1 geltend gemacht und berechtigter Weise eine Abschlagszahlung angefordert worden. Der Umstand, dass in dem vorgenannten Aufforderungsschreiben als Anspruchsgrundlage nicht § 2303 BGB genannt, sondern diese vielmehr offengelassen wurde, ändere hieran nichts. Denn ein anderer Zahlungsanspruch (als der Pflichtteilsanspruch) habe im Hinblick auf die nicht erfolgte Annahme des der Klägerin testamentarisch zugedachten Vermächtnisses zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.
Ein Fall des § 286 Abs. 4 BGB liege nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihn im Hinblick auf die Leistungsverzögerung kein Verschulden treffe.
Prinzipiell treffe den Erben kein Verschulden an der Nichterfüllung des Pflichtteilsanspruchs, solange und soweit eine konkrete Bezifferung desselben nicht möglich sei und den Erben am Bestehen dieser Unklarheit kein Verschulden treffe. Unter diesen Voraussetzungen habe der Erbe die Verspätung der Pflichtteilserfüllung nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Eine nicht vollständige Wertermittlung hindere nicht den Verzug im Hinblick auf den Teil des Pflichtteilsanspruchs, der bereits vor einer vollständigen Bewertung aller Nachlassgegenstände betragsmäßig feststehe. Vorliegend habe der Beklagte bereits vor der Anspruchsgeltendmachung durch die Klägerin den Nachlassbestand (jedenfalls wesentliche Teile davon) zusammengestellt und in einem Nachlassverzeichnis erfasst. Dabei habe er einen großen Teil des Aktiv- sowie des Passivbestandes auch bereits mit Wertangaben versehen, nämlich die Geld- und Forderungsbestände sowie die von der Erblasserin herrührenden Verbindlichkeiten. Vor dem Hintergrund, dass das nicht unwesentliche Immobilienvermögen der Erblasserin wertmäßig noch nicht erfasst gewesen sei, habe bei Vorlage dieses Verzeichnisses unzweifelhaft festgestanden, dass - selbst für den Fall des Fehlens einzelner Nachlassverbindlichkeiten - der Nachlass einen Nettowert von wenigstens EUR 15.898.706,46 habe.
Mithin habe nach den eigenen Angaben des Beklagten seit der Erstellung dieses Verzeichnisses festgestanden, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin den Betrag der am 03.07.2017 geleisteten Abschlagszahlung von EUR 1,6 Mio. deutlich übersteige.
Der Hinweis auf die Altlastenproblematik des sog. Tennisplatz-Geländes sei nicht relevant. Der Beklagte zu 1 sei noch zu Lebzeiten der Erblasserin Mit-Adressat eines diesbezüglichen Schreibens des Kreis N (Anlage K 8) gewesen, aus dem sich klar ergebe, dass das in Rede stehende Nachlassgrundstück gerade nicht die Quelle der Bodenverunreinigungen bilde. Überdies habe der Kreis N gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage K 9) ausdrücklich bestätigt, „dass der Nachlass nicht mit einer Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Altlastenproblematik zu rechnen hat.“ Telefonisch habe die Verfasserin des vorgenannten Schreibens dem Klägervertreter auch bestätigt, dass eine Inanspruchnahme des Nachlasses durch den Kreis zu keinem Zeitpunkt zur Debatte gestanden habe. Diese Auskunft hätte der Beklagte auch jederzeit in Erfahrung bringen können. Der Testamentsvollstrecker habe in seinem Nachlassverzeichnis vom 29.06.2017 in diesem Zusammenhang eine sog. Rückstellung i.H.v. EUR 300.000,00 eingestellt. Der Netto-Nachlasswert laut diesem Verzeichnis betrage EUR 19.099.533,40. Die zwei betreffend das Tennisplatz-Gelände vorgelegten, durch den Testamentsvollstrecker in Auftrag gegebenen „Gutachten" würden das Thema Bodenverunreinigung ausdrücklich ausklammern. Sie würden zu Wertansätzen von EUR 335.000,00 bzw. EUR 385.000,00 gelangen, also jeweils mehr als der erwähnte Rückstellungsbetrag.
Gemäß §2213 Abs. 1 S. 3 BGB könne der Pflichtteilsanspruch auch bei Bestehen einer Testamentsvollstreckung nur gegen den Erben selbst, nicht aber gegen den Testamentsvollstrecker, geltend gemacht werden.
Das Bestehen einer Testamentsvollstreckung und die daraus etwa resultierende Unfähigkeit des Erben, auf das Nachlassvermögen zum Zwecke der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, beispielsweise Pflichtteilsansprüchen, zuzugreifen, ändere weder etwas an der Fälligkeit des Anspruchs noch an der Verantwortlichkeit des Erben für einen durch Verstreichen ihm gesetzter Zahlungsfristen eintretenden Zahlungsverzug. Mit Hilfe welcher finanziellen Mittel der Erbe seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, spiele für den Pflichtteilsberechtigten keine Rolle. Etwaige Liquiditäts- oder Finanzierungsschwierigkeiten könnten ihm nicht entgegengehalten werden und hätten keinen Einfluss auf das Verschulden des Schuldners an Zahlungsverzögerungen.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 sein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Auswahl des Testamentsvollstreckers erst am 07.02.2017 und damit 51 Tage nach dem Erbfall ausgeübt habe. Der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sei dann erst weitere 28 Tage später am 07.03.2017 erfolgt. Auf diese zögerliche Vorgehensweise habe die Klägerin keinen Einfluss gehabt. Dass der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit erst mit der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses habe aufnehmen können, werde bestritten. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1 Inhaber einer Generalvollmacht der Erblasserin gewesen, mit deren Hilfe sowohl die Informationsbeschaffung als auch die Verfügung über Nachlassgegenstände möglich gewesen seien.
Grundsätzlich sei eine Verzinsung von Zinsforderungen gesetzlich nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet bestehe aber nach §§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des konkreten Schadens, der dem Gläubiger einer Zinsforderung durch deren verzögerte Erfüllung entstehe (BGH v. 09.02.1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260). Der Beklagte zu 1 sei spätestens seit Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Zahlung der Verzugszinsen auf die Abschlagszahlung am 21.09.2017 auch mit der klagegegenständlichen Zinszahlung in Verzug und daher zum Ersatz des daraus resultierenden Verzugsschadens verpflichtet. Die Klägerin hätte zu jedem Zeitpunkt seit Ablauf der von ihr gesetzten ursprünglichen Zahlungsfrist (30.03.2017) und auch zu jedem Zeitpunkt nach dem 21.09.2017 die Möglichkeit gehabt, auf angelegtes Festgeld einen Zinssatz von wenigstens 1 % p.a. zu realisieren. Tagesgeldanlagen seien mit genau 1 % p.a. verzinst worden. Beispielsweise die D habe seit dem 27.07.2017 für Neukunden diese Verzinsung angeboten, und zwar für Tagesgeldanlagen bis zu EUR 50.000,00, also einen Anlagebereich, der über den Betrag der Klageforderung hinausgehe. Dieser Zinssatz gelte für einen Zeitraum von sechs Monaten. Demzufolge hätte die Klägerin beispielsweise bei der D im Zeitraum zwischen dem 21.09.2017 und dem 21.03.2018 eine Verzinsung in Höhe von 1 % p.a. erzielen können. Aktuell biete die U2 Festgeldanlagen an, die bei einer Laufzeit von vier Jahren sogar eine Verzinsung von 1,25 % p.a. versprechen. Mithin stehe ihr als Schadensersatz ein weiterer Zinsanspruch auf die Klageforderung in Höhe von wenigstens 1 % p.a. zu.
Der pflichtteilsrelevante Nachlass (einschließlich der ergänzungspflichtigen Zuwendungen) habe auf der Grundlage der bis dato von den Beklagten erteilten Auskünfte und der von Ihnen gemachten Wertangaben, die unstreitig als Mindestwerte anzusehen seien, einen Nettowert von wenigstens EUR 20.584.619,96.
Bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 führe dies zu einem Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von mindestens EUR 2.573.086,50. Hiervon habe die Klägerin bereits EUR 2.440.645,48 erhalten. Dieser Betrag ergebe sich durch zwei an sie geleistete Zahlungen in Höhe von EUR 1.600.000,00 sowie in Höhe von EUR 424.659,84. Bei dieser zweiten Zahlung habe der Beklagte zu 4. als Auszahlender eine dem Nachlass gegenüber der Klägerin zustehende Forderung (aus einem Vorbehaltsnießbrauch der Erblasserin) in Höhe von EUR 28.263,00 berücksichtigt, indem er den der Klägerin - seiner bzw. der Meinung alle Beklagten nach - zustehenden Betrag von EUR 452.922,84 entsprechend gekürzt und dadurch die dem Nachlass gegenüber der Klägerin zustehende Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht habe. Mithin seien auf die Ansprüche der Klägerin Leistungen von insgesamt EUR 2.052.922,84 unmittelbar an die Klägerin erbracht worden. Hinzu komme die für ihre Rechnung an den Fiskus gezahlte Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 387.722,64. Mithin ergebe sich ein noch offener Teil der der Klägerin mindestens zustehenden Ansprüche in Höhe von EUR 132.441,02.. Eingeklagt würden dessen ungeachtet lediglich die mit Schreiben vom 15.11.2017 geforderten EUR 125.761,38. Wegen der Details der Berechnung verweist sie auf Anlage K17.
Die im Nachlassverzeichnis „Stand 13.9.17" genannten Wertansätze für die Immobilien seien durch zwischenzeitlich vorgelegte Gutachten überholt. Unter der Überschrift „nicht anzuerkennende Passiva" seien zum einen diejenigen Passivansätze aus dem Verzeichnis dem Netto-Nachlass hinzugerechnet worden, die gegenüber der pflichtteilsberechtigten Klägerin dem Grunde nach nicht abgezogen werden dürften, zum anderen auch diejenigen, die nicht nachgewiesene bzw. wertlose Leistungen (etwa unbrauchbare Gutachten) betreffen würden. Eine ausführliche Begründung, warum die einzelnen Posten für die Pflichtteilsberechnung keine Rolle spielen würden, sei den Beklagten zu 1. bis 3. mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2017 mitgeteilt worden. Dieses sei als Anlage K9 beigefügt; auf den Inhalt wird Bezug genommen werde.
Gerichtskosten für die Testamentseröffnung, also Kosten, die nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, könnten in keinem Fall zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der Netto-Nachlass sei gegenüber dem Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 mithin um EUR 22.600,00 zu erhöhen.
Eine Berücksichtigung der Testamentsvollstreckungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gegenüber der Pflichtteilsberechtigten scheide aus. Ein Sonderfall, in dem von einer Vorteilhaftigkeit der Testamentsvollstreckung für die Klägerin auszugehen wäre, liege nicht vor. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass - wenn überhaupt - nur ein geringer Teil der Testamentsvollstreckervergütung auf die für die Klägerin möglicherweise nützlichen Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers entfallen könnte, zumal die tatsächlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der geschuldeten Auskunftserteilung nicht die Qualifikation des Beklagten zu 4. (und damit auch keine entsprechende Honorierung) erfordert hätten, sondern vielmehr durch Hilfskräfte mit sehr bescheidenen Stundensätzen hätten erledigt werden können. Auch das von den Beklagten vorgetragene Argument, die Klägerin habe den Beklagten zu 4. als Testamentsvollstrecker „in Anspruch genommen" gehe fehl. Denn die Klägerin habe ursprünglich (ausschließlich) die Erben, also die Beklagten zu 1 bis 3 auf Auskunft in Anspruch genommen. Diese hätten sich aber zur Auskunftserteilung des Beklagten zu 4 bedienen wollen und hätten dies auch entsprechend mitgeteilt bzw. hätten den Beklagten zu 4. dies mitteilen lassen. Hierauf habe sich die Klägerin eingelassen und in der Folge mit dem Beklagten zu 4. in Bezug auf Auskünfte und Wertermittlungen korrespondiert. Ihr nun genau das entgegen zu halten und von ihr eine Beteiligung an Kosten zu verlangen, die allein auf der Beauftragung des Beklagten zu 4. durch die Beklagten zu 1. bis 3. Beruhen würden, sei nicht richtig. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz der Testamentsvollstreckungskosten (Testamentsvollstreckergebühr i.H.v. EUR 519.000,00, Kosten für die Erlangung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, also Notarkosten i.H.v. EUR 7.706,85 und Gerichtskosten i.H.v. EUR 6.455,00) im Rahmen der pflichtteilsrelevanten Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen.
Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung (der Erben) würden für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs keine Rolle spielen. Der Netto-Nachlass sei gegenüber dem Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 mithin um weitere EUR 40.000,00 zu erhöhen.
Der Abzug einer „Rückstellung" im Zusammenhang mit der Altlastenproblematik des Tennisplatzes sei gegenüber der Klägerin aber nicht in erster Linie wegen der unklaren Nachweissituation, sondern vor allem wegen der Unsicherheit des Bestehens einer wirtschaftlichen Belastung des Nachlasses, also nach §2313 Abs. 2 S. 1 BGB unzulässig. Denn zweifelhafte Verbindlichkeiten, also solche, deren Bestehen oder Nichtbestehen, unklar sei bzw. nicht feststehe, würden bei der Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke außer Ansatz bleiben. Nur soweit es später tatsächlich zu einer Inanspruchnahme des Nachlasses komme, sei eine Korrektur möglich bzw. erforderlich (§ 2313 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 BGB). Der Netto-Nachlass sei gegenüber dem Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 mithin um weitere EUR 300.000,00 zu erhöhen.
Für den im Nachlassverzeichnis angesetzten Abzugsposten der sonstigen Rückstellung gelte dasselbe wie hinsichtlich der Rückstellung „Altlasten Tennisplatz". Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten sei bislang nicht absehbar, ob bzw. welche Kosten im Rahmen der Abwicklung der Nachlassangelegenheit noch anfallen werden (und ob bzw. in welchem Umfang diese pflichtteilsrechtlich überhaupt relevant sein werden). Der Netto-Nachlass sei gegenüber dem Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 daher um weitere EUR 100.000,00 zu erhöhen.
Dass es sich bei den von Herrn U vorgelegten Arbeitsergebnissen nicht um „Gutachten“ im Rechtssinne handeln könne, erweise sich selbst für den Laien im unmittelbaren Vergleich (allein schon der äußeren Form) mit den später vorgelegten (tatsächlichen) Gutachten des Sachverständigen L .
Auch die Auflistungen des Herrn C2 bzw. der Frau A würden die Bezeichnung „Gutachten“ nicht verdienen, zumal sie noch nicht einmal dokumentieren würden, welche konkreten Bewertungsobjekte den Gegenstand der „Begutachtung" bildeten. Ein aus diesen Auflistungen ableitbarer Erkenntnisgewinn sei nicht vorhanden, da die gefundenen Wertansätze in keiner Weise nachvollziehbar seien bzw. ihre Plausibilität nicht nachgeprüft werden könne. Sie seien zur Erfüllung der der Klägerin zustehenden Wertermittlungsansprüche nicht ansatzweise geeignet.
Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den entsprechenden Aufwendungen nicht um pflichtteilsrelevante Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Streichung der hier in Rede stehenden Gutachterkosten (U : EUR 7.949,20; C2 : EUR 2.380,00; A : EUR 44.482,20) aus den pflichtteilsrelevanten Nachlassverbindlichkeiten ergebe sich eine Erhöhung des Netto-Nachlasses um EUR 54.811,40. Die Aufwendungen der Gutachterin A hätten außerdem offensichtlich völlig außer Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn gestanden.
Aus der Analyse der durch den Beklagten zu 4 zwischenzeitlich vorgelegten Belege zu den einzelnen im Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten habe sich auch ein Anpassungsbedarf bezüglich der anzusetzenden Einkommensteuerverpflichtung der Erblasserin ergeben:
Im Nachlassverzeichnis werde diese mit einem Betrag von EUR 16.639,18 angegeben. Dieser Betrag sei zwischenzeitlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 13.09.2017 (Anlage K30) nachgewiesen worden und sei offenbar auch an den Fiskus entrichtet worden. Nach Änderung des Einkommensteuerbescheides seien aber mit Bescheid vom 15.12.2017 (Anlage K31) die Steuer zunächst niedriger festgesetzt (Erstattung: EUR 6.834,29) und sodann mit Bescheid vom 19.01.2018 (Anlage B4 - 22) wieder erhöht (Nachzahlung EUR 231,04) worden. Per Saldo bedeute das, dass die Einkommensteuerverbindlichkeit im Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 um EUR 6.603,25 zu hoch angegeben sei und der Netto-Nachlass daher um diesen Betrag zu erhöhen sei.
Gemäß den Angaben in der vorgelegten Rechnung „E2 Haustechnik" vom 21.12.2016 (Anlage K32) sei die dort abgerechnete Materiallieferung am 19.12.2016, also nach dem Tod der Erblasserin, erfolgt. Eine Nachlassverbindlichkeit liege also nicht vor. Die Passiva seien um EUR 95,80 zu kürzen.
Dasselbe gelte für gemäß Rechnung vom 28.02.2017 (Anlage K33) am 07.02.2017 ausgeführte Arbeiten bzw. Lieferungen (auch wenn die Bestellung noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgt sei). Würde man hier eine Nachlassverbindlichkeit anerkennen, müsse spiegelbildlich eine entsprechende Forderung als Aktivum berücksichtigt werden. Der Netto-Nachlass erhöhe sich daher um EUR 99,09.
Gemäß den Angaben in den durch den Beklagten zu 4 vorgelegten Rechnungen über Gartenpflege (Anlagen K34 und K35) beträfen die dort abgerechneten Leistungen auch Zeiträume nach dem Tod der Erblasserin. Nachlassverbindlichkeiten lägen insoweit (jeweils 50% der Rechnungsbeträge) nicht vor. Die Passiva seien um EUR 410,55 zu kürzen.
Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die mit den als Anlagen K36 bis K38 beigefügten Rechnungen über Treppenhausreinigungen im Dezember 2016. Hier ergäbe sich durch eine Kürzung der Rechnungsbeträge (insgesamt EUR 484,23) um 50% eine Verminderung der Nachlasspassiva um weitere EUR 242,11.
Im Januar 2017 sei für den Monat Januar 2017 ein Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 297,50 abgerechnet worden (Anlage K39). Prima facie könne es sich angesichts des abgerechneten Leistungszeitraums nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handeln. Dies könnte bestenfalls dann anders sein, wenn der Betreuungsvertrag nicht rechtzeitig hätte gekündigt werden können. Nach aktuellem Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass keine Nachlassverbindlichkeit vorliege und die Passiva um den entsprechenden Betrag zu kürzen seien.
Der Beklagte zu 4. habe die Abrechnungen der Stadt F über Kanalbenutzungsgebühren für diein F belegenen Immobilien vorgelegt (Anlagen K40 - K45). Diese würden nicht nur die Abrechnungen für das Jahr 2016, sondern auch Abschlagszahlungen für Zeiträume ab Januar 2017 beinhalten. Die für den Monat Januar 2017 geforderten Abschläge seien zu Unrecht in den Nachlassverbindlichkeiten erfasst, da sie Zeiträume nach dem Erbfall beträfen. Darüber hinaus hätten bei dem Objekt E3 für 2016 sogar Guthaben, die ebenfalls nicht im Nachlassverzeichnis erfasst seien. Mithin seien die im Nachlassverzeichnis angesetzten Passiva um weitere EUR 553,52 (= EUR 675,12./. EUR 121,60) zu hoch angesetzt.
Der Beklagte zu 4. habe seinem außergerichtlichen Schreiben vom 22.02.2018 die als Anlage K46 beigefügte Rechnung des Steuerberaters T für die Erstellung der Einkommensteuerklärung 2016 beigefügt. Dass es sich hier grundsätzlich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, sei unstreitig. Allerdings würden die in der Abrechnung angesetzten Gegenstandswerte für die Ermittlung der Vermietungseinkünfte ganz offensichtlich nicht zu den Angaben in den durch den Beklagten zu 4. vorgelegten Immobilienwertgutachten passen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 StBW sei die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der höhere Betrag von entweder der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten. Einnahmen in diesem Sinne seien die vereinnahmten Netto-Mieten. Diese habe der Gutachter L in seinen Gutachten angegeben. Sie lägen (von einer Ausnahme abgesehen) deutlich unter den der Gebührenrechnung des Herrn T zugrunde liegenden Beträgen.
Eine Korrektur sei auch im Bereich des fiktiven Nachlasses vorgenommen worden, nämlich in Bezug auf die unter Nießbrauchsvorbehalt übertragene Immobilie G . Auch diese Anpassung erfolge im Hinblick auf ein zwischenzeitlich vorgelegtes Gutachten, das den Wert der unbelasteten Immobilie auf den Schenkungstag mit EUR 300.000,00 ausweise. Hiervon sei - auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen zur Ertragskraft - der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs in Abzug zu bringen. Diesen habe der Gutachter nach § 14 Abs. 1 BewG mit EUR 185.000,00 ermittelt, allerdings unzutreffend unter Zugrundelegung der Sterbetafeln 2013/2015. Lege man der Kapitalisierung die für das Schenkungsjahr tatsächlich anwendbare Anl. 9 zu § 14 Abs. 1 BewG (BGBl I1991, 270) zugrunde, ergebe sich ein Wert des Nießbrauchs von lediglich EUR 132.275,00.
Bei den lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen sei die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGBberücksichtigt worden. Die anschließend verbleibenden Werte seien um die zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Zuwendung und dem Todestag der Erblasserin eingetretene Geldentwertung (nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland - VPI - 2010 = 100) bereinigt (indexiert) worden.
Soweit der Beklagte zu 4. der Meinung sei, beim Ansatz von Schenkungen der Erblasserin, deren Gegenstand bewegliche Sachen oder auch Geldbeträge gewesen seien, habe eine Anpassung an die seit Ausführung der Schenkung eingetretene Geldentwertung nicht zu erfolgen, sei dies unzutreffend.
Die Beklagten hätten zur Frage des Werts des an den Unterhaltungsverband Q2 übertragenen Grundbesitzes divergierende Angaben gemacht. Insbesondere der Beklagte zu 4.habe hierzu vorgetragen, die im Nachlassverzeichnis angegebenen EUR 90.300,00 seien übersetzt; der tatsächliche Wert habe eher EUR 0,00 betragen. Der Beklagte zu 1. habe sich dem ausdrücklich angeschlossen. Die Klägerin gehe insoweit davon aus, dass der im Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 angegebene Wert nicht übersetzt, sondern eher zu niedrig als zu hoch sei.
Der Beklagte zu 4, behaupte, bei den von der Erblasserin ausgeführten Spenden an den Tennisclub (EUR 3.500,00 am 14.10.2010 und EUR 1.500,00 am 08.11.2012) habe es sich um Pflicht- bzw. Anstandsschenkungen i.S.v. § 2330 BGB gehandelt. Pflicht- bzw. Anstandsschenkungen könnten nur dann vorliegen, wenn die jeweils in Rede stehende Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den der Erblasserin sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschten, nicht habe unterbleiben können, ohne dass sie (die Erblasserin) an Achtung und Ansehen verloren hätte. Ob bzw. warum dies der Fall gewesen sein soll, hätten die Beklagten jedoch nicht vorgetragen.
Der Beklagte zu 4. behaupte, die im Nachlassverzeichnis vom 13.09.2017 genannten Weihnachts-und Hochzeitsgeschenke an Kinder und Enkelkinder der Erblasserin würden gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke i.S.v. § 2330 BGB darstellen. Diese Sichtweise könne schon allein angesichts der (angeblich) doch sehr geringen Anzahl derartiger Zuwendungen in keiner Weise überzeugen. Ganz offensichtlich sei es für die Erblasserin alles andere als üblich (also gebräuchlich), Geschenke an ihre Angehörigen zu verteilen. Schließlich habe die Erblasserin vier Kinder und insgesamt sechs Enkelkinder gehabt, die als mögliche Beschenkte in Betracht gekommen wären. Gemäß den Angaben der Beklagten soll es aber im für Pflichtteilsergänzungen prinzipiell relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem Todestag insgesamt nur sieben solche Zuwendungen gegeben haben, und diese auch nur zu Gunsten von vier Personen. Zu erwähnen sei auch, dass im relevanten Zeitraum vier Enkelkinder der Erblasserin geheiratet haben, nicht nur ein einziges, das laut Auskunft zur Hochzeit beschenkt worden sei, wären.
Am 11.08.1994 habe die Erblasserin dem Beklagten zu 1. die Immobilie G in F unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchsrechts geschenkt. Der Sachverständige L habe in seinem Gutachten (Anlage B4 -14) den Wert der Immobilie sowohl auf den Schenkungstag als auch auf den Todestag der Erblasserin ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung des Werts auf den Tag der Schenkung habe er auch den Wert des Nießbrauchsrechts bestimmt. Allerdings habe er der Bewertung des Nießbrauchsrechts die aktuell gültigen Sterbetafeln bzw. den aus diesem abzuleitenden Vervielfältiger (11,405) zu Grunde gelegt. Diese Vorgehensweise sei fehlerhaft. Entscheidend sei der Wert des Nießbrauchsrechts aus einer ex-ante-Perspektive des Schenkungstages, so dass der Bewertung die seinerzeit gültigen Sterbetafeln bzw. der aus diesen abzuleitende Vervielfältiger zugrunde zu legen sei. Der Gutachter habe sich auf die Sterbetafel 2013/2015 bzw. den aus der Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG in der aktuellen Fassung (BMF-Schreiben v. 04.11.2016, BStBl I2016, 1166) abgeleiteten Vervielfältiger gestützt. Richtig sei aber stattdessen die Verwendung des Vervielfältigers nach Anlage 9 zu §14 BewG v. 01.02.1991 (BStBl I1991, 270). Dieser betrage für eine bei Beginn des Nießbrauchs 69jährige Frau 8,140 (nicht wie im Gutachten angesetzt 11,405).Somit ergebe sich ein Wert des Nießbrauchs von EUR 132.275,00. Bei einem Wert der unbelasteten Immobilie von EUR 300.000,00 belaufe sich also der Wert der ergänzungsrelevanten Zuwendung am Schenkungstag auf EUR 167.525,00. Dieser Wert sei niedriger als der Wert (der unbelasteten Immobilie) am Todestag, so dass nach dem Niederstwertprinzip der geringere Wert dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zugrunde zu legen sei. Eine Abschmelzung finde im Hinblick auf den Vorbehaltsnießbrauch nicht statt. Inflationsbereinigt ergebe sich somit ein Wert der Zuwendung in Höhe von EUR 227.461,25.
Die Beklagten zu 1 bis 3 hätten der Klägerin nicht hinreichend Auskunft erteilt. Im Einzelnen:
Ein Stichtag, auf den das Verzeichnis aufgenommen wurde, sei nicht angegeben. Genannt würden zwar der Todestag der Erblasserin sowie das Datum der Erstellung des Verzeichnisses, welche Bedeutung diese Daten haben sollen, bleibe aber unklar.
Außerdem mache der Beklagte zu 4. (unmittelbar vor seiner Unterschrift) deutlich, dass es sich lediglich um ein vorläufiges Verzeichnis handele und nur die Posten umfasse, die „bis dato bekannt" seien; Ergänzungen habe er versprochen unaufgefordert anzuzeigen.
Belege bezüglich Konten/Depots bei der D2 würden fehlen. Die durch den Beklagten zu 1. bereits im Februar 2017 vorgelegten Angaben der Bank würden nicht die im Verzeichnis selbst genannten Wertpapierbestände belegen. Später habe der Beklagte zu 4. sich stets lediglich auf mündliche/telefonische Auskünfte der Bank berufen.
Kopien der im Todeszeitpunkt bestehenden Mietverträge betreffend die zum (realen und fiktiven) Nachlass gehörenden Immobilien einschließlich des Pachtvertrags für die Tennisanlage (Grundstück G2 in F) sowie Angaben zu etwaigen Leerständen in Vermietungsobjekten würden fehlen (sowohl im Verzeichnis bzw. seinen Anlagen als auch in den mittlerweile vorgelegten Gutachten). Dasselbe gelte für Angaben zu den konkreten Bewirtschaftungskosten.
Die in den Anlagen 3 und 5 zum Nachlassverzeichnis aufgelisteten beweglichen Gegenstände seien lediglich grob bezeichnet. Insbesondere die Beschreibungen der aufgelisteten Schmuckstücke, Pelzmäntel, Bilder, Teppiche, etc. würden keine Identifizierung dieser Gegenstände, geschweige denn eine Bewertung oder auch nur die Entscheidung, ob eine Bewertung den damit verbundenen Aufwand lohnen würde, ermöglichen. Dies sei umso misslicher, als es sich bei diesen Anlagen um die Kopien (angeblicher) Wertermittlungsgutachten handele.
Der Beklagte zu 1. sei Generalbevollmächtigter der - jedenfalls in ihren letzten Lebensjahren dementen und wohl nicht mehr geschäftsfähigen – Erblasserin gewesen. Ausdrückliche Vereinbarungen zum Innenverhältnis habe es laut Auskunft des Beklagten zu 4 nicht gegeben. Der sich aus §§ 666 ff. ergebende Auskunfts- und Rechenschaftsablegungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. fehle im Nachlassverzeichnis. Auch Angaben zu etwaigen Vergütungen an den Beklagten zu 1. seien -jedenfalls bezüglich der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall – verweigert worden.
Die Nachlassverbindlichkeiten seien zwar nach Gläubiger, Datum und Betrag aufgelistet. Angaben zum Rechtsgrund der Verbindlichkeiten oder - gerade im Hinblick auf die erst nach dem Todestag angeblich erhaltenen Rechnungen - zum tatsächlichen Verursachungsgrund würden aber fehlen. Auch Belege enthalte das Verzeichnis nicht.
Auf konkrete Nachfrage zu Rechnungen eines Container-Dienstes habe der Beklagte zu 4. mitgeteilt, nach dem Erbfall sei aus dem Wohnhaus der Erblasserin „Sperrmüll" zu entsorgen gewesen. Um was es sich hierbei gehandelt habe, sei nicht bekannt. Klar sei lediglich, dass diese entsorgten Gegenstände im Nachlassverzeichnis nicht enthalten seien.
Zum fiktiven Nachlass seien lediglich 11 lebzeitige Zuwendungen bekannt gegeben worden. Diese Angaben seien offensichtlich unvollständig. Hierzu habe die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2017 (Anlage K15, dort Seiten 13 und 14) umfassend darlegen lassen, aus welchen Gründen wenigstens intensivere Recherchen (insbesondere Auswertung von Bankbelegen) geboten seien, um die Vollständigkeit der Erfassung lebzeitiger unentgeltlicher Zuwendungen sicherzustellen. Der Beklagte zu 4. habe dies ausdrücklich abgelehnt; die weiteren Beklagten bestreiten den diesbezüglichen Auskunftsanspruch ebenfalls.
Ausweislich einer als Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten zu 4. vom 07.08.2017 beigefügten Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1. und der Erblasserin (Anlage K16) habe der Beklagte zu 1. diverse Waffen der Erblasserin erworben. Der Beklagte zu 4. habe hierzu auf Nachfrage mitgeteilt, sowohl die Höhe des Kaufpreises als auch die Modalitäten einer etwaigen Zahlung seien dem Beklagten zu 1. nicht mehr erinnerlich, es sei daher von einem voll entgeltlichen Geschäft auszugehen. Angaben zum Wert der Waffen (bei Zuwendung bzw. am Todestag) seien die Beklagten schuldig geblieben.
Der Beklagte zu 1. sei Mieter der Erblasserin in der auf ihn unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Immobilie in F gewesen. Die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zwischen ihm und der Erblasserin vereinbarten bzw. gezahlten Mieten seien - trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung - nicht mitgeteilt worden. Der Beklagte zu 4. habe lediglich wissen lassen, es habe insoweit (angeblich) keine unentgeltlichen Zuwendungen gegeben.
Ausweislich des Nachlassverzeichnisses sei der Beklagte zu 1. anlässlich des Weihnachtsfests 2013 mit einem Bild (genauer: „1 ") beschenkt worden. Angaben zu diesem Bild, die Rückschlüsse auf dessen Wert zulassen würden, seien nicht erteilt worden. Auch wie es sich mit der anderen Hälfte des Gemäldes verhält, sei nicht nachvollziehbar.
Der bislang bekanntgegebene Bestand des realen Nachlasses würden im Hinblick auf den zu Lebzeiten der Erblasserin dokumentierten Umfang deren Vermögens und die aus diesem Vermögen erzielten laufenden Einkünfte (vgl. hierzu die Ausführungen in Anlage K15, dort Seiten 14 ff.: 12 Häuser, einen „landwirtschaftlichen Betrieb von 1.000 Morgen", eine Immobilie in der T2 , etc.) nicht plausibel erscheinen. Die Erben seien auch zu vollständigen Angaben über lebzeitige Vermögensverfügungen verpflichtet. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Verfügungen seien darin zu sehen, dass die Entwicklung des Vermögens der Erblasserin in den Jahren vor ihrem Tod ohne die Annahme erheblicher Schenkungen nicht plausibel sei. Dies sei ausweislich des Schreibens vom 21.07.2017 (Anlage K 15) der Fall. Selbst die von den Beklagten selbst genannten Schenkungsanlässe seien nicht plausibel abgebildet worden. So sollen beispielsweise bei den in Bezug genommenen Weihnachtsfeiern angeblich nur einzelne Enkel der Erblasserin Zuwendungen erhalten haben, obwohl noch weitere Enkel anwesend gewesen seien. Insoweit wäre wenigstens bei allen in Betracht kommenden Zuwendungsempfängern nach erhaltenen Zuwendungen nachzufragen gewesen. Soweit – wie hier – der begründete Verdacht bestehe, dass ein Erblasser im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen z.B. von seinem Bankkonto (oder seinem Depot) schenkungsweise an Dritte erbracht hat, so seien die Beklagten zu 1. bis 3. verpflichtet, über ihre eigenen Erinnerungen hinaus von den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten (z.B. Analyse der Bankunterlagen, Recherche früherer Bankbeziehungen, etc.) Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln.
Die Beklagten hätten sich mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2017 (Anlage K10) bzw. vom 25.09.2017 (Anlage K11) die bis dato erteilten Auskünfte des Testamentsvollstreckers sowie das von ihm vorgelegte Nachlassverzeichnis zu Eigen gemacht und sich auf (dadurch angeblich bewirkte) Erfüllung der klägerischen Auskunftsansprüche berufen. Tatsächlich sei es anerkannt, dass Erben ihre Auskunftspflichten nach §2314 BGB dadurch erfüllen können, dass sie sich von einem Testamentsvollstrecker erteilte Informationen zu Eigen machen. Dies setzte aber eine inhaltliche Identifikation des jeweiligen Auskunftsschuldners mit den von dritter Seite erteilten Informationen voraus. Diese sei nur möglich, wenn er zuvor die Informationen selbst inhaltlich geprüft habe, da er nur unter dieser Voraussetzung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt sein könne. Insoweit wäre also wenigstens zu fordern gewesen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. sich über die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität mit dem Beklagten zu 4. abgestimmt hätten. Dies sei jedoch vorliegend offensichtlich nicht geschehen. Denn sonst hätten sich die Beklagten zu 1. bis 3. nicht auf ein inhaltlich falsches Nachlassverzeichnis (nämlich das mit Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 29.06.2017 übersandte) berufen können. Dies gelte umso mehr, als das diese Angaben korrigierende Nachlassverzeichnis „Stand 13.9.17" zum Zeitpunkt der Berufung auf dessen „Vor-Version" offenbar bereits vorlag, die Beklagten also um die inhaltlichen Fehler der Auskunft, auf die sie sich beriefen, positiv gewusst hätten oder wenigstens hätten wissen müssen. Vor diesem Hintergrund stelle die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. auf die Auskünfte des Beklagten zu 4. die Verweigerung der geschuldeten Auskünfte dar. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 4 auf ausdrückliche Anfrage des Klägervertreters erklärt, dass er nicht Bevollmächtigter der Erben sei. Von einer Auskunftserteilung durch den Testamentsvollstrecker im Namen der Erben könne also nicht die Rede sein.
Im Übrigen setze die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Bezugnahme auf ein von dritter Seite erstelltes Verzeichnis voraus, dass das in Bezug genommene Verzeichnis den Anforderungen des § 2314 BGB genügt. Dies sei aber nicht der Fall.
Denn die beweglichen Nachlassgegenstände seien größtenteils nur ganz grob bezeichnet und gerade nicht nach ihrer Art und wertbildenden Merkmalen aufgeführt. Dies gelte insbesondere für die Gemälde. Hier würden insbesondere Angaben zur Maltechnik, z.B. Öl (auf Leinwand, Karton oder Papier), Aquarell, Radierung, Gouache, Multiple (mit Nummern und Gesamtauflage), Entstehungsjahr, Signatur sowie zum Zustand und zum Rahmen fehlen. Ähnlich stelle sich die Situation hinsichtlich von Teppichen und Pelzmänteln dar, hinsichtlich derer insbesondere Angaben zu Zustand und Alter fehlen würden. In dem „Schmuck-Gutachten" (Anlage 3 zum Nachlassverzeichnis vom 29.06.2017 auf Seite 1) habe der Gutachter hinsichtlich diverser Schmuckstücke selbst festgehalten, zu einer Bewertung nicht qualifiziert zu sein („Antikwert", „Gutachter nötig", „Sammlerwert"). Im Übrigen sei der Schmuck nur sehr grob beschrieben. Angaben zum (Gold-)Gewicht, zur Länge von Ketten, Anzahl von Perlen, Alter und Zustand der Einzelgegenstände würden fehlen.
Andere bewegliche Gegenstände seien nur so grob beschrieben, dass eine Identifikation gar nicht möglich sei; dies gelte für die unter folgenden Überschriften erfassten Objekte (vgl. Anlagen K12 und K13):Porzellan, Zinn, Messing, Bronze, Glas, Möbel, Keller, Posten.
Angaben zum (durch den Beklagten zu 4. so genannten) „Sperrmüll" seien nicht gemacht worden.
Auch die für die Bewertung der zum Nachlass gehörenden Immobilien erforderlichen wertbildenden Faktoren würden zum Großteil nicht mitgeteilt. Dies gelte insbesondere für Kopien der im Todeszeitpunkt bestehenden Mietverträge betreffend die zum (realen und fiktiven) Nachlass gehörenden Immobilien einschließlich des Pachtvertrags für die Tennisanlage (Grundstück G2 in F) sowie Angaben zu etwaigen Leerständen in Vermietungsobjekten. Diese würden sowohl im Verzeichnis bzw. seinen Anlagen fehlen als auch in den mittlerweile vorgelegten Gutachten. Dasselbe gelte für Angaben zu den konkreten Bewirtschaftungskosten. Ohne deren Kenntnis sei eine genauere Einschätzung der Verkehrswerte offensichtlich nicht möglich.
Es bestünden hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Angaben zum fiktiven Nachlass unvollständig seien. Im Einzelnen:
Nach ihrer eigenen Aussage im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens betreffend die beabsichtigte Erwachsenenadoption des Beklagten zu 1. durch die Erblasserin habe die Erblasserin im Jahr 1981 einen Forstbetrieb von 200 Morgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb von 1.000 Morgen besessen. Daneben habe sie - nicht näher spezifiziertes - Geldvermögen und „z.B. 12 Häuser, davon sind 6 Mehrfamilienhäuser, 2 Geschäftshäuser, an denen auch mein Mann beteiligt ist, und ansonsten Einfamilienhäuser" gehabt. Darüber hinaus habe die Erblasserin (geb. M ) nachweislich - von ihr anlässlich der Vernehmung nicht erwähnte - Unternehmensbeteiligungen, u.a. einen 70%-Anteil an der Gebr. M KG mit Sitz in F besessen, den sie bereits als 12jährige geerbt gehabt habe. Die Gebr. M KG habe eigenen Grundbesitz gehalten und sei ihrerseits an verschiedenen nachgeordneten Gesellschaften beteiligt gewesen. Die Beteiligung der Erblasserin sei im Jahr 1999 verkauft worden. Der forstwirtschaftliche und der landwirtschaftliche Betrieb seien nach Angaben der Beklagten durch die Erblasserin verkauft worden. Die hierzu gemachten Angaben seien unvollständig, da die Verkäufe vor März 2009 bislang nicht erläutert worden seien. Allein aus den gegenüber der Klägerin dokumentierten Verkäufen „S " (2009/2010) seien der Erblasserin nach den durch die Beklagten vorgelegten Unterlagen (nach Abzug der Makler-Courtagen) TEUR 9.878 zugeflossen. Unterstelle man insoweit, dass den Verkaufserlösen lediglich geringe Buchwerte gegenübergestanden hätten und daher beispielsweise 70% des erzielten Verkaufserlöses als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne zu behandeln gewesen seien, die einer effektiven Besteuerung von 50% unterlegen hätten, verbleibe eine Erhöhung des vorhandenen Geldvermögens (nach Steuern) in der Größenordnung von TEUR 6.421.
Die von der Erblasserin 1981 angesprochenen 12 Immobilien seien nur zum Teil noch im Nachlass vorhanden. Bei einem der Einfamilienhäuser handele es sich offenbar um ein Jagdhaus (auf dem Grundbesitz S ), das durch einen Brand vollständig zerstört worden sei. Ein weiteres Einfamilienhaus sei das Wohnhaus der Erblasserin (E3 in F). Von diesem Grundstück seien Teilflächen abgetrennt, verkauft und mit Hochhäusern bebaut worden. Teilweise sei der Verbleib der Immobilien völlig unklar; das gelte insbesondere für die zwei Geschäftshäuser.
Die Immobilie in der T2 sei im Jahr 2007 verkauft worden. Der Erlös (nach Maklercourtage und Beurkundungskosten) habe rund TEUR 1.349 betragen, die auf einem in der T2 für die Erblasserin geführten Konto gutgeschrieben worden seien.
Da die Erblasserin diese Immobilie länger als zehn Jahrein ihrem Besitz gehabt habe, sei mit einer Steuerbelastung dieses Verkaufserlöses nicht zu rechnen (in der T2 wohl ebenfalls nicht).
Insgesamt seien im Rahmen der Auflösung der Bankkonten in der T2 folgende Beträge von TEUR 1.549 nach Deutschland transferiert worden, die das hiesige Bankvermögen erhöhen würden.
Außerdem weise das von den Beklagten zu 2./3. bereits vorgelegte und der Übersichtlichkeit halber als Anlage K49 nochmals beigefügte Kontenblatt, aus dem sich die Überweisung vom 17.07.2015 (TEUR 233) ergebe, einen Anfangsbestand des Kontos bei der N2 von EUR 933.155,66 sowie eine Jahresverkehrszahl von EUR 700.027,55 aus, was darauf schließen lasse, dass zwischen dem 01.01.2015 und dem 17.07.2015 bereits weitere TEUR 700 nach Deutschland übertragen worden seien.
Im Jahr 2005 habe die Erblasserin ihren Ehemann, den Vater des Beklagten zu 1, beerbt. Dieser Nachlass habe gemäß der als Anlage K50 vorgelegten Aktennotiz des Beklagten zu 4. Bankguthaben in Höhe von TEUR 898, Wertpapiere in Höhe von TEUR 503 und Grundbesitz (N3 und I ) umfasst. Nehme man an, dass der Grundbesitz in N2 für erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem später erzielten Veräußerungspreis (TEUR 858) und das Haus I mit dem (angeblichen) Wert beim Tod der Erblasserin (TEUR 285) anzusetzen wäre (tatsächlich dürfte der erbschaftsteuerliche Wert lediglich ein Bruchteil davon betragen), ergäbe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von TEUR 2.544. Mindere man diesen um die seinerzeit zur Verfügung stehenden Freibeträge (TEUR 307 persönlicher Freibetrag und TEUR 256 Versorgungsfreibetrag), verbleibe ein steuerpflichtiger Erwerb von TEUR 1.981, der einem Steuersatz von 19% unterlegen sei. Dies führe zu einer Erbschaftsteuerbelastung von TEUR 376. Die Erbschaft nach Herrn L2 habe gemäß dem Vorstehenden zu einem Anstieg des Bankvermögens von wenigstens TEUR 1.025 (TEUR 898 + TEUR 503./.TEUR 376) geführt.
Nach den von den Beklagten vorgelegten Informationen habe die Erblasserin im Jahr 2012 die von Herrn L2 geerbten landwirtschaftlichen Flächen N3 verkauft (vgl. Anlagen K51 und K52). Diese Verkäufe hätten (angeblich) Erlöse (nach Makler- und Notarkosten) von TEUR 858 erbracht. Die auf diesen Erlös angefallene Steuer habe der Beklagte zu 4. mit TEUR 222 angegeben (vgl. Anlage K50). Somit ergebe sich aus diesen Veräußerungen ein Anstieg des Geldvermögens der Erblasserin um weitere TEUR 636.
Der Beklagte zu 4. hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 (dort Seite 5 unten) mitgeteilt, die Erblasserin habe vom H3 eine „pauschale Gesamtentschädigung von 226.000 DM" erhalten. Dies entspreche rund TEUR 116. Unterstelle man diesbezüglich für den schlechtesten Fall eine Einkommensteuerbelastung von 50%, verbleibe eine Erhöhung des Geldvermögens um TEUR 58.
Insgesamt würden sich allein diese bekannten bzw. aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen unschwer nachvollziehbaren Liquiditätszuflüsse auf E2 und D2 auf TEUR 10.389 belaufen. Noch nicht berücksichtigt seien dabei natürlich die bislang nicht offengelegten Verkaufstransaktionen und sonstige Erlöse.
Nicht zu vergessen sei natürlich auch das beachtliche laufende Einkommen der Erblasserin. Dieses habe sich in 2016 gemäß dem als Anlage B4. - 22 vorgelegten Einkommensteuerbescheid auf TEUR 408 (nach Einkommensteuer, also netto) belaufen. Das entspreche - bezogen auf das Ende 2018 vorhandene liquide Vermögen (Geldvermögen TEUR 16.157 + Forderungen TEUR 177./. Verbindlichkeiten TEUR91 =TEUR 16.243) einer Nachsteuer-Rendite von rund 2,51%. Unterstelle man (was angesichts dieser eher bescheidenen Verzinsung sicher angemessen sei), dass die Einkommenssituation der Erblasserin auch in den Jahren vor 2016 ähnlich gewesen sei, ergebe sich hieraus folgendes Bild:
Für die Jahre 2008 bis 2016 könne von Einkünften (nach Steuern) von jährlich TEUR 408 ausgegangen werden. Dabei könne man wohl berechtigter Weise unterstellen, dass die Pachterträge der landwirtschaftlichen Flächen der Höhe nach mehr oder weniger den mit Hilfe der entsprechenden Veräußerungserlöse erzielten Kapitalerträge entsprechen würden. So hätten beispielsweise allein die mit Urkunde vom 04.06.2009 (UR.Nr. 784 für 2009) des Notars C3 (Anlage B2./3. - 6, Anlage 5) veräußerten Flächen ausweislich des dieser Urkunde beigefügten Pachtvertrags eine jährliche Pacht in Höhe von EUR 49.141,15 abgeworfen. Die verpachteten Flächen seien mit insgesamt 99,2975 ha angegeben.
Im Jahr 2007 habe die Erblasserin bekanntlich ihr Haus in der T2 veräußert. Dieses habe bis zu seiner Veräußerung keine Erträge abgeworfen. Aus diesem Grund müsse für die Jahre vor 2008 eine entsprechende Reduzierung des Einkommens berücksichtigt werden. Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass das anzusetzende Netto-Einkommen um die durchschnittliche Verzinsung (2,51%) des erzielten Verkaufserlöses (TEUR 1.349) gekürzt werde (TEUR 1.349 x2,51% = TEUR 34). Dann verbleibe ein jährliches Netto-Einkommen in Höhe von TEUR 374 (= TEUR 408./. TEUR 34). Dieses sei aber lediglich für die Jahre 2007 und 2006 anzusetzen.
Denn in 2005 habe die Erblasserin bekanntlich den Vater des Beklagten zu 1. beerbt, aus dessen Nachlass ihr anzulegendes Geldvermögen in Höhe von TEUR 1.025 (nach Abzug der Erbschaftsteuer, vgl. oben) zugewachsen sei.
Unter Anwendung der eben dargestellten Rechenlogik reduziere sich für die Jahre vor 2006 das anzusetzende Netto-Einkommen um weitere TEUR 26 (= TEUR 1.025 x2,51%) auf jährlich TEUR 348 (= TEUR 374./. TEUR 26). Von diesem Einkommen sei für alle Jahre ab 1981 auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Einkünfte ergebe sich für die Jahre zwischen 1981 und 2016 eine Summe von TEUR 12.772 (nach Steuern). Unterstelle man einen persönlichen Verbrauch in Höhe von jährlich TEUR 60 (in Summe also 3 TEUR 2.100 = 35 Jahre x TEUR 60 p.a.), was angesichts des Lebensstils der Erblasserin und des Umstandes, dass keine Mieten oder ähnliche Belastungen bestanden hätten, realistisch erscheine, verbleibe ein Netto-Vermögenszuwachs von TEUR 10.672 (= TEUR 12.772./. TEUR 2.100).
Demzufolge müsse beim Tod der Erblasserin ein Geldvermögen (Bankguthaben, Wertpapiere, etc.) von wenigstens TEUR 21.061 (= 10.389 + 10.672) vorhanden gewesen sein. Tatsächlich hätten sich die am Todestag vorhandenen Guthaben aber nur auf EUR 16.157.096,75 belaufen.
Hinzuzurechnen seien:
Erlöse aus dem Verkauf von mehr als 100 ha land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen (entspreche unter Berücksichtigung der mitgeteilten Preise vergleichbarer Flächen TEUR 3.800).
Zwei Geschäftshäuser (bzw. Miteigentumsanteile daran, vgl. Anlage K25, Seite 2).
Unternehmensbeteiligungen (u.a. Gebr. M KG) bzw. an deren Stelle getretene Verkaufserlöse (s.o.).
Versicherungsleistung nach dem zum Totalverlust führenden Brand des Jagdhauses (s.o.).
Erlöse aus der Veräußerung von Teilflächen des Grundstücks E3 in F (s.o.)
Im Hinblick auf die Frage, ob die erteilten Auskünfte mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden seien, sei auch zu berücksichtigen, dass die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Tod an Demenz gelitten habe und es daher fraglich sei, ob sie bei der Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte überhaupt geschäftsfähig gewesen sei. Dieses betreffe Geschäfte seit Dezember 2011, so etwa die im Jahr 2012 erfolgte Veräußerung des Grundbesitzes in N3 .
Die Auskünfte seien teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 05.12.2018 verwiesen.
Sollte das Gericht eine grundsätzliche Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin durch die Beklagten annehmen, wären die bislang mitgeteilten Informationen aber jedenfalls zu ergänzen:
Jedenfalls im Hinblick auf den fiktiven Nachlass hätten die Beklagten offenbar lediglich das ihnen präsente, ohne weitere Recherchen verfügbare Wissen weitergegeben. Ihre Verpflichtung, sich darüber hinaus das zur umfassenden Beauskunftung erforderliche Wissen zu verschaffen hätten sie erkennbar ignoriert. Gleiches gelte für die angeforderten Informationen über wertbildende Faktoren der zum Nachlass gehörenden beweglichen Gegenstände (Kunst, Schmuck, etc.; vgl. oben) sowie für die Grundstücke (Miet- und Pachtverträge, Bewirtschaftungskoten, etc.; vgl. oben). Insoweit sei die Erteilung der Informationen unter Hinweis auf die in Aussicht gestellten Sachverständigengutachten, aus denen sich auch die begehrten Informationen ergeben sollten, abgelehnt worden. Tatsächlich würden die Gutachten diese Informationen gerade nicht enthalten, so dass ihre sinnvolle und vollständige Überprüfung nicht möglich sei. Auch die Passiva seien nicht hinlänglich erläutert.
Unstreitig stünden der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter nach §2314 Abs. 1 S. 2 BGB Ansprüche auf die Ermittlung der Werte der Gegenstände des realen sowie des fiktiven Nachlasses zu. Diese seien lediglich in Bezug auf die zum realen Nachlass gehörenden Immobilien, die Münzen sowie die Fahrzeuge bereits erfüllt. Hinsichtlich des sonstigen beweglichen Nachlasses seien die bereits vorgelegten „Gutachten" nicht geeignet die klägerischen Ansprüche zu erfüllen, da aus ihnen noch nicht einmal erkennbar sei, welche konkreten Gegenstände überhaupt bewertet worden seien. Auch die in die „Bewertungen" eingeflossenen, aus der Sicht der „Gutachter" maßgeblichen wertbestimmenden Eigenschaften der Bewertungsgegenstände seien nicht dokumentiert worden, so dass eine Überprüfung der Gutachten auf Ihre Qualität und inhaltliche Stimmigkeit selbst dann nicht möglich wäre, wenn die wertbildenden Faktoren durch die Beklagten bekannt gegeben worden wären.
Im Hinblick auf die dem Beklagten zu 1. mit Vertrag vom 11.04.2012 übereigneten Waffen müssten die Werte sowohl auf den Tag der Zuwendung als auch auf den Todestag ermittelt werden. Denn selbst wenn zwischen dem Beklagten zu 1. und der Erblasserin ein Entgelt vereinbart (und auch tatsächlich bezahlt) worden sein sollte, bedürfte diese Vereinbarung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit bzw. ihre (ggf. auch nur teilweise) Unentgeltlichkeit.
Auch der mit Urkunde vom 23.03.2009 an den Unterhaltungsverband Q2 übertragene Grundbesitz (UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q ) müsse bewertet werden, und zwar auf beide Stichtage (Zuwendung und Todestag). Zwar sei in der notariellen Urkunde ein Wert angegeben. Diese Angabe könne jedoch die gutachterliche Bewertung nicht ersetzen.
Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskünfte ergäben sich außerdem aus Folgendem:
Als Anlagen B2-/3. -6 hätten die Beklagten zu 2 und 3 Kopien diverser Kaufvertragsurkunden aus den Jahren 2009 und 2010 vorlegen lassen. Nach Vortrag der Beklagten solle sich aus diesen Urkunden ergeben, dass die Erblasserin ihren gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Raum Q (sog. S ) verkauft bzw. an den Unterhaltungsverband Q2 verschenkt hätte. Dieser Vortrag sei unzutreffend: Zum einen ergebe sich aus der Urkunde des Notars H4 vom 27.09.2009 (UR. Nr. 1086/2009 G), dass die Erblasserin hier in Bezug auf zwei Flurstücke (Q Flur 17, Flurstück 9 sowie Flur 14, Flurstück 31) lediglich Teilflächen veräußert habe. Die verbleibenden Teilflächen seien gerade nicht verkauft worden. Sie seien offenbar (also falls sie nicht „umbenannt" oder anderen Flurstücken zugeschlagen worden seien) auch nicht Gegenstand der weiteren vorgelegten Kaufverträge. Somit seien insgesamt 2.557.707 qm verkauft bzw. verschenkt worden; Teilflächen von 129.188 qm seien nicht Gegenstand der dokumentierten Verkäufe/Übertragungen, so dass sich die Frage stellt, ob diese nach wie vor zum Nachlass gehören.
Außerdem sei das der Klägerin durch den Beklagten zu 4. mit Schreiben vom 07.08.2017 übermittelte und von den Beklagten zu 2. und 3. nun als Anlage B273. - 6 (dort Anlage 5) vorgelegte Anlagenkonvolut unvollständig. In der (dort enthaltenen) Urkunde des Notars Dr. A2 vom 12.07.2010 (UR.Nr. 966/2010 - Z) werde auf Seite 9 im ersten Absatz auf eine Urkunde des Notars Dr. U4 vom 05.07.2010 (UR.Nr. 904/2010 T) verwiesen, mit der „eine Teilfläche in einer ungefähren Größe von 1.356 qm an den Unterhaltungsverband Q2 verkauft" worden sein soll. Diese in Bezug genommene Urkunde (UR.Nr. 904/2010 T) sei bislang nicht vorgelegt worden.
Des Weiteren würden die verkauften/verschenkten Flächen nicht zu anderweitigen Erkenntnisquellen bezüglich des Grundbesitzes der Erblasserin „passen". So habe diese am 08.04.1981 zu gerichtlichem Protokoll (in Kopie beigefügt als Anlage K25) erklärt, sie besäße einen Forstbetrieb von 200 Morgen sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb von 1.000 Morgen. Die Gesamtfläche von 1.200 Morgen entspräche 300 ha. Diese Angabe der Erblasserin passe zu den Angeboten des (nach Angaben der Beklagten) mit der Vermarktung der Flächen beauftragten Maklers, die sich auf eine Gesamtfläche von 3.152.400 qm (also 315,24 ha) summieren würden (vgl. Internet-Ausdruck aus dem Jahr 2009, Anlage K26). Interessant sei dabei auch, dass die Angebotspreise sich auf insgesamt EUR 14.230.000 belaufen würden, während nach Angaben der Beklagten nur gut EUR 10 Mio. (abzüglich Makler-Courtage) erzielt worden seien.
Die (angeblich nur) verkauften/verschenkten Flächen würden 257,77 ha umfassen, so dass der Verbleib von Flächen im Umfang von 57,4693 ha völlig unklar sei. Interessanter Weise entspräche dies auf der Grundlage der Angebotspreise des Maklers mehr oder weniger der Differenz zwischen den ursprünglich aufgerufenen und schlussendlich erzielten Kaufpreisen.
Vor diesem Hintergrund erwäge die Klägerin die Beauftragung einer eigenen Grundbuchrecherche, um sich selbst darüber zu vergewissern, dass die Beklagten bei ihren Auskünften keine Grundstücke „vergessen" hätten. Die Möglichkeit der eigenen Recherche entbinde die Beklagten zu 1 bis 3 allerdings nicht von ihrer Verpflichtung zur vollständigen Auskunft und zur Tragung der Recherche-Kosten (sollte die Recherche erfolgreich sein).
Der Beklagte zu 4 habe sich im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes Q2 an den Unterhaltungsverband dahingehend eingelassen, dass die Erblasserin das Interesse an den in Rede stehenden Flächen verloren habe, nachdem „landwirtschaftliche Flächen von mehr als 100 ha veräußert" worden seien, und deshalb nach einer Verwertungsmöglichkeit gesucht worden sei. Tatsächlich aber sei die Beurkundung der Zuwendung an den Unterhaltungsverband Q2 am 23.03.2009 erfolgt. Die gegenüber der Klägerin offengelegten Verkäufe der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen hätten erst später stattgefunden, nämlich zwischen dem 04.06.2009 und dem 29.07.2010.Die Behauptung des Beklagten zu 4 könne sich vor diesem Hintergrund wohl nur auf frühere, bislang noch nicht im Detail erläuterte Verkaufstransaktionen beziehen. Angesichts des Umfangs der hier in Rede stehenden Flächen und der von diesen repräsentierten Werte (bei einem für die „bekannten" Flächen erzielten Durchschnittserlös von EUR 3,80 je qm doch immerhin EUR 3.800.000,00) verschärfe sich gleichzeitig die bereits mehrfach gestellte Frage nach dem Verbleib des Vermögens der Erblasserin.
Ergänzend sei auf den Vortrag des Beklagten zu 1 Bezug zu nehmen, soweit er bestätige, das Vermögen der Erblasserin „umfassend verwaltet" und die Erblasserin „betreut und gepflegt" zu haben.
Bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz habe die Klägerin auf die Nachlasszugehörigkeit des (ursprünglich) der Erblasserin zustehenden Rechenschaftsablegungsanspruchs (§ 666 BGB) gegenüber dem Beklagten zu 1. im Hinblick auf eben diese Verwaltungstätigkeiten hinweisen lassen, ebenso auf den Umstand, dass die Erblasserin im Hinblick auf ihre fortschreitende Demenz jedenfalls in den letzten Jahren ihres Lebens nicht mehr in der Lage gewesen sei, diesbezügliche Mitteilungen des Beklagten zu 1. (sollte es sie gegeben haben) mit den Anspruch zum Erlöschen bringender Wirkung entgegen zu nehmen.
Die Rechenschaftsablegung erscheine umso wichtiger, als die durch den Beklagten zu 4. mitgeteilten Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher Flächen in N3 sicher nicht durch die damals beinahe 88jährige (und wahrscheinlich nicht mehr geschäftsfähige) Erblasserin vorbereitet und verhandelt worden seien. Die hier erzielten Verkaufserlöse lägen nur bei ca. 32,98% der veröffentlichten Durchschnittspreise für solche Flächen im Landkreis M2 (dem Lageort der von der Erblasserin verkauften Flächen) im Jahr 2012 (dem Verkaufsjahr).
Die Ansprüche nach § 666 BGB würden zum Nachlass gehören. Warum sie bislang anscheinend nicht verfolgt worden seien, sei für die Klägerin unerklärlich, ändere jedoch nichts daran, dass sie zu den Nachlassaktiva gehören und daher Gegenstand der der Klägerin geschuldeten Auskünfte seien. Die bisherigen Angaben seien also auch insoweit unvollständig. Die entsprechende Erweiterung des Auskunftsantrags bleibe ausdrücklich vorbehalten. Dasselbe gelte auch für den nur sehr unzulänglich bezeichneten Schmuck sowie die Gemälde.
Für den Fall, dass das Gericht die Ansprüche auf Ergänzung der bisherigen Auskünfte als unbegründet ansehen sollte, bestünden die Ansprüche auf Erteilung der begehrten Auskünfte in jedem Fall im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses, dessen Erstellung/Vorlage daher hilfsweise begehrt werde.
Die klägerische Partei beantragt (Schriftsatz vom 17.10.2017),
den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 16.976,66 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 1 % p.a. seit dem 21.09.2017 zu zahlen;
Ferner hat die klägerische Partei zunächst beantragt (Schriftsatz vom 21.12 2017),
1.
a) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 125.761,38 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.06.2017 zu zahlen;
b) den Beklagten zu 4. zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass der Frau H wegen des Zahlungsanspruchs gemäß vorstehender Ziff. 1. zu dulden;
c) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Angaben in den von dem Beklagten zu 4. erstellten Nachlassverzeichnissen vom 23.05.2017, vom 29.06.2017 bzw. „Stand 13.9.17" um folgende Angaben/Unterlagen zu ergänzen:
(1) Angaben zu den nach dem Tod der Erblasserin aus deren Hausanwesen E3 in F entfernten beweglichen Gegenständen, soweit diese nicht in dem Verzeichnis „Stand 13.9.17" enthalten sind;
(2) konkrete Beschreibung unter Angabe der wertbildenden Faktoren zu den in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Überschriften „Porzellan", „Zinn", „Messing", „Bronze", „Glas" und „Möbel, Keller, Posten" genannten Gegenstände;
(3) Angaben zu wertbildenden Faktoren (Angaben über neuere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Belegkopien; Miet- bzw. Pachtverhältnisse im Todeszeitpunkt und die vereinbarten Konditionen einschließlich Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten; konkrete Bewirtschaftungskosten der vermieteten Objekte) der in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Aktiva genannten Immobilien sowie der Immobilien G in F und des Grundbesitzes in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q );
(4) Angaben zum jeweiligen Rechtsgrund der in den Verzeichnissen erfassten Passiva einschließlich Vorlage der entsprechenden Belege/Rechnungen;
(5) umfassende Auskunft über den fiktiven Nachlass unter Ausschöpfung der den Beklagten über ihre eigene Erinnerung hinausgehenden Erkenntnisquellen, insbesondere der Auswertung der Bankunterlagen betreffend sämtliche Konten und Depots der Erblasserin für den Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Todestag;
(6) Bekanntgabe und Erläuterung sämtlicher Leistungsbeziehungen zwischen der Erblasserin und den Beklagten während der letzten zehn Jahre vor dem Todestag.
d) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin bzw. einen Vertreter der Klägerin bei der Ergänzung der geschuldeten Auskünfte hinzuzuziehen;
e) die Werte folgender Gegenstände (sowohl auf den Tag der jeweiligen Zuwendung als auch auf den Todestag der Erblasserin) durch Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen:
(1) alle im Vertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1. vom 11.04.2012 genannten Waffen;
(2) Grundbesitz in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q );
2. die Beklagten zu 1. bis 3. für den Fall, dass die gemäß vorstehender Ziff. 1 c) und e) vervollständigte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses und die erteilten Auskünfte über die lebezeitigen unentgeltlichen und teilunentgeltlichen Zuwendungen nach bestem Wissen so angegeben haben, wie sie dazu imstande waren;
- die Anträge zu 1. und 2. verstehen sich als Anträge der ersten Stufe –
3. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Wert einzelner, nach erteilter Auskunft näher zu bezeichnender Nachlassgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen;
4. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seitdem 29.06.2017 zu zahlen, allerdings abzüglich der bis zur Entscheidung über diesen Antrag an die Klägerin geleisteten Zahlungen(nebst Zinsen);
Die Nachlasspassiva seien mittlerweile durch die mit Schreiben des Beklagten zu 4. vom 16.03.2018 (B 2./3. - 14) übermittelte Belegsammlung konkretisiert worden. Die Auskunft sei nun insoweit vollständig. Bezogen auf diesen Punkt habe sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt.
Die klägerische Partei beantragt (Schriftsatz vom 05.12.2018)
1.
a) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 125.761,38 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.06.2017 zu zahlen;
b) den Beklagten zu 4, zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass der Frau H wegen des Zahlungsanspruchs gemäß vorstehender Ziff. 1. zu dulden;
c) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Angaben in den von dem Beklagten zu 4. erstellten Nachlassverzeichnissen vom 23.05.2017, vom 29.06.2017 bzw. „Stand 13.9.17" um folgende Angaben/Unterlagen zu ergänzen:
(1) Angaben zu den nach dem Tod der Erblasserin aus deren Hausanwesen E3 in F entfernten beweglichen Gegenständen, soweit diese nicht in dem Verzeichnis „Stand 13.9.17" enthalten sind;
(2) konkrete Beschreibung unter Angabe der wertbildenden Faktoren zu den in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Überschriften „Porzellan", „Zinn", „Gemälde", „Schmuck", „Messing", „Bronze", „Glas" und „Möbel, Keller, Posten" genannten Gegenständen;
(3) Angaben zu wertbildenden Faktoren (Angaben zum Gebäudezustand und zu baulichen Mängeln, über neuere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Belegkopien; Miet- bzw. Pachtverhältnisse im Todeszeitpunkt und die vereinbarten Konditionen einschließlich Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten; konkrete Bewirtschaftungskosten der vermieteten Objekte) der in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Aktiva genannten Immobilien sowie der Immobilien G in F und des Grundbesitzes in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q );
(4) umfassende Auskunft über den fiktiven Nachlass unter Ausschöpfung der den Beklagten über ihre eigene Erinnerung hinausgehenden Erkenntnisquellen, insbesondere der Auswertung der Bankunterlagen betreffend sämtliche Konten und Depots der Erblasserin im In- und Ausland für den Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Todestag;
(5) Bekanntgabe und Erläuterung sämtlicher Leistungsbeziehungen zwischen der Erblasserin und den Beklagten während der letzten zehn Jahre vor dem Todestag
(6) Auskunft über den Inhalt des dem Nachlass zustehenden Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (§ 666 BGB) gegenüber dem Beklagten zu 1.;
(7) Angaben zu etwaigen Verträgen der Erblasserin zu Gunsten Dritter;
(8) Belegvorlage hinsichtlich sämtlicher Auskünfte betreffend den (realen und fiktiven) Aktiv-Nachlass sowie Vorlage aller etwa im Nachlass vorhandenen zu Lebzeiten der Erblasserin erstellten Wertgutachten (insbesondere Gemälde) betreffend beim Erbfall noch vorhandene sowie zu Lebzeiten veräußerte oder verschenkte und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüchen unterliegenden Gegenstände;
(9) Vorlage sämtlicher Bankbelege für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Erbfall
d) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin bzw. einen Vertreter der Klägerin bei der Ergänzung der geschuldeten Auskünfte hinzuzuziehen;
e) hilfsweise (für den Fall der Ablehnung der Anträge zu c.) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis, das insbesondere die im Hauptantrag genannten Angaben und Inhalte umfasst, erstellen zu lassen und die Klägerin bzw. einen Vertreter der Klägerin bei dessen Aufnahmehinzuzuziehen bzw. von dem Notar hinzuziehen zu lassen.
2. die Werte folgender Gegenstände (sowohl auf den Tag der jeweiligen Zuwendung als auch auf den Todestag der Erblasserin) durch Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen:
a) alle im Vertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1. vom 11.04.2012 genannten Waffen;
b) Grundbesitz in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q );
Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch aus dem Vermächtnis komme als vollwirksamer Anspruch nicht in Betracht, da das Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin nicht angenommen gewesen sei und zwischenzeitlich ausgeschlagen worden sei. Auch der Pflichtteilsanspruch könne nicht als verzugsbegründender Anspruch angeführt werden. Der Pflichtteilsanspruch sei solange nicht durchsetzbar, bis das Vermächtnis ausgeschlagen werde, da die nicht erklärte Ausschlagung dem mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruch als Einwendung entgegengehalten werden könne.
Diese Einwendung sei auch erhoben. Aus dem Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 04.04.2017 ergebe sich zunächst, dass dieser davon ausgegangen sei, dass das Vermächtnis durch die Klägerin angenommen worden sei. Nachdem dies von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen worden sei, habe der Testamentsvollstrecker daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2017 mitgeteilt, dass er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehe, dass zunächst die Entscheidung der Klägerin abzuwarten und danach weiter zu verfahren sei. Darin sei die Erhebung der Einwendung zu sehen.
Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, wäre die Leistung hier infolge eines Umstandes unterblieben, den der Beklagte nicht zu vertreten habe. Dabei seien dem Beklagten diejenigen Umstände zuzurechnen, die vorliegend auch der Testamentsvollstrecker zu seinen Gunsten anführen könnte. Der Beklagte selbst sei durch das Testament zur Benennung und Bestellung des Testamentsvollstreckers verpflichtet gewesen, was ihn einschränke. Der Testamentsvollstrecker habe umfassend überhaupt erst nach Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses tätig werden können. Insbesondere in den Fällen, in denen sich aus dem Testament der Testamentsvollstrecker nicht namentlich ergebe - wie hier - sei, ähnlich wie beim Erbschein, zur Autorisierung gegenüber dem Rechtsverkehr die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich. Das Zeugnis sei dem Testamentsvollstrecker – was unstreitig ist - erst am 12.04.2017 erteilt worden. Zuvor habe der Testamentsvollstrecker deshalb Maßnahmen nicht ergreifen können. Auch im Anschluss an die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wäre eine Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen, da zunächst die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erforderlich gewesen sei.
Es sei eben nicht so, dass der Wert des Nachlasses mindestens einen Wert im Bereich von € 15.898.706,46 gehabt habe. Teil des Nachlasses seien mehrere Grundstücke. Eines der Grundstücke, ein Tennisplatz-Gelände, sei mit einer nicht unerheblichen Grundwasserbelastung behaftet. Die Größenordnung möglicherweise erforderlicher Beseitigungskosten sei abschließend nicht einzuschätzen. Es sei deshalb eine sachverständige Begutachtung der Immobilien insgesamt ebenso erforderlich wie eine erste sachverständige Einschätzung der wertmindernden Faktoren in Betreff des Tennisplatz-Geländes. Aus der Natur der Testamentsvollstreckung ergebe sich, dass der Testamentsvollstrecker regelmäßig keine genauen Kenntnisse über dem Umfang des Nachlasses habe und diese Informationen erst zusammentragen müsse. Dies wäre jedoch auch für den Beklagten selbst nicht ohne weiteres möglich gewesen und habe vielmehr eine sachverständige Begutachtung erfordert. Diese Ermittlungen seien erforderlich, um auch die notwendigerweise insgesamt zu bildenden Rücklagen der Höhe nach feststellen zu können. Solange die Höhe der Belastungen nicht feststehe, sei eine Bezifferung des Pflichtteils damit unmöglich.
Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschlagszahlung auf einen „Zahlungsanspruch" jener durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt und begründet gewesen.
Nach alledem bestehe auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges nicht. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Klägerin die mit der Klageschrift beantragte Summe von € 16.976,66 verzinslich angelegt hätte. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin Zinsen in der vorgetragenen und beantragten Höhe hätte erzielen können. Der Leitzins habe im relevanten Zeitraum - 0,88 % betragen. Am Kapital-/Anlagemarkt sei der geltend gemachte Zins in Höhe von 1 % nicht zu erzielen gewesen.
Über den mit dem Klageantrag zu 1 a geltend gemachten Teilzahlungsantrag könne nicht im Wege des Teilurteils entschieden werden, da es sich um einen einheitlichen Anspruch handele, der wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen einer Entscheidung durch Teilurteil nicht zugänglich sei.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind der Ansicht, die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 21.03.2017 das ihr zugewandte Vermächtnis angenommen, so dass Pflichtteilsansprüche und damit zusammenhängende Auskunftsansprüche ausscheiden würden.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind ferner der Ansicht, die Auskunftsansprüche der Klägerin seien erfüllt. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses durch weitere Auskünfte zu. Mache der Pflichtteilsberechtigte zunächst isoliert den Anspruch auf Auskunft geltend, sei eine Pflicht zur Angabe von wertbildenden Faktoren ausnahmsweise gegeben, wenn sie zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ersichtlich benötigt werde. Mache ein Pflichtteilsberechtigter jedoch - wie die Klägerin -Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zeitgleich geltend, bedürfe der Pflichtteilsberechtigte dieser Angaben nicht mehr. Aus den genannten Gründen bestehe kein Anspruch der Klägerin auf weitere Auskünfte zu wertbildenden Faktoren zu den im Nachlassverzeichnis unter den Überschriften „Porzellan", „Zinn", „Messing", „Bronze", „Glas" und „Möbel, Keller, Posten" genannten Gegenständen. Sämtliche dieser beweglichen Nachlassgegenstände seien im Nachlassverzeichnis aufgeführt und eindeutig identifizierbar.
Die von der Klägerin geforderten Beschreibungen der beweglichen Gegenstände könnten durch die Beklagten zu 2 und 3 nicht erbracht werden. Für die Erteilung von belastbaren Auskünften zu Nachlassgegenständen wie z.B. Gemälden wäre die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich. Hieraus werde deutlich, dass die Klägerin ihre Anforderungen an den - auf die Mitteilung von Wissen gerichteten - Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. (1) S. 1 BGB überspanne. Gleichwohl sei eine solche Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen der Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs erfolgt. Die entsprechend ermittelten Werte seien der Klägerin bekannt.
Soweit die Klägerin Angaben „zu den nach dem Tod der Erblasserin aus deren Hausanwesen (...) entfernten beweglichen Gegenständen, soweit diese nicht im Nachlassverzeichnis (...) enthalten sind" verlange, sei festzustellen, dass es sich offenbar um zwischenzeitig entsorgten Sperrmüll handelt. Ein alter Haushalt müsse nicht in allen Einzelheiten aufgelistet werden, soweit Gegenstände erkennbar nicht werthaltig seien. Müll sei erkennbar nicht werthaltig.
Die Klägerin habe im Übrigen die ihr frühzeitig angebotene persönliche Begutachtung des vollständigen Nachlasses - damals noch inklusive Sperrmüll - abgelehnt. Es sei ihr entsprechend verwehrt, nunmehr „ins Blaue hinein" angeblich werthaltige Nachlassgegenstände zu unterstellen. Der Klageantrag stelle insoweit eine bloße Verdachtsausforschung dar. Eine solche solle § 2314 BGB jedoch gerade nicht ermöglichen.
Aus denselben Gründen bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf über die Gutachten der Gutachter U und L hinausgehende weitere Auskünfte zu den im Nachlassverzeichnis genannten Immobilien, der Immobilie G in F sowie den Grundbesitz in Q .
Weshalb die Klägerin meine, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte -insbesondere zu bestehenden Mietverhältnissen - zu benötigen, bleibe unklar. Nach den Vorschriften der J seien zur Ermittlung des Verkehrswertes das Vergleichs- (§§ 15, 16 J ), das Ertrags- (§§ 17 - 20 J ), das Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 J ) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Sämtliche dieser Verfahren hätten gemein, dass der tatsächliche Stand der Vermietung oder auch die Bewirtschaftungskosten für die Bewertung des Verkehrswertes ohne Relevanz seien. Das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20 J ) sei bei Grundstücken anzuwenden, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Wertschätzung am Markt im Vordergrund stehe. Entsprechend den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vollziehe sich die Wertbildung der Objekte Q3 , Q , I 2, F, G , F, S2 5 und 7 sowie S2 10 und 12, F, überwiegend unter dem Aspekt der Kapitalanlage. Der aus der Liegenschaft zu erzielende Ertrag sei maßgebliches Beurteilungskriterium. Der Gutachter habe den Verkehrswert für diese Objekte jeweils zutreffend aus dem Ertragswertverfahren abgeleitet. Die Ermittlung des Ertragswerts erfolge anhand der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Mieten. Es würden hierbei daher gerade nicht die tatsächlich erzielten, sondern die marktüblich erzielbaren Mietwerte zugrunde gelegt, § 17 Abs. (1) J . Die bestehende Vermietungssituation sei für die Wertermittlung irrelevant. Entsprechend habe der Gutachter zu den vermieteten Immobilien lediglich informatorisch anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen jeweils auch Auskünfte zur bestehenden Vermietung aufgenommen. Bei dem Objekt E3, F, handele es sich um den von der Erblasserin selbst genutzten Wohnsitz. Die Wertbildung vollziehe sich entsprechend nach substanzorientierten Gesichtspunkten und dem Aspekt der Eigennutzung. Der Verkehrswert für dieses Objekt sei entsprechend aus dem Sachwertverfahren abgeleitet worden. Bei dem Grundstück G2 , F, welches derzeit als Tennissportanlage genutzt werde, handele es sich um Gartenland zur Naherholungsnutzung. Die Wertbildung vollziehe sich daher anhand von Vergleichspreisen. Der Gutachter habe entsprechend den Bodenwert des Grundstücks nach dem Vergleichswertverfahren abgeleitet.
Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen/Rechnungen zu im Nachlassverzeichnis erfassten Passiva bestehe nicht. Gleichwohl seien der Klägerin diese Unterlagen auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht zwischenzeitlich durch den Testamentsvollstrecker übersandt worden. Die Unterlagen seien hierbei jeweils mit einer Belegnummer versehen und könnten den Verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis durch eine beigefügte Übersicht eindeutig zugeordnet werden.
Bedenken daran, dass der Testamentsvollstrecker bei der Auskunftserteilung nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe und allen plausiblen Ansatzpunkten für Ermittlungen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses nachgegangen sei, bestünden seitens der Beklagten zu 2 und 3 nicht. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben vom 7. August 2017 (Anlage K14) ergibt, habe der Testamentsvollstrecker insbesondere hinsichtlich seitens der Klägerin gemutmaßter Schenkungen alle Kinder und Enkelkinder der Erblasserin hierzu befragt. Konkrete Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen würden von der Klägerin nicht benannt. Dass der Testamentsvollstrecker entsprechende Bankunterlagen nicht ausgewertet haben soll, werde von der Klägerin ohne jede erkennbare Grundlage „ins Blaue hinein" behauptet. Der Klageantrag stelle auch insoweit eine unzulässige Verdachtsausforschung dar.
Es liege ein aussagekräftiges Nachlassverzeichnis in Form des durch den Testamentsvollstrecker vorgelegten detaillierten Nachlassverzeichnisses nebst Wertgutachten vor. Soweit die Klägerin vage formelle Bedenken hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses vorträgt, sei darauf hinzuweisen, dass sie von Beginn an damit einverstanden war, dass sich die Erben das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers zu eigen machen. Der Maßstab für die formelle Ausgestaltung des Nachlassverzeichnisses richte sich entsprechend allein nach den für den Testamentsvollstrecker geltenden gesetzlichen Regelungen (§ 2215 BGB). Zweifel an der hiernach formell korrekten Gestaltung des Nachlassverzeichnisses bestünden für die Beklagten zu 2und 3 nicht. Substantiierter Vortrag der Klägerin hierzu fehle.
Mangels Anspruch auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses scheide auch ein Anspruch auf Zuziehung der Klägerin aus.
Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt gemäß §§ 2314 Abs. (1) analog, 260 Abs. (2) BGB gegen die Beklagten zu 2 und 3 bestehe nicht. Soweit ein Pflichtteilsberechtigter vermute, dass das Bestandsverzeichnis unvollständig sei, könne er vom Auskunftsschuldner eine Versicherung an Eides statt verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden wäre, lägen nicht vor.
Der Anspruch auf Wertermittlung sei mit Vorlage der Wertgutachten durch den Testamentsvollstrecker durch Erfüllung erloschen. Die vorgelegten Gutachten würden der Klägerin ein umfassendes Bild über den Wert des Nachlasses geben. Dass sie sämtliche Werte in Frage stelle, sei ihr gutes Recht. Sie habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten solange neue Gutachten einholen, bis ihr eines davon genehm sei.
Zu der Übertragung von Waffen, die dem Beklagten zu 1 von der Erblasserin auf Grundlage des als Anlage K16 vorgelegten Vertrages vom 11. April 2012 übereignet worden seien, würden die Beklagten zu 2 und 3 nicht über eigenes Wissen verfügen. Hierzu könnte allenfalls der Beklagte zu 1 weitere Auskünfte geben.
Letztlich sei auch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Wertermittlung bezüglich des im Jahr 2009 an den Unterhaltsverband Q2 verschenkten Grundbesitzes in einer Größe von 90.930qm („Grundbesitz Q2") nicht ersichtlich.
Leistungsbeziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1 hätten vor dem Todestag der Erblasserin insoweit bestanden, als dass der Beklagte zu 1 seit Jahrzehnten als Verwalter in einem Anstellungsvertragsverhältnis zur Erblasserin gestanden habe, von dieser umfassend bevollmächtigt gewesen sei und im Übrigen gegenüber der nießbrauchberechtigten Erblasserin aus dem Übertragungsvertrag zur Übertragung der Immobilie G in F zu Mietzinszahlungen verpflichtet gewesen sei.
Zu der Übertragung von insgesamt acht Waffen, welche dem Beklagten zu 1 von der Erblasserin auf der Grundlage des als Anlage K16 durch den Beklagten zu 4 in Kopie bereits vorgelegten Vertrages vom 11.04.2012 übereignet wurden, verbleibe es dabei, dass der Beklagte zu 1 den konkreten Übernahmepreis nicht mehr präsent habe. Der Beklagte zu 1 habe zwischenzeitlich allerdings die, noch in seinem Besitz und Eigentum befindlichen damals von der Erblasserin übernommenen Waffen bewerten lassen. Hierzu werde als Anlage B1/5 die Kopie der sachverständigen Bewertung der Firma Waffen I2, E4 , vom 23.03.2018 eingereicht. Unter Bezugnahme auf die dortigen Bezeichnungen, welche mit denjenigen aus dem bereits in Kopie überreichten Vertrag vom 11.04.2012 korrespondieren würden, sei der Marktwert der dort gelisteten Buchsen und Flinten heute auf insgesamt € 1.675,00 zu taxieren. Die weitere Waffe, Drilling 8,7 x57, Hersteller unbekannt, habe der Beklagte zu 1 zwischenzeitlich veräußert bzw. an den Beklagten zu 3 weitergegeben. Aus der Erinnerung des Beklagten zu 1 heraus habe diese Waffe am Schaft einen Riss gehabt. Der Beklagte gebe den Wert dieser Waffe mit geschätzten € 500,00 an. Damit sei auch dem diesbezüglichen Auskunftsanspruch der Klägerin genüge getan.
Der Beklagte zu 4 ist der Ansicht, die Erben hätten vor Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Klägerin mit dem aus dem Pflichtteilsanspruch resultierenden Zahlungsanspruch nicht in Verzug kommen können. Insoweit schließt er sich dem Vortrag des Beklagten zu 1 an. Es liege insoweit eine wirksame Mahnung auch deshalb nicht vor, weil die Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht zu erkennen gegeben habe, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werde. Ferner könne der Schuldner eines Pflichtteilsanspruchs solange nicht in Verzug geraten, wie der für die Berechnung des Anspruchs maßgebliche Bestand bzw. die notwendige Bewertung ohne Säumnis noch nicht festgestellt worden sei. Dies sei hier bis zur erfolgten Abschlagszahlung am 03.07.2017 der Fall gewesen. Es sei ein über 1.000 Positionen umfassendes Nachlassverzeichnis zu erstellen gewesen und bei der Bewertung einer Vielzahl von Positionen sei die Einschaltung sach- und fachkundiger Personen erforderlich gewesen. Da die Klägerin, andere Pflichtteilsberechtigte und Quotenvermächtnisnehmer die bislang eingeholten Bewertungen anzweifeln würden, sei die Feststellung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach wie vor nicht möglich.
Im Einzelnen sei zur Feststellung und Bewertung des Nachlasses folgendes festzuhalten:
Über das zum Nachlass gehörende Geldvermögen hätten Auskünfte erst nach Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses am 12.04.2017 bei den entsprechenden Instituten, wie der E2 und der D2 eingeholt werden können.
Bereits am 23.03.2017 (Anlage S2), noch vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, habe der Beklagte zu 4 bereits das Vermessungsbüro C6 und U kontaktiert und zur Beschleunigung des Verfahrens um ein Angebot für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Immobilien gebeten. Die von dem Vermessungsbüro angeforderte Vollmacht zur Einsichtnahme in die Hausakten habe der Beklagte zu 4 mit Email vom 06.04.2017 (Anlage S 4) überreicht. Mit Schreiben vom 28.04.2017 (Anlage S5), eingegangen am 02.05.2017, habe Dipl.-Ing. U dem Beklagten zu 4 die ersten Gutachten zu drei der Immobilien übermittelt und mitgeteilt, dass die anderen Gutachten in Arbeit seien. Mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage S6), eingegangen am 23.05.2017, habe Dipl.-Ing U sodann die übrigen Gutachten zu den Immobilien des Nachlasses überreicht. Mit Email vom 24.05.2017 (Anlage S7) habe der Beklagte zu 4 u.a. seine Nachfrage wegen der Altlastenproblematik eines der Grundstücke angekündigt. Nach Überlassung der Gutachten hätten die Pflichtteilsberechtigen und Quotenvermächtnisnehmer, so auch die hiesige Klägerin, deren Richtigkeit angezweifelt. Ihnen habe die gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Verkehrswertes nicht genügt. Sie hätten die Einholung von Verkehrswertgutachten gefordert, die den förmlichen Anforderungen an die Immobilienwertverordnung entsprechen würden. Der Beklagte zu 4 habe schließlich den Sachverständigen L kontaktiert und diesen mit Email vom 04.08.2017 (Anlage S8) um die Unterbreitung eines Angebots zur Erstellung eines weiteren Gutachtens für das Objekt G2 in F gebeten. Dieser habe das Angebot mit Schreiben vom 07.08.2017 (Anlage S 9), eingegangen am 09.08.2017. Der entsprechende Auftrag sei sodann mit E-Mail des Beklagten zu 4 am 10.08.2017 (Anlage S10) erteilt worden. Mit E-Mail vom selben Tag (Anlage S11) habe der Beklagte zu 4 den Sachverständigen L um ein Angebot zur Bewertung des Grundstücks E3 in F gebeten. Das Angebot habe der Sachverständige mit Email vom 11.08.2017 (Anlage S12) unterbreitet. Der entsprechende Auftrag sei am selben Tag erteilt worden (Anlage S13). Mit Email vom 04.10.2017 (Anlage S14) sei der Sachverständige L an die Erstellung der Gutachten erinnert und gebeten worden mitzuteilen, ob er die Kapazität zur Begutachtung auch der übrigen Objekte habe. Darauf habe er mit Email vom selben Tag mitgeteilt, dass die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen länger als erwartet gedauert habe und der Besichtigungstermin erst am 06.09.2017 habe stattfinden können. Die Überlassung der Gutachten sei für den 09.10.2017 angekündigt worden. Darüber hinaus habe der Sachverständige L mitgeteilt, für die Begutachtung der übrigen Objekte eine Bearbeitungszeit von ca. sechs Wochen zu benötigen. Darauf habe der Beklagte zu 4 mit Email vom 06.10.2017 um Angebote zu der Bewertung der übrigen Immobilien gebeten. Mit Email vom 09.10.2017 (Anlage S16) habe der Sachverständige L dem Beklagten zu 4 das Gutachten zu der Liegenschaft G2 in F übersandt und mit Email vom 10.10.2017 (Anlage S17) das Verkehrswertgutachten zu der Liegenschaft E3 in F. Am 11.10.2017 habe der Sachverständige L sodann die Erstellung der Verkehrswertgutachten für die übrigen Immobilien angeboten. Der Auftrag dazu sei am 12.10.2017 erteilt worden. Dabei sei der Auftrag mit der Maßgabe erteilt worden, dass die Gutachten bis allerspätestens Ende November 2017 erstellt seien. Die Gutachten habe der Sachverständige L dann entsprechend mit Emails vom 15.11.2017 (Anlagenkonvolut S19) überlassen. Auch die von dem Sachverständigen L erstellten Gutachten habe die Klägerin angezweifelt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 09.02.2018 (Anlage S20) ergebe.
Ende März 2017 habe der Beklagte zu 4 die Sachverständige A kontaktiert und sie um ein Angebot zur Bewertung des im Nachlass befindlichen Hausrats gebeten. Diese habe mit Email vom 29.03.2017 (Anlage S21) den Vorbesichtigungstermin am 21.04.2017 bestätigt. Nach dem Ortstermin zur Vorbesichtigung habe die Sachverständige dem Beklagten zu 4 ein Angebot zur Erstellung eines schriftlichen Verkehrswertgutachtens über den Hausrat mit Ausnahme des Schmucks und der Münzen, deren Bewertung gesondert in Auftrag gegeben worden sei, übersandt. Der Auftrag sei mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage S23) erteilt worden. Das Gutachten der Sachverständigen A vom 19.06.2017 (Anlage S24) habe der Beklagte zu 4 am 20.06.2017 übermittelt.
Am 03.04.2017 habe der Beklagte zu 4 den Sachverständigen Herrn L2 kontaktiert und um Bewertung der zum Nachlass gehörenden Münzsammlung gebeten. Die dafür erforderlichen Unterlagen habe er diesem mit Schreiben vom 04.04.2017 (Anlage S25) überlassen. Mit Schreiben vom 09.05.2017 (Anlage S26) habe der Sachverständige L2 dem Beklagten zu 4 sein Gutachten überlassen.
Mit der Bewertung des im Nachlass befindlichen Schmucks sei die Goldschmiede C2 Ende März 2017 beauftragt worden. Mit Email vom 09.06.2017 (Anlage S27) sei dem Beklagten zu 4 sodann die Bewertung überlassen worden.
Die Bewertung der im Nachlass befindlichen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XXX, XXX, XXX und XXX habe der Beklagte zu 4 am 07.03.2017 bei dem U3 in Auftrag gegeben. Die Gutachten (Anlagenkonvolut S 28) seien von dort am 15.03.2017 erstellt worden. Um einen höheren als den vom U3 ermittelten Wert zu erzielen, seien die Fahrzeuge sodann zum Kaufangeboten worden. Am 23.08.2017 habe das Autohaus B e.K. letztlich ein Angebot (Anlage S 29) zum Ankauf von 4.000,00 € brutto (also 800,00 € über dem vom U3 ermittelten Wert) abgegeben.
Angesichts des Umfangs des Nachlasses und der erforderlichen Begutachtungen seien auch die Passiva nicht unmittelbar verbindlich bezifferbar gewesen. Sie befänden sich bis heute in der Entwicklung. Ein besonderes Bewertungsproblem stelle das zum Nachlass gehörende, als Tennissportanlage mit Klubhaus genutzte Grundstück in der G2 in F dar. Dieses liege in dem im Altlastenkataster des Kreises N als Altlastenverdachtsfläche 6376/12 Er geführten Gebiet. Dazu sei am 12.09.2016 ein Gutachten (Anlage S 30) erstellt worden. Festgestellt worden sei, dass in diesem Bereich die Aufschüttungsmaterialien zum Teil deutlich erhöhte Schadstoffkonzentrationen an Schwermetallen aufweisen würden und das Grundwasser verunreinigt sei. Die Schadensquelle sei bislang nicht ermittelt. Für die auf dem vorbenannten Grundstück der Erblasserin eingerichteten Grundwassermessstellen werde ein Grundwassermonitoring noch bis Juni 2018 durchgeführt. Der Kreis habe bislang nicht rechtsverbindlich erklärt, die Grundstückseigentümer nicht als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, so dass der Nachlass grundsätzlich auch für die Altlasten auf vorbezeichnetem Grundstück hafte. Dieses Risiko sei zu bewerten. Das sei bis heute nicht abschließend möglich, so dass derzeit nur ein Schätzwert angesetzt werden könne.
Der von der Klägerin geltend gemachte Teilzahlungsanspruch stehe ihr nicht zu.
Hinsichtlich der Pflichtteilergänzungsansprüche sei Folgendes auszuführen:
Der insoweit streitgegenständliche Grundbesitz werde von dem Q2 durchflossen. Etwa Mitte der 60er Jahre habe das örtliche Regierungspräsidium entschieden, dass dem Q2 in C4 diese Fläche als Versickerungsgebiet zur Anreicherung des Grundwassers für die Trinkwassergewinnung zur Verfügung gestellt werden sollte. Aufgrund eines Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 30.10.1967 sei im Grundbuch in Abt. II unter lfd. Nr. 4 ein Vermerk über ein Enteignungsverfahren am 29.07.1968 eingetragen worden. Zugleich sei der Q2 in den Besitz der Grundstücke eingewiesen worden. Zur Abwendung der Vollziehung der Enteignung habe die Erblasserin, vertreten durch ihren damaligen Ehemann am 02.03.1979 einen notariellen Vertrag (Anlage B 4 -12) mit dem H3 in C4 geschlossen, wonach abgesichert durch eine Grunddienstbarkeit der Q2 in C4 berechtigt worden sei, eine Anlage zur Anreicherung des Grundwassers auf dem belasteten Grundbesitz gemäß des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.10.1967 herzurichten und zu betreiben. Der größte Teil der Fläche, nämlich ein Flurstück mit alleine knapp 11 ha., sei Sumpffläche.
Der H3 in C4 habe daraufhin Wasserrückhaltebecken auf dem Gelände gebaut und es ansonsten sich selbst überlassen. Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten das Grundstück wirtschaftlich nicht mehr nutzen können, abgesehen von der Ausübung der Jagd. Für den Verlust von Nutzen und Besitz an dem Grundstück habe die Erblasserin im Gegenzug eine pauschale Gesamtentschädigung in Höhe von 226.000,00 DM erhalten. Im Laufe der Jahre sei das Gelände aufgrund der unterlassenen Bewirtschaftung in einer Weise durch natürliche Ausbreitung bewachsen worden, dass es sogar anschließend zum Naturschutzgebiet erklärt worden sei. Damit sei es auch endgültig und dauerhaft einer wirtschaftlichen Verwertung entzogen gewesen.
Nachdem der Ehemann verstorben gewesen sei und die Jagd dort nach dem Verkauf der übrigen Ländereien auch nicht mehr ausgeübt worden sei, die anschließenden größeren landwirtschaftlichen Flächen von über 100 ha veräußert worden seien, sei auch jedes Interesse der Erblasserin an dem weiteren Eigentum dieser Fläche erloschen. Deshalb habe der Beklagte zu 1. nach Möglichkeiten gesucht, diese Fläche bestmöglich zu verkaufen. Jedoch sei weder der Besitzer, der H3, am Erwerb interessiert, noch der Unterhaltungsverband Q2 zu einem käuflichen Erwerb bereit gewesen. Nur diese beiden Verbände wären überhaupt als potentielle Käufer in Betracht gekommen, da kein anderer Dritter mangels jeglicher wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit ein Interesse daran hätte haben können. Die Fläche sei also tatsächlich unverkäuflich und damit vollständig wertlos gewesen. In dieser Situation habe der Beklagte zu 1. das wirtschaftliche Optimalkonzept entwickelt, die Fläche gegen eine Spendenquittung unentgeltlich an den Unterhaltungsverband Q2 zu übertragen, da dann jedenfalls in Höhe von rund 50 % der Spendenbescheinigung Steuern hätten gespart werden können. Der Unterhaltungsverband Q2 habe sich damit einverstanden erklärt und habe zunächst im Vorfeld mit Hilfe des Regierungspräsidiums diese geplante Vorgehensweise abgeklärt. Mit Vertrag vom 23.03.2009 zur Urkundenrolle Nr. 155/2009 des Notars Dr. K in Q (Anlage B 4-13), habe die Erblasserin an den Unterhaltsverband Q2 den Grund-besitz mit einer Größe von ca. 90.930 m2 übertragen. Dieser Grundbesitz habe im Wasserschutzgebiet III Bund im Landschaftsschutzgebiet gelegen. Im Gegenzug für die Übertragung habe die Erblasserin vertraglich vereinbart eine Spendenbescheinigung auf Basis eines Werts von 1,00 €/m2 erhalten, wobei im Falle der Nichtanerkennung durch das Finanzamt die daraus resultierende Steuermehrbelastung durch den Zweckverband habe getragen werden sollen. Es habe sich folglich nicht um eine Schenkung im eigentlichen Sinn gehandelt. Der letztlich aus dem Vertrag resultierende Vorteil sei dem Nachlass zugutegekommen, so dass daraus kein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung ihres Pflichtteils resultiere. Jedenfalls habe der tatsächliche Wert, der an den Unterhaltungsverband ohne Zahlung übertragenen Fläche von rund 9,1 ha. unter Berücksichtigung einer fehlenden Nutzbarkeit und der Grunddienstbarkeit zugunsten des H3 es in C4 unabhängig von den Angaben im Vertrag nicht bei 90.000,00 € gelegen, sondern tatsächlich eher nur bei einem symbolischen Wert von 1,00 €. Die Richtigkeit dieser Auffassung spiegele sich beispielsweise auch in dem Vertrag mit dem H3 aus dem Jahre 1979 darin wieder, wonach die Erblasserin im Falle einer Beendigung der Nutzung durch den H3 und Rückgabe des Besitzes und der Nutzungsmöglichkeiten verpflichtet gewesen wäre, den Wert des Baumbestandes, der bei Rückgabe der Grundstücke vorhanden sei, zu erstatten. Mit anderen Worten: Spätestens aufgrund der Vereinbarung mit dem H3 1979 sei der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Erblasserin vollständig gegen Entschädigungszahlung von 226.000,00 DM, dem damaligen Wert des Grundstückes, entzogen worden. Bei der späteren Übertragung an den Unterhaltungsverband Q sei also kein wirtschaftlicher Wert mehr vorhanden gewesen, der im Rahmen der hier zu führenden Auseinandersetzung als Schenkung zu berücksichtigen wäre. Unabhängig davon ist der insoweit von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unsubstantiiert. Unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips sei es Sache der Klägerin, die Vergleichsberechnung nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmen. Dazu sei nichts vorgetragen. Vorsorglich werde bestritten, dass der von der Klägerin angesetzte Betrag von 90.300,00 € der maßgeblich geringere Wert sei.
Die am 14.10.2010 in Höhe von 3.500,00 € sowie am 08.11.2012 in Höhe von 1.500,00 € vorgenommenen Spenden der Erblasserin an den Tennisclub seien als Pflicht- bzw. Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB dem Anwendungsbereich des § 2325 Abs. 1 BGB entzogen. Die Einordnung als Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne des § 2330 BGB sei stets einzelfallbezogen vorzunehmen und richte sich insbesondere nach den jeweiligen Vermögens- und Lebensverhältnissen. Die Erblasserin sei sehr gut situiert gewesen und habe in einem sozialen Umfeld gelebt, in dem Spenden, wie sie hier streitgegenständlich seien, üblich seien und den Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter entsprochen hätten. Bei Geld handele es sich im Übrigen um verbrauchbare Sachen, so dass sie gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 1 mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt würden und ein etwaiger Kaufkraftschwund nicht berücksichtigt werde. Hinsichtlich der Zuwendungen an den Tennisclub sei zudem zu berücksichtigen, dass der Tennisclub Pächter des im Eigentum der Verstorbenen bzw. jetzt des im Nachlass stehenden Grundstückes sei. Die Zuwendungen hätten also zudem auch den Zweck erfüllen sollen, dass der Pächter in die Lage versetzt wird, seinen Pachtzahlungsverpflichtungen aus dem Pachtvertrag nachzukommen.
Was die Weihnachts- und Hochzeitsschenkungen aus den Jahren 2009 bis 2015 an den Sohn der Erblasserin, Herrn S3 C , ihren Enkel O H, ihren Stiefsohn L3 L2 sowie ihre Enkelin G3 anbelange, handele es sich auch hierbei unter Berücksichtigung der Vermögenslage der Erblasserin und unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Schenkung um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 2330 BGB. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes gelte das zuvor Gesagte. Eine solche finde nicht statt.
Der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück G in XXX F sei unsubstantiiert. Es fehle auch hier an ausreichendem Vortrag unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips. Unzutreffend berücksichtigt seien die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L ermittelten Verkehrswerte bezogen auf den 11.08.1994 und 18.12.2016 in dem Gutachten vom 06.10.2017.
Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die von ihr bestrittenen Erbfallschulden vollumfänglich zu berücksichtigen:
Zu Recht würden als Passivposten bei der Ermittlung des Nachlasswertes die Kosten des Notars Dr. X2 für den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß Rechnung vom 07.03.2017 (Anlage B 4-15) über 7.706,85 €und die Kosten des Nachlassgerichts für das Verfahren dazu vom 29.06.2017 über 6.455,00 € (Anlage B4-16) berücksichtigt. Das deshalb, weil die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster Linie den Erben gedient habe, sondern der Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung der hier vorliegenden sehr hohen Vermögenswerte und der verhärteten Fronten der Parteien. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall auch, dass die Klägerin testamentarisch mit einem Vermächtnis bedacht worden sei. Jedenfalls bis zur erst viele Monate später erklärten Ausschlagung habe sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in Erfüllung des Erblasserwillens dementsprechend auch gleichermaßen auf die Klägerin erstreckt.
Soweit die Klägerin behaupte, die Rechnungen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dr. C5 und U (Anlage B4-8, bereits vorgelegt), der Goldschmiede C2 (Anlage B4-9, bereits vorgelegt) und der Sachverständigen A (Anlage B4-10, bereits vorgelegt) seien „jedenfalls der Höhe nach" nicht anzuerkennen, fehle es an substantiiertem Vortrag dazu. Die jeweils zu den Rechnungen erbrachten Leistungen seien in der Anlage B4-7 sowie den Anlagen 3 und 5 zu der Anlage K12 dokumentiert. Die vorgenannten Rechnungsbeträge seien ortsüblich und angemessen.
Was die Kosten in Höhe von 22.600,00 € unter dem Punkt Rückstellungen Nachlassgericht anbelange, handele es sich dabei um die Rückstellungen für die Kosten des Nachlassgerichtes aus der Testamentseröffnung. Auch diese Kosten seien als Teil der Nachlassverwaltung, die unter den besonderen Umständen hier erforderlich gewesen sei, nachlassmindernd zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachlassverwaltung im Interesse der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter sei auch die Testamentsvollstreckergebühr nachlassmindernd zu berücksichtigen. Das auch deshalb, weil die Klägerin hier selbst den Beklagten zu 4. als Testamentsvollstrecker über mehrere Monate hin bis zur Ausschlagung des Vermächtnisses in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen habe. Nach der Vereinbarung für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Anlage B 4 -18) sei der Ansatz von Kosten i.H.v. 513.000,00 € berechtigt und nachlassmindernd zu berücksichtigen.
Die Pflicht des Testamentsvollstreckers sei auch die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung als eine dem Nachlass zuzurechnende Verbindlichkeit, § 31 Abs. 1 ErbStG. Überdies hafte der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG. Dazu zähle auch die Haftung für Steuerschulden von Pflichtteilsberechtigten. Zur Erfüllung der den Beklagten insoweit treffenden Pflichten sei die Hinzuziehung eines Steuerberaters erforderlich und angemessen gewesen. Für diesen würden voraussichtlich Kosten in Höhe von bis zu 40.000,00 € anfallen.
Im Hinblick auf die Altlastenproblematik des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in der G2 in F sei eine Rückstellung in Höhe von 300.000,00 € ortsüblich und angemessen.
In Anbetracht der noch bestehenden Unsicherheit und unter Berücksichtigung des erheblichen Nachlasswertes sei auch die vorgesehene Rückstellung in Höhe von 100.000,00 € angemessen. Nachdem insbesondere die Klägerin behauptet habe, die Immobilien seien zu niedrig bewertet worden, habe der Beklagte zu 4. die erneute Begutachtung sämtlicher Immobilien in Auftrag gegeben. Die in dem Zusammenhang erstellten Gutachten des Sachverständigen L habe der Beklagte zu 4. der Klägerin mit Email vom 16.11.2017 übersandt. Der Gutachter habe für seine Tätigkeit am 05.10.2017 und 08.01.2018 Rechnungen über 3.628,55 €, 3.733,63,00 € und 9.924,60 € gestellt (Anlagenkonvolut B4-21).Am 19.01.2018 sei außerdem ein weiterer Bescheid zu den Steuerschulden des Nachlasses ergangen, aus dem sich eine weitere Verbindlichkeit des Nachlasses in Höhe von 231,04 € ergeben würden (Anlage B4-22).
Die Nachlassschulden stünden auch damit noch nicht abschließend fest. Insbesondere können noch Kosten für weitere Begutachtungen anfallen, denn die Klägerin wolle nach einem an die Erben adressierten Schreiben vom 03.02.2018 auch die neuen Immobilienwertgutachten nicht anerkennen.
Schließlich würde, wenn sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin wie von ihr behauptet erhöhen würde, sich ihre Steuerschuld entsprechend erhöhen. Da der Beklagte zu 4. insoweit haften würde, mache er diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat den Parteien Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 11.06.2018 (Bl. 232 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gestellten Klageanträge sind nur teilweise entscheidungsreif.
- Der Klageantrag, welcher auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtet ist (Schriftsatz vom 17.10.2017) unterliegt der Abweisung.
- Aus den Klageanträgen zu Z. 1 gemäß Schriftsatz vom 05.12.2013 sind nur die Anträge zu 1c) bis 1e) entscheidungsreif.
-Die Anträge zu 1c) und 1d) haben keinen Erfolg, weshalb über den Hilfsantrag zu 1e) zu entscheiden war.
- Der Hilfsantrag hat Erfolg.
- Ebenfalls Erfolg hat der Antrag zu Z. 2.
Bezüglich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 5.12.2013 nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018, soweit dort auf diese eingegangen worden ist. Die Kammer hält hieran-mit Ausnahme der dortigen Ausführungen zu Z. 4 (Antrag zu Ziff. 2: Wertermittlung) fest. Diese Ausführungen sind jeweils voran gestellt. Im Einzelnen:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen aus Verzug §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1, Abs.4 BGB zu. Die verzugsbegründende Voraussetzung –formwirksame Mahnung – ist mangels hinreichender Bestimmtheit derselben nicht gegeben.
Die Mahnung setzt einen vollwirksamen Anspruch voraus (Palandt, BGB, 75.A., § 286, RNr.8). Es muss nicht vertieft werden, ob der Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) bzw. der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB) in diesem Sinne vollwirksam sind, solange die Schwebezeit (§§ 2176, 2180, 2307 BGB) besteht. Voraussetzung für eine wirksame Mahnung ist jedenfalls, dass der Gläubiger den Grund seines Zahlungsbegehrens benennt, m.a.W. ob er die Zahlung aufgrund des Vermächtnisses oder aus dem Pflichtteilsrecht beansprucht.
Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Aufforderung muss bestimmt sein. Stehen dem Gläubiger mehrere Forderungen zu, muss erkennbar sein, worauf sich die Mahnung bezieht (Palandt, a.a.O., RNr. 19).
Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 21.03.2017 (Anlage K 4) nicht gerecht. Es ist – unstreitig – so formuliert, dass es die Entscheidung, ob mit der Zahlungsaufforderung der Pflichtteils- oder der Vermächtnisanspruch verfolgt wird, offenlässt; das Wahlrecht aus § 2307 BGB hat die – anwaltlich vertretene - Klägerin erst mit Schreiben vom 05.09.2017 (Anlage K 5) dahin ausgeübt, dass sie das ihr hinterlassene Vermächtnis ausschlage.
Jenseits der von den Parteien diskutierten Rechtsfrage, ob der Pflichtteilsanspruch bereits vor Ausübung des Wahlrechts bzw. Eintritt der Fiktion aus § 2307 Ab.2 BGB entsteht (und damit als vollwirksamer Anspruch verzugsbegründend verfolgt werden kann) ist nicht erkennbar, ob sich die Zahlungsaufforderung auf den Pflichtteil oder das Vermächtnis stützt. Dementsprechend fehlt es – zweifelsohne – an der Bestimmtheit im vorstehenden Sinne. Dies war von der – anwaltlich vertretenen –Klägerin so gewollt, weshalb man über diese Hürde auch nicht im Wege der Auslegung hinwegkommt.
Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, da es – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – gleichgültig war und ist, ob die Klägerin den Pflichtteilsanspruch oder den Vermächtnisanspruch verfolgt: Da das streitgegenständliche Testament als Vermächtnis “einen Geldbetrag in Höhe ihres gesetzlichen Pflichtteils“ festsetzt, kann die Klägerin 1/8 des Wertes des Nettonachlasses beanspruchen, egal ob sie den Betrag als Pflichtteil oder Vermächtnis verfolgt. Ausschlaggebend für die hier zu entscheidende Frage der Bestimmtheit ist, dass der Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) und der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB) nach ihrem Wesen und den tatsächlichen Voraussetzungen grundverschieden sind; dies ist so offensichtlich, dass das nicht zu vertiefen ist. Die vorliegend bestehende wirtschaftliche Identität folgt nicht aus dem Wesen der Ansprüche, sondern allein dem Umstand, dass die Erblasserin – aus welchen Gründen auch immer – testamentarisch eine wirtschaftliche Gleichsetzung beider Ansprüche bewirkt hat. Aus dieser in das Belieben der Erblasserin gestellten Entscheidung lässt sich nicht herleiten, dass der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung bewusst offenlassen kann, welchen Anspruch er geltend macht. Eine derartige Sichtweise widerspricht der Ratio des § 2307 BGB, welcher – nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit – verlangt, dass eine Entscheidung herbeigeführt wird entweder durch Ausübung des Wahlrechts (§ 2307 Abs.1 BGB) oder durch Fiktion nach Fristsetzung (§ 2307 Abs.2 BGB). Daraus folgt, dass in Konstellationen wie der vorliegenden vor Ausübung des Wahlrechts/Eintritts der Fiktion der Pflichtteils- /Vermächtnisanspruch zwar entstanden sein mögen. Das Bestimmtheitserfordernis macht es aber unerlässlich, dass der Gläubiger – will er die Annehmlichkeiten des Verzugs für sich beanspruchen – klarzustellen hat, welchen der beiden Ansprüche er verfolgen will und damit faktisch gezwungen ist – jedenfalls konkludent – das Wahlrecht auszuüben. Diesen Nachteil hat der Gläubiger im Interesse der Rechtsklarheit in Kauf zu nehmen, wenn er den Erben in Verzug setzen will, sei es wegen des Pflichtteilsanspruchs, sei es wegen des Vermächtnisanspruchs.
a) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 125.761,38 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.06.2017 zu zahlen;
b) den Beklagten zu 4. zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Nachlass der Frau H wegen des Zahlungsanspruchs gemäß vorstehender Ziff. 1. zu dulden;
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Das von der Klägerin offensichtlich begehrte Teilurteil kann wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig sein (vergleiche oder das Gericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 9.10.2015, Aktenzeichen I 7 U 248 / 14, Rn. 32, zitiert nach juris). Das Gericht wird seine nicht nachprüfbares Ermessen, ob es ein Teilurteil erlässt (vergleiche A2 Felskorn, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 310 Rn. 20) daher voraussichtlich dahin ausüben, davon abzusehen.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
Auch wenn man ausgehend von dem Zahlenwerk der beklagten Partei aus Anl. K7 annähme, dass der klägerischen Partei über die erhaltenen Zahlung hinaus weitere Beträge zustehen, ist gegen den Erlass eines Teilurteils anzuführen, dass die klägerische Partei die Nachlassermittlung insgesamt angreift und mit Erfolg-siehe unten- eine Neuerstellung des Nachlassverzeichnisses hinarbeitet. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht nur abstrakt-theoretisch.
c) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Angaben in den von dem Beklagten zu 4. erstellten Nachlassverzeichnissen vom 23.05.2017, vom 29.06.2017 bzw. „Stand 13.9.17" um folgende Angaben/Unterlagen zu ergänzen:
Die Klage ist insoweit unbegründet. Die beklagte Partei hat den Anspruch auf Erstellung eines privaten Verzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllt (§ 3 62 Abs. 1 BGB). Es ist weder Raum für die-von der Klägerin nicht beantragte-Neuerstellung des Verzeichnisses, noch besteht Anspruch auf ergänzende Angaben insbesondere Vorlage von Belegen. Im Einzelnen:
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S 1 und 2 HS 1 iVm § 260 ist gerichtet auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Stichtag des Todes. Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich auch auf den fiktiven Nachlass (anrechnungs- (§ 2315) und ausgleichungspflichtige (§ 2316) Zuwendungen, die vom Erblasser gemachten Schenkungen (§ 2325). Wertangaben braucht das Bestandsverzeichnis nicht zu enthalten. Hierzu steht dem Auskunftsberechtigten ein eigenständiger Wertermittlungsanspruch zu. Der Auskunftsanspruch verpflichtet den Auskunftsverpflichteten, dem Pflichtteilsberechtigten die wesentlichen Berechnungsfaktoren zur Verfügung zu stellen, damit der Pflichtteilsanspruch geprüft und berechnet werden kann. Das sind zum einen diejenigen Faktoren, die den Nachlasswert bemessen und zum anderen diejenigen, die zur Bestimmung der Pflichtteilsquote relevant sind. Geschuldet ist die nähere tatsächliche Bezeichnung der einzelnen Nachlassgegenstände. Zum anderen schuldet der Auskunftspflichtige auch Informationen in Bezug auf die Nachlassgegenstände, die der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt. Die Auskunftspflicht geht nicht so weit, dass sämtliche finanziellen Transaktionen des Erblassers offen zu legen sind und somit die Auskunftspflicht zur Rechnungslegungspflicht wird. Soweit der fiktive Nachlass betroffen ist und die Einordnung als pflichtteilsergänzungserheblich streitig ist, besteht die Auskunftspflicht, wenn aufgrund konkreter „greifbarer“ Umstände Grund zur Annahme besteht, dass eine unentgeltliche Verfügung oder aber eine gemischte bzw. verschleierte Schenkung vorliegt. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Auskunft über die Finanzen des Erblassers, Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314, 1 ff.)
Nach h.M. erfasst der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht den Anspruch auf Vorlage von Belegen, allerdings ist § 2314 teleologisch so auszulegen, dass solche Belege vorzulegen sind, die zur Überprüfung der Wertangaben unumgänglich sind und die nach der Verkehrssitte einem solchen Verzeichnis üblicherweise beigefügt werden. Hierzu gehören etwa Belege zu den Beerdigungskosten, Bankbelege über die Salden am Todestag, Abrechnungen von Versicherungen etc. Ausnahmen sind vom vorgenannten Grundsatz sind angezeigt, wo die Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann. Dies gilt im Rahmen der Wertermittlung bestimmter, schwer zu bewertender bzw. zu schätzender Vermögensgegenstände, z.B. Unternehmen. Bei „greifbaren “Anhaltspunkten für gemischte Schenkungen hat der Auskunftspflichtige die Transaktion (einschließlich eventueller Gegenleistungen) aufzudecken und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, Staudinger, a.a.O., RNr.32 ff.). Aus Vorstehendem folgt, dass sich der Anspruch auf Vorlage von Belegen erst in der Wertermittlungsstufe ergeben kann, wenn der Sachverständige zur Wertermittlung bestimmte Unterlagen zur Ausführung seines Gutachtens benötigt. In einer solchen Konstellation entsteht der Anspruch auf Vorlage von Belegen erst mit erkennbarer Notwendigkeit, also in der Regel erst in der Wertermittlungsstufe.
Der Auskunftsanspruch erlischt mit vollständiger Auskunftserteilung. Hat der Schuldner überhaupt keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er etwa Auskunft in ungenügender, weil unübersichtlicher und unzusammenhängender Form oder erkennbar unvollständig Auskunft erteilt hat, so ist der Anspruch nicht erfüllt und der Pflichtteilsberechtigte kann weiterhin Auskunft durch Vorlage eines neuen oder ergänzten Verzeichnisses verlangen. Ist die Unvollständigkeit auf einen Umstand zurückzuführen, der seine Ursache nicht in einer unzureichenden Sorgfalt im Sinne von § 260 Abs 2 hat, sondern z.B. in (bisher) fehlender Kenntnis des Auskunftsverpflichteten, so besteht ebenfalls Anspruch auf Wiederholung des Auskunftsverlangens bzw. die Möglichkeit der Ergänzung des Verzeichnisses (Staudinger, a.a.O., RNr.84 ff.)
Soweit die klägerische Seite anführt, das Nachlassverzeichnis aus Anl. K7 sei keine erfüllungstaugliche Handlung, findet sich diese Auffassung nicht in ihren Anträgen wieder. Die Klägerin verlangt Ergänzung des privaten Nachlassverzeichnisses, nicht dessen Neuvornahme. Deshalb sind Ausführungen dazu, ob die Auskunft unübersichtlich unzusammenhängend oder erkennbar unvollständig ist, überflüssig. Des ungeachtet ist vorliegend keine der vorstehenden Voraussetzungen für eine Neuvornahme gegeben. Es muss nicht vertieft werden, dass die tabellarische Zusammenfassungen der wertbestimmenden Faktoren konsistent, weil rechnerisch nachvollziehbar sind und die einzelnen Aktiva und Passiva in der tabellarischen Zusammenfassung so hinreichend präzisiert sind, dass jedenfalls unter Heranziehung der Anlagen zu dem Vermögensverzeichnis die Zusammensetzung des Nachlasses nachprüfbar ist. Auch der Einwand, der Stichtag sei nicht zu erkennen, ist nicht zielführend. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 4-Rechtsanwalt und Notar-darüber im Bilde war, dass bei der Bewertung des Nachlassvermögens der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers maßgeblich ist. Daher kann auch ohne Unterstellung das Nachlassverzeichnis in diesem Sinne interpretiert werden. Soweit es um die Zuwendung von Gegenständen im Sinne des § 2023 Abs. 2 S. 2 BGB geht, sind auch Wertangaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Schenkung zu machen. Wenn-was die Kammer nicht geprüft hat-das Nachlassverzeichnis insoweit lückenhaft ist, steht das nicht Erfüllungstauglichkeit im Wege. Die klägerische Partei mag insoweit Anträge auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses formulieren.
Die von der klägerischen Seite im Schriftsatz vom 5.12.2018 beanstandete Widersprüchlichkeit ist folglich nicht gegeben. Soweit die klägerische Seite die Widersprüchlichkeit darauf stützt, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis aus Anl. K7 nicht im Einklang zu früheren Nachlassverzeichnissen/Erklärungen der Beklagten stehen, steht das der Erfüllungstauglichkeit nicht entgegen. Aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Ablauf erschließt sich, dass Erklärungen zum Nachlass, die dem Nachlassverzeichnis der Anl. K7 voraus gingen, nur vorläufiger Natur waren. Es liegt in der Natur der Sache, dass der im Zuge der Aufarbeitung eines umfangreichen Nachlasses eintretende Erkenntnisgewinn dazu führt, dass frühere getroffene Aussagen hinfällig werden können. Daraus lässt sich nicht ernsthaft eine Widersprüchlichkeit ableiten. Ausschlaggebend ist die Erklärung, welche der Erbe als die endgültige bezeichnet. Das ist das Nachlassverzeichnis aus der Anl. K7. Die Beklagten haben erst in der Sitzung vom 8.10.2019 klargestellt, dass dieses Verzeichnis das abschließende sei; erst damit ist Erfüllung eingetreten, mit nur vorläufigen Erklärungen muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht zufrieden geben. Hierbei konnten sich die Beklagten zu 1-3 selbst verständlich ihrer Bevollmächtigten bedienen bzw. sich über ihre Bevollmächtigten die vom Beklagten zu 4 erzielten Ergebnisse zu eigen machen. Damit ist auch die von der klägerischen Seite als fehlend beanstandete „inhaltliche Identifikation“ mit den Arbeitsergebnissen des Beklagten zu 4 gegeben. Für den offensichtlich von der klägerischen Seite gehegten Verdacht, die Beklagten zu 1-3 hätten blind abgenickt, was der Beklagte zu 4 an vorläufigen und endgültigen Nachlassverzeichnissen produziert habe, gibt es eingedenk der Tatsache, dass die Beklagten zu 1-3 anwaltlich vertreten sind keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte.
Soweit die Beklagten anführen, sich an bestimmte Sachverhalte nicht erinnern zu können, steht dies ebenfalls nicht der Erfüllungstauglichkeit entgegen. Die Beklagten schulden bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses die erforderliche Sorgfalt (Einzelheiten: Palandt, BGB, 7. Aufl., § 260 Rn. 7 ff.). Ob ein Fall des Nichterinnernkönnens oder ein Fall des Nichterinnernwollens vorliegt, ist nach der gesetzlichen Systematik in der 2. Stufe (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) zu prüfen. Dies bedeutet, dass Zweifel an der Sorgfalt, insbesondere die Frage entschuldbarer Ungewissheit der Erfüllungstauglichkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen. Die Frage, ob dies auch dann der Fall ist, wenn die mangelnde Sorgfalt evident ist, braucht nicht erörtert zu werden. Eine solche Konstellation hat die klägerische Seite nicht schlüssig dargelegt.
Schließlich ist es für die Erfüllungstauglichkeit ohne Relevanz, welche rechtlichen Bewertungen den Angaben aus dem Nachlassverzeichnis zu Grunde liegen. Beispielsweise ist es zweifelhaft, ob und inwieweit die Kosten der Testamentsvollstreckung abzusetzen sind (Palandt, BGB, 75.Auflage, § 2311, Rn. 5: Nur soweit die Leistung des Testamentsvollstrecker für Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist). Dass die beklagte Partei insoweit in das Nachlassverzeichnis eine Rückstellung von 519.000,00 € eingepflegt hat, ist für die Erfüllungstauglichkeit ohne Relevanz unabhängig davon, ob ein Betrag in dieser Höhe tatsächlich abzugsfähig ist (wozu die Kammer im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits in Ermangelung einer ausreichenden Tatsachengrundlage weder endgültige noch prognistische Aussagen treffen kann/will). Selbiges gilt auch für die mit 300.000 € in Ansatz gebrachten Rückstellungen für etwaige Altlasten. Ob die Beklagten diese und vergleichbare Positionen im Hinblick auf § 2313 BGB richtig behandelt haben ist belanglos. Entscheidend und ausschlaggebend ist, dass die klägerische Partei über die Sachverhalte in Kenntnis gesetzt ist, auf denen diese Position beruhen. Auf Grundlage dieser Sachverhalte ist sie in die Lage versetzt, gegebenenfalls unter Zugrundelegung eigener Rechtsauffassungen zu anderen Rechenergebnissen zu kommen.
Entsprechendes gilt für all jene Verbindlichkeiten, deren Berechtigung die die klägerische Partei bereits in der Auskunftsstufe infrage stellt: Ob diese Abzüge zutreffend sind oder nicht, ist erst in der 3. Stufe zu klären.
Da nach alledem die Beklagten eine „erfüllungstaugliche“ Leistung erbracht haben, kann die klägerische Seite nicht die Neuvornahme des Nachlassverzeichnisses verlangen. Unterhalb der Schwelle einer “ überhaupt nicht erfüllungstauglichen Handlung“ im vorstehenden Sinne kann der Pflichtteilsberechtigte zur Herbeiführung der „vollständigen Auskunftserteilung“ Ergänzungen verlangen, die in einem Antrag konkret zu formulieren sind. Dem ist die klägerische Seite mit den Anträgen zu 1 c) (1) bis zu 1 c) (9) nachgekommen. Die einzelnen Beanstandungen sind jedoch nicht gerechtfertigt:
(1) Angaben zu den nach dem Tod der Erblasserin aus deren Hausanwesen E3 in F entfernten beweglichen Gegenständen, soweit diese nicht in dem Verzeichnis „Stand 13.9.17" enthalten sind;
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Angaben zu den nach dem Tod der Erblasserin aus dem Hausanwesen in F entfernten beweglichen Gegenständen, „soweit diese nicht in dem Verzeichnis ‚Stand 13.9.17‘ enthalten sind“. Entscheidend für die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind solche Wertgegenstände, die werthaltig sein können. Bezogen allein darauf ist eine nachvollziehbare Aufstellung des Hausinventars vorzunehmen. Ein alter Haushalt bracht daher nicht in allen Einzelheiten aufgelistet zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007, Az. I-7 W 60/07, Rn. 15 zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten, die eine Vielzahl von Gutachten vorgelegt haben, aus denen sich seitenlange Auflistungen von Haushaltsgegenständen ergeben, zu keinen weiteren Angaben dazu verpflichtet, welchen „Sperrmüll“ sie aus dem Anwesen in F entsorgt haben. Denn dass unter diesem Sperrmüll werthaltige Gegenstände vorhanden waren, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
Unklar ist worauf die klägerische Seite hinaus will. Will sie behaupten, dass die Beklagten einzelne werthaltige Gegenstände in betrügerischer Absicht verschwiegen haben? Oder will sie die Beklagten dazu zwingen, auch ein Verzeichnis über die wertlosen und daher bereits der Vernichtung zugeführten Mobilien zu erstellen?
Im 1. Fall steht die Annahme, die Beklagten hätten Gegenstände beiseite geschafft um den Pflichtteilsanspruch zu schmälern, der Erfüllung nicht entgegen. Die Beklagten haben durch die Erklärung, dass das Nachlassverzeichnis aus der Anl. K7 abschließend ist (Sitzung vom 8.10.2019) implizit ausgeführt, dass es außer den im Nachlassverzeichnis aufgeführten Gegenständen keine weiteren werthaltigen Gegenstände gibt, also der Rest wertlos ist bzw. für wertlos gehalten worden ist. Wenn die klägerische Seite dies nicht glaubt, ist es ihr unbenommen, den Antrag zu Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 21.12 2017 zu stellen. Der offensichtlich von der klägerischen Seite vertretenen Auffassung, der Auskunftsanspruch sei er so lange nicht erfüllt, bis eine Auskunft erteilt wird, die der eigenen Sichtweise entspricht, stehen neben den Regeln der Logik auch die gesetzliche Systematik (§ 260 BGB) entgegen.
Im 2. Fall ist das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Es muss nicht vertieft werden, dass nahezu bei jedem Erbfall quantitativ ein Großteil, wenn nicht sogar der überwiegende Teil der beweglichen Habe aus Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs besteht, dessen Verkehrswert mit 0 € oder nahe 0 € anzusetzen ist, es also bei wirtschaftlicher Herangehensweise sinnbefreit ist, derartige Gegenstände teuer einzulagern, um so sodann den Versuch zu unternehmen, diese auf Flohmärkten, e-Bay usw. in Geld umzusetzen. Den Erben dazu zu zwingen, derartige Gegenstände aufzulisten und gegebenenfalls aufzubewahren, bis sich der Pflichtteilsberechtigte ein eigenes Bild von deren evidenter Wertlosigkeit zu machen, läuft auf Schikane hinaus.
(2) konkrete Beschreibung unter Angabe der wertbildenden Faktoren zu den in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Überschriften „Porzellan", „Zinn", „Gemälde", „Schmuck", „Messing", „Bronze", „Glas" und „Möbel, Keller, Posten" genannten Gegenständen;
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Die Klägerin kann von den Beklagten auch nicht eine konkretere Beschreibung unter Angabe der wertbildenden Faktoren in Bezug auf die im Antrag genannten Haushaltsgegenstände verlangen. Ausgehend von dem Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB, nämlich der Offenlegung der Berechnungsfaktoren für den sonst nicht bezifferbaren Pflichtteilsanspruch, ist eine Pflicht zur Angabe der wertbildenden Faktoren nur dann zu bejahen, wenn offensichtlich ist, dass sie zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs benötigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014, Az. 8 U 187/13, Rn. 44 zitiert nach juris). Wie bereits erwähnt, haben die Beklagten diverse Gutachten über sämtliche potentiell werthaltigen Haushaltsgegenstände erstellen lassen. Die bewerteten Gegenstände sind darin jeweils auch individualisierbar aufgelistet. Ein weiteres Interesse der Klägerin, darüber hinaus wertbildende Faktoren zu allen Gegenständen genannt zu bekommen, ist nicht erkennbar.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
Die klägerische Partei mag, sofern sie der Meinung ist, dass ihr über das Zuerkannte hinaus noch wesentliches zusteht, den Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB bemühen. Solange die Gegenstände, wie vorliegend offenbar der Fall, vorhanden sind, ist der Erbe nicht gehalten, „konkrete Beschreibungen“ derselben abzugeben. Ebenso wenig ist es Aufgabe eines Erben, „wertbildende Faktoren“ herauszuarbeiten. Dazu ist der Erbe, wenn er nicht zufällig „vom Fach“ ist, überhaupt nicht in der Lage. Selbst wenn er dazu in der Lage ist, muss er sich insoweit nicht bemühen. Er kann den Pflichtteilsberechtigten auf den Wertermittlungsanspruch verweisen.
(3) Angaben zu wertbildenden Faktoren (Angaben zum Gebäudezustand und zu baulichen Mängeln, über neuere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Belegkopien; Miet- bzw. Pachtverhältnisse im Todeszeitpunkt und die vereinbarten Konditionen einschließlich Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten; konkrete Bewirtschaftungskosten der vermieteten Objekte) der in den vorgenannten Nachlassverzeichnissen unter den Aktiva genannten Immobilien sowie der Immobilien G in F und des Grundbesitzes in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Todes Notars Dr. K , Q );
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Entsprechendes gilt für das Begehren der Klägerin, Angaben zu den wertbildenden Faktoren in Bezug auf die zum Nachlass gehörenden Immobilien sowie die schon zu Lebzeiten von der Erblasserin übertragenen Immobilien zu erhalten. In Bezug auf sämtliche Immobilien liegen inzwischen Wertermittlungsgutachten vor.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
Wenn die klägerische Seite meint, dass die vorliegenden Wertgutachten unzureichend seien, weil darin die wertbildenden Faktoren nicht ausreichend abgebildet seien, mag sie dies durch Verfolgung ihres Wertermittlungsanspruchs (siehe oben) zur Geltung bringen. (Erst) wenn der von dem Erben zu beauftragende Sachverständige zum Ergebnis kommt, ohne die in dem Antrag erwähnten Unterlagen nicht zu einer hinreichend genauen Schätzung zukommen, sind die Erben gehalten, in dem vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Umfang Unterlagen vorzulegen.
Die von der klägerischen Partei offensichtlich vertretene Auffassung, sie könne-statt den Wertermittlungsanspruch zu verfolgen-die Erben dazu verpflichten, jede für erforderlich gehaltene Unterlage betreffend die in den Nachlass gefallene Immobilie herauszurücken, wird von der Kammer nicht geteilt. Sie führt zu einer uferlosen Ausweitung von Auskunftsansprüchen, die mit der Ratio des § 2314 BGB nicht zu vereinbaren ist (s.u. zu Ziff. 1.(c) 4).
(4) umfassende Auskunft über den fiktiven Nachlass unter Ausschöpfung der den Beklagten über ihre eigene Erinnerung hinausgehenden Erkenntnisquellen, insbesondere der Auswertung der Bankunterlagen betreffend sämtliche Konten und Depots der Erblasserin im In- und Ausland für den Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Todestag;
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Soweit die Klägerin umfassende Auskunft über den fiktiven Nachlass unter Ausschöpfung der den Beklagten über ihre eigene Erinnerung hinausgehenden Erkenntnisquellen, insbesondere der Auswertung der Bankunterlagen für den Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Todestag der Erblasserin verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezüglich Vortrag der Klägerin zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht schlüssig ist. Der pauschale Verweis der Klägerin darauf, dass die Entwicklung des Vermögens der Erblasserin ohne erhebliche Schenkungen nicht plausibel ist, genügt hierfür nicht. Ebenfalls vermag der Verweis der Klägerin auf das 17-seitige Schreiben vom 21.07.2017 (Anlage K 15) einen schlüssigen Vortrag nicht zu ersetzen.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
Die klägerische Partei bezweifelt die Richtigkeit der Angaben der beklagten Partei. Dem ist im Rahmen des § 260 BGB nachzugehen, wie bereits ausgeführt worden ist. Der Antrag zielt evident darauf ab, umfassenden Einblick in Bankunterlagen zu erlangen. Ein solches allgemeines Einsichtsrecht besteht nicht, wie bereits ausgeführt ist.
Die Anträge zu 1. c) (4): 1. c) bis c) (7), 1. c) (9) , die Ausführungen der Klägerin zu Geldzuflüssen aus Verkäufen und Erbschaften, ihre Überlegungen zu der daraus abzuleitenden Vermögenslage der Erblasserin unter Berücksichtigung spekulativ angenommener Lebenshaltungskosten von jährlich 60.000 € seit 1981 (s.o. Tatbestand) lassen in der Gesamtschau auf die Intention die Klägerin schließen, die Erben zu veranlassen, vollständige Rechenschaft über das Leben der Erblasserin in den ca. 40 Jahren vor ihrem Ableben abzulegen, dies gestützt auf die mehr oder weniger substantiierte Vermutung, dass über das Offenbarte hinausgehend noch etwas vorhanden sein könnte, was zur Anreicherung des Pflichtteilsanspruchs beitragen kann. Eine derartige, auf bloße Vermutungen gestützte, umfassende Ausleuchtung der Lebensverhältnisse eines Erblassers ist nach dem Verständnis der Kammer mit der Zielrichtung des § 2314 BGB unvereinbar. Es mag sein, dass die Erblasserin in ihrem Leben aus Immobiliengeschäften und Erbschaften erhebliche Kapitaleinkünfte hatte. Es mag ferner sein, dass ein – alter –Mensch gewöhnlich keine höheren Beträge als 60.000 € verbraucht. Es mag schließlich sein, dass unter Zugrundelegung dieser Annahmen ein Kapitalvermögen von rund 21 Millionen Euro plausibel erscheint. Es ist sicherlich zutreffend, dass es ausgehend von dieser Indizienlage bei Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung nahe liegt, dass entweder Schenkungen oder Vermögenswerte verschwiegen worden sind. Das alles führt aber – entgegen der Meinung der Klägerin – nicht zu der Verpflichtung der Beklagten, zur Entkräftung der Indizienlage mit der Penibilität eines Archäologen große Teile des Lebens der Erblasserin Schicht für Schicht zu rekonstruieren.
(5) Bekanntgabe und Erläuterung sämtlicher Leistungsbeziehungen zwischen der Erblasserin und den Beklagten während der letzten zehn Jahre vor dem Todestag
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Bezogen auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bekanntgabe und Erläuterung sämtlicher Leistungsbeziehungen zwischen der Erblasserin und den Beklagten während der letzten zehn Jahre vor dem Todestag ist schließlich nicht ersichtlich, aus welcher Anspruchsgrundlage sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.
Hierzu ist ergänzend auszuführen:
S.o. Ausführungen zu Antrag zu Ziffer 1. c) (4).
(6) Auskunft über den Inhalt des dem Nachlass zustehenden Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (§ 666 BGB) gegenüber dem Beklagten zu 1.;
Der Anspruch auf Rechnungslegung steht der Erbengemeinschaft, nicht der Klägerin zu. Der Versuch der Klägerin, den Anspruch im Wege des § 2314 Abs.1 BGB geltend zu machen, findet in dieser Bestimmung keine Grundlage.
(7) Angaben zu etwaigen Verträgen der Erblasserin zu Gunsten Dritter;
S.o. Ausführungen zu Antrag zu Ziffer 1. c) (4). Der Erbe hat Auskünfte über Aktiva, Passiva und Schenkungen zu machen. Soweit Verträge der Erblasserin zu Gunsten Dritter für den Pflichtteilsanspruch irrelevant sind, sind diese auch nicht zu beauskunften.
(8) Belegvorlage hinsichtlich sämtlicher Auskünfte betreffend den (realen und fiktiven) Aktiv-Nachlass sowie Vorlage aller etwa im Nachlass vorhandenen zu Lebzeiten der Erblasserin erstellten Wertgutachten (insbesondere Gemälde) betreffend beim Erbfall noch vorhandene sowie zu Lebzeiten veräußerte oder verschenkte und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüchen unterliegenden Gegenstände;
S.o. Ausführungen zu Antrag zu Ziffer 1. c) (2)
Wenn und soweit die klägerische Partei Wertangaben zu vorhandenen Mobilien in Zweifel zieht, mag sie die Mobilien konkret bezeichnen und ein Wertgutachten verlangen. Ein aus § 2314 Abs.1 S.1 BGB abzuleitender Anspruch, statt dessen den Erben zur Herausgabe von Unterlagen zu veranlassen, welche nach Auffassung des Pflichtteilsberechtigten geeignet sein sollen, statt oder in Ergänzung von Wertgutachten, den Wert der jeweiligen Mobilie zu bestimmen, besteht nach Auffassung der Kammer nicht.
Den Beklagten ist es allerdings unbenommen, derartige Unterlagen freiwillig herauszugeben, um die Klägerin davon abzuhalten, Wertermittlungsansprüche, welche ihr zweifelsfrei zustehen, soweit keine Wertgutachten eingeholt worden sind, geltend zu machen. Diesbezüglich wurde der Rechtsstreit in der Sitzung vom 8.10.2019 umfangreich erörtert.
(9) Vorlage sämtlicher Bankbelege für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren vor dem Erbfall
S.o. Ausführungen zu Antrag zu Ziffer 1. c) (4).
d) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin bzw. einen Vertreter der Klägerin bei der Ergänzung der geschuldeten Auskünfte hinzuzuziehen;
Ausführungen im Beschluss vom 11.6.2018.
Mangels Ergänzungsansprüchen kann die Klägerin auch nicht verlangen, bei der Ergänzung der Auskünfte von den Beklagten hinzugezogen zu werden.
Hierzu ist nichts ergänzend auszuführen.
e) hilfsweise (für den Fall der Ablehnung der Anträge zu c.) die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis, das insbesondere die im Hauptantrag genannten Angaben und Inhalte umfasst, erstellen zu lassen und die Klägerin bzw. einen Vertreter der Klägerin bei dessen Aufnahme hinzuzuziehen bzw. von dem Notar hinzuziehen zu lassen.
Da die Anträge zu 1 c) abgelehnt worden sind, ist die Bedingung, unter welcher der Hilfsantrag gestellt worden ist, eingetreten.
Die klägerische Partei kann gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis vorgelegt haben. Ein notarielles Verzeichnis kann auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses verlangt werden (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2314, Rn. 7).
Das Verzeichnis aus der Anl. K7 ist nicht als notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 4, welcher das Verzeichnis als Testamentsvollstrecker verfasst hat, nach seinem Briefkopf auch als Notar tätig ist. Der Beklagte zu 4 hat das Verzeichnis nicht in seiner Funktion als Notar, sondern im Rahmen der ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben erstellt.
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich auf diesen Unterschied abzustellen. Die Aufgaben einer Testamentsvollstreckung unterscheiden sich grundlegend von der Funktion eines Notars im Rahmen der Beurkundung nach § 2314 BGB. Der Notar erstellt das Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 20 Abs. 1 BnotO. Er ist insoweit Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 BNotO). Demgegenüber hat der Testamentsvollstrecker die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes. Er ist aus eigenem Recht dem letzten Willen des Erblassers verpflichtet (Palandt, BGB, 75. Aufl., Einführung zu §§ 2197 ff., Rn. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine-faktische-Gleichstellung der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers mit den Aufgaben eines Notars.
Es muss nicht vertieft werden, dass es zur Erfüllung dieses Anspruchs vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen nicht ausreicht, dass der Beklagte zu 4 seine als Testamentsvollstrecker produzierten Arbeitsergebnisse zur Grundlage eines von ihm selbst verfassten notariellen Nachlassverzeichnisses macht. Die Beklagten sind vielmehr gehalten, einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu betrauen, um die Erfüllung dieses Anspruchs herbeizuführen.
Das Gericht hat den in den von der klägerischen Partei formulierten Zusatz
„das insbesondere die im Hauptantrag genannten Angaben und Inhalte umfasst,“
nicht in den Tenor aufgenommen. Dass ein notarielles Nachlassverzeichnis mitnichten die „Angaben und Inhalte“ zu umfassen hat, die sich aus den Anträgen zu 1 c (1) bis 1 c (9) ergeben, ist bereits hinreichend dargelegt.
Für die Tenorierung ist es ausreichend, den gesetzlichen Wortlaut des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB in Bezug zu nehmen. Es ist überflüssig und steht dem Gericht auch nicht zu, dem Notar im Rahmen der Tenorierung mittelbar aufzugeben, was er im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu tun und zu lassen hat. Der Notar nimmt diese Aufgabe im Rahmen eines öffentlichen Amtes wahr. Es ist demgemäß zunächst seine Sache, welche Nachforschungen er zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses anstellt. Er ist, wie auch das Gericht, an das Gesetz gebunden. Sollten unterlassene Bemühungen des Notars gesetzeswidrig sein, findet die rechtliche Überprüfung über § 15 Abs.1 BNotO statt, sei es auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten, sei es auf Antrag der Erben. Für die Formulierung von Vorgaben, wie ein notarielles Nachlassverzeichnis nach Auffassung des Gerichts auszusehen hat, ist daher kein Raum.
2. die Werte folgender Gegenstände (sowohl auf den Tag der jeweiligen Zuwendung als auch auf den Todestag der Erblasserin) durch Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen:
a) alle im Vertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1. vom 11.04.2012 genannten Waffen;
b) Grundbesitz in Q , im Nachlassverzeichnis bezeichnet als „90.930 m2 Fläche an den Unterhaltungsverband Q2" (Übertragungsgegenstand gemäß UrNr. 155 für das Jahr 2009 Tdes Notars Dr. K , Q );
Der Klageantrag hat Erfolg. Der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB umfasst alle Berechnungsfaktoren, die zur Ermittlung des Pflichtteils-(Ergänzungs-) Anspruch von Belang sind, mithin auch den fiktiven Nachlass (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2314, Rn. 13). Die klägerische Partei hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Grundstücksübertragung und der Übereignung der Waffen um Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB handelt.
Im Vertrag vom 11.4.2012 sind weder eine Gegenleistung noch Wertangaben zu den Waffen enthalten, weshalb die Ausgestaltung dieses Vertrages für eine unentgeltliche Überlassung spricht. Allein die Verwendung des Begriffs „Veräußerung“ indiziert nicht die Vereinbarung einer Gegenleistung, da dieser Begriff nur das dingliche Rechtsgeschäft beschreibt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die vertragschließenden Parteien mit juristischen Denkmustern nicht vertraut waren und diesen Begriff umgangssprachlich verwendet haben, ist nichts anderes anzunehmen. Auch in der Umgangssprache wird eine Gleichsetzung von „Veräußerung“ und „Entgeltlichkeit“ nicht vorgenommen. Was die Gegenleistung anbetrifft, äußert sich der Beklagte zu 1 dahin, dass er sich an eine Gegenleistung nicht erinnern könne. Das Nichtvorhandensein von Erinnerungen zeugt davon, dass eine Gegenleistung-entsprechend dem Wortlaut des Vertrages- auch nicht geflossen ist.
Die von dem Beklagten zu 1 vorgelegte „Bescheinigung“ vom 23.3.2018 genügt nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des §§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu stellen sind. Die inhaltlichen Anforderungen an ein solches Gutachten richten sich nach § 2311 BGB (Palandt, a.a.O., § 2314 Rn. 15). Durch das Gutachten soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden, den Pflichtteilsanspruch auf halbwegs fundierter Tatsachengrundlage berechnen bzw. im Zivilprozess substantiiert darlegen zu können. Diesen Anforderungen wird die Bescheinigung nicht gerecht. Der gedankliche Inhalt erschöpft sich in wenigen beschreibenden Aussagen (Art, Hersteller, Kaliber, Nummer). In welchem Zusammenhang diese Aussagen zu dem Verkehrswert stehen, bleibt im Dunkeln. Da es sich offensichtlich um antike Waffen handelt, dürfte es naheliegend sein, dass auch der Zustand der Gegenstände ein wesentlicher wertbestimmender Faktor ist. Hierzu enthält die Bescheinigung keinerlei Aussagen.
Im Grundstücksübertragungsvertrag ist explizit von Schenkung die Rede. Soweit die Kammer in dem Hinweis vom 11.6.2018 ausgeführt hat, dass es bezüglich des Grundstückübereignungsvertrags an der Unentgeltlichkeit fehle, weil der Erblasserin die Vorteile aus der Spendenquittung zugute gekommen seien, hält sie hieran nicht fest. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Parteiwille. Die Parteien des Grundstücks-Übereignungsvertrags haben die steuerlichen Vorteile, die aus einer Schenkungsquittung resultieren, nicht als Gegenleistung sondern als steuerliche Rechtsfolge ihres Rechtsgeschäfts angesehen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, unentgeltliche Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu begünstigen, steht in keinerlei Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Einordnung der Zuwendung. Schon deshalb verbietet es sich aus zivilrechtlicher Sicht, aus jeder steuerlich absetzbaren Spende ein entgeltliches Geschäft zu konstruieren.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich die Beschenkte in § 3 des Vertrages verpflichtet, der Erblasserin die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, welche im Falle der Nichtanerkennung der Spendenquittung entstehen würden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern einen vertraglich vereinbarten Schadensersatzanspruch: Der Beschenkte hat mit dieser Klausel die „Garantie“ für die „Werthaltigkeit“ der Spendenquittung übernommen.
Selbst wenn man das anders sieht und die Spendenquittung als Gegenleistung ansieht, würde das an dem Erfolg des Wertermittlungsantrags nichts ändern. Voraussetzung für den Wertermittlungsantrag ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung bzw. gemischten Schenkung feststeht. Es genügt, dass der Wertermittlungsantrag darauf abzielt, die Relationen von Leistungen und Gegenleistungen festzustellen, um auf dieser Tatsachengrundlage schlüssige Aussagen dazu treffen zu können, ob nach dem maßgeblichen Willen der vertragsschließenden Parteien (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325 Rn. 9) die einander zu erbringenden Leistungen gleichwertig sein sollten.
Eine gutachterliche Bewertung des veräußerten Grundstücks ist unstreitig bislang nicht erfolgt.
(4) Angaben zum jeweiligen Rechtsgrund der in den Verzeichnissen erfassten Passiva einschließlich Vorlage der entsprechenden Belege/Rechnungen;
Die klägerische Seite hat diesen Antrag explizit im Schriftsatz vom 11.06.2018 für erledigt erklärt, was als Antrag auf Feststellung, dass im Verlauf des Rechtsstreits ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, auszulegen ist. Die klägerische Seite hat diesen Antrag im Schriftsatz vom 05.12.2018 aufgegriffen, indem sie ausgeführt hat:
„Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich geleisteter weiterer Aufklärungen (insbesondere in Bezug auf die Nachlass-Passiva) sowie der bislang ausgetauschten Rechtsausführungen ist der ursprünglich angekündigte Klageantrag anzupassen.“
Damit hat die klägerische Partei implizit den Erledigungsantrag gestellt, indem sie in der Sitzung vom 9.10.2019 auf die Anträge zu 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 5.12.2018 Bezug genommen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg, da die Einreichung von Belegen zu Passiva kein erledigendes Ereignis in dem Sinne ist, dass hierdurch die ursprünglich begründete Klage unbegründet geworden ist. Dem ursprünglichen Antrag zu 1 c Ziff.4 war vielmehr von Anfang an kein Erfolg beschert, da ein Anspruch auf Belegvorlage nicht gegeben ist.
Hierzu heißt es im Beschluss vom 11.6.2018.
Ferner steht der Klägerin kein Anspruch auf Angabe des jeweiligen Rechtsgrundes sowie auf Vorlage von Belegen in Bezug auf die in den Nachlassverzeichnissen aufgeführten Passiva zu. Angaben zum Rechtsgrund von Verbindlichkeiten sowie die Vorlage von Belegen sind nur dann erforderlich, soweit dies für die Individualisierung der jeweiligen Forderungen notwendig ist. Hieran gemessen genügt es beispielsweise nicht, wenn sich die Auskunft des Auskunftspflichtigen in der Angabe des Zahlungsempfängers erschöpft (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.06.1997, Az. 10 W 37/96, FamRZ 1998, 180). Hier haben die Beklagten jedoch über alle Verbindlichkeiten eine Auflistung vorgelegt, in welcher nicht nur die jeweiligen Gläubiger benannt werden, sondern auch die Rechnungsnummern, die Kontonummern, die Daten und die konkreten Rechnungsbeträge. Sämtliche Verbindlichkeiten sind damit ausreichend individualisierbar.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 S.1 ZPO. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung hat die Kammer die voraussichtlichen Kosten der Einholung der Gutachten und die Gebühren, die die Inanspruchnahme des Notars auslösen, angesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert: 150.000 €