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Landgericht Düsseldorf·1 O 346/12·07.10.2013

Zahlungsurteil wegen Forderung mit Verzugszinsen, Mahn- und Inkassokosten

ZivilrechtSchuldrechtKostenrecht (Zivilprozess)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung einer monetären Forderung nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung, Zinsen und Kosten und stellte einen Teilbetrag als erledigt fest. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung samt Zinsen und Ersatz von Mahn‑ und Inkassokosten überwiegend stattgegeben; Teilbetrag als erledigt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zahlungsrückstand kann der Gläubiger Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe verlangen, sofern Verzug und Umfang der Forderung nachgewiesen sind.

2

Vorgerichtliche Mahnkosten und angemessene Inkassokosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und in ihrer Höhe nachvollziehbar sind.

3

Das Gericht trifft die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei; die Kosten trägt im Regelfall der unterlegene Prozessgegner.

4

Ein Teilrechtsstreit kann durch Feststellung des Gerichts als erledigt erklärt werden, wenn der entsprechende Anspruch bereits befriedigt oder anderweitig entfallen ist.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.773,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 18.12.2011 bis 18.09.2012 in Höhe von 1.479,08 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,50 € an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,50 € an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 5.515,30 € erledigt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 22.104,54 EUR festgesetzt.