Steuerberaterhonorar: Unwirksame Pauschalpreisabrede und Gebührenbemessung nach StBVV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Erbin restliche Vergütung für Steuerberatertätigkeiten im Erbschaftsteuerverfahren. Streit bestand über eine behauptete Pauschalpreisabrede von 15.000 € sowie über die Angemessenheit von Rahmengebühren und Gegenstandswerten nach der StBVV. Das LG hielt die Pauschalvereinbarung mangels Schriftform (§ 14 Abs. 1 StBVV) für unwirksam und setzte die Gebühren nach sachverständiger Begutachtung (u.a. 4,5/10 statt 10/10; 7/20 statt 18/20; 7/10 statt 13/10) herab. Nach Anrechnung der Zahlung von 15.000 € sprach es lediglich 1.620,07 € zu; Zinsen erst ab Zustellung unterzeichneter Rechnungen (08.07.2019).
Ausgang: Klage auf restliches Steuerberaterhonorar überwiegend abgewiesen; zugesprochen wurden 1.620,07 € nebst Zinsen ab 08.07.2019.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschalhonorarvereinbarung für Steuerberatertätigkeiten ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und die zu übernehmenden Tätigkeiten hinreichend bezeichnet (§ 14 Abs. 1 StBVV).
Mangels wirksamer Honorarabrede ist die Vergütung für beauftragte Steuerberatertätigkeiten nach der StBVV abzurechnen; die innerhalb eines Gebührenrahmens bestimmte Höchstgebühr ist nur bei besonders bedeutungsvollen, umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten angemessen.
Bei der Bemessung von Rahmengebühren nach der StBVV sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu würdigen; hierfür kann das Gericht auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen.
Eine zusätzliche Gebühr nach § 23 StBVV entsteht neben der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV) nicht, wenn die betreffende Tätigkeit von der Geschäftsgebühr mitabgegolten ist.
Für Verzugszinsen kann es an der Fälligkeit fehlen, wenn eine nach § 9 Abs. 1 StBVV erforderliche Unterzeichnung der Rechnung zunächst unterbleibt; Zinsen können dann erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. ab späterer ordnungsgemäßer Rechnungszustellung verlangt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.620,07 € nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 5 % und der Kläger zu 95 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Steuerberatervergütung geltend.
Die Beklagte ist Erbin ihres am 17.08.2016 verstorbenen Ehemannes, Herrn H.
Das Finanzamt W forderte die Beklagte auf, bis zum 06.01.2017 eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Der Kläger bat für die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2017 (Anlage K 9) um Fristverlängerung bis zum 28.02.2017. Mit Schreiben vom 03.03.2017 bat der Kläger für die Beklagte um eine weitere Fristverlängerung bis zum 28.04.2017. Am 02.05.2017 bat der Kläger für die Beklagte telefonisch um eine weitere Fristverlängerung, die das Finanzamt W bis zum 10.06.2017 gewährte.
Am 06.06.2017 überreichte der Kläger für die Beklagte die vom Finanzamt W angeforderte Erbschaftssteuererklärung (Anlage K 12), die von der Beklagten unterschrieben wurde. Mit Schreiben vom 05.06.2017 erläuterte der Kläger die in der Erklärung angegebenen Werte. Die Summe der angemeldeten Werte ergab 10.065.000,00 €.
Zum Nachlass des verstorbenen Ehemanns der Beklagten gehörte auch ein Grundstück in der C-Straße ## in H2. Die Beklagte wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 21.07.2017 aufgefordert, betreffend diesen Grundbesitz einen Grundbesitzwert mitzuteilen. Der Kläger fertigte für die Beklagte nach Bedarfsbewertung, steuerlicher Ermittlung und einem Gutachtenabgleich die geforderte Erklärung und reichte diese mit Schreiben vom 17.08.2017 beim Finanzamt H2 ein (Anlagenkonvolut K 13). In der Wertermittlung ging der Kläger von einem Wert von 2.620.000,00 € aus. Am 15.09.2017 erging dann der Bescheid des Finanzamts H2 (Anlage K 14), mit dem der angemeldete Wert des Grundbesitzes in H2 mit 2.620.000,00 € festgestellt wurde.
Am 27.07.2017 erging durch das Finanzamt W ein Erbschaftssteuerbescheid (Anlage K 15) mit einer Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 1.127.593,00 €. Der Kläger legte für die Beklagte mit Schreiben vom 03.08.2017 (Anlage K 16) Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzamt W eine Teilaussetzung bewilligte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anlage K 18) für die Beklagte um Aussetzung der Vollziehung eines Betrages in Höhe von 667.000,00 €, weil das Finanzamt den steuerpflichtigen Erwerb zu hoch angesetzt und einen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzamt W setzte daraufhin die Erbschaftssteuer in Höhe eines Betrages von 418.437,00 € aus (Anlage K 19).
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 €.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihn – was unstreitig ist - am 20.10.2016 beauftragt, für sie als Steuerberater in einer Erbschaftsangelegenheit tätig zu werden. Eine Festpreisabrede hätten die Parteien nicht vereinbart. Mit der im Mai 2017 überreichten Notiz seiner Kontonummer habe der Kläger von der Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000,00 € für seine bereits erbrachten Tätigkeiten erbeten. Die Beklagte habe den Kläger zunächst beauftragt, eine Grundlagenermittlung zur Feststellung des Mengen- und Wertgerüstes für die Ermittlung des Pflichtteils- und des Vermächtnisanspruchs, die erfüllt werden mussten, zu erstellen. Mit der Grundlagenermittlung habe die Beklagte den Kläger als Wirtschaftsprüfer beauftragt. Auch der Notar Dr. U, der mit der Erstellung des bei dem Nachlassgericht einzureichenden Nachlassverzeichnisses beauftragt gewesen war, habe bei dem Kläger umfangreiche Unterlagen angefordert. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Kläger diese Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer nach Zeitaufwand und mit dem üblichen Stundensatz abrechne. Dieser liege bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei 450,00 €. Der von dem Kläger abgerechnete Stundensatz von 250,00 € netto sei damit üblich und angemessen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Notiz in Bezug auf die Abschlagszahlung habe der Kläger seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer weitestgehend abgeschlossen gehabt, während die weiteren Tätigkeiten als Steuerberater zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen und erfolgt seien.
Gemäß Rechnung vom 18.11.2017 (Anlage K 2) habe der Kläger insgesamt 37.231,70 € berechnet. Die in der Rechnung aufgeführten Gebührenansätze seien sachlich und zutreffend richtig ermittelt. U. a. wegen der streitgegenständlichen Forderung habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2017 (Anlage K 3) an die Steuerberaterkammer Düsseldorf gewandt. Der Kläger habe hierzu mit Schreiben vom 17.10.2017 (Anlage K 4) Stellung genommen. Die Steuerberaterkammer habe darauf hingewiesen, dass der Kläger für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung noch diverse andere Gebühren berechnen könne (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 06.11.2017 habe der Kläger der Steuerberaterkammer die korrigierte Kostennote vom 05.11.2017 (Anlage K 7) überreicht.
Für die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit den Fristverlängerungsanträgen gegenüber dem Finanzamt W sei nach § 23 S. 1 Nr. 102/10 Tabelle A gemäß StBVV eine Gebühr angefallen. Der Mindestwert des Interesses für diese Tätigkeiten betrage 25.000,00 €. Der Kläger habe für seine diesbezüglichen Tätigkeiten mit der Kostennote vom 18.11.2017 lediglich die Gebühr für einen Fristverlängerungsantrag in Höhe von 144,00 € abgerechnet.
Für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung ergebe sich unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV unter Zugrundelegung einer 10/10 Gebühr gemäß Tabelle A ein Honorarvolumen von 22.223,50 €. Der Kläger habe die Erbschaftssteuererklärung auf Wunsch der Beklagten mehrfach überarbeitet, da dieser die Wertansätze einzelner Nachlassgegenstände zu hoch gewesen seien. Insgesamt habe es vier Entwürfe gegeben. Darüber hinaus habe es Abstimmungsbedarf mit dem Rechtsanwalt des Pflichtteilsberechtigten gegeben.
Für die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Einreichung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts gegenüber dem Finanzamt H2 errechne sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.620.000,00 € auf der Basis von § 24 Abs. 1 Nr. 11 18/20 Tabelle A StBVV ein Honorarvolumen von netto 5.926,64 €. Der Beklagte habe ein Wertgutachten des Grundstücks in Auftrag gegeben, dessen Auswertung zu einem erheblichen Aufwand geführt habe. Es sei dabei nicht lediglich um die Bewertung des Grundstücks gegangen, sondern auch um einen Renovierungsstau der Immobilie, hinsichtlich dessen festgestellt worden sei, dass die laufenden Mieteinnahmen zur Finanzierung der Renovierungen nicht ausreichend seien. Es sei daher auch um die Finanzierung der Renovierungen und einen Kredit zur Finanzierung der Erbschaftssteuer und des anteiligen Pflichtteils gegangen. Der Steuerberater I habe dem Kläger lediglich die Daten aus der ihm vorliegenden Anlage VV zur Einkommenssteuererklärung geliefert, die Bewertungs- und Auskunftsfragen habe der Kläger bearbeitet. Er habe insbesondere erreichen können, dass der niedrigere Gutachtenwert und nicht die steuerliche Bedarfsbewertung für die Erbschaftssteuer zum Ansatz gekommen sei.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn gebeten, den Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts W zu prüfen. Dieses habe einen Aufwand von 3 Stunden erfordert, wofür der Kläger gemäß § 28 StBVV i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 1 ZG ein Honorar von insgesamt netto 420,00 € berechnet habe.
Die Beklagte habe den Kläger ferner beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Erbschaftssteuerbescheid zu prüfen. Für diese Prüfung, die Einlegung des Einspruchs und die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung sei ein Interesse von 667.000,00 € anzusetzen, so dass sich unter Zugrundelegung einer Gebühr 13/10 gemäß § 40 Abs. 2 StBVV ein Honorar von 2.732,00 € (brutto 3.251,08 €) ergebe. Dieser Betrag sei versehentlich mit der Rechnung vom 18.11.2017 aufaddiert worden, weshalb der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2018 nochmals eine gesonderte Rechnung mit Fristsetzung zum 29.01.2018 übersandt habe.
Hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 18.08.2017, mit dem er für die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung eines Betrages von 667.000,00 € beantragt hatte, sei der Wert des Interesses mit 400.000,00 € anzusetzen, so dass die hierfür angefallene Gebühr aus § 23 Nr. 7 StBVV unter Zugrundelegung einer 10/10 Gebühr nach Tabelle A 2.573,00 € ergebe.
Die Rechnungspositionen 1. bis 7. Der Rechnung vom 18.11.2017 würden ohne Position 5. auf 37.231,70 € saldieren. Der Kläger sei auch unabhängig von seiner steuerberatenden Tätigkeit für die Beklagte tätig gewesen und habe dies mit Rechnung vom 10.10.2017 mit 12.614,00 € abgerechnet. Wegen der abgerechneten Stunden wird auf die Aufstellung der Anlage K 21 sowie die Erläuterungen im Schriftsatz vom 05.06.2018 sowie die Ergänzungen hierzu in den Schriftsätzen vom 03.11.2020 und vom 18.01.2021 verwiesen. Daneben habe er für seine nicht streitgegenständlichen Tätigkeiten eine weitere Rechnung über 595,00 € erstellt. Abzüglich der Zahlung der Beklagten von 15.000,00 € ergebe sich eine Überzahlung von 1.791,00 €, die der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2017 (Anlage K 20) von der streitgegenständlichen Rechnung vom 18.11.2017 in Abzug gebracht und eine Frist zur Zahlung bis zum 08.12.2017 gesetzt habe, so dass mit der Klage diesbezüglich 35.440,70 € geltend gemacht würden.
Es treffe zu, dass die Rechnung vom 10.10.2017 (Anlage B 3) nicht von dem Kläger unterschrieben worden sei. Diese Rechnung betreffe Tätigkeiten des Klägers in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer, so dass § 9 Abs. 1 StBVV nicht einschlägig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.691,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 35.440,70 € seit dem 09.12.2017 und auf 3.251,08 € seit dem 30.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten für die Erstellung der anfallenden Steuererklärungen eine Festpreisabrede von 15.000,00 € getroffen. Die Parteien hätten sich über den gemeinsamen Freundeskreis kennengelernt. Nach dem Tod des Ehemannes der Beklagte habe der Kläger sich mehrfach angeboten und geradezu aufgedrängt, der Beklagten als Freund steuerlich mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte habe zunächst kein Interesse gehabt, da sie und ihr Ehemann seit mehr als 30 Jahren durch ihren Steuerberater I betreut worden seien. Die Beklagte habe den Tod ihres Ehemannes verkraften müssen, sich jedoch zunehmend mit administrativen Aufgaben konfrontiert gesehen. Der Kläger habe wiederholt Hilfe angeboten und dabei stets betont, dass seine Beauftragung die Beklagte nichts kosten solle. Die Beklagte habe schließlich eingewilligt, habe ihm aber ein pauschales Entgelt von 15.000,00 € brutto angeboten. Der Kläger habe dieses Angebot dankbar angenommen und der Beklagten zwecks Überweisung des Honorars seine Bankverbindung auf einem Zettel notiert, sowie die Vollmacht vom 20.10.2016 von der Beklagten unterschreiben lassen. Der Kläger habe seine Bankverbindung und den vereinbarten Rechnungsbetrag auf einem Block notiert, den er von einem Hotelaufenthalt im B mitgebracht habe. Durch Zahlung dieses Betrages, die unstreitig am 19.10.2017 erfolgt ist, seien die Honoraransprüche des Klägers erfüllt.
Jedenfalls aber seien die Rechnungen des Klägers aber auch sachlich nicht richtig.
Hinsichtlich der Erbschaftssteuererklärungen bestreitet die Beklagte, dass es sich im Hinblick auf den Ansatz der 10/10 Gebühr um einen Fall größter Schwierigkeit gehandelt habe. Insbesondere sei der Kläger umfassend und tatkräftig von dem langjährigen Steuerberater der Beklagten, Herrn I, unterstützt worden.
Hinsichtlich der Bewertung des Grundstücks in H2 bestreitet die Beklagten die Angemessenheit und Üblichkeit des Ansatzes einer 18/20 Gebühr vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um einen Fall größter Schwierigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe auch hier auf die Unterstützung des langjährigen Steuerberaters der Beklagten, Herrn I zurückgreifen können.
Auch für die Prüfung des Erbschaftssteuerbescheids werde bestritten, dass der Kläger hierfür drei Stunden aufgewandt habe.
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Erbschaftssteuerbescheid könne der Kläger keine 13/10 Gebühr ansetzen. Der Kläger habe die dem Bescheid vorausgegangenen Steuererklärungen selbst erstellt und anschließend den Steuerbescheid auf dessen Richtigkeit überprüft. Das Einspruchsschreiben habe gerade einmal eine DIN A 4 -Seite umfasst.
Auch für die Beantragung der Teilaussetzung des Steuerbescheids könne der Kläger nicht eine 10/10 Gebühr ansetzen. Es habe sich nicht um einen Fall größter Schwierigkeit gehandelt.
Die von dem Kläger vorgenommene Verrechnung der gezahlten 15.000,00 € sei unzulässig. Die Beklagte habe diesen Betrag nicht für Tätigkeiten gezahlt, die mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung in keinem Zusammenhang stehen würden. Es werde bestritten, dass der Kläger Sachverhaltsermittlung, die er schon nicht substantiiert darstelle, in dem abgerechneten Umfang betrieben habe. Diese Tätigkeiten seien außerdem mit den Gebühren für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung abgegolten.
Der Kläger sei von der Beklagten nicht als Wirtschaftsprüfer beauftragt gewesen. Das Nachlassverzeichnis sei nicht von dem Kläger erstellt worden, sondern von dem Notariat U2. Ferner bestreitet die Beklagten den Anfall der in der Rechnung vom 10.10.2017 abgerechneten Stunden und hält den angesetzten Stundensatz für übersetzt.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Kläger in Höhe der gezahlten 15.000,00 € ungerechtfertigt bereichert sei, soweit nicht von einer Pauschalpreisabrede auszugehen sei und dieser Betrag mit dem Honoraranspruch des Klägers von 16.620,07 € zu verrechnen sei.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019 die fehlende Unterschrift des Klägers unter den Rechnungen des Klägers gerügt. Nachdem der Kläger der Beklagten – unstreitig - die beiden von ihm mit der Klage geltend gemachten Rechnungen unterschrieben per Boten am 08.07.2019 hat zustellen lassen, wirke dies lediglich „ex nunc“, mit der Folge, dass für die Vergangenheit weder Verzugszinsen noch Verzugskosten geltend gemachte werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12.09.2019 (Bl. 104 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X vom 24.04.2020 (Gutachtenband) Bezug genommen. Das Gericht hat den Parteien Hinweise erteilt. Auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2020 (Bl. 172 ff. d. A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die streitgegenständlichen Steuerberaterhonoraransprüche sind nicht aufgrund einer Pauschalpreisvereinbarung durch die unstreitig erfolgte Zahlung von 15.000,00 € an den Kläger durch die Beklagte bereits erfüllt.
Eine Pauschalpreisvereinbarung – deren Vorliegen bereits zwischen den Parteien streitig ist – ist jedenfalls nicht formwirksam zustande gekommen. Eine Pauschalhonorarvereinbarung für Steuerberatertätigkeiten muss gemäß § 14 Abs. 1 StBVV schriftlich unter Angabe der zu übernehmenden Tätigkeiten erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf den als Anlagen B 1 a und B 1 b vorgelegten Notizzettel des B2 I, auf dem „I3, IBAN: ##############, 15.000, -“ notiert ist, beruft, genügt dies den Anforderungen des § 14 Abs. 1 StBVV nicht, gleiches gilt für die dazu behaupteten mündlichen Absprachen.
II.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aufgrund der hinsichtlich der mit der Rechnung vom 18.11.2017 und der mit der Rechnung vom 17.01.2018 abgerechneten und unstreitig auch beauftragten Steuerberatertätigkeiten mangels wirksamer abweichender Vereinbarung ein nach der StBVV abzurechnendes Honorar zu.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019 die fehlende Unterschrift der beiden Rechnungen gerügt hat, hat der Kläger der Beklagten die beiden Rechnungen nochmal unterschrieben zugestellt und damit den Anforderungen von § 9 Abs. 1 StBVV genüge getan.
Aus den beiden Rechnungen vom 18.11.2017 (Anlage K 2) und vom 17.01.2018 (Anlage K 17) stehen dem Kläger gegen die Beklagte die folgenden Honoraransprüche zu:
Rechnung vom 18.11.2017 (Anlage K 2):
Insgesamt steht dem Kläger aus der Rechnung vom 18.11.2017 ein Honoraranspruch in Höhe von 13.999,46 € brutto zu.
1.
Für den Fristverlängerungsantrag ErbSt-Erklärung ist unstreitig ein Honorar in Höhe von 144,00 € angefallen.
2.
Hinsichtlich der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung steht dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV ein Honoraranspruch von 8.502,75 € zuzüglich Umsatzsteuer von 1.615,52 € zu.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV ist ein Gebührenrahmen von 2/20 bis 10/10 vorgesehen. Die von dem Kläger abgerechnete Gebühr von 10/10 ist die rechtlich zulässige Höchstgebühr. Diese kann der Kläger vorliegend nicht geltend machen. Die Höchstgebühr kann im Einzelfall angemessen sein, wenn es sich um besonders bedeutungsvolle, umfangreiche und schwierige Angelegenheiten handelt und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers günstig liegen. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 24.04.2020 ist vorliegend lediglich eine Gebühr von 4,5/10 anzusetzen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Erbschaftssteuererklärung vom 06.06.2017 weder vom höchsten noch vom einfachsten Umfang sei. Der Sachverständige hat sich hierzu mit den Einzelheiten der Erbschaftssteuererklärung detailliert auseinandergesetzt und hält unter Abwägung aller Umstände eine Gebühr von 4,5/10 für angemessen. Dem schließt das Gericht sich an.
Zudem ist nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht der von dem Kläger angesetzte Gegenstandswert von 10.065.000,00 € anzusetzen, sondern als Summe der angegebenen Vermögenswerte vor Abzug der Nachlassverbindlichkeiten der Gegenstandswert von 7.579.006,00 €.
3.
Hinsichtlich der steuerlichen Grundstücksbewertung steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf 2.697,50 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 512,52 € zu.
Soweit der Kläger eine Gebühr von 18/20 abrechnet, stellt dies die Höchstgebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV dar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist vorliegend jedoch nicht der Ansatz der Höchstgebühr, sondern der Ansatz einer Gebühr von 7/20 angemessen. Der Kläger konnte für die steuerliche Grundstücksbewertung im Wesentlichen auf das Verkehrswertgutachten vom 03.02.2017 zurückgreifen.
4.
Für die Prüfung des Erbschaftssteuerbescheides steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 420,00 € gemäß § 28 StBVV i. V. m. § 13 StBVV zu.
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Aufwand von drei Stunden zur Prüfung des Erbschaftssteuerbescheides und der Ansatz eines Stundensatzes von 140,00 € angemessen. Dem schließt sich das Gericht an.
5.
Position 5. der Rechnung vom 18.11.2017 wurde dort nicht rechnerisch berücksichtigt, sondern ist Gegenstand der gesonderten Rechnung vom 17.01.2018 (s. u.).
6.
Für den Antrag auf Änderung der Einspruchsentscheidung steht dem Kläger gegen die Beklagten ein gesonderter Honoraranspruch nicht zu. Eine gesonderter Honoraranspruch nach § 23 Nr. 7 StBVV – wie der Kläger ihn abgerechnet – ist neben der Geschäftsgebühr nach § 40 StBVV, die für die Tätigkeit des Klägers im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden ist (s. u.), nicht entstanden, sondern bereits mit der Geschäftsgebühr nach § 40 StBVV abgegolten.
Rechnung vom 17.01.2018:
Mit der Rechnung vom 17.01.2018 rechnet der Kläger das unter Position 5. der Rechnung vom 18.11.2017 aufgeführte, aber rechnerisch nicht erfasste Honorar für den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ab.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 40 Abs. 2 StBVV ein Honorar von 2.202,20 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 418,41 € für den Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid zu.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Abwägung des Umstandes, dass wesentliche Teile des Einspruchsschreibens auf eine lückenhafte Erbschaftssteuererklärung zurückzuführen seien und die übrigen Beanstandungen keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad erkennen ließen, so dass anstelle der abgerechneten 13/10 Gebühr nur eine 7/10 Gebühr angemessen sei. Dem schließt das Gericht sich an.
Der Gegenstandswert ist mit 495.007,00 € anzusetzen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der strittige Steuerbetrag, der den Wert des Interesses darstellt, nicht in voller Höhe wie von dem Kläger vorgenommen mit 667.000,00 € angesetzt werden könne, da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs erst im Einspruchsverfahren nachgereicht wurde und daher nicht gesondert mit dieser Gebühr abgerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes errechnet sich der von dem Sachverständigen angegebene Wert des Interesses von 495.007,00 €, den das Gericht zugrunde legt.
Aus den beiden Rechnungen vom 18.11.2017 und vom 17.01.2018 stehen dem Kläger danach Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 16.620,07 € zu.
III.
In Höhe von 15.000,00 € ist der vorstehende Honoraranspruch durch die unstreitige Zahlung der Beklagten von 15.000,00 € bereits erfüllt, so dass dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von 1.620,07 € gegen die Beklagte zusteht.
1.
Auf die in Höhe von 16.620,07 € berechtigte Honorarforderung hat der Kläger im Hinblick auf die unstreitig durch die Beklagte erfolgte Zahlung von 15.000,00 € eine Verrechnung in Höhe von 1.791,00 € vorgenommen, weil er der Ansicht ist, er sei in dieser Höhe hinsichtlich geleisteter Wirtschaftsprüfertätigkeiten überzahlt.
2.
Auch der Differenzbetrag von 13.209,00 € ist auf den streitgegenständlichen Honoraranspruch zu verrechnen.
Die Honoraransprüche, auf die der Kläger diesen Betrag verrechnen möchte und die er mit den Rechnungen vom 10.10.2017 und vom 05.11.2017 abgerechnet hat, kann der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen.
a)
Durch die Zahlung von 15.000,00 € hat die Beklagten einen konkreten Vergütungsanspruch des Klägers und insbesondere die Forderungen aus den Rechnungen vom 10.10.2017 und vom 05.11.2017 nicht anerkannt. Die Zahlung einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis dar (Palandt-Sprau, § 781 BGB Rdnr. 3/8). Insbesondere fehlt es vorliegend an einer Tilgungsbestimmung und der Kläger selbst trägt vor, es habe sich um eine Abschlagszahlung gehandelt.
b)
Der Kläger macht mit den Rechnungen vom 10.10.2017 und vom 05.11.2017 Honorare für Wirtschaftsprüfertätigkeiten geltend, währen die Beklagte bestreitet, den Kläger als Wirtschaftsprüfer beauftragt zu haben. Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei den abgerechneten Tätigkeiten um die Grundlagenermittlung zur Feststellung des Mengen- und Wertgerüstes des Nachlasses. Dies sei für die Ermittlung des Pflichtteils- und Vermächtnisanspruchs und für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlich gewesen.
Der Vergütungsanspruch eines Steuerberaters, der gleichzeitig auch Wirtschaftsprüfer und in dieser Eigenschaft befugt ist, seinen Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, richtet sich jedoch dann nach der Steuerberatergebührenverordnung, wenn er mangels gegenteiliger Vereinbarung mit dem Mandanten in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig geworden ist (OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989, 2 U 13/89, zit. nach juris). Dies ist der Fall, wenn die Hilfe und Beratung in Steuersachen der ausschließliche Gegenstand des Vertrages mit dem Mandanten ist oder hierauf wenigstens der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt (OLG Köln, a. a. O., so auch BGH, 1982-04-21, IV ZR 291/80, BGHZ 83, 328). Vorliegend sind die Tätigkeiten des Klägers zur Grundlagenermittlung zur Feststellung des Mengen- und Wertgerüstes des Nachlasses mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung als Vorbereitungsarbeiten im Rahmen der Steuerberatungstätigkeit des Klägers für die Beklagte zu qualifizieren.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind diese Tätigkeiten nicht bereits mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung abgegolten, sondern gesondert zu vergüten.
Vorliegend konnte eine Verrechnung der Zahlung von 15.000,00 €, hinsichtlich derer der Kläger selbst von einer Abschlagszahlung spricht, nicht auf die Rechnungen vom 10.10.2017 und vom 05.11.2017 (hinsichtlich derer auch die Erbringung der Leistungen streitig ist) erfolgen, weil an einer ordnungsgemäßen Rechnungserteilung nach § 9 StBVV fehlt, da der Kläger die Honorarrechnungen nicht unterzeichnet hat (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Das Gericht hatte den Kläger mit Beschluss vom 24.09.2020 (Bl. 172 ff. d. A.) zum einen darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass es sich bei diesen Leistungen um Vorbereitungshandlungen für die Steuerberatertätigkeiten handelt und dass die beiden Rechnungen nicht unterschrieben sind. Der Kläger hat hierzu nur in der Weise Stellung genommen, dass er seine Ansicht wiederholt hat, es sei keine Unterschrift erforderlich, weil es sich um Wirtschaftsprüfertätigkeiten gehandelt habe. Auf die Forderungen aus den Rechnungen vom 10.10.2017 und 05.11.2017 konnte die Zahlung von 15.000,00 € mangels Fälligkeit daher nicht verrechnet werden, so dass diese gemäß § 366 BGB bzw. aufgrund einer nachträglichen Tilgungsbestimmung der Beklagten, die in der Erklärung der Aufrechnung wegen bereicherungsrechtlicher Ansprüche insoweit liegt, auf die streitgegenständlichen Forderungen zu verrechnen war.
Danach ergibt sich der zuerkannte verbleibende Zahlungsanspruch in Höhe von 1.620,07 €.
Einem Verzugszinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB ab dem beantragten Zeitpunkt steht die fehlende Fälligkeit aufgrund der zunächst nicht erfolgten Unterzeichnung der streitgegenständlichen Rechnungen entgegen. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB ab dem Zeitpunkt der Zustellung der unterzeichneten Rechnungen am 08.07.2019.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 38.691,78 €
N