Zahlungsurteil wegen Forderung mit Verzugszinsen, Mahn- und Inkassokosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung einer monetären Forderung nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung, Zinsen und Kosten und stellte einen Teilbetrag als erledigt fest. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung samt Zinsen und Ersatz von Mahn‑ und Inkassokosten überwiegend stattgegeben; Teilbetrag als erledigt festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zahlungsrückstand kann der Gläubiger Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe verlangen, sofern Verzug und Umfang der Forderung nachgewiesen sind.
Vorgerichtliche Mahnkosten und angemessene Inkassokosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und in ihrer Höhe nachvollziehbar sind.
Das Gericht trifft die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei; die Kosten trägt im Regelfall der unterlegene Prozessgegner.
Ein Teilrechtsstreit kann durch Feststellung des Gerichts als erledigt erklärt werden, wenn der entsprechende Anspruch bereits befriedigt oder anderweitig entfallen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.773,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 18.12.2011 bis 18.09.2012 in Höhe von 1.479,08 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,50 € an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,50 € an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 5.515,30 € erledigt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 22.104,54 EUR festgesetzt.