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Landgericht Düsseldorf·1 O 337/02·23.10.2002

Klage der Eltern auf Darlehensrückzahlung gegen Sohn abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern forderten Rückzahlung behaupteter Darlehen; der Sohn behauptete Schenkungen bzw. Zahlungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Kläger nicht beweisen konnten, dass es sich um Darlehen handelte. Schuldscheine für Teilbeträge, familiäre Nähe und ein Kontovermerk sprachen für Schenkungen bzw. vorweggenommene Erbfolge. Die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung behaupteter Darlehen gegen den Sohn als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Wer von Angehörigen die Rückzahlung behaupteter Darlehen verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Zahlungen tatsächlich als Darlehen geleistet wurden.

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Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen über Darlehen (z. B. Schuldscheine) und das Vorliegen indikationsstarker Umstände sprechen gegen die Annahme eines Darlehens und zugunsten schenkungsweiser Zuwendungen oder vorweggenommener Erbfolge.

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Ausstellung von Schuldscheinen für einzelne Rückzahlungen kann Indizwirkung haben und lässt die Annahme nahelegen, dass vergleichbare unbescheinigte Zahlungen eher schenkerischer Natur sind.

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Eine Darlehensforderung nach §§ 607, 609 BGB setzt einen substantiierten Vortrag und Nachweis über die darlehensweise Leistung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 607, 609 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 EGBGB, § 5 EGBGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie behaupten, sie hätten dem Beklagten seit 1989 wiederholt darlehensweise Geldbeträge zur Verfügung gestellt, ab 1987 seien es insgesamt 149.067,50 DM gewesen. Hierauf habe der Beklagte 33.000,--DM zurückgezahlt. Sie begehren von dem Beklagten die Zahlung des offenen Betrags.

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Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 59.344,--Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe - mit Ausnahme zweier zurückgezahlter Beträge von 19.000,--DM und 14.000,--DM - die Geldbeträge im Rahmen vorweggenommener Erbfolge oder als Schenkung erhalten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten. Schriftsätze sowie auf die· zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen.

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Den Klägern steht ein Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß §§ 607, 609 BGB a.F. in Verbindung mit Artikel 229, § 5 EGBGB nicht zu. Die Kläger haben nicht unter Beweis gestellt, dass sie dem Beklagten die geltend gemachten Beträge von 59.344,-Euro als Darlehen hergegeben haben. Da der Beklagte aber schenkungsweise Hergabe bzw. Zahlung der einzelnen Beträge im Rahmen vorweggenommener Erbfolge behauptet, sind die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten die Gelder als Darlehen hergegeben, beweispflichtig (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 516, Rdnr.19, BGH in NJW 1986, Seite 2371).

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Die Kläger haben auch keine Indizien vorgetragen, die für die darlehensweise Zahlung der Beträge sprächen. Vielmehr spricht der Umstand, dass hinsichtlich der beiden zurückgezahlten Beträge von 19.000,­- DM und 14.000,--DM Schuldscheine ausgestellt wurden, für die schenkweise Hergabe bzw. für die Zahlung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge der weiteren Beträge. Ansonsten hätte es nahegelegen, auch für die eingeklagten Zahlungen Schuldscheine auszustellen und vom Beklagten unterschreiben zu lassen.

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Im Übrigen ist der Beklagte Sohn der Kläger. Diese enge verwandtschaftliche Beziehung legt es nahe, dass die Geldbeträge schenkungsweise bzw. als vorweggenommenes Erbe hergegeben wurden. Überdies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Kontoauszug vorgelegt, auf dem hinsichtlich der gezahlten 16.000,-DM als Zusatz vermerkt ist "im Rahmen vorweggenommener Erbfolge". Dieser Zusatz spricht für die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.